Entscheidungsdatum
19.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W255 2144239-1/36E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen Spruchpunkte II., III. und IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2016, Zl. 1119087005-160843709, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 29.03.2017, 20.12.2017 und 05.03.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2016, Zl. 1119087005-160843709, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 29.03.2017, 20.12.2017 und 05.03.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 16.06.2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 16.06.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger, Hazara und schiitischer Muslim sowie in der afghanischen Provinz XXXX , im Distrikt XXXX , geboren zu sein. Als Geburtsdatum wurde XXXX protokolliert. Der BF habe Afghanistan während seines sechsten Lebensjahres verlassen, da sein Vater dort Probleme gehabt habe, und habe anschließend mit seiner Familie (Eltern, Bruder und zwei Schwestern) im Iran, in der Stadt XXXX , gelebt. Der BF habe den Iran verlassen, da er Angst gehabt habe, von den iranischen Behörden in den Krieg nach Syrien geschickt zu werden.2. Am 16.06.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger, Hazara und schiitischer Muslim sowie in der afghanischen Provinz römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , geboren zu sein. Als Geburtsdatum wurde römisch 40 protokolliert. Der BF habe Afghanistan während seines sechsten Lebensjahres verlassen, da sein Vater dort Probleme gehabt habe, und habe anschließend mit seiner Familie (Eltern, Bruder und zwei Schwestern) im Iran, in der Stadt römisch 40 , gelebt. Der BF habe den Iran verlassen, da er Angst gehabt habe, von den iranischen Behörden in den Krieg nach Syrien geschickt zu werden.
3. Der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beauftragte medizinische Sachverständige, Ass. Prof. Dr. XXXX kam nach Untersuchung des BF zwecks Beurteilung dessen Minder- bzw. Volljährigkeit zum Ergebnis, dass der BF volljährig sei und dessen fiktives Geburtsdatum XXXX laute. Das seitens der Landespolizeidirektion Niederösterreich im Rahmen der Erstbefragung protokollierte Geburtsdatum ( XXXX ) sei aufgrund einer Differenz von 2,85 Jahren nicht mit dem berechneten fiktiven Geburtsdatum vereinbar (Gutachten vom XXXX ).3. Der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beauftragte medizinische Sachverständige, Ass. Prof. Dr. römisch 40 kam nach Untersuchung des BF zwecks Beurteilung dessen Minder- bzw. Volljährigkeit zum Ergebnis, dass der BF volljährig sei und dessen fiktives Geburtsdatum römisch 40 laute. Das seitens der Landespolizeidirektion Niederösterreich im Rahmen der Erstbefragung protokollierte Geburtsdatum ( römisch 40 ) sei aufgrund einer Differenz von 2,85 Jahren nicht mit dem berechneten fiktiven Geburtsdatum vereinbar (Gutachten vom römisch 40 ).
4. Am 19.12.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wr. Neustadt (im Folgenden: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Dabei gab der BF zu seinem Gesundheitszustand an, dass ihm während seiner Reise nach Österreich in Griechenland auf den Kopf geschlagen worden sei und ein Teil seines Schädelknochens fehle. Er müsse aus diesem Grund noch einmal operiert und die Schädeldecke geschlossen werden. Der BF kenne sein exaktes Geburtsdatum nicht. Er wisse von seinen Eltern, dass er 15 oder 16 Jahre alt sei. Der BF sei in der Provinz XXXX , im Distrikt XXXX , geboren und im Alter von fünf oder sechs Jahren mit seinen Eltern in den Iran übersiedelt. Dort habe die Familie in der Stadt XXXX gelebt und der BF drei Jahre die Grundschule besucht. Gelegentlich habe der BF mit seinem Vater Mosaiksteine verlegt und in einer Fabrik, in der Mosaiksteine hergestellt worden seien, gearbeitet.4. Am 19.12.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wr. Neustadt (im Folgenden: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Dabei gab der BF zu seinem Gesundheitszustand an, dass ihm während seiner Reise nach Österreich in Griechenland auf den Kopf geschlagen worden sei und ein Teil seines Schädelknochens fehle. Er müsse aus diesem Grund noch einmal operiert und die Schädeldecke geschlossen werden. Der BF kenne sein exaktes Geburtsdatum nicht. Er wisse von seinen Eltern, dass er 15 oder 16 Jahre alt sei. Der BF sei in der Provinz römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , geboren und im Alter von fünf oder sechs Jahren mit seinen Eltern in den Iran übersiedelt. Dort habe die Familie in der Stadt römisch 40 gelebt und der BF drei Jahre die Grundschule besucht. Gelegentlich habe der BF mit seinem Vater Mosaiksteine verlegt und in einer Fabrik, in der Mosaiksteine hergestellt worden seien, gearbeitet.
