RS Lvwg 2018/6/22 LVwG-AV-417/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2018
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

22.06.2018

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §2 Abs6 Z1
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §73 Abs1

Rechtssatz

Die Rechtmäßigkeit eines Behandlungsauftrages setzt unter anderem dessen Erforderlichkeit voraus. Während im Austausch des Verpflichteten oder im Austausch bzw. auch in einer Ergänzung der von der Behörde als Abfall qualifizierten, vom Auftrag erfassten Gegenstände oder Materialien eine Überschreitung der „Sache“ zu sehen wäre, wird durch eine Modifikation der Maßnahme ebenso wie eine Änderung der Frist für deren Durchführung die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht überschritten.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Altfahrzeug; Abfalleigenschaft; Behandlungsauftrag; Verfahrensrecht; Prüfungsumfang; Sache des Verfahrens;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.417.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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