TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/17 W264 2187403-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W264 2187403-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.2.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.2.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 (AsylG) sowieDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 (AsylG) sowie

§§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) als unbegründet abgewiesen.Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal und teilweise schlepperunterstützt mit dem Reiseziel "Frankreich" in Umgehung der Grenzkontrollen nach Europa und traf am 30.3.2016 im Bundesgebiet ein, wo er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, am 1.1.1999 in Kabul geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und muslimischen Glaubens zu sein. Er habe vier Jahre die Grundschule besucht, sei Sportler und habe acht Geschwister, welche mit seinen Eltern nach wie vor in Afghanistan leben würden.

Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass er in Afghanistan um sein Leben fürchte. Dort sei Krieg und verschiedene Gruppen würden die Leute umbringen und ihnen die Kinder wegnehmen. Wenn er zurückkehre, würden die Terroristen ihn töten. Sie hätten ihn bereits mit dem Messer am Arm aufgeschnitten.

2. Zum Zwecke der Altersfeststellung wurde die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens in Auftrag gegeben und ergab dieses zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 30.3.2016 ein Mindestalter von 18,71 Jahren.

3. Im Fremdakt liegt eine Vorfallensmeldung der Unterkunft des Beschwerdeführers ein (Übertretung der Hausordnung). Darin wird festgehalten, dass dieser am 18.7.2016 völlig betrunken in die Unterkunft zurückgekommen sei und schreien und um sich schlagend mit Selbstmord gedroht habe. Er habe immer wieder versucht, seinen Kopf gegen den Boden zu schlagen und sei eine Einweisung erfolgt

4. Am 31.1.2018 erfolgte die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA), wo der Beschwerdeführer auf die Wohnsitzbeschränkung gemäß § 15c AsylG aufmerksam gemacht wurde und das ihm ausgehändigte Informationsblatt von ihm unterzeichnet wurde. Auf die Frage, ob seine bisher im Verfahren gemachten Angaben richtig wären, antwortete der Beschwerdeführer:4. Am 31.1.2018 erfolgte die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA), wo der Beschwerdeführer auf die Wohnsitzbeschränkung gemäß Paragraph 15 c, AsylG aufmerksam gemacht wurde und das ihm ausgehändigte Informationsblatt von ihm unterzeichnet wurde. Auf die Frage, ob seine bisher im Verfahren gemachten Angaben richtig wären, antwortete der Beschwerdeführer:

"Es wurde geschrieben, dass ich zweimal in Ungarn wegen meinen Fingerabdrücken behandelt wurde, es war aber nur einmal."

Der Beschwerdeführer gab an, drei Jahre in Afghanistan zur Schule gegangen zu sein. Er habe dort nur das Lesen, nicht jedoch das Schreiben gelernt. Als Beruf gab er an, Sportler zu sein. Sein Vater habe die Familie versorgt. Er sei Landwirt und der Beschwerdeführer hätte ihm auch dabei geholfen. Seine Familie sollte sich noch immer in Afghanistan aufhalten, er habe jedoch nichts mehr von ihnen gehört.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er an, dass er an einem Sportwettkampf teilgenommen habe. Er habe diesen auch gewonnen und sein Kontrahent sei verletzt worden. Während des Kampfes habe der Kontrahent einen Bruch an der Hand erlitten. Nach diesem Sportwettkampf seien dessen bewaffneten Freunde zum Beschwerdeführer gekommen und hätten ihn geschlagen und ihn an der Hand verletzt. Ein Freund des Beschwerdeführers habe auf diese Personen geschossen und zwei davon verletzt. Dieser Freund habe zwei weitere Freunde herbeigerufen und seien sie mit dem Beschwerdeführer in einem Fahrzeug weggefahren. Der Beschwerdeführer sei ohnmächtig gewesen und habe er sich, als er aufgewacht sei, in einem Haus in Kabul befunden. Die Freunde seines Kontrahenten seien zum Beschwerdeführer nach Hause gegangen und hätten seinen Vater und seine Brüder gefoltert. Sein Vater sei dann zum Standesamt gegangen und hätte sich eine Bestätigung darüber holen wollen, dass der Beschwerdeführer nicht Teil dieser Familie sei. Karim, der Freund hingegen, der ihn ursprünglich aus der Situation mit seinem Kontrahenten befreit habe, hätte ihn in weiterer Folge mit vorgehaltener Waffe gezwungen, bei dem Art Mafia-Club, dem dieser angehören würde, mitzumachen. Karim habe gesagt, der Beschwerdeführer könne nicht von ihnen weggehen. Beispielsweise hätten sie einmal einen Wechselstubenbesitzer ausgeraubt. "Karim sagte, während des Raubüberfalls wurden wir bestimmt von Kameras, welche dort installiert waren, beobachtet. Seine Freunde sollten auf mich aufpassen, da ich Angst hätte und ihnen deshalb Schwierigkeiten bereiten könnte." Ein anderes Mal sei geplant gewesen, das Kind des mit zwei Leibwächtern bewachten Polizeikommandanten in Kabul zu entführen. Nach einiger Zeit sei es dem Beschwerdeführer gelungen an ein kleines Nokia Handy zu gelangen. Er habe einen Freund, der früher ebenfalls bei diesem Club gewesen sei und sich mittlerweile im Iran aufhalte, kontaktiert und habe ihm dieser den Kontakt zu einem Schlepper hergestellt. Mit Hilfe dieses Schleppers habe er vom Quartier dieses Mafia-Clubs fliehen können. Sieben Wächter habe es gegeben, aber ein Tor auf der Hinterseite sei nicht bewacht gewesen und zu diesem mit einer Kette gesicherten Tor sei der Beschwerdeführer gegangen, um auf den Schlepper zu warten. Im Wachturm hätte es einen Wächter gegeben, welcher den Beschwerdeführer übersehen hätte. Die Kette habe der Beschwerdeführer mit einem Schraubenzieher öffnen können. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass er entweder von dem Club oder von seinem ehemaligen Kontrahenten getötet werde. Er habe den Schlepper mit dem Geld, das er von Karim für die Tätigkeiten im Mafia-Club "als Anteil" erhalten habe, bezahlt. Er sei "gezwungen gewesen" das Geld iHv 7.000 US-Dollar zu nehmen, so der Beschwerdeführer. Der Schlepper habe ihn über Pakistan in den Iran gebracht. Zwischen Pakistan und dem Iran habe sich das Fahrzeug, in dem der Beschwerdeführer war, überschlagen. Einige Personen seien verletzt worden und sei er in ein anderes Fahrzeug umgestiegen. Von dort sei über die Türkei nach Europa gereist.

Während der Einvernahme zeigt der Beschwerdeführer seine Verletzungsspuren auf seinem rechten Oberarm und auf seinem rechten Handgelenk und gab an, diese von einer Messerattacke durch Freunde seines Kontrahenten am Kampftag davon getragen zu haben.

Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass er auch von der afghanischen Regierung gesucht werde, da er an Unternehmungen dieser kriminellen Gruppierung beteiligt gewesen sei.

Über Befragen, warum sein Vater den Vorfall nicht zur Anzeige gebracht hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies getan hätte, der Vater seines ehemaligen Kontrahenten jedoch in der Regierung arbeiten würde.

Über Befragen, warum der Beschwerdeführer Afghanistan gleich verlassen habe und nicht in ein anderes Gebiet, beispielsweise Herat oder Mazar-e-Sharif, gegangen sei, gab er an, dass er es sich überlegt hätte, da jedoch sein Kontrahent von der Regierung sei, habe er sich gedacht, dass er nirgendwo eine Chance haben würde. Er würde ihn daher auch überall finden können. Außerdem habe er Angst vor dem Freund und dem Mafia-Club gehabt, die ihn ursprünglich vor seinem Kontrahenten und dessen Freunde am Kampftag gerettet hätten. Warum dieser am Kampftag überhaupt da war und auf die anderen geschossen habe, sei ihm jedoch ein Rätsel.

In Österreich lebe er von der Grundversorgung, besuche zwei Mal die Woche einen Deutschkurs und trainiere jeden Tag vier Stunden in einem Sportverein. In Österreich möchte der Beschwerdeführer gerne als Profi-Sportler weiter machen, wolle der Gemeinschaft dienen und nicht zulassen, dass jemandem ein Haar gekrümmt werde.

Als Beweismittel legte er diverse Fotos von seinem Leben in Österreich, eine Bestätigung der VHS über den Besuch eines Deutschkurses/Alphabetisierungskurses, eine Unterstützungserklärung des Vereins XXXX Salzburg und der DSA XXXX vor.Als Beweismittel legte er diverse Fotos von seinem Leben in Österreich, eine Bestätigung der VHS über den Besuch eines Deutschkurses/Alphabetisierungskurses, eine Unterstützungserklärung des Vereins römisch 40 Salzburg und der DSA römisch 40 vor.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.2.2018 wurde dieser Antrag unter Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und unter Spruchpunkt II. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Zudem wurde unter den Spruchpunkten III. bis VI. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.2.2018 wurde dieser Antrag unter Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und unter Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Zudem wurde unter den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein für Menschenrechte Österreich, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, und beantragte unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Inhaltlich brachte er darin vor, dass die Würdigung seines Vorbringens als unglaubwürdig nicht nachvollziehbar sei. Er halte seine Aussagen vollinhaltlich aufrecht. Blutrache werde in Afghanistan zwischen allen Volksgruppen praktiziert. Darüber hinaus sei er dem Risiko einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei mit 21 Jahren im wehrfähigen Alter und würden laut den UNHCR Richtlinien junge Männer als Zielgruppe radikaler Gruppierungen betreffend Zwangsrekrutierung genannt. Die belangte Behörde habe es unterlassen sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sachgerecht auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen, da das Leben des Beschwerdeführers aufgrund von regelmäßigen militärischen Operationen in Kabul gefährdet wäre. Regierungsfeindliche Aufständische würde in Kabul regelmäßig Orte wie zB Moscheen angreifen und sei dadurch wiederum die Zivilbevölkerung vom innerstaatlichen Konflikt betroffen.

7. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 27.2.2018 vorgelegt.

8. Die belangte Behörde übermittelte am 22.3.2018 dem Bundesverwaltungsgericht folgende Dokumente der deutschen Bundespolizei, welche im verwaltungsgerichtlichen Akt einliegen:

  • -Strichaufzählung
    Mitteilung der Polizeistation Gemünden am Main vom 5.3.2018

  • -Strichaufzählung
    Tatblatt der Polizeistation Gemünden am Main vom 18.2.2018

  • -Strichaufzählung
    Zeugeneinvernehmung der Zugbegleiterin XXXX vor der Polizeistation Gemünden am Main vom 19.2.2018Zeugeneinvernehmung der Zugbegleiterin römisch 40 vor der Polizeistation Gemünden am Main vom 19.2.2018

  • -Strichaufzählung
    Anlaufbescheinigung der Polizeistation Gemünden am Main vom 18.2.2018

  • -Strichaufzählung
    Beschuldigtenvernehmung der Polizeistation Gemünden am Main vom 18.2.2018

  • -Strichaufzählung
    Kopien über vom BF mitgeführte Gegenstände (Ladegerät, Bargeld, Fahrkarte Deutsche Bahn), polizeilich angefertigte Fotos des Beschwerdeführers

  • -Strichaufzählung
    Polizeibericht der Bundespolizeiinspektion Bexbach vom 20.2.2018, wonach der Beschwerdeführer am 20.2.2018 wegen fehlendem Pass und Visum nach versuchter unerlaubter Einreise mit dem Reisezug von Deutschland in die Republik Frankreich von der dortigen Polizei zurückgewiesen und dem BPOLR Saarbrücken Goldene Brem überstellt wurde. Demnach gab der Beschwerdeführer an, dass er Österreich verlassen und nach Frankreich wolle. Nach Österreich wolle er keineswegs zurück, da er dort abgelehnt worden sei und wolle er dorthin keinesfalls freiwillig zurückgehen.

  • -Strichaufzählung
    Anlaufbescheinigung der Bundespolizeiinspektion Bexbach vom 20.2.2018, wonach der Beschwerdeführer verpflichtet wird, sich unverzüglich an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung / Ausländerbehörde Landesverwaltungsamt Zentrale Ausländerbehörde in Lebach zu begeben

  • -Strichaufzählung
    Vermerk der Bundespolizeiinspektion Bexbach, wonach der erste Eurodac Treffer betreffend den Beschwerdeführer von Bulgarien stamme und das Saarland dorthin nicht abschiebe, werde er nach Lebach weitergeleitet

  • -Strichaufzählung
    Ermittlungsbericht der Polizeistation Gemünden am Mail vom 3.3.2018, wonach der Beschwerdeführer angegeben habe, sein Reiseziel sei Frankreich und er zunächst in polizeiliche Gewahrsame genommen und am 18.2.2018 um 23.40 Uhr aus der Gewahrsam der Polizeiinspektion Würzburg-Land entlassen wurde. Am 20.2.2018 habe der Beschwerdeführer versucht die deutsche Grenze in Richtung Frankreich zu überqueren und sei zurückgewiesen worden. Nochmals sei dem Beschwerdeführer eine Anlaufbescheinigung mit dem Ziel "Ausländerbehörde Landesverwaltungsamt Zentrale Ausländerbehörde in Lebach" ausgehändigt worden und habe dieser die Ausländerbehörde nicht aufgesucht und sei der Aufenthalt "derzeit nicht bekannt" und "Es ist aber anzunehmen, dass er sich weiterhin illegal in Deutschland oder Frankreich aufhält".

9. Mit E-Mail vom 6.3.2018 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer mit 1.3.2018 aufgrund Unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung des Landes Salzburg entlassen worden sei. Ein am 26.3.2018 erstellter Auszug aus dem ZMR ergab, dass der Beschwerdeführer nach wie an der Adresse

XXXX , 5020 Salzburg gemeldet ist.römisch 40 , 5020 Salzburg gemeldet ist.

10. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündlichen Verhandlung für den 6.7.2018 an und wurde die Ladung (RSa-Sendung) mit dem Vermerkaufkleber "zurück return PLZ 1030 CN 15" und dem Vermerk auf der Rückseite des Kuverts: "laut Auskunft 5 Monate im Ausland" dem Bundesverwaltungsgericht retourniert.

Aufgrund aufrechter Meldung (HWS) an der Adresse XXXX , 5020 Salzburg (ZMR-Auszug 18.5.2018) wurde dem Beschwerdeführer die Ladung neuerlich mit RSa-Brief per Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist 24.4.2018 zugestellt und dieser mit dem Vermerkaufkleber "X nicht behoben. Unclaimed" dem Bundesverwaltungsgericht rückgemittelt.Aufgrund aufrechter Meldung (HWS) an der Adresse römisch 40 , 5020 Salzburg (ZMR-Auszug 18.5.2018) wurde dem Beschwerdeführer die Ladung neuerlich mit RSa-Brief per Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist 24.4.2018 zugestellt und dieser mit dem Vermerkaufkleber "X nicht behoben. Unclaimed" dem Bundesverwaltungsgericht rückgemittelt.

Die Zustellung an den Rechtsvertreter Verein Menschenrechte Österreich erfolgte im ERV.

11. Der Rechtsvertreter wurde mit Erledigung vom 14.6.2018 aufgefordert, infolge der Unzustellbarkeit durch den Beschwerdeführer dem BVwG innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Mitteilung über Folgendes zu machen:

a) Besteht Kontakt zwischen Ihnen und dem / der oben Genannten?

b) Ist Ihnen eine ladungsfähige Adresse / Telefonnummer des / der oben Genannten bekannt? Bejahendenfalls ist diese dem BVwG mitzuteilen bzw wird ersucht, das BVwG über den Verbleib des / der oben Genannte / Genannten zu informieren.

c) Ist das Vertretungsverhältnis weiterhin aufrecht oder wurde die do. Vollmacht zurückgelegt?

12. Per Telefax vom 29.6.2018 übermittelte der Rechtsvertreter dem Gericht die Mitteilung über die Niederlegung der Vollmacht.

13. Am 6.7.2018 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung eröffnet und erschien der Beschwerdeführer nicht. Die Verhandlung wurde anberaumt, da der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz eine solche beantragte, um "seine Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen RichterInnen persönlich und unmittelbar schildern zu können und glaubhaft zu machen".

Der Beschwerdeführer erschien nicht. Via Google wurde der Name des Beschwerdeführers abgefragt und konnte in Erfahrung gebracht werden, dass der Beschwerdeführer eine Facebook-Seite betreibt. Auf dieser stammt der letzte Eintrag vom 4. Juni. Dieser Eintrag in der Sprache Dari wurde vom Dolmetsch übersetzt und lieferte keinen Hinweis auf den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers.

Die Verhandlung wurde geschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am 30.3.2016 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Asylgesetz erstbefragt und am 31.8.2018 wurde er persönlich bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz vor der belangten Behörde angehört.

Sowohl die Niederschrift über die Erstbefragung als auch die Niederschrift über die persönliche Anhörung vor dem BFA liefern vollen Beweis und wurde gegen diese beiden Urkunden in der Beschwerde keine Einwendungen zu deren Richtigkeit erhoben.

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens davon aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit feststeht. Der Sachverhalt erscheint vor dem Hintergrund des bisherigen Ermittlungserfahrens geklärt und nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens ergaben sich für das Gericht keine ergänzenden Fragen an den Beschwerdeführer. Die Verhandlung wurde ausgeschrieben, da eine solche vom Beschwerdeführer zum Zwecke des persönlichen Fluchtvortrags vor einem unabhängigen Richter beantragt wurde.

Es geht das Gericht von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

1.1.1. Der BF reiste als Volljähriger unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 31.3.2016 den Antrag auf internationalen Schutz.

Das ursprüngliche Zielland des Beschwerdeführers war Frankreich.

1.1.2. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist ein junger Erwachsener (geb. XXXX ) im erwerbsfähigen Alter. Er ist ledig, hat keine Sorgepflichten und ist gesund.1.1.2. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist ein junger Erwachsener (geb. römisch 40 ) im erwerbsfähigen Alter. Er ist ledig, hat keine Sorgepflichten und ist gesund.

1.1.3. Der BF stammt aus Kabul. Er ist Tadschike und bekennt sich zum islamischen Glauben (Sunnit) und hat Dari als Muttersprache.

Der BF hat in seinem Herkunftsstaat die Schule besucht und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft des Vaters erworben.

Das Ausmaß der Schulausbildung sowie der Arbeitserfahrung kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise sein Leben im Herkunftsstaat zugebracht.

1.1.4. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich.

Der Beschwerdeführer verfügt über Familienangehörige in Kabul (Eltern und Geschwister).

Der Beschwerdeführer hat auch Verwandte in Ghazni.

Der Beschwerdeführer hält zu keinem seiner Familienmitglieder oder Verwandten Kontakt.

1.1.5. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht mehr aufhaltig.

1.1.6. Der BF lebte in Österreich von der Grundversorgung und scheinen ihn betreffend keine Vorbemerkungen im österreichischen Strafregister auf.

1.1.7. Der Beschwerdeführer war in Österreich im Sportclub XXXX Salzburg im Boxsport aktiv. Der Beschwerdeführer besuchte einen Kurs "Deutsch für Asylwerbende - Alphabetisierung 1".1.1.7. Der Beschwerdeführer war in Österreich im Sportclub römisch 40 Salzburg im Boxsport aktiv. Der Beschwerdeführer besuchte einen Kurs "Deutsch für Asylwerbende - Alphabetisierung 1".

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Das vom Beschwerdeführer dargelegte Verfolgungsvorbringen betreffend eine Gefährdung seiner Person in Afghanistan kann nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Narben des Beschwerdeführers am rechten Oberarm und am rechten Handgelenk gewaltsam durch die Hand Dritter / eines Dritten zugefügt wurden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zu einer besonders gefährdeten Gruppe iSd UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchende vom 19.4.2016 zählt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Mitglied einer mafia-ähnlichen Bande ("Mafia-Club") war.

Der Beschwerdeführer war nie Mitglied einer Partei.

Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsland nie an Demonstrationen teilgenommen.

Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat niemals wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt oder bedroht.

Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan nicht vorbestraft.

Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat niemals wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Sunniten verfolgt oder bedroht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Probleme mit den Behörden, der Polizei oder einem Gericht gehabt hätte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat durch Dritte und / oder die Regierung verfolgt oder bedroht worden wäre.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat wird festgestellt:

Es konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Eine Gefährdung der Person des Beschwerdeführers seitens Dritter oder seitens des Staates im Falle der Rückkehr nach Afghanistan kann nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er sich zuletzt in Europa aufgehalten hat bzw dass jeder afghanische Staatsangehörige, welcher aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.

Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Kabul) anbelangend ist mit Hinweis auf den aktuellen Länderbericht idF 29.6.2018 festzuhalten, dass militärische Operationen und Maßnahmen der afghanischen Regierung in der Provinz Kabul regelmäßig stattfinden und ein neuer Sicherheitsplan ausgearbeitet wurde, um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern.Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Kabul) anbelangend ist mit Hinweis auf den aktuellen Länderbericht in der Fassung 29.6.2018 festzuhalten, dass militärische Operationen und Maßnahmen der afghanischen Regierung in der Provinz Kabul regelmäßig stattfinden und ein neuer Sicherheitsplan ausgearbeitet wurde, um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern.

Kabul-Stadt wurde als relativ sicher erachtet und war von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen, die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben. Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen. Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul und größere Transitrouten hat. Auch ist Kabul eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens gut erreichbare Stadt.

Kabul ist von Österreich aus über den Luftweg sicher erreichbar.

Für den Beschwerdeführer bestehen aber neben Kabul-Stadt auch andere innerstaatliche Fluchtalternativen: Mazar-e Sharif oder Herat.

Herat ist trotz militärischer Operationen und Angriffen von Regierungsfeinden eine relativ entwickelte und relativ friedliche Provinz im Westen des Landes, wo unter anderem Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden und wo auch Tadschiken leben.

Herat ist von Österreich aus über den Luftweg sicher erreichbar.

Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh und ist Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst.

Mazar-e Sharif ist von Österreich aus über den Luftweg sicher erreichbar.

Der 19jährige Beschwerdeführer ist erst seit März 2016 in Österreich. Der sich zum sunnitischen Glauben bekennende Beschwerdeführer ist jedoch einer der in Afghanistan gängigen Sprachen (Dari) mächtig und verbrachte seine Lebenszeit von Geburt an bis zur Ausreise nach Europa im Herkunftsstaat Islamische Republik Afghanistan. Es ist daher davon auszugehen, dass der in Afghanistan sozialisierte Beschwerdefüher bei Rückkehr in Afghanistan vor der Ausreise bestandene Kontakte zur Kernfamilie in Kabul und allenfalls zu seinen Verwandten in Ghazni reaktivieren wird können und so soziale Anknüpfungspunkte (wieder-)erwerben kann. Bei der Wiederansiedelung kann ihm Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan oder von den Rückkehrprogrammen der afghanischen Regierung Unterstützung geleistet werden.

1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan wird - fußend auf Auszügen aus der Fassung des Länderberichts vom 29.6.2018 und den nachstehend genannten Quellen - festgestellt:

Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht.Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorf

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten