Entscheidungsdatum
26.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W196 2197870-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX , StA Ukraine, vertreten durch ARGE- Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018, Zl. 1109471303-160433802, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 geb. am römisch 40 , StA Ukraine, vertreten durch ARGE- Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018, Zl. 1109471303-160433802, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet:
"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am
24.03.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus Lemberg stamme und die Sprachen Ukrainisch und Russisch spreche. Er bekenne sich zum orthodoxen Glauben und gehöre der Volksgruppe der Ukrainer an. Im Herkunftsstaat habe er neun Jahre die Grundschule sowie weitere fünf Jahre eine berufsbildende höhere Schule besucht und sei ausgebildeter KFZ-Mechaniker. Zuletzt sei er als Metallarbeiter bzw. Hilfsarbeiter tätig gewesen. Im Herkunftsstaat würden noch die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers leben und sei sein Vater bereits verstorben. Er habe das Land mit einem Reisedokument verlassen. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in seiner Heimat von der Wehrdienstbehörde gesucht worden sei. Es seien Militärangehörige zu seiner Wohnadresse gekommen um ihm den Einberufungsbefehl zuzustellen. Manchmal seien sie sogar drei Mal am Tag gekommen. Deshalb habe sich der Beschwerdeführer entweder zuhause oder bei Freunden versteckt. Seine Tante habe die Tür aufgemacht und gesagt, dass sie nicht wisse, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Man habe ihn im Kriegsgebiet stationieren wollen, was er aber nicht wolle. Er wolle nicht an den Kampfhandlungen teilnehmen, denn er sei jung und wolle leben, nicht sterben.
Am 22.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wo er angab gesund und in der Lage zu sein der Befragung zu folgen sowie wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen. Er spreche die Sprachen Ukrainisch und Russisch und könne auch ein wenig Polnisch. Er sei mit einem polnischen Visum eingereist, jedoch sei sein Reisepass gestohlen worden. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt eine Anzeige zu machen, da er illegal und ohne behördlicher Meldung gewohnt habe, und habe er gewartet, bis sein Visum abläuft. Weitere Dokumente habe er nicht, nur erwarte er ein Schreiben aus der Ukraine, aus welchem ersichtlich sei, dass ihm eine Woche Gefängnis drohe. Das werde er der Behörde umgehend vorlegen. Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer neun Jahre die Grundschule sowie fünf weitere Jahre eine Berufsschule besucht und habe sich als Automechaniker spezialisiert. Beruflich habe er Innen- und Außenrenovierungen von Häusern gemacht und in einer Fabrik für Dächer gearbeitet. Er sei Ukrainer, christlich-orthodoxen Glaubens und würden sich die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aufhalten; sein Vater sei bereits verstorben. Weiters habe er zahlreiche Cousins und Cousinen sowie eine Tante im Herkunftsstaat. Er habe regelmäßigen (mehrmals in der Woche) Kontakt zu seinen Verwandten über Skype. Momentan sei die Lage in der Ukraine schwierig, es gebe eine sehr hohe Inflation und sei das Hauptproblem der Krieg. Die Familie des Beschwerdeführers habe keine Besitztümer im Heimatland. Im Bundesgebiet bekomme der Beschwerdeführer "soziale Unterstützung" und versuche er auch selbst immer etwas dazuzuverdienen und mache verschiedenste Sachen (Hausreparaturen) bei Freunden und Bekannten. Er sei arbeitsfähig und würde gerne arbeiten, habe jedoch keine Arbeitserlaubnis. Der Beschwerdeführer besuche keine Kurse, Schulen oder Universitäten und ist auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er spiele mit Freunden ein wenig Fußball und habe keine österreichischen, sondern nur russischsprachige Freunde. Den Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer Anfang 2015 oder 2016 verlassen, das wisse er nicht mehr genau, jedenfalls sei das im Jänner gewesen. Es sei der Krieg gewesen, da viele seiner Freunde nicht mehr zurückgekehrt seien bzw. seien diejenigen, die zurückgekehrt seien, seltsame Menschen geworden. Auch gebe es in der Ukraine keine Perspektive um eine Familie zu gründen oder zu leben. Im letzten Monat vor seiner Ausreise habe er bei einem Freund gelebt, weil er fast jeden Tag vom Militär aufgesucht worden sei. Den ersten Einberufungsbefehl habe der Beschwerdeführer im Jänner 2015 oder 2016 bekommen, welchen er nicht angenommen habe. Bekannte hätten ihm gesagt, wie alles ablaufe: Männer würden einfach auf der Straße in Zivil aufgehalten werden und direkt zu ATO geschickt werden. Sodann habe er zwei Monate in Warschau gelebt und sei danach mit polnischen Arbeitskollegen nach Österreich gekommen. Das polnische Visum habe er in Lemberg beantragt und sei zwei Tage später gefahren. Es habe am Grenzübergang Kontrollen gegeben, sie hätten die Reisepässe durchgesehen und habe es keine Probleme gegeben. Auf die Frage, ob er den Plan sich ein Arbeitsvisum für Polen zu besorgen, erst nachdem er zum Militär habe einrücken sollen, gehabt habe, führte der Beschwerdeführer an, dass er schon immer ein besseres Leben habe führen wollen und die Situation ihn darin bestärkt habe. Weiters befragt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass die Vorladungen von den Einberufenen persönlich unterschrieben werden müssen und wundere er sich, warum jetzt eine bei seiner Schwester sei. Nach weiteren Fluchtgründe gefragt führte der Beschwerdeführer an, dass er ein anderes Leben, als jenes in der Ukraine, haben wolle. Für den Fall einer Rückkehr würde ihn das Militär holen und müsse er vielleicht ins Gefängnis. Außerdem sei das Leben in der Ukraine sehr teuer. Für den Fall einer negativen Entscheidung müsse er wahrscheinlich wieder nachhause.
Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Länderberichte zur Situation in der Ukraine übergeben und ihm die Möglichkeit für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurden dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57, 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.)Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurden dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch drei. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, 55, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.)
Dem Bescheid wurden die entsprechenden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Ukraine sei und seine Identität feststehe. Er sei ausgebildet, ledig, kinderlos und gesund. Im Herkunftsstaat sei er einem Erwerb nachgegangen. Es sei nicht glaubhaft, dass er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und sei eine Rückkehr dem Beschwerdeführer, insbesondere im Hinblick auf seine sozialen Anknüpfungspunkte, Sprachkenntnisse und Ausbildung, zumutbar und möglich. Beweiswürdigend führte die Behörde insbesondere aus, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um eine reguläre und gesetzmäßige Einberufung zur ukrainischen Armee handle, für welche er bereits als untauglich eingestuft worden sei. Diese sei auch nicht aus einem der in der GFK genannten Gründe erfolgt. Da der Beschwerdeführer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe und überdies jung, arbeitsfähig und gesund sei, gehe die Behörde davon aus, dass ihm auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe auch keine Schritte zur Integration gesetzt. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I., dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt nicht asylrelevant sei, womit keine Grundlage für eine Subsumierung unter § 3 AsylG 2005 habe festgestellt werden können. Er habe im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt keinerlei Umstände vorgebracht, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er persönlich in seinem Heimatstaat Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in die Ukraine in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Da der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig sei, sei auf der Grundlage der Länderfeststellungen davon auszugehen, dass er sich im Fall einer Rückkehr eine neue Existenz werde aufbauen können. Zudem habe er genügend familiäre Anknüpfungspunkte in der Ukraine. Unter Spruchpunkt III. wurde mit näherer Begründung darauf verwiesen, dass im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten seien, die die Vermutung einer besonderen Integration der Person des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen würden somit keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens eingegriffen werden würde. Letztlich wurde zu Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise verpflichtet sei.Dem Bescheid wurden die entsprechenden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Ukraine sei und seine Identität feststehe. Er sei ausgebildet, ledig, kinderlos und gesund. Im Herkunftsstaat sei er einem Erwerb nachgegangen. Es sei nicht glaubhaft, dass er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und sei eine Rückkehr dem Beschwerdeführer, insbesondere im Hinblick auf seine sozialen Anknüpfungspunkte, Sprachkenntnisse und Ausbildung, zumutbar und möglich. Beweiswürdigend führte die Behörde insbesondere aus, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um eine reguläre und gesetzmäßige Einberufung zur ukrainischen Armee handle, für welche er bereits als untauglich eingestuft worden sei. Diese sei auch nicht aus einem der in der GFK genannten Gründe erfolgt. Da der Beschwerdeführer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe und überdies jung, arbeitsfähig und gesund sei, gehe die Behörde davon aus, dass ihm auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe auch keine Schritte zur Integration gesetzt. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins., dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt nicht asylrelevant sei, womit keine Grundlage für eine Subsumierung unter Paragraph 3, AsylG 2005 habe festgestellt werden können. Er habe im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt keinerlei Umstände vorgebracht, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er persönlich in seinem Heimatstaat Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in die Ukraine in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Da der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig sei, sei auf der Grundlage der Länderfeststellungen davon auszugehen, dass er sich im Fall einer Rückkehr eine neue Existenz werde aufbauen können. Zudem habe er genügend familiäre Anknüpfungspunkte in der Ukraine. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde mit näherer Begründung darauf verwiesen, dass im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten seien, die die Vermutung einer besonderen Integration der Person des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen würden somit keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens eingegriffen werden würde. Letztlich wurde zu Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise verpflichtet sei.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 04.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.05.2018 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde nach Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges und der Fluchtgründe moniert, dass das behördliche Verfahren mangelhaft sei. Weiters ergebe sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er aus poltitischen Gründen verfolgt werde. Für den Fall einer Rückkehr drohe ihm die reale Gefahr einer Verletzung seiner in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.05.2018 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde nach Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges und der Fluchtgründe moniert, dass das behördliche Verfahren mangelhaft sei. Weiters ergebe sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er aus poltitischen Gründen verfolgt werde. Für den Fall einer Rückkehr drohe ihm die reale Gefahr einer Verletzung seiner in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Im Verfahren vorgelegt wurden:
* Ukrainischer Inlandsreisepass des Beschwerdeführers;
* Ukrainische Vorladung in Kopie;
* Schreiben der Wehrpflichtkommission in Kopie.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, des Antrags auf internationalen Schutz vom 24.03.2016, der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.03.2016 und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.03.2018 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine und bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Er beherrscht die Sprachen Ukrainisch, Russisch und etwas Polnisch. Er gehört der ukrainischen Mehrheitsbevölkerung an und seine Identität steht fest. Von Geburt an bis zu seiner Ausreise lebte er in der Ukraine in Lemberg, wo er gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester wohnte. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre die Grundschule, danach eine berufsbildende Schule und ist ausgebildeter KFZ-Mechaniker. Im Herkunftsstaat ging er einem Erwerb nach und war selbsterhaltungsfähig.
Es konnte nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen hat. Er reiste von Polen aus illegal in das Bundesgebiet ein und stelle am 24.03.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Bundesgebiet geht der Beschwerdeführer keiner legalen Beschäftigung nach und bezieht nur Leistungen aus der Grundversorgung. Er spricht kein Deutsch und besucht keine Kurse, die Schule oder die Universität. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und hat nur russischsprachige und keine österreichischen Freunde. Eine überdurchschnittlich fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden. In der Ukraine leben auch weiterhin die Mutter, und die Schwester des Beschwerdeführers, sowie zahlreiche andere Verwandte in Form von Onkeln und Tanten. Er hat Kontakt zu seinen Verwandten Familie. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, gesund, arbeitsfähig und strafgerichtlich unbescholten.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Ukraine eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Der Beschwerdeführer kann weiterhin in Lemberg leben, im Westen der Ukraine, wo die Lage ruhig ist und er seinen bisherigen Beruf auch weiterhin ausüben kann.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinem Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
KI vom 19.12.2017, Antikorruption (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage, Abschnitt 4/Rechtsschutz/Justizwesen und Abschnitt 7/Korruption)
Die Ukraine hat seit 2014 durchaus Maßnahmen gesetzt, um die Korruption zu bekämpfen, wie die Offenlegung der Beamtenvermögen und die Gründung des Nationalen Antikorruptionsbüros (NABU). Gemeinsam mit dem ebenfalls neu geschaffenen Antikorruptionsstaatsanwalt kann das NABU viele Fälle untersuchen und hat einige aufsehenerregende Anklagen vorbereitet, u.a. wurde der Sohn des ukrainischen Innenministers festgenommen. Doch ohne ein spezialisiertes Antikorruptionsgericht läuft die Arbeit der Ermittler ins Leere, so die Annahme der Kritiker, da an normalen Gerichten die Prozesse erfahrungsgemäß eher verschleppt werden können. Das Antikorruptionsgericht sollte eigentlich bis Ende 2017 seine Arbeit aufnehmen, wurde aber noch immer nicht formell geschaffen. Präsident Poroschenko äußerte unlängst die Idee, eine auf Korruption spezialisierte Kammer am Obersten Gerichtshof sei ausreichend und schneller einzurichten. Diesen Vorschlag lehnte jedoch der Internationale Währungsfonds (IWF) ab. Daher bot Poroschenko eine Doppellösung an: Zuerst solle die Kammer eingerichtet werden, später das unabhängige Gericht. Der Zeitplan dafür ist jedoch offen (NZZ 9.11.2017).
Kritiker sehen darin ein Indiz für eine Einflussnahme auf die Justiz durch den ukrainischen Präsident Poroschenko. Mit Juri Luzenko ist außerdem Poroschenkos Trauzeuge Chef der Generalstaatsanwaltschaft, welche von Transparency International als Behörde für politische Einflussnahme bezeichnet wird. Tatsächlich berichtet die ukrainische Korruptionsstaatsanwaltschaft von Druck und Einflussnahme auf ihre Ermittler (DS 30.10.2017).
Ende November 2017 brachten Abgeordnete der Regierungskoalition zudem einen Gesetzentwurf ein, der eine "parlamentarische Kontrolle" über das NABU vorsah und heftige Kritik der westlichen Partner und der ukrainischen Zivilgesellschaft auslöste (UA 13.12.2017). Daraufhin wurde der Gesetzesentwurf wieder von der Tagesordnung genommen (DS 7.12.2017), dafür aber der Vorsitzende des Komitees der Werchowna Rada zur Korruptionsbekämpfung entlassen, welcher die Ernennung des von der Regierung bevorzugten Kandidaten für das Amt des Auditors im NABU blockiert hatte (UA 13.12.2017).
Im Zentrum der ukrainischen Hauptstadt Kiew haben zuletzt mehrere Tausend Menschen für eine Amtsenthebung von Präsident Petro Poroschenko demonstriert. Die Kundgebung wurde von Micheil Saakaschwili angeführt - Ex-Staatschef Georgiens und Ex-Gouverneur des ukrainischen Odessa, der ursprünglich von Präsident Poroschenko geholt worden war, um gegen die Korruption vorzugehen. Saakaschwili wirft Poroschenko mangelndes Engagement im Kampf gegen die Korruption vor und steht seit einigen Wochen an der Spitze einer Protestbewegung gegen den ukrainischen Präsidenten. Mit seinen Protesten will er vorgezogene Neuwahlen erzwingen. Saakaschwili war Anfang Dezember, nach einer vorläufigen Festnahme, von einem Gericht freigelassen worden. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen ihn wegen Organisation eines Staatsstreiches (DS 17.12.2017).
Die EU hat jüngst die Auszahlung eines Hilfskredits über 600 Mio. €
an die Ukraine gestoppt, und der Internationale Währungsfonds (IWF) ist ebenfalls nicht zur Gewährung von weiteren Hilfskrediten bereit, solange der Kampf gegen die grassierende Korruption nicht vorankommt (NZZ 18.12.2017). Der IWF hat die Ukraine aufgefordert, die Unabhängigkeit von NABU und Korruptionsstaatsanwaltschaft zu gewährleisten und rasch einen gesetzeskonformen Antikorruptionsgerichtshof im Einklang mit den Empfehlungen der Venediger Kommission des Europarats zu schaffen (UA 13.12.2017).
Quellen:
KI vom 30.11.2017, Zeugen Jehovahs (relevant für Abschnitt 15/Religionsfreiheit)
In verschiedenen Regionen der Ukraine beklagen religiöse Minderheiten Diskriminierung durch lokale Behörden. Die ukrainischen Gesetze verbieten jedenfalls Diskriminierung aufgrund des Glaubens, und religiöse Gruppen haben auch Möglichkeiten im Gesetzgebungsprozess gehört zu werden. Ukrainische Gerichte haben an mehreren Orten Polizeistrafen aufgehoben, welche gegen Zeugen Jehovahs wegen der Verteilung ihrer Schriften an öffentlichen Orten verhängt worden waren. Es gibt Berichte von physischen Angriffen auf Zeugen Jehovahs und von Vandalenakten gegen ihre Einrichtungen. Für 2016 werden 21 Fälle von Vandalismus (davon drei Brandstiftungen) gegen Königreichhallen gezählt, während es 2015 noch 56 Fälle von Vandalismus (davon fünf Brandstiftungen) waren. Es gibt aber auch Berichte über behördliche Gegenmaßnahmen, etwa die Verurteilung von Tätern bei Körperverletzungen. 2015 hatte der Gemeinderat eines ukrainischen Dorfes im Oblast Kirovohrad alle Religionsgemeinschaften außer der lokalen orthodoxen Gemeinde verboten, darunter auch die Zeugen Jehovahs. Dieses Verbot wurde auf Intervention des Büros des Ombudsmanns zurückgenommen, was die Zeugen Jehovahs sehr begrüßten. (USDOS 15.8.2017a).
In früheren Jahren zählten die Zeugen Jehovahs 64 Körperverletzungen (2008-2014) und 190 Vandalenakte (2008-2013) bei, nach eigenen Angaben, 150.000 Mitgliedern. Si