RS Lvwg 2018/6/22 LVwG-AV-417/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

22.06.2018

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §2 Abs6 Z1
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §73 Abs1

Rechtssatz

Sowohl bei den sich aus § 15 AWG ergebenden Verpflichtungen, als auch für die Erteilung eines Beseitigungsauftrags nach § 73 Abs. 1 AWG kommt es weder auf einen Besitzwillen, noch darauf an, in wessen Eigentum im zivilrechtlichen Sinne eine als Abfall iSd AWG 2002 zu qualifizierende Sache steht.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Altfahrzeug; Abfalleigenschaft; Behandlungsauftrag; Verfahrensrecht; Prüfungsumfang; Sache des Verfahrens;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.417.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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