TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/5 W262 2176472-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2018
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Entscheidungsdatum

05.07.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W262 2176472-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia MARIK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den ersten Spruchpunkt des Bescheides des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 06.11.2017, OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia MARIK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den ersten Spruchpunkt des Bescheides des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 06.11.2017, OB römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist seit 16.11.2015 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. Am 19.02.2016 stellte er beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 11.05.2016 wurde nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers als Ergebnis der Begutachtung auszugsweise Folgendes festgehalten:

...

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Verlust des rechten Armes im Unterarmbereich

02.06.44

50

2

Instabilität rechtes Kniegelenk unterer Rahmensatz, da unvollständig kompensiert, aber nur einseitige Gangunsicherheit besteht

02.05.25

20

3

Unterschenkelfraktur rechts, operativ versorgt unterer Rahmensatz unter Berücksichtigung der Beinverkürzung von 1,5cm

g.Z. 02.05.32

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da kein ungünstiges wechselseitiges Zusammenwirken in relevantem Ausmaß besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Die angegebenen Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule und die in den Befunden angeführten Veränderungen entsprechen dem Zustand nach einer ausgeheilten, konsolidierten und stabilen Fraktur des letzten Halswirbels und des ersten Brustwirbels, bieten derzeit keine funktionelle Einschränkung und haben daher keinen Einfluss auf den Gesamtgrad der Behinderung.

..."

2. Mit (in Rechtskraft erwachsenen) Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 41, 43 und 45 BBG abgewiesen.2. Mit (in Rechtskraft erwachsenen) Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß Paragraphen 41, 43 und 45 BBG abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer stellte am 23.05.2017 erneut einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und legte ein Konvolut an Unterlagen und medizinischen Befunden vor.

4. Die belangte Behörde holte in der Folge erneut ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ein. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.08.2017 erstatteten - Gutachten vom 06.11.2017 wurde auszugsweise Folgendes festgehalten:

"...

Derzeitige Beschwerden:

Ich habe Schmerzen im rechten Knie und ein starkes Instabilitätsgefühl trotz der Kreuzbandoperation, ich habe auch eine Fußheberschwäche rechts und immer wieder einen geschwollenen Knöchel und Unterschenkel; wegen der Beinverkürzung rechts von ca. 1,5 cm muss ich Einlagen mit Ausgleich tragen;

Gehleistung: ca. 100-200m mit einer UASK links

Stiegensteigen: 1-2 Stockwerke mit Pausen

VAS (visuelle Analogskala): 9

Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel:

B: derzeit keine

M: Tramal ret. 100 mg, Naprobene 500 mg, Novalgin b.B.

HM: 1 UASK links

...

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

leicht adipös

Größe: 179,00 cm Gewicht: 92,00 kg ...

Klinischer Status - Fachstatus:

Hörvermögen: nicht beeinträchtigt;

Sehvermögen: nicht beeinträchtigt;

Zehenballen- und Fersenstand: links durchführbar, rechts nicht durchführbar

Schulter- und Beckengeradstand;

Finger-Boden-Abstand: Kniehöhe

A) CAPUT/COLLUM: unauffällig;

THORAX: unauffällig;

Atemexkursion: 5cm

ABDOMEN: kein Druckschmerz, klinisch unauffällig;

B) WIRBELSÄULE:

Druckschmerz: nein; Klopfschmerz: nein; Stauchungsschmerz: nein;

Halswirbelsäule: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 2,0cm, Myogelosen und Hartspann des Trapezius beidseits

Brustwirbelsäule: Ott 30/33cm, Rippenbuckel: nein; leichte linkskonvexe skoliot. Verwerfung;

Lendenwirbelsäule: Schober 10/14cm, Seitneigung ein Drittel eingeschränkt, Lendenwulst nein; keine Insuffizienz der Rückenmuskulatur;

C) OBERE EXTREMITÄTEN:

Linkshänder

Nacken- und Kreuzgriff beidseits nicht eingeschränkt;

muskuläre Verhältnisse unauffällig;

Durchblutung unauffällig;

Faustschluss, Grob- und Spitzgriff links unauffällig;

Schulter: rechts links normal

Ante-/Retroflexion 160 0 40 160 0 40 160 0 40

Außen-/Innenrotation 50 0 90 50 0 90 50 0 90

Abduktion/Adduktion 160 0 40 160 0 40 160 0 40

Ellbogen: rechts links normal

Extension/Flexion 0 0 100 0 0 150 10 0 150

Pronation/Supination 80 0 80 90 0 90 90 0 90

Handgelenk: rechts links normal

Extension/Flexion 60 0 60 60 0 60

Radial-/Ulnarduktion 30 0 40 30 0 40

Fingergelenke: linkes Daumensattelgelenk: Druckschmerz und etwas prominente Deformierung, sonst links alle frei und schmerzfrei beweglich;

Zustand nach Unterarmamputation rechts im proximalen Drittel, Stumpflänge 10/8cm, blande Narbenverhältnisse, kein Druckschmerz, kein Bewegungsschmerz;

NEUROLOGIE obere Extremitäten:

Kraftgrad: 5

Sehnenreflexe: links untermittellebhaft; rechts nicht beurteilbar

Sensibilität: links ungestört;

D) UNTERE EXTREMITÄTEN:

Valgusstellung : 5 Grad

HÜFTGELENK: rechts links normal

Druckschmerz: nein nein nein

Extension/Flexion 5 0 125 5 0 125 15 0 130

Abduktion/Adduktion 30 0 30 30 0 30 35 0 30

Außen-/Innenrotation 30 0 25 30 0 25 35 0 35

OBERSCHENKEL

rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich

KNIEGELENK: rechts links normal

Extension/Flexion 0 10 90 0 0 120 5 0 130

Druckschmerz: medial nein nein

Erguss: nein nein nein

Rötung: nein nein nein

Hyperthermie: nein nein nein

Retropatell. Symptomatik: + nein nein

Zohlen-Zeichen: + negativ negativ

Bandinstabilität: + nein nein

Kondylenabstand: 1 QF

Re Knie: suprapatellar 11cm lange, blande Narbe nach lateral ziehend; ventral 6cm über Tub. tib. nach VKB-Plastik; vordere und hintere Schublade;

UNTERSCHENKEL:

rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich

SPRUNGGELENKE: rechts links normal

oberes SG:

Extension/Flexion: 0 10 25 25 0 45 25 0 45

Bandinstabilität: nein nein nein

unteres SG:

Eversion/Inversion: 5 0 20 15 0 30 15 0 30

Erguss: nein nein nein

Hyperthermie/Rötung: nein nein nein

Malleolenabstand: 2 QF

Spitzfuß rechts 10 Grad

FUß-und ZEHENGELENKE:

Beweglichkeit: kleine Gelenke beidseits endlagig eingeschränkt, schmerzfrei;

Fußsohlenbeschwielung: normal

DURCHBLUTUNG: unauffällig

NEUROLOGIE untere Extremitäten:

Lasegue: negativ; Bragard negativ;

Kraftgrad: 5 li; 3-4 re

Sehnenreflexe: seitengleich untermittellebhaft auslösbar;

Sensibilität: unauffällig

Fußheberschwäche rechts

BEINLÄNGE:

Rechts minus 1,5cm

Gesamtmobilität - Gangbild:

Hilfsmittel: 1 UASK li

Schuhwerk: leichte HS

Anhalten: erforderlich beim Aufstehen und Stehen, weil das rechte Bein wegen der Schmerzhaftigkeit nicht voll belastbar ist;

An-und Auskleiden im Stehen: mit Hilfe durchführbar

Transfer zur Untersuchungsliege: selbständig auf linkem Bein hüpfend

Hocke: beidseits nicht durchführbar

Gangbild: Schonhinken und Verkürzungshinken rechts

Schrittlänge: 1 SL

...

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Verlust des rechten Armes im Unterarmbereich fixer Rahmensatz

02.06.44

50

2

Kniegelenk rechts: Zustand nach vorderer und hinterer Kreuzbandplastik und Reparatur des Seitenbandes unterer Rahmensatz, da eine einseitige unvollständig kompensierte komplexe Instabilität vorliegt

02.05.25

20

3

Sprunggelenk rechts: Zustand nach Unterschenkelfraktur unterer Rahmensatz unter Berücksichtigung der Spitzfußstellung 10 Grad, der Fußheberschwäche und der Beinverkürzung von 1,5 cm

02.05.32

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da kein wechselseitiges ungünstiges Zusammenwirken in behinderungsrelevantem funktionsbeeinträchtigendem Ausmaß vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Keine.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten wurde am rechten Kniegelenk eine kombinierte Kreuzbandplastikoperation mit Reparatur des Seitenbandes durchgeführt.

..."

5. Mit Bescheid vom 06.11.2017 wies die belangte Behörde im ersten Spruchteil den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 41, 43 und 45 BBG ab, da der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. betrage. Im zweiten Spruchteil des Bescheides wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial" vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des durchgeführten Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.11.2017 zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde und als Beilage des Bescheides dem Beschwerdeführer übermittelt wurde.5. Mit Bescheid vom 06.11.2017 wies die belangte Behörde im ersten Spruchteil den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß Paragraphen 41, 43 und 45 BBG ab, da der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. betrage. Im zweiten Spruchteil des Bescheides wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial" vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des durchgeführten Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.11.2017 zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde und als Beilage des Bescheides dem Beschwerdeführer übermittelt wurde.

6. Gegen den ersten Spruchteil dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13.11.2017 fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er bereits zum vierten Mal abgelehnt worden sei, obwohl sein Knie und sein Knöchel nicht in Ordnung seien. Sein Unterschenkel sei komplett durchgebrochen und werde nie wieder so, wie er einmal war. Trotz Operation sei sein Knie instabil. Auch habe er Probleme mit dem Genick. Sein rechter Fuß sei 1,5 cm kürzer. Er habe bereits alle ärztlichen Befunde vorgelegt und sei sehr unzufrieden mit dem Bescheid.

7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 15.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge eine Gutachtensergänzung des bereits befassten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ein. In der Gutachtensergänzung vom 07.02.2018 wird auszugswiese Folgendes ausgeführt:

"...

BEANTWORTUNG:

Prinzipiell gilt es hier anzumerken, daß bei der Erhebung der Anamnese die subjektiven Beschwerden jeder Antragstellerin/jedes Antragstellers aufgenommen und bei der Untersuchung im Fachstatus selbstverständlich berücksichtigt werden. Der Untersuchungsgang ist in jedem Gutachten im Detail ersichtlich und zwar sowohl der normale Status, als auch eventuell vorliegende anatomische Abweichungen, narbige Veränderungen, Verspannungen der Muskulatur, Nervenreizzeichen, Durchblutungsstörungen, Längendifferenzen und vieles andere mehr. Vorliegende Befunde und/oder Röntgenbilder werden mit den angegebenen Beschwerden verglichen und bewertet.

Im vorliegenden Beschwerdefall von Herrn XXXX wurde sowohl im ersten Gutachten vom 06.04.2016 (Abl. 15-16, im Akt unvollständig), als auch im zweiten Gutachten vom 16.08.2017 (Abl. 11-14) die Halswirbelsäule als endlagig eingeschränkt und der Abstand vom Kinn bis zum Brustbein (Kinn-Jugulum-Abstand) mit 2,0 cm beschrieben. Somit ist die Untersuchung der Halswirbelsäule nachvollziehbar. Die Anamnese und der Status wurden somit in beiden Gutachten berücksichtigt.Im vorliegenden Beschwerdefall von Herrn römisch 40 wurde sowohl im ersten Gutachten vom 06.04.2016 (Abl. 15-16, im Akt unvollständig), als auch im zweiten Gutachten vom 16.08.2017 (Abl. 11-14) die Halswirbelsäule als endlagig eingeschränkt und der Abstand vom Kinn bis zum Brustbein (Kinn-Jugulum-Abstand) mit 2,0 cm beschrieben. Somit ist die Untersuchung der Halswirbelsäule nachvollziehbar. Die Anamnese und der Status wurden somit in beiden Gutachten berücksichtigt.

Der vorgelegte Röntgenbefund vom 10.05.2017 (Abl. 4) wurde im Gutachten vom 16.08.2017 (Abl. 11-14) im Punkt ‚Zusammenfassung relevanter Befunde' unter ‚2017/05: DZ Urania,..'erfasst und in die Beurteilung einbezogen. Im Bereich der Halswirbelsäule wird in diesem Befund nur eine etwas beeinträchtigte Retroflexion (Rückneigung) von C5-C7 beschrieben. Bereits im ersten Gutachten vom 06.04.2016 wurden die ausgeheilten und stabilen Veränderungen in der Hals-und Brustwirbelsäule erfasst. Da dadurch keine relevante funktionelle Einschränkung erhoben werden konnte, wurde auch kein Grad der Behinderung erreicht. Diese Einschätzung blieb auch im zweiten Gutachten vom 16.08.2017 durch die klinische Untersuchung und unter Einbeziehung des Röntgenbefundes vom 10.05.2017 unverändert.

Aus dem Aktenstudium kann daher zum Zeitpunkt des zuletzt geltenden Sachverständigengutachtens keine relevante Funktionseinschränkung oder Gesundheitsschädigung im Bereich der Halswirbelsäule erhoben und geltend gemacht werden, welche einen Grad der Behinderung erreicht."

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2018 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, binnen drei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird. Soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere, werde das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen.

Beide Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit 16.11.2015 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H.

Der Beschwerdeführer stellte am 23.05.2017 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1. Verlust des rechten Armes im Unterarmbereich;

2. Kniegelenk rechts: Zustand nach vorderer und hinterer Kreuzbandplastik und Reparatur des Seitenbandes, einseitig unvollständig kompensierte komplexe Instabilität;

3. Sprunggelenk rechts: Zustand nach Unterschenkelfraktur mit Spitzfußstellung 10 Grad, Fußheberschwäche und Beinverkürzung von 1,5 cm.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 50 v.H.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaßes, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 06.11.2017 samt Gutachtensergänzung vom 07.02.2018 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Ausstellung eines Behindertenpasses und das Datum der Einbringung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt.

2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsbürger ist und seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.3. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung und die festgestellten Funktionseinschränkungen gründen sich auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 06.11.2017 samt Gutachtensergänzung vom 07.02.2018. Darin wird auf die Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen.

Vom befassten Sachverständigen wurden die im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befunde einbezogen, die im Übrigen nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtung festgestellt werden konnte.

Der vorliegende Sachverständigenbeweis vom 06.11.2017 samt Gutachtensergänzung vom 07.02.2018 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten samt Ergänzung verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.

Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist der Verlust des rechten Armes im Unterarmbereich. Diese Funktionseinschränkung wurde vom Sachverständigen korrekt der Positionsnummer 02.06.44 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem fixen Rahmensatz von 50 v.H zugeordnet.

Der Zustand des rechten Kniegelenks nach vorderer und hinterer Kreuzbandplastik und Reparatur des Seitenbandes wurde nachvollziehbar der Positionsnummer 02.05.25 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz von 20 v.H. zugeordnet, da eine unvollständig kompensierte Kniegelenksinstabilität mit einseitiger Gangunsicherheit vorliegt. Die vom Beschwerdeführer - trotz erfolgter Operation - monierte Instabilität des Kniegelenkes wurde vom Sachverständigen gewürdigt und in seinem Gutachten entsprechend berücksichtigt. Der klinische Befund des Sachverständigen findet im Übrigen auch Deckung in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ambulanzkarte der unfallchirurgischen Abteilung eines Krankenhauses vom 12.05.2017, in welcher dokumentiert wurde, dass sich der Beschwerdeführer ohne Gehhilfe mit flüssigem Gangbild fortbewegt und lediglich beim Stiegensteigen eine geringgradige Instabilität des Knies, jedoch in deutlich geringerem Ausmaß als vor der Operation, vorliegt.

Die in Leiden 3 erfasste Funktionseinschränkung des rechten Sprunggelenks nach Unterschenkelfraktur wurde im Gutachten korrekt der Positionsnummer 02.05.32 mit dem unteren Rahmensatz von 10 v.H. unter Berücksichtigung der Spitzfußstellung, der Fußheberschwäche und der Beinverkürzung von 1,5 cm eingestuft.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, "sein Genick sei nicht berücksichtigt worden", ist auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 07.02.2018 unter Berücksichtigung des vorgelegten Röntgenbefundes vom 10.05.2017 zu verweisen. Dieser zeigt, abgesehen von einer etwas beeinträchtigten Retroflexion von C5-C7, keine relevante Funktionseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule. Darüber hinaus konnten auch in der klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers keine Einschränkungen objektiviert werden, die einen Grad der Behinderung erreichen.

Auch die übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde sind nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis in Zweifel zu ziehen und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Der Beschwerdeführer vermochte insbesondere nicht darzulegen, wie sich wegen der bei ihm festgestellten - im Rahmen des Gutachtens bereits schlüssig eingeschätzten - Funktionseinschränkungen eine Erhöhung des Grades der Behinderung auf über 50 v.H. ergeben sollte.

Hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. wurde im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie schlüssig ausgeführt, dass der durch Leiden 1 bewirkte führende Grad der Behinderung durch Leiden 2 und Leiden 3 mangels ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht wird.

Der Beschwerdeführer zeigt somit weder durch entsprechend aussagekräftige Befunde noch durch ein substantiiertes Vorbringen auf, dass eine höhere Einschätzung seiner Leiden hätte erfolgen müssen.

Der Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffene Einschätzung der Sachverständigen zu entkräften, tritt dem Sachverständigengutachten vom 06.11.2017 samt Ergänzung vom 07.02.2018 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 06.11.2017 samt Gutachtensergänzung vom 07.02.2018. Die Gutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG.

Zu Spruchteil A)

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"BEHINDERTENPASS

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennParagraph 40, (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."

"§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn"§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

(...)"

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(...)"

"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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