Der BF habe Afghanistan verlassen, da sein Vater Probleme gehabt habe. Der Vater sei dschihadistischer Kommandant gewesen und bedroht worden. Von wem genau, wisse der BF nicht. Er habe keine eigenen Wahrnehmungen darüber, sondern wisse nur, was ihm sein Vater darüber berichtet habe. Der BF wisse auch nicht, welche Tätigkeiten sein Vater als dschihadistischer Kommandant ausgeübt habe. Er sei noch ein Kind gewesen und habe mit seinem Vater kaum darüber gesprochen. Sein Vater habe zu ihm nur gesagt, dass er Feinde in Afghanistan habe und die Feinde die gesamte Familie bedrohen würden. Der BF habe sich noch nie in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif aufgehalten. Er habe auch nicht erwogen, innerhalb seines Herkunftsstaates in ein anderes Gebiet zu übersiedeln, da er damals zu klein gewesen sei, um solche Überlegungen anzustellen. Der BF habe Angst davor nach Afghanistan zurückzukehren, da sein Vater dort Feinde habe, der BF dort nicht aufgewachsen und nicht in die afghanische Gesellschaft integriert sei und in Afghanistan Krieg herrsche.
Der Vater des BF sei vom Iran in den Krieg nach Syrien gezogen und dort gestorben. Die Mutter, der jüngere Bruder (ca. 4 Jahre alt) und die beiden Schwestern des BF (ca. 6 und 8 Jahre alt) würden nach wie vor in XXXX leben.Der Vater des BF sei vom Iran in den Krieg nach Syrien gezogen und dort gestorben. Die Mutter, der jüngere Bruder (ca. 4 Jahre alt) und die beiden Schwestern des BF (ca. 6 und 8 Jahre alt) würden nach wie vor in römisch 40 leben.
Der BF besuche in Österreich einen Deutschkurs und spiele Fußball.
Im Rahmen der Einvernahme legte der BF medizinische Unterlagen eines griechischen Krankenhauses und österreichischer Einrichtungen betreffend seine in Griechenland erlittene Schädelverletzung vor (Diagnose: XXXX ) .Im Rahmen der Einvernahme legte der BF medizinische Unterlagen eines griechischen Krankenhauses und österreichischer Einrichtungen betreffend seine in Griechenland erlittene Schädelverletzung vor (Diagnose: römisch 40 ) .
5. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.12.2016, Zl. 1119087005-160843709, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Dem BF wurde seitens des BFA kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gegenüber dem BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).5. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.12.2016, Zl. 1119087005-160843709, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem BF wurde seitens des BFA kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, gegenüber dem BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das BFA aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF aufgrund seiner Altersangaben unglaubwürdig sei. Zudem sei für das BFA nicht nachvollziehbar, warum der BF keine näheren Angaben zur behaupteten Tätigkeit seines Vaters als dschihadistischer Kommandant tätigen habe können und sich dafür nur wenig interessiert habe.
Die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass dem BF derzeit zwar nicht zumutbar sei, in seine Herkunftsprovinz XXXX zurückzukehren, da XXXX zu den eher volatilen Provinzen zähle. Es sei dem BF jedoch zumutbar, nach Kabul zurückzukehren und dort zu leben.Die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass dem BF derzeit zwar nicht zumutbar sei, in seine Herkunftsprovinz römisch 40 zurückzukehren, da römisch 40 zu den eher volatilen Provinzen zähle. Es sei dem BF jedoch zumutbar, nach Kabul zurückzukehren und dort zu leben.
Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan begründete das BFA damit, dass der BF (sinngemäß) kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich habe.
