Entscheidungsdatum
28.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W172 2195435-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. 1068266201 - 150496157,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. 1068266201 - 150496157,
A)
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:
Der Antrag der Beschwerde, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfah