RS Lvwg 2018/6/19 LVwG-S-1221/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

19.06.2018

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2

Rechtssatz

Selbst dann, wenn ein „generelles Vertretungsrecht“ vereinbart wurde, kann eine solche Vereinbarung – aufgrund des Erfordernisses, Sachverhalte in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn das vereinbarte Vertretungsrecht entweder auch tatsächlich gelebt wird oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird  und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch steht (vgl. VwGH 2013/08/0258; 2010/08/0256, mwN).

Schlagworte

Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Dienstnehmer; persönliche Abhängigkeit; wirtschaftliche Abhängigkeit; Entgelt;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1221.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten