Entscheidungsdatum
05.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W148 2196416-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst, vom 22.05.2018 gegen Spruchpunkt I., II., III., IV., V., VII., VIII. und IX. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst, vom 22.05.2018 gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sieben., römisch acht. und römisch neun. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruchpunktes VII. zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruchpunktes römisch sieben. zu lauten hat:
"Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.""Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) gestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) gestellt.
2. Am 04.02.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt, bei der er zu seinem Fluchtgrund befragt vorbrachte, dass er einen verstorbenen Bruder namens XXXX habe. XXXX habe für die NATO gearbeitet. Er sei Polizist gewesen und habe auch für die Amerikaner gearbeitet. Sein Bruder sei dann in Afghanistan durch die Taliban getötet worden. Daraufhin hätte der BF mit seiner Familie nach Pakistan flüchten müssen. In Pakistan sei es für sie auch nicht sicher und so habe er den Entschluss gefasst und sei alleine nach Europa geflüchtet. Seine Familie hätte nicht mitkommen können, da sie nicht so viel Geld aufbringen hätten können. Somit sei er alleine geschickt worden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, dass die Taliban ihn töten würden, da sein Bruder für die NATO gearbeitet habe und die Taliban wüssten, dass er sein Bruder sei.2. Am 04.02.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt, bei der er zu seinem Fluchtgrund befragt vorbrachte, dass er einen verstorbenen Bruder namens römisch 40 habe. römisch 40 habe für die NATO gearbeitet. Er sei Polizist gewesen und habe auch für die Amerikaner gearbeitet. Sein Bruder sei dann in Afghanistan durch die Taliban getötet worden. Daraufhin hätte der BF mit seiner Familie nach Pakistan flüchten müssen. In Pakistan sei es für sie auch nicht sicher und so habe er den Entschluss gefasst und sei alleine nach Europa geflüchtet. Seine Familie hätte nicht mitkommen können, da sie nicht so viel Geld aufbringen hätten können. Somit sei er alleine geschickt worden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, dass die Taliban ihn töten würden, da sein Bruder für die NATO gearbeitet habe und die Taliban wüssten, dass er sein Bruder sei.
3. Am 02.10.2017 langte bei dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (in Folge: BFA) ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX hinsichtlich des Verdachtes auf Körperverletzung ein.3. Am 02.10.2017 langte bei dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (in Folge: BFA) ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 hinsichtlich des Verdachtes auf Körperverletzung ein.
4. Am 08.11.2017 wurde das BFA über das über den BF verhängte Waffenverbot in Kenntnis gesetzt.
5. Am 19.01.2018 wurde das BFA von der Einstellung des Verfahrens wegen Körperverletzung gegen den BF verständigt.
6. Bei seiner Einvernahme am 07.02.2018 gab der BF vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass seine bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprächen, ihm nicht rückübersetzt worden seien. Seine Brüder seien verwechselt worden, sonst sei es korrekt gewesen.
Der BF führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass in ihrem Dorf, in einen Teil ihres Dorfes die Taliban und in dem anderen Teil sie (seine Familie) gelebt hätten. Sie hätten Afghanistan verlassen, weil die Taliban seinen Bruder getötet hätten. Ein Bruder hätte bei der Polizei gearbeitet und der andere für die NATO. Die Taliban hätten sie umbringen wollen. Wenn die Taliban seinen Bruder, der bei der NATO gearbeitet habe auch erwischt hätten, hätten sie ihn getötet.
7. Am 14.03.2018 langte beim BFA eine Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft wegen § 28a Abs. 1 SMG ein. Aus dem übermittelten Bericht geht hervor, dass der BF am 13.03.2018 wegen Suchgifthandels festgenommen wurde. Der BF zeigte sich geständig zurückliegend an zumindest 8 Personen Cannabis gewinnbringend weiterverkauft zu haben.7. Am 14.03.2018 langte beim BFA eine Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG ein. Aus dem übermittelten Bericht geht hervor, dass der BF am 13.03.2018 wegen Suchgifthandels festgenommen wurde. Der BF zeigte sich geständig zurückliegend an zumindest 8 Personen Cannabis gewinnbringend weiterverkauft zu haben.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.04.2018, Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9