RS Lvwg 2018/3/15 LVwG-2-13/2017-R1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.03.2018

Norm

StVO 1960 §97 Abs5
B-VG Art130 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Ermächtigung nach § 97 Abs 5 StVO zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt im Zuge der Anhaltung von Verkehrsteilnehmern beschränkt sich darauf, Fahrzeuglenker mittels optischer und/oder akustischer Zeichen anzuhalten. Diese Bestimmung ermächtigt Organe der Straßenaufsicht nicht, darüber hinausgehende Befehls- und Zwangsgewalt (hier: Blockieren einer Fahrbahn durch ein Polizeifahrzeug, um ein anderes Fahrzeug zum Anhalten zu zwingen) auszuüben.

Schlagworte

Anhalten Fahrzeuglenker nach StVO, Blockieren Straße durch Polizeiauto

Anmerkung

Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof (07.08.2018, Ro 2018/02/0010) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Rechtssatz wurde verworfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.2.13.2017.R1

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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