RS Lvwg 2018/6/22 LVwG-AV-417/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

22.06.2018

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §2 Abs6 Z1
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §73 Abs1

Rechtssatz

Ein Fahrzeug, dass nicht dem Stand der Technik entsprechend trockengelegt war, ist nach der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Anlage 5 zur Abfallverzeichnisverordnung der Schlüsselnummer 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen- und teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeiten, Motoröl)“ zuzuordnen und somit als gefährlicher Abfall anzusprechen.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Altfahrzeug; Abfalleigenschaft; Behandlungsauftrag; Verfahrensrecht; Prüfungsumfang; Sache des Verfahrens;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.417.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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