Entscheidungsdatum
16.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W255 2178334-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2017, Zl. 1076456804-150793399, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2017, Zl. 1076456804-150793399, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 04.07.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 05.07.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger, Paschtune, sunnitischer Muslim und am XXXX in der Provinz XXXX geboren zu sein. Er habe acht Jahre die Grundschule besucht und als Schneider gearbeitet. Als der BF im Kindesalter gewesen sei, sei seine Familie wegen des Krieges nach Pakistan geflüchtet, wo der BF bis zu seiner Ausreise Richtung Europa gelebt habe. Pakistan habe der BF aufgrund von Feindschaften verlassen. Bei einem Anschlag seien drei Personen getötet worden und nun würden die Familien der Getöteten den Vater des BF dafür verantwortlich machen. Sie würden Blutrache ausüben wollen, daher sei das Leben des BF in Gefahr.1.2. Am 05.07.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger, Paschtune, sunnitischer Muslim und am römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren zu sein. Er habe acht Jahre die Grundschule besucht und als Schneider gearbeitet. Als der BF im Kindesalter gewesen sei, sei seine Familie wegen des Krieges nach Pakistan geflüchtet, wo der BF bis zu seiner Ausreise Richtung Europa gelebt habe. Pakistan habe der BF aufgrund von Feindschaften verlassen. Bei einem Anschlag seien drei Personen getötet worden und nun würden die Familien der Getöteten den Vater des BF dafür verantwortlich machen. Sie würden Blutrache ausüben wollen, daher sei das Leben des BF in Gefahr.
1.3. Am 17.10.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA), einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er in Afghanistan in der Provinz XXXX auf die Welt gekommen sei und Afghanistan im Alter von ca. drei oder vier Jahren verlassen habe. Er habe zunächst mit seiner Familie in Pakistan nahe an der Grenze zu Pakistan gelebt und sei mit ca. neun Jahren mit seiner Familie nach Peshawar übersiedelt. In Pakistan habe der BF mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. In Afghanistan habe der BF keine Verwandten. Die Familie besitze noch ein Haus und Grundstück in XXXX . Die Familie des BF habe Afghanistan wegen des Krieges verlassen. In Pakistan habe die Familie ein gutes Leben gehabt, bis der Vater ein Problem bekomme habe. Es habe eine Hochzeit stattgefunden und bei dieser Hochzeit seien drei Leute getötet worden. Es habe sich um Freunde des Vaters gehandelt. Die Familie hätten dem Vater die Schuld an den Morden gegeben. Die Familie sei dann innerhalb von Pakistan von XXXX nach Peshawar übersiedelt.1.3. Am 17.10.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA), einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er in Afghanistan in der Provinz römisch 40 auf die Welt gekommen sei und Afghanistan im Alter von ca. drei oder vier Jahren verlassen habe. Er habe zunächst mit seiner Familie in Pakistan nahe an der Grenze zu Pakistan gelebt und sei mit ca. neun Jahren mit seiner Familie nach Peshawar übersiedelt. In Pakistan habe der BF mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. In Afghanistan habe der BF keine Verwandten. Die Familie besitze noch ein Haus und Grundstück in römisch 40 . Die Familie des BF habe Afghanistan wegen des Krieges verlassen. In Pakistan habe die Familie ein gutes Leben gehabt, bis der Vater ein Problem bekomme habe. Es habe eine Hochzeit stattgefunden und bei dieser Hochzeit seien drei Leute getötet worden. Es habe sich um Freunde des Vaters gehandelt. Die Familie hätten dem Vater die Schuld an den Morden gegeben. Die Familie sei dann innerhalb von Pakistan von römisch 40 nach Peshawar übersiedelt.
