Entscheidungsdatum
05.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G311 1256541-2/6Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2016, Zahl: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2016, Zahl: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Kurz vor Entlassung aus der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer am 19.01.2016 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gemäß §§ 52, 53 FPG vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen.Kurz vor Entlassung aus der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer am 19.01.2016 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gemäß Paragraphen 52, 53, FPG vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zusammengefasst an, sich von 1981 bis 1994 legal im Bundesgebiet aufgrund von Aufenthaltsbewilligungen aufgehalten zu haben. Aufgrund mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen sei gegen den Beschwerdeführer 1995 ein Aufenthaltsverbot erlassen und der Beschwerdeführer in der Folge abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer sei immer wieder nach Österreich zurückgekehrt. Im August 2012 sei der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen worden. Er sei in Österreich mehrfach strafgerichtlich verurteilt. Er habe hier auch schon legal gearbeitet und würden seine gesamten Familienangehörigen, darunter auch seine drei Kinder, seine Ex-Lebensgefährtin, sein Vater und sein Bruder, im Bundesgebiet leben. In Serbien verfüge der Beschwerdeführer über keine familiären Bezüge, keine Arbeit und keine Unterkunft. Er stamme aus einer radikalen Gegend und fürchte, misshandelt zu werden, da der Beschwerdeführer sich 1999 nicht richtig im Heer am Kosovo-Krieg beteiligt habe.
Der Beschwerdeführer stellte sodann noch am 19.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005. Es handelt sich bereits um den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer stellte sodann noch am 19.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005. Es handelt sich bereits um den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz.
Am 26.01.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt.
Der Beschwerdeführer gab an, bereits mit vierzehn Jahren nach Österreich gekommen zu sein, da sein Vater bereits längere Zeit hier gelebt habe. Er sei erstmals 1981 in das Bundesgebiet eingereist. Nunmehr habe ihn sein Vater in Serbien wieder abgeholt. Der Großvater des Beschwerdeführers sei in Serbien nunmehr verstorben. Der Beschwerdeführer wolle bei seinem Vater und Bruder in Österreich leben. Er sei weiters Zigeuner und weil er im Kosovo Krieg 1999 nicht habe kämpfen wollen, habe der Beschwerdeführer große Probleme mit den in Serbien lebenden Menschen. Er habe Angst, dass er dort nicht sicher sei.
Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, fand am 21.11.2016 statt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er 1998 von Österreich wieder nach Serbien habe zurückkehren müssen und dort dann den Wehrdienst habe leisten müssen. Als 1999 der Kosovo Krieg ausgebrochen sei, habe er sich einer Teilnahme entzogen. Weiters habe der Beschwerdeführer beim Referendum für die Stationierung von NATO-Truppen in Serbien ausgesprochen. Seitdem werde der Beschwerdeführer als unpatriotisch angesehen. Der Beschwerdeführer gehöre weiters der Volksgruppe der Roma an und stamme aus einem radikalen, ländlichen Gebiet. In seinem Heimatdorf würden viele Bauern leben. Es sei immer wieder zu Diskriminierungen und Schlägereien gekommen. Dabei habe der Beschwerdeführer viel mehr einstecken müssen als seine Gegner. Er sei als Zigeuner, Verräter und Stinker beschimpft worden. "Jugos" würden gerne und viel schimpfen. Der Beschwerdeführer sei jedoch ernsthaft bedroht worden, dies insbesondere von einer Familie XXXX (im Folgenden: Familie M.) aus derselben Ortschaft des Beschwerdeführers. Mit XXXX (im Folgenden: Z.M.) habe der Beschwerdeführer eine heftige Schlägerei gehabt und sich gewehrt. Seitdem (etwa Oktober, November 2010) stelle dies ein riesengroßes Problem dar. Der Beschwerdeführer sei danach nach XXXX und XXXX gefahren, habe ein paar Tage gearbeitet bis er genug Geld beisammengehabt habe und sei dann im Februar, März 2001 nach Österreich gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich in Serbien bisher jedoch nicht an die Polizei gewandt. Dann sei man noch ein größerer Verräter. Der Beschwerdeführer sei wegen diverser Schlägereien auch in Serbien vorbestraft und zuletzt etwa 2001 festgenommen worden. Sonst habe er mit den serbischen Behörden keine Probleme gehabt. Von staatlicher Seite werde der Beschwerdeführer nicht verfolgt. Seine Probleme würden sich auf die Volksgruppenzugehörigkeit und die Diskriminierung durch Dritte beziehen. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst vor der Familie M. Nachdem seine Familie in Österreich lebe, könne er auch nicht in ein anderes europäisches Land gehen. Er sei gerne bei seiner Familie.Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er 1998 von Österreich wieder nach Serbien habe zurückkehren müssen und dort dann den Wehrdienst habe leisten müssen. Als 1999 der Kosovo Krieg ausgebrochen sei, habe er sich einer Teilnahme entzogen. Weiters habe der Beschwerdeführer beim Referendum für die Stationierung von NATO-Truppen in Serbien ausgesprochen. Seitdem werde der Beschwerdeführer als unpatriotisch angesehen. Der Beschwerdeführer gehöre weiters der Volksgruppe der Roma an und stamme aus einem radikalen, ländlichen Gebiet. In seinem Heimatdorf würden viele Bauern leben. Es sei immer wieder zu Diskriminierungen und Schlägereien gekommen. Dabei habe der Beschwerdeführer viel mehr einstecken müssen als seine Gegner. Er sei als Zigeuner, Verräter und Stinker beschimpft worden. "Jugos" würden gerne und viel schimpfen. Der Beschwerdeführer sei jedoch ernsthaft bedroht worden, dies insbesondere von einer Familie römisch 40 (im Folgenden: Familie M.) aus derselben Ortschaft des Beschwerdeführers. Mit römisch 40 (im Folgenden: Z.M.) habe der Beschwerdeführer eine heftige Schlägerei gehabt und sich gewehrt. Seitdem (etwa Oktober, November 2010) stelle dies ein riesengroßes Problem dar. Der Beschwerdeführer sei danach nach römisch 40 und römisch 40 gefahren, habe ein paar Tage gearbeitet bis er genug Geld beisammengehabt habe und sei dann im Februar, März 2001 nach Österreich gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich in Serbien bisher jedoch nicht an die Polizei gewandt. Dann sei man noch ein größerer Verräter. Der Beschwerdeführer sei wegen diverser Schlägereien auch in Serbien vorbestraft und zuletzt etwa 2001 festgenommen worden. Sonst habe er mit den serbischen Behörden keine Probleme gehabt. Von staatlicher Seite werde der Beschwerdeführer nicht verfolgt. Seine Probleme würden sich auf die Volksgruppenzugehörigkeit und die Diskriminierung durch Dritte beziehen. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst vor der Familie M. Nachdem seine Familie in Österreich lebe, könne er auch nicht in ein anderes europäisches Land gehen. Er sei gerne bei seiner Familie.
Es sei richtig,