TE Bvwg Beschluss 2018/6/6 W270 2170804-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2018
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Entscheidungsdatum

06.06.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W270 2170804-1/16E

W270 2172548-1/13E

W270 2170801-1/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Günther Grassl als Einzelrichter:

A)

I. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2018, Zl. W270 2170804-1/10Z, W270 2170801-1/10Z und W270 2172548-1/7Z, samt der Niederschrift der mündlich verkündeten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wird dahingehend berichtigt, dass im Erkenntnis auf S. 26 der Niederschrift der Vorname in den Spruchpunkten A.I.) und A.II.) jeweils statt "XXXX" "XXXX" zu lauten hat.römisch eins. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2018, Zl. W270 2170804-1/10Z, W270 2170801-1/10Z und W270 2172548-1/7Z, samt der Niederschrift der mündlich verkündeten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wird dahingehend berichtigt, dass im Erkenntnis auf Sitzung 26 der Niederschrift der Vorname in den Spruchpunkten A.I.) und A.II.) jeweils statt "XXXX" "XXXX" zu lauten hat.

II. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2018, Zl. W270 2170804-1/10Z, W270 2170801-1/10Z und W270 2172548-1/7Z, samt der Niederschrift der mündlich verkündeten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wird dahingehend berichtigt, dass im Erkenntnis auf S. 27 der Niederschrift der Vorname in den Spruchpunkten A.I.) und A.II.) jeweils statt "XXXX" "XXXX" zu lauten hat und in Spruchpunkt A.I.) anstelle der Wortfolge "des subsidiär Schutzberechtigten" die Wortfolge "der subsidiär Schutzberechtigten" und in Spruchpunkt A.II.) anstelle des Wortes "Schutzberechtigter" das Wort "Schutzberechtigte" zu treten haben.römisch zwei. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2018, Zl. W270 2170804-1/10Z, W270 2170801-1/10Z und W270 2172548-1/7Z, samt der Niederschrift der mündlich verkündeten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wird dahingehend berichtigt, dass im Erkenntnis auf Sitzung 27 der Niederschrift der Vorname in den Spruchpunkten A.I.) und A.II.) jeweils statt "XXXX" "XXXX" zu lauten hat und in Spruchpunkt A.I.) anstelle der Wortfolge "des subsidiär Schutzberechtigten" die Wortfolge "der subsidiär Schutzberechtigten" und in Spruchpunkt A.II.) anstelle des Wortes "Schutzberechtigter" das Wort "Schutzberechtigte" zu treten haben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Schriftliche Ausfertigung der am 19.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisse

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther Grassl als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2018,römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther Grassl als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2018,

A.I.) zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. beschlossen:A.I.) zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. beschlossen:

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. eingestellt.

A.II.) zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. zu Recht erkannt:A.II.) zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i. V.m. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG i. römisch fünf.m. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr erteilt.

B)

Die Revision gegen Spruchpunkt A.I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen Spruchpunkt A.I. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Die Revision gegen Spruchpunkt A.II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen Spruchpunkt A.II. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther Grassl als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2018,römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther Grassl als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2018,

A.I.) zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. beschlossen:A.I.) zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. beschlossen:

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. eingestellt.

A.II.) zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. zu Recht erkannt:A.II.) zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i. V.m. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG i. römisch fünf.m. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr erteilt.

B)

Die Revision gegen Spruchpunkt A.I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen Spruchpunkt A.I. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Die Revision gegen Spruchpunkt A.II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen Spruchpunkt A.II. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther Grassl als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2018,römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther Grassl als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2018,

A.I.) zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. beschlossen:A.I.) zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. beschlossen:

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. eingestellt.