6. Gegen den unter Punkt I.5. genannten Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin brachte der BF im Wesentlichen vor, dass das BFA mangelhaft ermittelt habe. Es hätte sich intensiver mit der Lage von im Iran lebenden Afghanen auseinandersetzen müssen. Weiters habe es das BFA unberücksichtigt lassen, dass der BF der Volksgruppe der Hazara angehöre und ihm schon deshalb eine GFK-relevante Verfolgung drohe. Die Beweiswürdigung des BFA sei mangelhaft, da sich das BFA darauf stütze, dass der BF divergierende Angaben zu seinem Alter getätigt habe, obwohl der BF glaubhaft angeführt habe, sein exaktes Alter nicht zu wissen und sein ungefähres Alter nur von seinen Eltern zu kennen. Zudem sei es durchaus nachvollziehbar, dass der Vater dem BF nur in beschränktem Ausmaß über seine Tätigkeit für die " XXXX " berichtet habe. Der BF sei insbesondere als Hazara in Afghanistan einer Bedrohung ausgesetzt. Zudem wäre er als Mitglied der sozialen Gruppe (als Sohn seines Vaters, der in Afghanistan verfolgt werde) asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.6. Gegen den unter Punkt römisch eins.5. genannten Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin brachte der BF im Wesentlichen vor, dass das BFA mangelhaft ermittelt habe. Es hätte sich intensiver mit der Lage von im Iran lebenden Afghanen auseinandersetzen müssen. Weiters habe es das BFA unberücksichtigt lassen, dass der BF der Volksgruppe der Hazara angehöre und ihm schon deshalb eine GFK-relevante Verfolgung drohe. Die Beweiswürdigung des BFA sei mangelhaft, da sich das BFA darauf stütze, dass der BF divergierende Angaben zu seinem Alter getätigt habe, obwohl der BF glaubhaft angeführt habe, sein exaktes Alter nicht zu wissen und sein ungefähres Alter nur von seinen Eltern zu kennen. Zudem sei es durchaus nachvollziehbar, dass der Vater dem BF nur in beschränktem Ausmaß über seine Tätigkeit für die " römisch 40 " berichtet habe. Der BF sei insbesondere als Hazara in Afghanistan einer Bedrohung ausgesetzt. Zudem wäre er als Mitglied der sozialen Gruppe (als Sohn seines Vaters, der in Afghanistan verfolgt werde) asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.03.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Seitens des BFA wurde mit Schreiben vom 05.01.2017 auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Der BF wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Sein Name sei XXXX , sein exaktes Geburtsdatum wisse er nicht, er sei afghanischer Staatsangehöriger, Hazara, schiitischer Muslim und im Alter von ca. fünf oder sechs Jahren gemeinsam mit seinen Eltern in den Iran ausgewandert. Sein Vater habe ihm erzählt, dass er wegen einer Bedrohung nicht in Afghanistan bleiben habe können. Der BF wisse nicht viel dazu, nur, dass der Vater ein Kommandant der " XXXX " gewesen und von den Taliban bedroht worden sei. Der BF habe zuvor, vor dem BFA, die Partei " XXXX " nicht erwähnt, da er nicht danach gefragt worden sei. Der BF habe keine weiteren Informationen über die damalige Tätigkeit seines Vaters. Der BF habe im Iran drei Jahre die Schule besucht. Im Iran seien seine beiden Schwestern und sein Bruder zur Welt gekommen. Der BF habe keinen bestimmten Beruf gehabt, sondern als Maler oder Maurer und in einer Plastikfabrik gearbeitet. Der BF sei im Iran den Schikanen der Bevölkerung und der iranischen Regierung ausgesetzt gewesen. Er habe die Schule nicht besuchen und nichts lernen dürfen. Zudem habe die Gefahr bestanden, dass er nach Syrien geschickt werde. Daher habe er den Iran verlassen. Sein Vater sei hingegen nach Syrien gegangen und dort gestorben. Die Mutter, die beiden Schwestern und der Bruder des BF würden nach wie vor im Iran leben. Der BF habe manchmal per Telefon oder Internet Kontakt mit seiner Familie im Iran. Der BF habe sich seit seiner Ausreise aus Afghanistan im Alter von ca. fünf oder sechs Jahren nie wieder in Afghanistan aufgehalten. Der BF glaube, dass zwei Tanten mütterlicherseits in Afghanistan leben, aber er wisse nicht wo. Er wolle nicht nach Afghanistan zurückkehren, da es schwierig sei, in einem Land zu leben, in dem man nicht aufgewachsen sei und in dem die Sicherheitslage schlecht sei. Der BF kenne die dortige Gesellschaft nicht, es existiere keine Gleichstellung von Frauen und Männern. Die Hazara seien von Schikanen betroffen, würden täglich angehalten und getötet. Der BF könne sich nicht vorstellen, in einem Land wie Afghanistan leben zu können. Der BF könne auch nicht in Kabul leben, da er dort keinen Menschen kenne. Auch die Sicherheitslage sei in Kabul schlecht. Die Zivilbevölkerung bekomme dort keinen Schutz. Hazara würden in Afghanistan gezielt angegriffen.