TE Vwgh Beschluss 2018/7/30 Ra 2018/18/0348

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Veröffentlicht am 30.07.2018
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BVwGG 2014 §21 Abs8;
GO BVwG 2014 §20 Abs6;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des S E, vertreten durch Mag. Hubert Wagner LL.M., Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2018, Zl. I416 2148509- 2/5E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 5. Dezember 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 2. Februar 2017 wurde dieser Antrag zur Gänze abgewiesen, dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel nach § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

2 Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2017 wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

3 Mit Bescheid vom 25. November 2017 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers neuerlich zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Die Behörde erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

4 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass "der erste Satz des ersten Spruchteiles des Spruchpunktes III." des Bescheides vom 25. November 2017 wie folgt zu lauten habe: "Eine ,Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses. Aus dem vorgelegten Übermittlungsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass die der Vertretung des Revisionswerbers im Wege des ERV übermittelte Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses am 25. April 2018 in dessen elektronischen Verfügungsbereich gelangte. Gemäß § 21 Abs. 8 BVwGG gilt somit der 26. April 2018 als Zustellzeitpunkt. Ausgehend davon endete die sechswöchige Frist am 7. Juni 2018 (§ 62 Abs. 1 VwGG iVm § 32 Abs. 2 AVG).

7 Die Revision wurde jedoch erst am 8. Juni 2018 nach Ablauf der festgesetzten Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts bei diesem eingebracht und gilt somit gemäß § 20 Abs. 6 GO-BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages, somit dem 11. Juni 2018 als eingebracht (vgl. VwGH 3.4.2017, Ra 2016/18/0371, mwN).

8 Der Verwaltungsgerichtshof brachte dem Revisionswerber mit verfahrensleitender Anordnung vom 18. Juni 2018 zur Kenntnis, dass die gegenständliche Revision vorläufig als verspätet angesehen werde und bot ihm Gelegenheit, zu diesem Umstand binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Revisionswerber gab innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ab.

9 Die vorliegende Revision war somit wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.

Wien, am 30. Juli 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180348.L00

Im RIS seit

21.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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