A.II.) zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. zu Recht erkannt:A.II.) zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i. V.m. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG i. römisch fünf.m. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

B)

Die Revision gegen Spruchpunkt A.I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen Spruchpunkt A.I. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Die Revision gegen Spruchpunkt A.II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen Spruchpunkt A.II. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX(in Folge: "Erstbeschwerdeführer"), XXXX (in Folge: "Zweitbeschwerdeführer") und XXXX ("Drittbeschwerdeführerin") stellten am 21.09.2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.1. XXXX(in Folge: "Erstbeschwerdeführer"), römisch 40 (in Folge: "Zweitbeschwerdeführer") und römisch 40 ("Drittbeschwerdeführerin") stellten am 21.09.2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei ihrer am Tag der Antragstellung stattgefundenen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Erstbeschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass er als Kind mit seiner Familie von Afghanistan in den Iran gezogen sei. Vor drei Jahren hätte er seine Aufenthaltskarte verlängern wollen, er wurde jedoch festgenommen, nach Afghanistan abgeschoben und sei dann illegal in den Iran zurückgekehrt. Die Afghanen würden im Iran sehr schlecht behandelt werden. Er sei ständig von den iranischen Behörden belästigt worden. Das seien die Gründe, welche auch für seine Kinder gelten würden. Der Zweitbeschwerdeführer gab an, dass er nicht weiter zur Schule gehen konnte und im Iran keine Zukunft hatte.

3. Bei ihrer Einvernahme am 21.08.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (in Folge: "belangte Behörde") gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, dass er nach seiner Abschiebung zunächst in Herat war und dann nach Masar-e Sharif ging. Die älteren Leute seien sehr überrascht gewesen, dass er hier war. Sein Vater hätte früher für die Russen gearbeitet. Die jugendlichen Söhne einer Familie aus seinem Heimatdorf wären mitgenommen worden, sein Vater sei beschuldigt worden, warum er nicht Bescheid gesagt habe. Sein Vater sei von der Familie der mitgenommenen Söhne bedroht worden; er hätte dann fliehen müssen. Es hätte auch noch ein weiteres Problem mit der Familie gegeben. Sein Onkel hätte ein Mädchen in den Iran entführt, da hätte es Probleme mit deren Familie gegeben.

Der Zweitbeschwerdeführer gab an, dass sein Großvater beim Staat gearbeitet hätte und Probleme bekommen hätte; Genaueres wisse er nicht. Vor ca. fünf Jahren wäre sein Vater nach Afghanistan abgeschoben worden, er hätte dann die Schule nicht mehr besuchen können.

4. Das BFA wies mit Bescheiden vom 31.08.2016 die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (in Folge: "AsylG 2005") ab (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl I Nr. 145/2017 (in Folge: "BFA-VG") wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (in Folge: "FPG") festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.4. Das BFA wies mit Bescheiden vom 31.08.2016 die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (in Folge: "AsylG 2005") ab (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (in Folge: "BFA-VG") wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (in Folge: "FPG") festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Zur Begründung der Bescheide führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass es nicht glaubwürdig sei, dass durch die Probleme des Vaters des Erstbeschwerdeführers auf eine individuelle Verfolgung seiner Person zu schließen sei. Die Glaubhaftmachung eines Asylgrunds könne von vornherein ausgeschlossen werden. Zum Zweitbeschwerdeführer und zur Drittbeschwerdeführerin seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden; der Fluchtgrund des Erstbeschwerdeführers nicht asylrelevant. Es ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde bzw. lägen auch keine individuellen Umstände vor, welche dafür sprechen würden, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine derartige Notlagen geraten würden, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich seien jedenfalls geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens.Zur Begründung der Bescheide führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass es nicht glaubwürdig sei, dass durch die Probleme des Vaters des Erstbeschwerdeführers auf eine individuelle Verfolgung seiner Person zu schließen sei. Die Glaubhaftmachung eines Asylgrunds könne von vornherein ausgeschlossen werden. Zum Zweitbeschwerdeführer und zur Drittbeschwerdeführerin seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden; der Fluchtgrund des Erstbeschwerdeführers nicht asylrelevant. Es ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde bzw. lägen auch keine individuellen Umstände vor, welche dafür sprechen würden, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine derartige Notlagen geraten würden, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde. Die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich seien jedenfalls geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens.

5. Gegen diese Bescheide erhoben die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer sowie die Drittbeschwerdeführerin, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, am 13.09.2017 Beschwerden. In diesen bestritten die Beschwerdeführer im Wesentlichen die Beweiswürdigung im Hinblick auf die Feststellungen zum Erstbeschwerdeführer und erstatteten Vorbringen zur Blutrache sowie zur Situation der Hazara. Man würde außerdem bei Rückkehr in eine aussichtlose, die Existenz bedrohende Notlage geraten.

6. Am 19.03.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtsberaterin ihrer bevollmächtigten Vertreterin teilnahmen. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Rahmen der Verhandlung legten die Beschwerdeführer eine Reihe von Urkunden zur ihrem Leben in Österreich vor. Das Gericht führte eine Reihe länderkundlicher Informationen in das Verfahren ein. Nach Schluss der Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht mündlich Erkenntnisse.

7. Mit Schreiben vom 23.03.2018 ersuchte die belangte Behörde um schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide:1.1. Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide:

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärten die Beschwerdeführer, dass sie die Beschwerdeanträge zu den Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide zurückziehen. Im Übrigen erklärten Sie, dass sie ihr Beschwerdebegehren vollinhaltlich aufrecht halten.In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärten die Beschwerdeführer, dass sie die Beschwerdeanträge zu den Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide zurückziehen. Im Übrigen erklärten Sie, dass sie ihr Beschwerdebegehren vollinhaltlich aufrecht halten.

1.2. Zu den Personen und deren Leben in Österreich:

1.2.1. Zum Erstbeschwerdeführer:

Der Erstbeschwerdeführer trägt den Namen Ibrahim NURI. Er wurde am 01.01.1975 in Afghanistan, in der Provinz Balkh, und dort im Stadtteil Alitschopan der Stadt Masar-e Sharif oder geboren. Er ist afghanischer Staatsbürger.

Die Muttersprache des Erstbeschwerdeführers ist Farsi. Er kann Farsi auch lesen und schreiben. Daneben spricht er auch ein wenig Deutsch.

Der Erstbeschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem.

Der Erstbeschwerdeführer ist gesund.

Im Jahr 1982 verließ der Erstbeschwerdeführer mit seinen Eltern Afghanistan und ging in den Iran. Dort besuchte er von 1984 bis 1995 die Schule und erlangte auch ein Diplom. Nach der Schulzeit machte er einen Englischkurs für sechs Monate und arbeitet danach als Helfer in einer Konditorei. Danach war er rund sechs Jahre selbstständig mit einer Schneiderei für Frauenkleider. Er hatte bei dieser Geschäftstätigkeit auch zwei bis drei Angestellte.

Im Iran, und dort in der Stadt Mashad, leben die im Jahr 1980 geborene Ehefrau des Erstbeschwerdeführers, XXXX, dessen im Jahr 2000 geborener Sohn XXXX und seine im Jahr 2009 geborene Tochter XXXX. XXXX versorgt auch die im Iran lebenden Familienangehörigen. Im Jahr 2012 wurde der Erstbeschwerdeführer nach Afghanistan abgeschoben und kehrte erst nach einigen Wochen wieder in den Iran zurück. Er hielt sich während dieser Zeit auch rund neun Tage in Masar-e Sharif bzw. in XXXX auf.Im Iran, und dort in der Stadt Mashad, leben die im Jahr 1980 geborene Ehefrau des Erstbeschwerdeführers, römisch 40 , dessen im Jahr 2000 geborener Sohn römisch 40 und seine im Jahr 2009 geborene Tochter römisch 40 . römisch 40 versorgt auch die im Iran lebenden Familienangehörigen. Im Jahr 2012 wurde der Erstbeschwerdeführer nach Afghanistan abgeschoben und kehrte erst nach einigen Wochen wieder in den Iran zurück. Er hielt sich während dieser Zeit auch rund neun Tage in Masar-e Sharif bzw. in römisch 40 auf.

Der Erstbeschwerdeführer verfügt in Afghanistan über ein Vermögen in Form von Anteilen an einem Haus in Masar-e Sharif. Dieses ist zerstört. Daneben verfügt der Erstbeschwerdeführer über ein - gepachtetes - Haus im Iran, welches von seiner Ehefrau und den im Iran verbliebenen Kindern bewohnt wird.

Am 21.09.2015 stellte der Erstbeschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Erstbeschwerdeführer lebt mit dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin in XXXX. Er hat dort Kontakt mit Österreichern, wie etwa einer Freundin namens "XXXX". Mit dieser geht er unter anderem Bergtouren. In XXXX besucht er von Zeit zu Zeit den XXXX. Er hat auch bereits Tätigkeiten für die Gemeinde Vorchdorf erbracht und dafür geringe Geldbeträge erhalten.Der Erstbeschwerdeführer lebt mit dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin in römisch 40 . Er hat dort Kontakt mit Österreichern, wie etwa einer Freundin namens "XXXX". Mit dieser geht er unter anderem Bergtouren. In römisch 40 besucht er von Zeit zu Zeit den römisch 40 . Er hat auch bereits Tätigkeiten für die Gemeinde Vorchdorf erbracht und dafür geringe Geldbeträge erhalten.

Der Erstbeschwerdeführer hat das B1-Niveau der deutschen Sprache erlangt.

Der Erstbeschwerdeführer ist unbescholten.

1.2.2. Zum Zweitbeschwerdeführer:

Der Zweitbeschwerdeführer trägt den Namen XXXX. Er wurde am XXXX im Iran geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger.Der Zweitbeschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 . Er wurde am römisch 40 im Iran geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger.

Die Muttersprache des Zweitbeschwerdeführers ist Farsi. Er hat mehrere Kurse der deutschen Sprache absolviert und zwischenzeitig auch das B1-Zertifikat der deutschen Sprache erlangt. Der Zweitbeschwerdeführer ist jedenfalls in der Lage, auf elementarer Ebene in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltags- und Berufslebens in deutscher Sprache zu kommunizieren. Überdies hat er einen Werte- und Orientierungskurs besucht. Er lebt mit dem Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin in XXXX. Er ist nicht Mitglied in einem Verein.Die Muttersprache des Zweitbeschwerdeführers ist Farsi. Er hat mehrere Kurse der deutschen Sprache absolviert und zwischenzeitig auch das B1-Zertifikat der deutschen Sprache erlangt. Der Zweitbeschwerdeführer ist jedenfalls in der Lage, auf elementarer Ebene in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltags- und Berufslebens in deutscher Sprache zu kommunizieren. Überdies hat er einen Werte- und Orientierungskurs besucht. Er lebt mit dem Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin in römisch 40 . Er ist nicht Mitglied in einem Verein.

In seiner Freizeit spielt der Zweitbeschwerdeführer gerne Fuß- und Volleyball, auch mit österreichischen Freunden. Letztere tragen die Namen "XXXX" und "XXXX". Er besucht auch den XXXX.In seiner Freizeit spielt der Zweitbeschwerdeführer gerne Fuß- und Volleyball, auch mit österreichischen Freunden. Letztere tragen die Namen "XXXX" und "XXXX". Er besucht auch den römisch 40 .

Am 21.09.2015 stellte der Zweitbeschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Derzeit macht der Zweitbeschwerdeführer seinen Pflichtschulabschluss. Er ist nicht erwerbstätig und hat auch keine Einstellzusage. Er hat Kontakt zu Österreichern, mit diesen spielt er u.a. an Sonntagen Volleyball. Er spielt in seiner Freizeit außerdem Fußball. Eine Vereinsmitgliedschaft oder Vereinsaktivität konnte nicht festgestellt werden; der Zweitbeschwerdeführer war jedoch mehrfach im Jugendzentrum in XXXX. Er hat auch bereits ehrenamtliche Tätigkeiten für die Gemeinde XXXX erbracht.Derzeit macht der Zweitbeschwerdeführer seinen Pflichtschulabschluss. Er ist nicht erwerbstätig und hat auch keine Einstellzusage. Er hat Kontakt zu Österreichern, mit diesen spielt er u.a. an Sonntagen Volleyball. Er spielt in seiner Freizeit außerdem Fußball. Eine Vereinsmitgliedschaft oder Vereinsaktivität konnte nicht festgestellt werden; der Zweitbeschwerdeführer war jedoch mehrfach im Jugendzentrum in römisch 40 . Er hat auch bereits ehrenamtliche Tätigkeiten für die Gemeinde römisch 40 erbracht.

Der Zweitbeschwerdeführer ist gesund und unbescholten.

1.2.3. Zur Drittbeschwerdeführerin:

Die Drittbeschwerdeführerin trägt den Namen XXXX. Sie wurde am XXXX im Iran geboren und ist afghanische Staatsangehörige. Am XXXX stellte sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Drittbeschwerdeführerin trägt den Namen römisch 40 . Sie wurde am römisch 40 im Iran geboren und ist afghanische Staatsangehörige. Am römisch 40 stellte sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Muttersprache der Drittbeschwerdeführerin ist Farsi. Sie ist jedenfalls in der Lage in deutscher Sprache auf A2-Nievau zu kommunizieren.

Sie lebt mit dem Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer in XXXX. Sie besucht in der "XXXX" eine Musikklasse. Daneben lernt sie auch Gitarre und Flöte.Sie lebt mit dem Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer in römisch 40 . Sie besucht in der "XXXX" eine Musikklasse. Daneben lernt sie auch Gitarre und Flöte.

Was sie nach der Schulzeit machen möchte, weiß die Drittbeschwerdeführerin noch nicht.

Sie hat eine Reihe österreichischer Freundinnen namens "XXXX", "XXXX", "XXXX", "XXXX", "XXXX" und "XXXX" und "XXXX". Mit diesen unternimmt sie Freizeitaktivitäten, wie z.B. in den Park gehen.

Die Drittbeschwerdeführerin ist gesund.

1.3. Persönliche Situation der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan

Es besteht die Möglichkeit, staatliche Rückkehrhilfe mit folgenden Leistungselementen zu beziehen:

* finanzielle Starthilfe (maximal EUR 500/Person; aktuell gibt es eine Sonderaktion für Asylwerber 1000/Person sowie für Familien max. EUR 3000);

* Reiseorganisation;

* Übernahme der Reisekosten und Reisepapierbeschaffung;

* sowie gegebenenfalls medizinische Versorgung.

Für Afghanistan gibt es auch spezielle Reintegrationsprogramme, die zusätzlich beantragt werden können:

In Österreich stehen für afghanische Staatsangehörige zwei spezielle Reintegrationsprojekte zur Verfügung: "ERIN" oder "RESTART II". Beide Angebote zielen effektiv auf die Wiedereingliederung im Heimatland ab und können erst nach Ankunft im Herkunftsland bezogen werden.

Folgende Leistungen können bezogen werden:

* Die Sachleistung beträgt bei "ERIN" 3.000 EUR; in bar erhalten die Personen EUR 500;

* Beim Projekt "RESTART II" der Internationalen Organisation für Migration (IOM) besteht die Sachleistung aus EUR 2.800 und der Barwert aus EUR 500. Je nach Bedarf stellt hier IOM auch Leistungen wie Family Assessment oder eine temporäre Unterkunft nach der Ankunft zur Verfügung.

(Zusammenfassung bzw. Auszug unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle:

Informationsblatt "Information des BFA in Bezug auf Rückkehrunterstützung und Reintegrationsmaßnahmen va. für afghanische Staatsangehörige im Herkunftsland" vom 06.04.2017, GZ BMI-BA121004/0002-BFA-B/I/2/2017)

In Afghanistan gibt es keine speziellen Unterkünfte für Rückkehrer bzw. Rückkehrerinnen oder soziales Wohnen.

(Zusammenfassung bzw. Auszug unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle:

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom Februar 2018:

Sozialleistungen für Rückkehrer)

Eine Unterstützungsmöglichkeit von näheren Familienangehörigen oder sonstigen Dritten bei Rückkehr konnte nicht festgestellt werden.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.4.1. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist insgesamt nach wie vor volatil; immer wieder erschüttern Attentate das Land und treiben regierungsfeindliche Kräfte ihr Unwesen. Die konkrete Beurteilung der Sicherheitslage variiert von Provinz zu Provinz stark. Die Hauptstadt Kabul und mehrere Provinzhauptstädte stehen jedoch überwiegend unter staatlichem Einfluss und sind vergleichsweise sicher. Die Taliban haben keine größeren Versuche mehr unternommen, Provinzhauptstädte einzunehmen.

Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018 [in Folge: "LIB"], Pkt. 1. "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen" und 3. "Sicherheitslage").

Rebellengruppen

Allgemeines

Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015. Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium.

Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden.

Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit.

Taliban und ihre Offensive

Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban. Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen. Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung.

Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt. Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben. Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten. Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan).

Der derzeitige Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. Hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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