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.03.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Seitens des BFA wurde mit Schreiben vom 05.01.2017 auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Der BF wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Sein Name sei römisch 40 , sein exaktes Geburtsdatum wisse er nicht, er sei afghanischer Staatsangehöriger, Hazara, schiitischer Muslim und im Alter von ca. fünf oder sechs Jahren gemeinsam mit seinen Eltern in den Iran ausgewandert. Sein Vater habe ihm erzählt, dass er wegen einer Bedrohung nicht in Afghanistan bleiben habe können. Der BF wisse nicht viel dazu, nur, dass der Vater ein Kommandant der " römisch 40 " gewesen und von den Taliban bedroht worden sei. Der BF habe zuvor, vor dem BFA, die Partei " römisch 40 " nicht erwähnt, da er nicht danach gefragt worden sei. Der BF habe keine weiteren Informationen über die damalige Tätigkeit seines Vaters. Der BF habe im Iran drei Jahre die Schule besucht. Im Iran seien seine beiden Schwestern und sein Bruder zur Welt gekommen. Der BF habe keinen bestimmten Beruf gehabt, sondern als Maler oder Maurer und in einer Plastikfabrik gearbeitet. Der BF sei im Iran den Schikanen der Bevölkerung und der iranischen Regierung ausgesetzt gewesen. Er habe die Schule nicht besuchen und nichts lernen dürfen. Zudem habe die Gefahr bestanden, dass er nach Syrien geschickt werde. Daher habe er den Iran verlassen. Sein Vater sei hingegen nach Syrien gegangen und dort gestorben. Die Mutter, die beiden Schwestern und der Bruder des BF würden nach wie vor im Iran leben. Der BF habe manchmal per Telefon oder Internet Kontakt mit seiner Familie im Iran. Der BF habe sich seit seiner Ausreise aus Afghanistan im Alter von ca. fünf oder sechs Jahren nie wieder in Afghanistan aufgehalten. Der BF glaube, dass zwei Tanten mütterlicherseits in Afghanistan leben, aber er wisse nicht wo. Er wolle nicht nach Afghanistan zurückkehren, da es schwierig sei, in einem Land zu leben, in dem man nicht aufgewachsen sei und in dem die Sicherheitslage schlecht sei. Der BF kenne die dortige Gesellschaft nicht, es existiere keine Gleichstellung von Frauen und Männern. Die Hazara seien von Schikanen betroffen, würden täglich angehalten und getötet. Der BF könne sich nicht vorstellen, in einem Land wie Afghanistan leben zu können. Der BF könne auch nicht in Kabul leben, da er dort keinen Menschen kenne. Auch die Sicherheitslage sei in Kabul schlecht. Die Zivilbevölkerung bekomme dort keinen Schutz. Hazara würden in Afghanistan gezielt angegriffen.
Seitens des rechtsfreundlichen Vertreters wurde vorgebracht, dass der BF aus Afghanistan völlig entwurzelt sei und keinen Bezug mehr habe. Auch das UNHCR würde in seinen Richtlinien feststellen, dass die Reintegration von afghanischen Flüchtlingen, die sich lange nicht mehr in Afghanistan aufgehalten hätten, und insbesondere von jenen, die in westlichen Ländern gelebt hätten, besonders schwierig sei. Beim BF komme hinzu, dass er über kein Auffangnetz verfüge und dass die lebensgefährliche Kopfverletzung, die er erlitten habe, möglicherweise weiterer Behandlung bedürfe.
Der BF habe in Österreich einen Deutschkurs besucht, aufgrund seiner vielen Arzt- und Krankenhaustermine sei es aber schwierig gewesen, sich auf den Deutschunterricht zu konzentrieren. Er werde vermutlich im April wegen des Schlages auf seinen Schädelknochen operiert und ein Knochenimplantat eingesetzt. Diesbezüglich legte der BF einen Befund vom 10.11.2016 des Diagnosezentrums XXXX vor, dem ein " XXXX " zu entnehmen ist. Der BF habe in XXXX in einer Gärtnerei mitgeholfen und sich um die Blumen gekümmert. Auch in XXXX gebe es die Möglichkeit, in einer Lebensmittelfirma freiwillig zu arbeiten, aber der BF solle bis zu seiner Operation warten und erst danach dort arbeiten.Der BF habe in Österreich einen Deutschkurs besucht, aufgrund seiner vielen Arzt- und Krankenhaustermine sei es aber schwierig gewesen, sich auf den Deutschunterricht zu konzentrieren. Er werde vermutlich im April wegen des Schla