Der BF habe insgesamt ca. acht Jahre die Schule besucht und in Peshawar sowohl als Schneider als auch im Gemüsegeschäft seines Vaters gearbeitet. Das Leben in Peshawar sei in Ordnung gewesen, bis der Vater des BF eine SMS bekommen habe, in der ihm mitgeteilt worden sei, dass er umgebracht würde, als Blutrache. Die Familie sei dann nach XXXX übersiedelt und der BF schließlich nach Österreich gereist. Befragt, warum sein Vater verdächtigt worden sei, gab der BF an, dass sein Vater immer Drogen geraucht und gestritten habe. Deswegen hätten sie gedacht, dass er das vielleicht gemacht habe. Der BF sei sich selbst nicht sicher, ob sein Vater das nun gemacht habe oder nicht. Der Vater habe immer gesagt, dass er das nicht gemacht habe. Nach dem Vorfall habe es eine Sitzung zwischen den älteren Leuten vom Dorf, den Familien der Getöteten und dem Vater des BF gegeben. Sie hätten eine Lösung finden wollen, damit Friede herrsche. Es sei nicht gelungen und sie hätten zum Vater des BF gesagt, dass es am besten sei, wenn er das Dorf verlasse. In XXXX sei der Vater des BF angeschossen worden.Der BF habe insgesamt ca. acht Jahre die Schule besucht und in Peshawar sowohl als Schneider als auch im Gemüsegeschäft seines Vaters gearbeitet. Das Leben in Peshawar sei in Ordnung gewesen, bis der Vater des BF eine SMS bekommen habe, in der ihm mitgeteilt worden sei, dass er umgebracht würde, als Blutrache. Die Familie sei dann nach römisch 40 übersiedelt und der BF schließlich nach Österreich gereist. Befragt, warum sein Vater verdächtigt worden sei, gab der BF an, dass sein Vater immer Drogen geraucht und gestritten habe. Deswegen hätten sie gedacht, dass er das vielleicht gemacht habe. Der BF sei sich selbst nicht sicher, ob sein Vater das nun gemacht habe oder nicht. Der Vater habe immer gesagt, dass er das nicht gemacht habe. Nach dem Vorfall habe es eine Sitzung zwischen den älteren Leuten vom Dorf, den Familien der Getöteten und dem Vater des BF gegeben. Sie hätten eine Lösung finden wollen, damit Friede herrsche. Es sei nicht gelungen und sie hätten zum Vater des BF gesagt, dass es am besten sei, wenn er das Dorf verlasse. In römisch 40 sei der Vater des BF angeschossen worden.
Der BF legte dem BFA die folgenden Dokumente vor:
* Zwei Unterstützungsschreiben zweier Mitarbeiterinnen der XXXX vom 13.10.2017;* Zwei Unterstützungsschreiben zweier Mitarbeiterinnen der römisch 40 vom 13.10.2017;
* Checkliste - Lehrstellenvermittlung für eine Lehre im Gastgewerbe/Tourismus oder als Zahnarztassistent, vom 18.05.2017;
* ÖSD Zertifikat A1vom 08.11.2016;
* A1 Deutschkursbesuchsbestätigung vom 31.01.2017.
1.4. Mit Bescheid vom 23.10.2017, Zl. 1076456804-150793399, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).1.4. Mit Bescheid vom 23.10.2017, Zl. 1076456804-150793399, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch vier.).
1.5. Gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen, dass er in Afghanistan einer Bedrohung aufgrund familiärer Streitigkeiten, in die sein Vater verwickelt gewesen sei, ausgesetzt wäre.
1.6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 30.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.7. Mit Schreiben vom 04.05.2018 wurden dem BF vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt.
1.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.05.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu sowie im Beisein des BF und seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF an, in Afghanistan geboren zu sein, im Alter von ca. drei oder vier Jahren nach Pakistan gereist und nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt zu sein. Der BF habe keine Erinnerungen an seinen Aufenthalt in Afghanistan. Die Familie habe Afghanistan wegen des Krieges verlassen. Der BF sei mit seinen Eltern, einer Schwester (8 Jahre alt) und zwei Brüdern (14 und 16 Jahre alt) aufgewachsen. Der BF habe insgesamt acht Jahre die Schule besucht. Er spreche Paschto, Urdu, ein bisschen Englisch und ein bisschen Deutsch sowie Farsi/Dari. In Pakistan habe er Englisch-Kurse besucht. Der BF habe in Pakistan als Schneider und im Gemüseladen seines Vaters gearbeitet.
Der BF habe Pakistan verlassen, da sein Vater drei Personen aus drei verschiedenen Familien ermordet habe. Wie der Vater diese Personen ermordet habe, wisse der BF nicht, sein Vater habe sie bei einer Hochzeit erschossen. Die Hochzeit habe in XXXX stattgefunden, als der BF ca. zehn oder elf Jahre alt gewesen sei. Er habe mit seinem Vater nicht darüber gesprochen, aber gewusst, dass sein Vater die Tat begangen habe. Seine Mutter habe ihm davon erzählt. Der BF wisse nicht, ob sein Vater bewusst oder unbewusst die Personen erschossen habe. Der Vater habe in der selben Nacht der Hochzeit XXXX verlassen. Der BF sie nie direkt bedroht worden, aber indirekt. Als der BF 18 Jahre alt geworden sei, habe er Gefahr gespürt. Vermittler hätten seinem Vater mitgeteilt, dass der BF auch in Gefahr wäre. Es seien über den BF Informationen eingeholt worden. Der Vater des BF sei nach der Ausreise des BF aus Pakistan ermordet worden. Konkret sei in einem Bazar zweimal auf ihn geschossen worden.Der BF habe Pakistan verlassen, da sein Vater drei Personen aus drei verschiedenen Familien ermordet habe. Wie der Vater diese Personen ermordet habe, wisse der BF nicht, sein Vater habe sie bei einer Hochzeit erschossen. Die Hochzeit habe in römisch 40 stattgefunden, als der BF ca. zehn oder elf Jahre alt gewesen sei. Er habe mit seinem Vater nicht darüber gesprochen, aber gewusst, dass sein Vater die Tat begangen habe. Seine Mutter habe ihm davon erzählt. Der BF wisse nicht, ob sein Vater bewusst oder unbewusst die Personen erschossen habe. Der Vater habe in der selben Nacht der Hochzeit römisch 40 verlassen. Der BF sie nie direkt bedroht worden, aber indirekt. Als der BF 18 Jahre alt geworden sei, habe er Gefahr gespürt. Vermittler hätten seinem Vater mitgeteilt, dass der BF auch in Gefahr wäre. Es seien über den BF Informationen eingeholt worden. Der Vater des BF sei nach der Ausreise des BF aus Pakistan ermordet worden. Konkret sei in einem Bazar zweimal auf ihn geschossen worden.
Die finanzielle Situation der Familie des BF sei solange gut gewesen, als sein Vater gelebt habe. Nach seinem Tod sei die Lage schlechter geworden. Die Mutter des BF habe zwischenzeitlich einen Herzinfarkt erlitten. Die Familie sei ca. drei Monate, bevor der BF seinen negativen Bescheid vom BFA erhalten habe, einmal von Pakistan nach XXXX abgeschoben worden und wieder nach Pakistan gereist. Ein Bruder des BF habe Probleme in XXXX bekommen und sei in den Iran gereist. Konkret habe der Bruder in XXXX in einem Hotel gearbeitet. Davon hätten die Feinde des Vaters erfahren und hätten den Bruder töten wollen. Der Arbeitgeber des Bruders habe den Feinden gesagt, dass sie den Bruder nicht in seinem Hotel töten könnten. Würden sie ihn auf der Straße treffen, könnten sie ihn töten. Daher sei der Bruder geflüchtet. Der BF wisse nicht, wo dieser Bruder derzeit lebe. Eine jener Personen, die zwischen den Familien vermittelt habe, habe dem BF von der Abschiebung und der Übersiedlung des Bruders in den Iran erzählt. Diese Person heiße XXXX und sei ein Bekannter des Vaters; der BF habe XXXX nie persönlich kennengelernt. Der BF stehe nicht mehr in Kontakt mit seiner Mutter und Geschwistern.Die finanzielle Situation der Familie des BF sei solange gut gewesen, als sein Vater gelebt habe. Nach seinem Tod sei die Lage schlechter geworden. Die Mutter des BF habe zwischenzeitlich einen Herzinfarkt erlitten. Die Familie sei ca. drei Monate, bevor der BF seinen negativen Bescheid vom BFA erhalten habe, einmal von Pakistan nach römisch 40 abgeschoben worden und wieder nach Pakistan gereist. Ein Bruder des BF habe Probleme in römisch 40 bekommen und sei in den Iran gereist. Konkret habe der Bruder in römisch 40 in einem Hotel gearbeitet. Davon hätten die Feinde des Vaters erfahren und hätten den Bruder töten wollen. Der Arbeitgeber des Bruders habe den Feinden gesagt, dass sie den Bruder nicht in seinem Hotel töten könnten. Würden sie ihn auf der Straße treffen, könnten sie ihn töten. Daher sei der Bruder geflüchtet. Der BF wisse nicht, wo dieser Bruder derzeit lebe. Eine jener Personen, die zwischen den Familien vermittelt habe, habe dem BF von der Abschiebung und der Übersiedlung des Bruders in den Iran erzählt. Diese Person heiße römisch 40 und sei ein Bekannter des Vaters; der BF habe römisch 40 nie persönlich kennengelernt. Der BF stehe nicht mehr in Kontakt mit seiner Mutter und Geschwistern.
Im Zuge der Verhandlung legte der BF folgende Dokumente vor:
* ÖSD Zertifikat A2 vom 29.03.2018 (bestanden);
* ÖST Zertifikat B1 vom 29.03.2018 (nicht bestanden);
* Bewerbungsborgen für eine Arbeit in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau, Grünflächenpflege oder Tierzucht in Oberösterreich 2017;
* Schulbesuchsbestätigung des XXXX vom 25.05.2018 (Übergangsklasse HUE im Schuljahr 2017/2018);* Schulbesuchsbestätigung des römisch 40 vom 25.05.2018 (Übergangsklasse HUE im Schuljahr 2017/2018);
* Schülerausweis des BF, ausgestellt vom XXXX ;* Schülerausweis des BF, ausgestellt vom römisch 40 ;
* Bericht des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses XXXX vom 29.07.2015;* Bericht des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses römisch 40 vom 29.07.2015;
* Befundbericht von XXXX vom 17.01.2018;* Befundbericht von römisch 40 vom 17.01.2018;
* Endbefund des Labors XXXX vom 01.12.2017.* Endbefund des Labors römisch 40 vom 01.12.2017.
2. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 29.05.2018, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
2.1. Zur Person des BF: