TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/30 W249 2199663-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2018
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Entscheidungsdatum

30.08.2018

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FeZG §2 Abs2
FeZG §2 Abs3
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs4
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W249 2199663-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid Zehetner als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch ihren Vormund XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 05.04.2018, XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Mit am 07.02.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vormund, die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" das Feld "Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" an. Unter der Rubrik "Geben Sie hier alle im [gemeinsamen] Haushalt lebenden Personen bekannt" wurden vier Personen ( XXXX ) angeführt.

 

Dem Antrag waren folgende Unterlagen und Nachweise angeschlossen:

 

* Bezugsabrechung des Amtes der XXXX Landesregierung für den Vormund der Beschwerdeführerin

 

* Steuerberechnung für 2016 für XXXX

 

* Bescheid betreffend den Bezug von Pflegegeld für die Beschwerdeführerin

 

* Bestätigung über eine Registrierung des Vormunds der Beschwerdeführerin im österreichischen zentralen Vertretungsverzeichnis hinsichtlich der Beschwerdeführerin

 

* Lohn-/Gehaltsabrechung von XXXX

 

* Studienbestätigung von XXXX

 

2. Am 23.02.2018 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben:

 

"[...] wir haben Ihren Antrag vom 07.02.2018 auf

 

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

 

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

 

* Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

 

geprüft und dabei festgestellt, dass

 

* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

 

Einkommenssteuerbescheid von Hrn. XXXX (mit außergewöhnlichen Belastungen) nachreichen.

 

Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich der Betriebskosten (abzüglich Mietzins oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.

 

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

 

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

 

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

 

[...]"

 

Diesem Schreiben angefügt war eine "Berechnungsgrundlage", die eine Richtsatzüberschreitung des für die Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. für eine Zuschussleistung maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens von € 917,74,-- auswies.

 

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf "die aktuellste Einkommenssteuererklärung" (aus dem Jahr 2015) und gab an, dass jene von 2016 noch nicht eingetroffen und jene von 2017 noch in der Abschlussphase sei.

 

4. Mit Bescheid vom 05.04.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass ihr Haushaltseinkommen die für die "Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt" maßgebliche Betragsgrenze übersteige.

 

Dem Bescheid angefügt war folgende "Berechnungsgrundlage":

 

Tabelle kann nicht abgebildet werden

 

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vormund, die gegenständliche, bei der belangten Behörde am 12.04.2018 eingelangte Beschwerde, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, wieso der Lohn von XXXX zum Einkommen hinzugezählt werde, wieso nur € 140,-- für den Wohnungsaufwand berechnet würden und dass die Beschwerdeführerin untertags von einer Assistentin betreut werde. Der Lohn von XXXX komme nicht in die Haushaltskassa, der Wohnungsaufwand betrage etwas mehr als € 140,-- (im Quartal werde ca. € 4.500,-- an die Bank gezahlt), und die Assistentin koste ca. € 250,-- bis € 300,--.

 

6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 28.06.2018 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 29.06.2018 ein.

 

7. Mit Schreiben vom 09.07.2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin unter Anführung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen auf,

 

a. gegebenenfalls einen aktuellen Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen vorzulegen und

 

b. gegebenenfalls Nachweise anderer abzugsfähiger Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung und § 2 Abs. 3 FeZG (zB Mietkosten oder Ausgaben einer 24-Stunden-Betreuung bei Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriumservice) zu übermitteln und

 

c. gegebenenfalls eine Stellungnahme zu der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens abzugeben, insbes. falls Leistungen gemäß § 48 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung und § 2 Abs. 2 FeZG nicht berücksichtigt wurden.

 

Andernfalls werde ihre Beschwerde aufgrund der Übersteigung des Haushalts-Nettoeinkommens der für die Befreiung von der Rundfunkgebühr und für die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgeblichen Betragsgrenze abzuweisen sein.

 

8. Vom der Beschwerdeführerin langte keine Stellungnahme ein.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen

 

Die Beschwerdeführerin lebt mit vier weiteren Personen in einem gemeinsamen Haushalt. Das monatliche Einkommen dieser Personen beträgt € 2.252,84,-- ( XXXX ), € 442,35,-- ( XXXX ) und € 803,52,-- ( XXXX ), wobei € 226,67,-- monatlich als außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 im Einkommensteuerbescheid von XXXX anerkannt wurden. Für die Wohnung wird kein Hauptmietzins im Sinne des Mietrechtsgesetzes bezahlt.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind und wurden zudem von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu Spruchpunkt A)

 

3.1. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen:

 

3.1.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

 

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

 

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

[...]"

 

3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:

 

"Rundfunkgebühren

 

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

 

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

 

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

 

monatlich

 

[...]

 

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

 

[...]

 

Verfahren

 

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

 

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

 

[...]"

 

3.1.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

 

"Befreiungsbestimmungen

 

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

 

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

 

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

 

zu befreien:

 

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

 

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

 

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

 

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

 

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

 

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

 

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

 

[...]

 

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

 

[...]

 

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

 

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

 

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

 

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

 

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

 

[...]

 

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

 

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

 

[...]

 

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

 

[...]

 

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

 

[...]

 

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

 

[...]"

 

3.1.4. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 81/2016, lautet auszugsweise:

 

"Begriffsbestimmungen

 

§ 2 [...]

 

(2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

 

(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

 

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.

 

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.

 

"Anspruchsberechtigter Personenkreis

 

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

 

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

 

2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

 

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

 

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

 

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

 

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

 

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

 

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

 

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

 

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

 

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

 

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

 

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

 

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

 

[...]

 

Verfahren

 

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

 

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen [...] zu erfolgen.

 

(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.

 

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.

 

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

 

[...]"

 

3.2. Die für eine Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 1 iVm Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung und § 2 Abs. 2 und 3 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für das Jahr 2018 für fünf Personen € 1.998,62,--.

 

3.3. § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung und § 4 FeZG normieren die besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezüglich der Feststellung des Sachverhalts. Ein Antragsteller, der die Befreiung von den Rundfunkgebühren und eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt geltend macht, ist vor der Abweisung seines Antrages zum Nachweis abzugsfähiger Ausgaben, die zu einer Minderung des maßgeblichen Haushaltseinkommens führen könnten, aufzufordern. Erst wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, kommt eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht (vgl. VwGH vom 09.06.2010, 2006/17/0161).

 

3.4. Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt deshalb ab, weil das festgestellte Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung und Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Ihrer Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens legte die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen zugrunde und führte als Haushaltseinkommen die von den mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bezogenen Einkünfte an. Als Abzugsposten wurden von der belangten Behörde sodann ein Pauschalbetrag für den Wohnungsaufwand in der Höhe von € 140,-- sowie die außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 berücksichtigt.

 

3.5. Mit der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde wurden von der Beschwerdeführerin verschiedene Fragen aufgeworfen, jedoch keine neuen Unterlagen vorgelegt, auch nicht im Rahmen des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht.

 

3.6. Die belangte Behörde hat das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß den gesetzlichen Grundlagen (§ 48 Fernmeldegebührenordnung und § 2 FeZG) als das Nettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen berechnet; der dahingehende Einwand der Beschwerdeführerin, dass der Lohn von XXXX nicht in die Haushaltskassa komme, ist rechtlich unerheblich, da auch sein Einkommen aufgrund des gemeinsamen Haushalts in die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens einzubeziehen ist.

 

Weiters ist, falls kein Mietverhältnis vorliegt (was von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch nachgewiesen wurde), nicht der tatsächliche Wohnungsaufwand zu berücksichtigen, sondern der gesetzlich vorgesehene Pauschalbetrag von € 140,--, den die belangte Behörde korrekt in ihre Berechnungen aufgenommen hat.

 

Der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, dass für die Assistentin € 250,-- bis € 350,-- monatlich benötigt würden, ist aufgrund der rechtlichen Regelungen ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung und § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG lediglich Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung bei der Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens geltend gemacht werden können, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. Selbiges wurde von der Beschwerdeführerin ebenfalls weder behauptet noch nachgewiesen, auch nicht im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs.

 

Die anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 wurden von der belangten Behörde aufgrund des vorgelegten Einkommensteuerbescheids korrekt in der Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens berücksichtigt (€ 413,62,-- plus €

1.536,36,-- plus € 770,-- ergibt € 2.719,98, dies dividiert durch 12 ergibt einen Betrag von € 226,67,-- monatlich).

 

3.7. Die von der belangten Behörde durchgeführte Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens war daher vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden und kam das Bundesverwaltungsgericht anhand der im Verwaltungsakt und im gerichtlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben zu keinem anderen Berechnungsergebnis. Somit liegt eine Richtsatzüberschreitung des für die Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. für eine Zuschussleistung maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens von €

1.133,42,-- monatlich vor.

 

3.8. Aus diesen Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

3.9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

 

Zu Spruchpunkt B)

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Schlagworte

Berechnung, Einkommenssteuerbescheid, Fernsprechentgeltzuschuss,
Kognitionsbefugnis, Mitwirkungspflicht, Mitwirkungsrecht,
Nachreichung von Unterlagen, Nettoeinkommen, Pauschalierung,
Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung, Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W249.2199663.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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