Entscheidungsdatum
30.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W102 2160420-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Andrä über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. 1093016505-151660546, wegen §§ 3, 8, 10, 57 AsylG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Andrä über die Beschwerde von römisch 40 , geb.XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. 1093016505-151660546, wegen Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2017, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 31.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer am 01.11.2015 an, Staatsangehöriger von Afghanistan und unverheiratet zu sein. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, hänge dem muslimischen Glaubensbekenntnis der Schiiten an und sei am XXXX in Ghazni geboren. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er an der Grenze zwischen den von den Hazarern und den Taliban kontrollierten unsicheren Gebieten wohne. Im Dorf des Beschwerdeführers gebe es kein Krankenhaus und keine Schule. Da er Probleme hatte die Schule zu besuchen, habe er das Land verlassen.In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer am 01.11.2015 an, Staatsangehöriger von Afghanistan und unverheiratet zu sein. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, hänge dem muslimischen Glaubensbekenntnis der Schiiten an und sei am römisch 40 in Ghazni geboren. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er an der Grenze zwischen den von den Hazarern und den Taliban kontrollierten unsicheren Gebieten wohne. Im Dorf des Beschwerdeführers gebe es kein Krankenhaus und keine Schule. Da er Probleme hatte die Schule zu besuchen, habe er das Land verlassen.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.02.2017 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er seit dem 16. Lebensjahr nicht mehr religiös sei. Einmal habe er deshalb sogar Probleme gehabt, da er gegen den Islam vorgetragen habe. Auf den Vorhalt, warum eine Erstbefragung angegeben habe, Moslem zu sein, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich nicht sicher sei, er jedoch annehme, dass dies der Einvernehmende aus dem Umstand seiner Volksgruppenzugehörigkeit geschlossen habe. Selbst sei er in seinem Heimatland nie verfolgt worden. Zu seiner schulischen Ausbildung gab er an, dass er zehn Jahre die Grund- und Hauptschule besucht habe. Seine Familie lebe von der Landwirtschaft und der Tätigkeit seines Vaters bei einer NGO (XXXX). Mittlerweile sei seine Familie in den Iran ausgereist. Auf Nachfrage gab er an, dass er nicht wisse, warum sie das getan habe. In Afghanistan habe er noch seinen Onkel (mütterlicherseits). Zu seinen konkreten Asylgründen befragt gab er an, er sei ein freier Mensch und glaube nicht an die Religion. So könne er nicht in der von ihm gewünschten Freiheit in seinem Herkunftsland leben. Auf den konkreten fluchtauslösenden Vorfall hin befragt, gab er an, dass er einen Vortrag gehalten habe, woraus der Muezzin beziehen sowie sein Religionslehrer geschlossen hätten, dass der Beschwerdeführer gegen die Religion verstoßen habe. Sein Religionslehrer kritisierte, dass ihm die Schule wichtiger sei wie die Religion. Im Anschluss an diesen Vortrag seien die Teilnehmer Tee in die Moschee trinken gegangen. Beim Eingang zum Moschee sei der Beschwerdeführer jedoch abgewiesen worden. In weiterer Folge habe erfahren, dass er als Ungläubiger bezeichnet worden sei und getötet werden müsse. Daraufhin sei er am nächsten Tag geflohen. Auf die Frage, ob er zum Christentum konvertieren wolle, antwortete er, dass er dies nicht vorhabe. Auf Nachfrage gab er an, dass er nach seiner Entscheidung - kein Moslem mehr sein zu wollen - noch zwei Jahre ohne Bedrohung oder Verfolgung in Afghanistan gelebt habe.Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.02.2017 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er seit dem 16. Lebensjahr nicht mehr religiös sei. Einmal habe er deshalb sogar Probleme gehabt, da er gegen den Islam vorgetragen habe. Auf den Vorhalt, warum eine Erstbefragung angegeben habe, Moslem zu sein, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich nicht sicher sei, er jedoch annehme, dass dies der Einvernehmende aus dem Umstand seiner Volksgruppenzugehörigkeit geschlossen habe. Selbst sei er in seinem Heimatland nie verfolgt worden. Zu seiner schulischen Ausbildung gab er an, dass er zehn Jahre die Grund- und Hauptschule besucht habe. Seine Familie lebe von der Landwirtschaft und der Tätigkeit seines Vaters bei einer NGO (römisch 40 ). Mittlerweile sei seine Familie in den Iran ausgereist. Auf Nachfrage gab er an, dass er nicht wisse, warum sie das getan habe. In Afghanistan habe er noch seinen Onkel (mütterlicherseits). Zu seinen konkreten Asylgründen befragt gab er an, er sei ein freier Mensch und glaube nicht an die Religion. So könne er nicht in der von ihm gewünschten Freiheit in seinem Herkunftsland leben. Auf den konkreten fluchtauslösenden Vorfall hin befragt, gab er an, dass er einen Vortrag gehalten habe, woraus der Muezzin beziehen sowie sein Religionslehrer geschlossen hätten, dass der Beschwerdeführer gegen die Religion verstoßen habe. Sein Religionslehrer kritisierte, dass ihm die Schule wichtiger sei wie die Religion. Im Anschluss an diesen Vortrag seien die Teilnehmer Tee in die Moschee trinken gegangen. Beim Eingang zum Moschee sei der Beschwerdeführer jedoch abgewiesen worden. In weiterer Folge habe erfahren, dass er als Ungläubiger bezeichnet worden sei und getötet werden müsse. Daraufhin sei er am nächsten Tag geflohen. Auf die Frage, ob er zum Christentum konvertieren wolle, antwortete er, dass er dies nicht vorhabe. Auf Nachfrage gab er an, dass er nach seiner Entscheidung - kein Moslem mehr sein zu wollen - noch zwei Jahre ohne Bedrohung oder Verfolgung in Afghanistan gelebt habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. In dem Bescheid wurde festgestellt, dass in seinem Fall keine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan vorliege, er gesund und arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer habe keine individuelle Bedrohung glaubhaft gemacht. Auch sei er im Falle einer Rückkehr nicht bedroht oder gefährdet. Insgesamt sei das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig einzustufen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. In dem Bescheid wurde festgestellt, dass in seinem Fall keine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan vorliege, er gesund und arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer habe keine individuelle Bedrohung glaubhaft gemacht. Auch sei er im Falle einer Rückkehr nicht bedroht oder gefährdet. Insgesamt sei das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig einzustufen.
Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und ficht den Bescheid ihn vollem Umfang an. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Abkehr von Islam sowie seiner Volksgruppenzugehörigkeit und der Tätigkeit seines Vaters für eine NGO verfolgt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachte Beschwerde am 12.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis durch Parteienvernehmung des Beschwerdeführers erhoben. In der Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer, dass er in Afghanistan noch einen Onkel mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits in Ghazni habe. Da er sich zu keinem Glauben bekenne, musste er Afghanistan verlassen. Er selbst habe einmal einen Vortrag gehalten, bei dem er zwar nichts Konkretes gegen den Islam gesagt habe, aber darüber gesprochen habe, dass es sinnvoll sei, Geld für Schulen auszugeben. Daraufhin sei eine rege Diskussion entstanden und der Beschwerdeführer des Veranstaltungsortes verwiesen worden. Wie ihm durch einen Freund seines Vaters mitgeteilt worden sei, hätten in anderer Dorfbewohner als Ungläubigen bezeichnen. Auf den Vorhalt hin, dass aus dem Vortrag kein Abfall vom Islam erkennbar sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits vorher seinen Glauben verloren und an religiösen Veranstaltungen nicht teilgenommen habe. Auf den weiteren Vorhalt, dass er entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde weder Angehöriger einer religiösen Minderheit, noch ein Konvertit oder Atheist sei, gab er an, dass es in Afghanistan viele Hindus, welche diskriminiert würden, gebe. Auf Nachfrage, ob er zu seiner vorgebrachten Verfolgung aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für eine NGO genaue Angaben machen könne, verneinte er dies. In der Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer auf Nachfragen seines Rechtsvertreters, dass seine muslimischen Eltern verlangt hätten, dass er in die Moschee gehe und bete. Dem sei er jedoch nicht gefolgt. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer Empfehlungs- und Kursbesuchsbestätigungen in das Verfahren ein.
Nach der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer einen von Thomas Ruttig verfassten Kommentar zum Gutachten von Mag. Karl Mahringer sowie einen Artikel zum Thema Überleben in Afghanistan in das Verfahren ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er ist in der Provinz Ghazni aufgewachsen. Die Identität des Beschwerdeführers steht mit der für das Verfahren gebotenen Sicherheit fest. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan zehnjährige Schulbildung absolviert und ist mittlerweile volljährig. In der Erstbefragung hat er angegeben, Moslem zu sein.
Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit den Behörden im Heimatland.
Der Beschwerdeführer wäre in Afghanistan (insbesondere in Kabul und Mazar-e Sharif) weder aufgrund seiner religiösen Einstellung noch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Auch sein Aufenthalt in Österreich würde ihn in Afghanistan keiner Verfolgung aussetzen.
Durch die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat würde dieser für ihn als Zivilperson nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.
Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er ist in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen und daher mit den afghanischen Sitten und Traditionen vertraut.
Dem Beschwerdeführer ist eine Ansiedelung in den Großstädten des Landes z.B. in Kabul und Mazar-e Sharif zuzumuten. Er verfügt durch seinen Onkel und seine Tante über ein soziales Netz in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer ist gesund, lebt von der Grundversorgung, geht keiner legalen Beschäftigung nach, verfügt über keinerlei Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte in Österreich. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Zur relevanten Situation in Afghanistan:
Hinsichtlich der relevanten Situation in Afghanistan wird zunächst prinzipiell auf die Länderfeststellungen der belangten Behörde zu Afghanistan verwiesen. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.
Auszug Staatendokumentation (Stand 02.03.2017):
Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)
Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).
In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).
Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017).
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High-profile Angriff:
Bei einem Angriff auf das deutsche Konsulat in Mazar-e Sharif waren am 10.11.2016 sechs Menschen getötet und fast 130 weitere verletzt worden (Die Zeit 20.11.2016). Nach Polizeiangaben attackierte am späten Abend ein Selbstmordattentäter mit seinem Auto das Gelände des deutschen Generalkonsulats in Mazar-e Sharif. Die Autobombe sei gegen 23:10 Uhr Ortszeit am Tor der diplomatischen Einrichtung explodiert, sagte der Sicherheitschef der Provinz Balkh. Bei den Toten soll es sich um Afghanen handeln. Alle deutschen Mitarbeiter des Generalkonsulats seien bei dem Angriff unversehrt geblieben (Die Zeit 10.11.2016). Das Gebäude selbst wurde in Teilen zerstört. Der überlebende Attentäter wurde dem Bericht zufolge wenige Stunden später von afghanischen Sicherheitskräften festgenommen (Die Zeit 20.11.2016).
Außerhalb von Mazar-e Sharif, in der Provinz Balkh, existiert ein Flüchtlingscamp - auch für Afghan/innen - die Schutz in der Provinz Balkh suchen. Mehr als 300 Familien haben dieses Camp zu ihrem temporären Heim gemacht (RFE/RL 8.7.2015).
[...]
Daikundi
Die Provinz Daikundi ist seit dem Jahr 2014 autonom (UNDP 5.2.2017); davor war sie ein Distrikt der Provinz Uruzgan (Pajhwok. O.D.ac).
Daikundi ist mehr als 400 km von Kabul entfernt, liegt in Zentralafghanistan und grenzt an die Provinzen Ghor, Ghazni, Uruzgan und Helmand (Tolonews 15.11.2016). Administrative Einheiten sind:
die Provinzhauptstadt Nieli, Ashtarly, Khijran, Khedir, Kitti, Miramor, Sang Takh Shahristan und Gizab (Pajhwok o.D.ac). Die Provinz Daikundi ist die zweitgrößte Region, in der Hazara leben; in der Provinz sind dies 86% der Bevölkerung (UNDP 5.2.2017; vgl. auch:die Provinzhauptstadt Nieli, Ashtarly, Khijran, Khedir, Kitti, Miramor, Sang Takh Shahristan und Gizab (Pajhwok o.D.ac). Die Provinz Daikundi ist die zweitgrößte Region, in der Hazara leben; in der Provinz sind dies 86% der Bevölkerung (UNDP 5.2.2017; vergleiche auch:
Die Zeit 5.1.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf
468.178 geschätzt (CSO 2016).
Daikundi ist eine gebirgige Provinz mit schwacher Infrastruktur ohne asphaltierte Straßen (Pajhwok 25.3.2015; vgl. auch: Tolonews 15.11.2016). Die abgelegene Provinz Daikundi in Afghanistan, hat derzeit die einzige amtierende Gouverneurin des Landes (France Soir 1.8.2016).Daikundi ist eine gebirgige Provinz mit schwacher Infrastruktur ohne asphaltierte Straßen (Pajhwok 25.3.2015; vergleiche auch: Tolonews 15.11.2016). Die abgelegene Provinz Daikundi in Afghanistan, hat derzeit die einzige amtierende Gouverneurin des Landes (France Soir 1.8.2016).
Gewalt gegen Einzelpersonen
7
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
26
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
8
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften
6
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
1
Andere Vorfälle
0
Insgesamt
48
Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2015 wurden in der Provinz Daikundi 48 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Daikundi ist als relativ friedliche Provinz anzusehen, einzig der Distrikt Kijran gilt als relativ unsicher. Dennoch gilt die Provinz für Anrainer/innen als unterentwickelt - viele Gegenden haben wenig oder gar keinen Zugang zu Elektrizität; Gesundheitsleistungen und anderen elementaren Leistungen (Tolonews 15.11.2016; vgl. auch:Daikundi ist als relativ friedliche Provinz anzusehen, einzig der Distrikt Kijran gilt als relativ unsicher. Dennoch gilt die Provinz für Anrainer/innen als unterentwickelt - viele Gegenden haben wenig oder gar keinen Zugang zu Elektrizität; Gesundheitsleistungen und anderen elementaren Leistungen (Tolonews 15.11.2016; vergleiche auch:
Xinhua 1.10.2016).
Nur in einer Handvoll der 34 Provinzen Afghanistans (wie Balkh, Bamyan, Ghor, Daikundi, Jawzjan und Samangan) stellen die Taliban keine große Bedrohung dar. Die fehlende Mehrheit der Paschtunen erklärt die relative Stabilität dieser Provinzen (Lobe Log Foreign Policy 14.9.2016).
Herat
Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vgl. auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016).Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vergleiche auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016).
Herat ist eine vergleichsweise entwickelte Provinz im Westen des Landes. Sie ist auch ein Hauptkorridor menschlichen Schmuggels in den Iran - speziell was Kinder betrifft (Pajhwok 21.1.2017).
Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Herat 496 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017).Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017).
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AAN 11.1.2017).
Das afghanische Institut für strategische Studien (AISS) hat die alljährliche Konferenz "Herat Sicherheitsdialog" (Herat Security Dialogue - HSD) zum fünften Mal in Herat abgehalten. Die zweitägige Konferenz wurde von hochrangigen Regierungsbeamten, Botschafter/innen, Wissenschaftlern, Geschäftsleuten und Repräsentanten verschiedener internationaler Organisationen, sowie Mitgliedern der Presse und der Zivilgesellschaft besucht (ASIS 17.10.2016).
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Erreichbarkeit
Verkehrswesen
Das Verkehrswesen in Afghanistan ist eigentlich recht gut. Es gibt einige angemessene Busverbindungen in die wichtigsten Großstädte. Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Busverbindungen existieren auf der Kabul/Herat Straße nach Kandahar; Ausländern ist es nicht erlaubt, in den Bus einzusteigen. Es gibt aber Ausnahmen - in der Verbindung Mazar-e Sharif nach Kabul, war es erlaubt, ohne dass Fragen gestellt wurden (Uncharted Backpacker 3.2016).
In den Provinzen Balkh, Samangan und Panjshir konnte ein Taxi gemietet werden. Die Taximietung ist eine gute Option, da man sein Fahrziel frei wählen kann und die Fahrer wissen, wie man es sicher erreichen kann. Gleichzeitig ist es auch relativ kostengünstig (Uncharted Backpacker 3.2016).
Beispiele für Taxiverbindungen
Kabul
In Kabul gibt es mehr als 40.000 Taxis. Der Fahrpreis wird noch vor dem Einsteigen mit dem Fahrer ausverhandelt (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.). Bis zu 80% der Taxis in Kabul sind Toyota Corolla (Khaama Press 29.11.2013).
Mazar-e Sharif & Herat
Private Taxis stehen hier so wie in der Hauptstadt Kabul ebenso zur Verfügung, aber zu höheren Preisen (BAMF 10.2014).
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Beispiele für Busverbindungen
Kabul
In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vgl. auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015).In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vergleiche auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015).
Mazar-e Sharif & Herat
Öffentliche Busse verkehren für AFA 2 - 5 bis an den Stadtrand. Private Busse stehen ebenso zur Verfügung, allerdings zu höheren Preisen (BAMF 10.2014).
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Flugverbindungen
Laut dem World Factbook existieren in Afghanistan 23 Flughäfen mit asphaltierten Landebahnen und 29 Flughäfen, die nicht über asphaltierte Landebahnen verfügen (The World Factbook 25.2.2016).
Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan
Internationaler Flughafen Kabul
Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Kar