Entscheidungsdatum
28.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G307 2176010-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am XXXX.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am römisch 40 .2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.
3. Der BF wurde jeweils am 15.03.2013, 25.06.2013, 01.05.2014 und 12.09.2017 im Asylverfahren niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen.
4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 20.10.2017, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 20.10.2017, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) sowie ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Mit per E-Mail am 07.11.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).5. Mit per E-Mail am 07.11.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung jeweils in eventu die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, jedenfalls jenen des subsidiär Schutzberechtigen, die Feststellung einer auf Dauer ausgelegten Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt.Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung jeweils in eventu die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, jedenfalls jenen des subsidiär Schutzberechtigen, die Feststellung einer auf Dauer ausgelegten Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 09.11.2017 beim BVwG eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist kosovarischer Staatsbürger. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum Islam. Seine Muttersprache ist Albanisch.
Der BF reiste am XXXX.2012 ins Bundesgebiet ein, in dem er sich seither durchgehend aufhält und am XXXX.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der BF reiste am römisch 40 .2012 ins Bundesgebiet ein, in dem er sich seither durchgehend aufhält und am römisch 40 .2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der BF stellte bereits am XXXX.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl XXXX vom XXXX.2010, negativ beschieden und der BF in einem aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde.Der BF stellte bereits am römisch 40 .2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2010, negativ beschieden und der BF in einem aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde.
Im Herkunftsstaat halten sich weiterhin die Lebensgefährtin des BF, deren gemeinsame Tochter, Geschwister und weitere Verwandte des BF auf, zu denen regelmäßiger Kontakt besteht.
Der BF hat im Kosovo 8 Jahre lang die Schule besucht, und dort zuletzt 8 Jahre lang in einer Brauerei gearbeitet.
Zuletzt hielt sich der BF im Jahre 2010 im Kosovo auf, von wo er nach Frankreich und Deutschland und schlußendlich nach Österreich reiste.
Der BF litt unter TBC, konkret Halslymphknotentuberkulose, weswegen er in Frankreich und in Österreich erfolgreich behandelt wurde. Gegenwärtig ist die Erkrankung des BF ausgeheilt und beschränkt sich die aktuelle Behandlung des BF auf halbjährige Kontrolluntersuchungen. Anhaltspunkte, die einen neuerlichen Ausbruch der Krankheit nahelegen könnten, konnten nicht festgestellt werden.
Der BF ist zudem arbeitsfähig und geht seit 3 Jahren legalen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach. Aktuell arbeitet er - seit XXXX.2018 - bei der XXXX als Arbeiter.Der BF ist zudem arbeitsfähig und geht seit 3 Jahren legalen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach. Aktuell arbeitet er - seit römisch 40 .2018 - bei der römisch 40 als Arbeiter.
Der BF verfügt bis auf einen Cousin, zu dem kein besonderes Naheverhältnis festgestellt werden konnte, über keine berücksichtigungswürdigen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.
Der BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.
Auch konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer - tiefgreifenden - Integration in gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht festgestellt werden.
Die Republik Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten geführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1 Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, Glaubensbekenntnis, Muttersprache, Volksgruppenzugehörigkeit, zum Schulbesuch und zur Erwerbstätigkeit im Kosovo, zum letzten Aufenthalt im Kosovo, zu den fehlenden familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet sowie zum Fehlen eines besonderen Naheverhältnisses in Bezug auf den Cousin des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Zudem werden die Personalien des BF, der Schulbesuch und die Erwerbstätigkeit im Kosovo, der letzte Aufenthalt im Herkunftsstaat sowie die familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet durch das Vorbringen des BF vor der belangten Behörde gestützt.
Die gegenständliche Einreise ins Bundesgebiet, deren Zeitpunkt und Asylantragstellung ergeben sich aus dem unbestrittenen und schlüssigen Akteninhalt.
Die familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat sowie die diesbezügliche Kontakthaltung folgen dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde.
Die Reisen nach Frankreich und Deutschland sind dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde zu entnehmen, welches er durch Vorlage diesbezüglicher medizinischer Unterlagen zu untermauern vermochte.
Die Erkrankung des BF, die Behandlung in Frankreich und Österreich sowie deren gegenwärtige Ausheilung sind aus den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen ersichtlich und ergeben sich aus dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde. Demnach gab er an, in Frankreich und Österreich behandelt worden und seit Ende 2015 geheilt zu sein, keine Medikamente einzunehmen und beschränke sich seine aktuelle Behandlung einzig auf halbjährige Kontrollen.
Die Nichtfeststellbarkeit eines drohenden Neuausbruches der geheilten Erkrankung des BF beruht auf einem vom BF in Vorlage gebrachten aktuellen Röntgenbefund, laut welchem beim BF keine medizinischen Auffälligkeiten vorlägen.
Die Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich aus dem Umstand seiner legalen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet, welche sich wiederum aus einem Sozialversicherungsauszug, dem Vorbringen des BF sowie Meldungen des AMS über die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen an den BF und einem aktuellen Beschäftigungsbewilligungsbescheid des AMS ergeben.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Dass keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus festgestellt werden konnten ist dem Umstand geschuldet, dass der BF keine dahingehenden Bescheinigungsmittel vorlegte.
Die Nichtfeststellbarkeit einer tiefgreifenden Integration beruht auf dahingehenden fehlenden Anhaltspunkten. Vielmehr gab der BF vor der belangten Behörde an, keinen Deutschkurs besucht zu haben und sich seine Freizeitgestaltung überwiegend auf Fernsehen beschränke. Wenn der BF auch vorbringt, ein wenig Deutsch zu verstehen, über den Konsum von Fernsehinhalten sich die deutsche Sprache aneignen zu wollen und über Arbeitskollegen welche er auch zu seinen Freunden zähle zu verfügen, vermag er allein damit - wie in der rechtliche Begründung näher ausgeführt wird - noch keine tiefgreifende Integration in Österreich darzulegen.
2.2.2. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und dessen Situation im Fall der Rückkehr beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung, seinem Vorbringen in den Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.