TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/26 W194 2170569-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2018
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Entscheidungsdatum

26.07.2018

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs3
FMGebO §48 Abs4
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W194 2170569-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabetzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 30.08.2017, GZ 0001706805, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit am 20.07.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.

Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die dort angegebenen Auswahlmöglichkeiten "Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" an und gab zudem an, dass eine weitere

Person mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben würde: ihr Bruder.

Dem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen:

-

Nachweise vom Juli 2017 dahingehend, dass die Beschwerdeführerin Pflegegeld in der Höhe von 451,80 Euro bezieht,

-

Meldebestätigungen betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Bruder,

-

eine am 20.07.2017 abgerufene Liste an Überweisungen des AMS an den Bruder der Beschwerdeführerin,

-

eine Lohn-Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin vom Juni 2017, welche einen Auszahlungsbetrag von 1.108,74 Euro ausweist sowie

-

ein Behindertenpass, ausgestellt vom Bundessozialamt, wonach die Beschwerdeführerin stark sehbehindert ist (Grad der Behinderung: 80%).

2. Am 07.08.2017 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung [...] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Mietzinsaufschlüsselung/außergewöhnliche Belastungen lt. Einkommenssteuerbescheid [der Beschwerdeführerin] und AMS-Taggeldbestätigung [des Bruders der Beschwerdeführerin] nachreichen

Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietszins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]

BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]

ANTRAGSTELLER/IN---

[Beschwerdeführerin]---

Einkünfte---

Lohn/Gehalt-€ -1.108,74-monatl.

HAUSHALTSMITGLIED(ER)

[Bruder der Beschwerdeführerin]---

Einkünfte---

AMS-Bezug-€-873,58-monatl.

Summe der Einkünfte-€-1.982,32-monatl.

Sonstige Abzüge-€--

Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)-€--140,00-monatl.

Summe der Abzüge-€--140,00-monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen-€-1.842,32-monatl.

Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder-€--1.494,27-monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG-€-348,05-monatl.

---

Mietzinsaufschlüsselung/außergewöhnliche Belastungen lt. Einkommenssteuerbescheid [der Beschwerdeführerin] und AMS-Taggeldbestätigung [des Bruders der Beschwerdeführerin] nachreichen"

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin folgende Unterlagen:

-

Nachweise dahingehend, dass die Beschwerdeführerin am 17.07.2017 und 16.08.2017 410,00 Euro an Miete bezahlt hat (sowie Nachweise zu den Kosten für Strom und Heizung) sowie

-

eine Bezugsbestätigung des AMS vom 29.08.2017 betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin, wonach dieser von 01.07.2017 bis 01.12.2017 Notstandshilfe bezieht (Tagsatz: 28,18 Euro).

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung [...] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt".

Insbesondere wurde ausgeführt: "Richtsatzüberschreitung trotz Abzug der Miete." Zur herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen, jedoch berücksichtigte die belangte Behörde statt dem Abzugsposten "Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)" in der Höhe von 140,00 Euro den Abzugsposten "Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe" in der Höhe von 410,00 Euro.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 06.09.2017 Beschwerde und führte begründend insbesondere aus, dass sie aufgrund ihrer 80%igen Behinderung neuerlich um eine Gebührenbefreiung bitte. Beiliegend übermittelte die Beschwerdeführerin insbesondere ihren Einkommensbescheid betreffend das Jahr 2016, welcher keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen gemäß §§ 34 und 35 EStG 1988 aufweist.

6. Mit hg. am 13.09.2017 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2018 wurde der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme unter Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt, welche auszugsweise lautete:

"[...]

Auf der Basis der im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin und die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende weitere Person aktuell folgendes monatliches Haushalts-Nettoeinkommen (§ 48 Abs. 1 FGO) besteht:

Beschwerdeführerin (Lohn):

1.108,74 Euro

Bruder der Beschwerdeführerin (Notstandshilfe; Tagsatz*365/12):

857,14 Euro

insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen):

1.965,88 Euro

[...]

Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen ist [...] vorläufig nicht davon auszugehen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gebührenbefreiung Folge zu geben ist.

Vor diesem Hintergrund wird die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb einer Frist von 2 Wochen

* allfällige Änderungen ihrer Einkommensverhältnisse seit dem Antragszeitpunkt bekanntzugeben und auch zu belegen (durch Vorlage der aktuellen Gehaltsbestätigung der Beschwerdeführerin und des aktuellen Einkommens des Bruders der Beschwerdeführerin),

* allfällige Änderungen der Mietkosten samt Betriebskosten bekanntzugeben und auch zu belegen, sowie

* soweit bereits vorhanden, den aktuellen Einkommenssteuerbescheid 2017 vorzulegen.

[...]"

Das Schreiben wurde von der Beschwerdeführerin am 23.05.2018 persönlich übernommen.

8. Die Beschwerdeführerin übermittelte dazu keine Stellungnahme bzw. legte keine Unterlagen vor. Auch die belangte Behörde übermittelte keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die im Jahr 1984 geborene Beschwerdeführerin hat am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz.

Die Beschwerdeführerin lebt an diesem Standort in einem Zweipersonenhaushalt mit ihrem Bruder.

Die Beschwerdeführerin bezieht Pflegegeld. Im Juni 2017 erhielt die Beschwerdeführerin Lohn in der Höhe von 1.108,74 Euro.

Der Bruder der Beschwerdeführerin bezog von 01.07.2017 bis 01.12.2017 Notstandshilfe (Tagsatz: 28,18 Euro).

Im Juli und August 2017 entrichtete die Beschwerdeführerin eine monatliche Miete in der Höhe von jeweils 410,00 Euro.

Im Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin betreffend das Jahr 2016 findet sich keine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag der Beschwerdeführerin sowie die unter I. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen (vgl. insbesondere I.1., I.3. und I.5.), welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[...]"

3.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:

"[...]

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]

Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[...]"

3.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."

3.4. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

 

Ausgleichszulagen-Richtsätze (monatlich)

Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich)

 

 

2017

2018

2017

2018

1 Person

€ 889,84

€ 909,42

€ 996,62

€ 1.018,55

2 Personen

€ 1.334,17

€ 1.363,52

€ 1.494,27

€ 1.527,14

jede weitere

€ 137,30

€ 140,32

€ 153,78

€ 157,16

3.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung [...] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Bei der Berechnung des "maßgeblichen Haushaltseinkommens" brachte die belangte Behörde von den Einkünften im Haushalt der Beschwerdeführerin in der Höhe von insgesamt 1.982,32 Euro den Posten "Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe" in der Höhe von 410,00 Euro in Abzug. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass eine "Richtsatzüberschreitung trotz Abzug der Miete" vorliege.

3.6. In der vorliegenden Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer 80%igen Behinderung neuerlich um eine Gebührenbefreiung bitte. Beiliegend übermittelte die Beschwerdeführerin insbesondere ihren Einkommenssteuerbescheid 2016.

Zur Verständigung des Bundesverwaltungsgerichtes vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.05.2018 übermittelte die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme bzw. legte keine Unterlagen vor. Auch die belangte Behörde übermittelte keine Stellungnahme.

Folglich konnten der vorliegenden Entscheidung die in dieser Verständigung enthaltenen Beträge zur Höhe des Einkommens und zum Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO als unbestritten zugrunde gelegt werden.

3.7. Haushalts-Nettoeinkommen gemäß FGO:

Vorliegend steht fest (vgl. II.1.), dass im Haushalt der Beschwerdeführerin ein monatliches Nettoeinkommen im Sinne von § 48 Abs. 1, 3 und 4 FGO in der Höhe von 1.982,32 Euro (Summe der Einkünfte der Beschwerdeführerin und jener ihres Bruders) bestand.

Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin bezogenen Pflegegeldes war gemäß § 48 Abs. 4 FGO zu berücksichtigen, dass bei Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens ua. das Pflegegeld nicht anzurechnen ist.

3.8. Maßgebliche Betragsgrenze für die Gebührenbefreiung:

Der hier relevante Richtsatz für zwei Haushaltsmitglieder betrug im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Jahr 2017 1.494,27 Euro und beträgt seit 01.01.2018 1.527,14 Euro (vgl. II.3.4.). Das zuvor errechnete Haushalts-Nettoeinkommen im Beschwerdefall übersteigt diese Beträge jeweils.

3.9. Abzugsfähige Ausgaben:

3.9.1. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO:

Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.

Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren nachgewiesen, dass sie im Juli und August 2017 Miete in der Höhe von jeweils 410,00 Euro entrichtet hat. Die belangte Behörde hat daher zurecht diesen Betrag als Abzugsposten anerkannt.

Soweit die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde auch ihre Strom- und Heizkosten geltend gemacht hat (vgl. I.3.), ist sie auf den Wortlaut des § 48 Abs. 5 Z 1 FGO hinzuweisen, der ausschließlich "den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten" als abzugsfähige Ausgaben festlegt. Die Strom- und Heizkosten können daher nicht berücksichtigt werden.

Bei Abzug des Betrages von 410,00 Euro vom errechneten Haushalts-Nettoeinkommen in der Höhe von 1.982,32 Euro errechnet sich ein Betrag von 1.572,32 Euro.

3.9.2. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO:

Des Weiteren kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 geltend machen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).

Daraus ergibt sich eindeutig und unmissverständlich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 FGO Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte.

Die Beschwerdeführerin legte gemeinsam mit der Beschwerde zwar einen Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2016 vor, jedoch werden in diesem keine außergewöhnlichen Belastungen gemäß §§ 34 und 35 EStG 1988 anerkannt.

Die Beschwerdeführerin wurde daher mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2018 (vgl. I.7.) aufgefordert, abzugsfähige Ausgaben nach § 48 Abs. 5 Z 2 FGO (soweit vorhanden) durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2017 geltend zu machen.

Weitere Unterlagen hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgelegt.

Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen geltend machen konnte, welche vom errechneten Nettoeinkommen in Abzug zu bringen wären.

3.10. Ergebnis:

Das gemäß FGO errechnete relevante Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin beträgt damit 1.572,32 Euro (vgl. II.3.9.1.).

Dieser Betrag übersteigt die Richtsätze für zwei Haushaltsmitglieder in der Höhe von 1.494,27 Euro im Jahr 2017 und 1.527,14 Euro für das Jahr 2018.

Somit steht vorliegend fest, dass sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes das Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin über der maßgeblichen Betragsgrenze, hier für einen Zweipersonenhaushalt, lag bzw. liegt, bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig ist.

Aus alledem war die Beschwerde abzuweisen.

3.11. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 22/2018 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. zB VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Schlagworte

Behinderung, Berechnung, Einkommenssteuerbescheid,
Kognitionsbefugnis, Nachreichung von Unterlagen, Nettoeinkommen,
Pauschalierung, Pflegegeld, Richtsatzüberschreitung,
Rundfunkgebührenbefreiung, Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W194.2170569.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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