TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/9 W213 2194699-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2018
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Entscheidungsdatum

09.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FreiwG §6
VwGVG §28 Abs2
ZDG §12c Abs2
ZDG §14 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FreiwG § 6 heute
  2. FreiwG § 6 gültig ab 01.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2023
  3. FreiwG § 6 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2021
  4. FreiwG § 6 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  5. FreiwG § 6 gültig von 05.04.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  6. FreiwG § 6 gültig von 01.06.2012 bis 04.04.2020
  1. ZDG § 12c heute
  2. ZDG § 12c gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2015
  3. ZDG § 12c gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  1. ZDG § 14 heute
  2. ZDG § 14 gültig ab 01.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  3. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  4. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  5. ZDG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 14 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1993

Spruch

W213 2194699-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER in Vertretung des Richters Dr. Albert SLAMANIG gemäß § 10 Abs. 3 der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes 2018 über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut Blum, Mozartstraße 11, 4020 Linz, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 19.12.2017, Zl. 355207/52/ZD/1217, betreffend Befreiung vom ordentlichen Zivildienst und Aufschub des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER in Vertretung des Richters Dr. Albert SLAMANIG gemäß Paragraph 10, Absatz 3, der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes 2018 über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut Blum, Mozartstraße 11, 4020 Linz, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 19.12.2017, Zl. 355207/52/ZD/1217, betreffend Befreiung vom ordentlichen Zivildienst und Aufschub des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 12c Abs. 2 und § 14 Abs. 2 ZDG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt 1 lautet:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.V.m. Paragraph 12 c, Absatz 2 und Paragraph 14, Absatz 2, ZDG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt 1 lautet:

"1. Ihr Antrag, die Zivildienstserviceagentur möge feststellen, dass Sie aufgrund des von Ihnen abgeleisteten freiwilligen Sozialjahres der Diakonie von der Leistung des Zivildienstes in Anwendung des § 12c Abs. 2 ZDG befreit sind, wird als unbegründet abgewiesen.""1. Ihr Antrag, die Zivildienstserviceagentur möge feststellen, dass Sie aufgrund des von Ihnen abgeleisteten freiwilligen Sozialjahres der Diakonie von der Leistung des Zivildienstes in Anwendung des Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG befreit sind, wird als unbegründet abgewiesen."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) vom 23.08.2010 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt.

2. Nach erfolgter Zuweisung des Beschwerdeführers wurde der Antritt des ordentlichen Zivildienstes mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2012 aufgrund der laufenden Schulausbildung des Beschwerdeführers längstens bis 31.07.2014 aufgeschoben. Mit Bescheid vom 26.03.2015 wurde der Antritt des ordentlichen Zivildienstes aufgrund des Bachelorstudiums "Lehramt an Sonderschulen" an der Pädagogischen Hochschule erneut, jedoch längstens bis 30.06.2017 aufgeschoben.

3. Mit Schreiben vom 21.06.2017 beantragte der Beschwerdeführer einen weiteren Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG bis zum 31.07.2020. Begründend führte er aus, er habe sich zum Studium "akademischer sozialpädagogischer Fachbetreuer" beworben.3. Mit Schreiben vom 21.06.2017 beantragte der Beschwerdeführer einen weiteren Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG bis zum 31.07.2020. Begründend führte er aus, er habe sich zum Studium "akademischer sozialpädagogischer Fachbetreuer" beworben.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2017 wurde der Antrag auf Aufschub abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, ein Aufschub gemäß § 14 ZDG sei nur aufgrund einer laufenden Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung möglich. Der Antrag auf Aufschub für eine geplante, noch nicht begonnene Ausbildung sei daher abzuweisen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2017, GZ W213 2163870-1/2E, als unbegründet abgewiesen.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2017 wurde der Antrag auf Aufschub abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, ein Aufschub gemäß Paragraph 14, ZDG sei nur aufgrund einer laufenden Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung möglich. Der Antrag auf Aufschub für eine geplante, noch nicht begonnene Ausbildung sei daher abzuweisen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2017, GZ W213 2163870-1/2E, als unbegründet abgewiesen.

5. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 18.09.2017 durch seien Rechtsvertreter erneut den Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes für die Dauer des Studienlehrganges "Akademischer sozialpädagogischer Fachbetreuer" bis zum 31.07.2020. Dazu wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei mittlerweile von der Fachhochschule XXXX (im Folgenden: Fachhochschule) zu diesem Lehrgang zugelassen und habe diese Ausbildung mit einem 140-stündigen Vorbereitungspraktikum in den Monaten August und September 2017 begonnen. Der Studienlehrgang stelle eine sinnvolle Erweiterung und Vertiefung seiner bisherigen Berufsausbildung im Sozialbereich dar.5. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 18.09.2017 durch seien Rechtsvertreter erneut den Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes für die Dauer des Studienlehrganges "Akademischer sozialpädagogischer Fachbetreuer" bis zum 31.07.2020. Dazu wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei mittlerweile von der Fachhochschule römisch 40 (im Folgenden: Fachhochschule) zu diesem Lehrgang zugelassen und habe diese Ausbildung mit einem 140-stündigen Vorbereitungspraktikum in den Monaten August und September 2017 begonnen. Der Studienlehrgang stelle eine sinnvolle Erweiterung und Vertiefung seiner bisherigen Berufsausbildung im Sozialbereich dar.

Mit Schreiben vom 04.10.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ergänzend vor, dass die Erfordernisse des Zivildienstes der Gewährung des Aufschubes nicht entgegenstünden. Der Beschwerdeführer würde unmittelbar nach Abschluss des Lehrganges für die Ableistung des Zivildienstes zur Verfügung stehen. Der Beschwerdeführer sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt zur Leistung des Zivildienstes zugewiesen worden und sei zum Dienstantritt auch erschienen, habe diesen aufgrund einer schweren Verletzung und notwendigen Operation aber nicht antreten können. Dies zeige jedoch den Willen des Beschwerdeführers, seinen Pflichten nachzukommen. Durch eine Unterbrechung der Ausbildung würde für den Beschwerdeführer ein bedeutender Nachteil entstehen, denn er habe sich in seiner Schullaufbahn bisher sehr schwer getan. Bereits mehrere Jahre habe er sich um die Aufnahme an der Fachhochschule beworben und sei in diesem Jahr endlich aufgenommen worden. Dies sei eine einmalige Chance, einen Hochschullehrgang positiv abzuschließen. Ein Studienabbruch wäre für das Fortkommen des Beschwerdeführers besonders nachteilig.

6. Mit Schreiben vom 07.12.2017 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die belangte Behörde möge aussprechen/feststellen, dass er aufgrund des von ihm abgeleisteten freiwilligen Sozialjahres von der Leistung des Zivildienstes befreit sei. Er habe das freiwillige soziale Jahr der Diakonie absolviert und erfülle damit die Voraussetzungen des § 12c Abs. 2 ZDG. Dass § 12c ZDG erst mit 01.01.2016 in Kraft getreten sei, schließe nicht aus, dass ein bereits vor diesem Zeitpunkt absolviertes soziales Jahr nicht in den Anwendungsbereich dieser Gesetzesbestimmung falle.6. Mit Schreiben vom 07.12.2017 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die belangte Behörde möge aussprechen/feststellen, dass er aufgrund des von ihm abgeleisteten freiwilligen Sozialjahres von der Leistung des Zivildienstes befreit sei. Er habe das freiwillige soziale Jahr der Diakonie absolviert und erfülle damit die Voraussetzungen des Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG. Dass Paragraph 12 c, ZDG erst mit 01.01.2016 in Kraft getreten sei, schließe nicht aus, dass ein bereits vor diesem Zeitpunkt absolviertes soziales Jahr nicht in den Anwendungsbereich dieser Gesetzesbestimmung falle.

Sein Antrag auf Aufschub des Zivildienstes sei daher lediglich hilfsweise gestellt. Dazu brachte er ergänzend vor, jene Kolleginnen und Kollegen, mit denen er den Lehrgang begonnen habe, würden eine sozialdynamische Einheit darstellen, die erhalten bleiben solle, um einen ausreichenden Ausbildungserfolg zu gewährleisten. Würde er aufgrund einer Unterbrechung der Ausbildung aus dieser Gruppe herausgerissen und zu einer neuen Gruppe kommen, wäre dies ein erheblicher Nachteil. Die Zuweisung zum Zivildienst würde im Übrigen eine Studienunterbrechung von mindestens zwei Semestern bewirken und stelle auch das eine außerordentliche Härte bzw. einen erheblichen Nachteil dar. In diesem Zusammenhang sei auch fraglich, wann der Beschwerdeführer die im Studienlehrgang vorgesehenen Praktika überhaupt absolvieren könne. Dies würde zu einer weiteren erheblichen Studienverzögerung führen, die den erfolgreichen Abschluss des Studienlehrganges ernsthaft gefährde.

7. Am 19.12.2017 erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:

"1. Ihr Antrag, die Zivildienstserviceagentur möge feststellen, dass Sie aufgrund des von Ihnen abgeleisteten freiwilligen Sozialjahres der Diakonie von der Leistung des Zivildienstes in Anwendung des § 12 Abs. 2 ZDG befreit sind, wird als unbegründet abgewiesen."1. Ihr Antrag, die Zivildienstserviceagentur möge feststellen, dass Sie aufgrund des von Ihnen abgeleisteten freiwilligen Sozialjahres der Diakonie von der Leistung des Zivildienstes in Anwendung des Paragraph 12, Absatz 2, ZDG befreit sind, wird als unbegründet abgewiesen.

2. Ihr Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes vom 18.09.2017 (Postaufgabedatum) wird gemäß § 14 Abs. 1 Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986 idgF, abgewiesen."2. Ihr Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes vom 18.09.2017 (Postaufgabedatum) wird gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Zivildienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, idgF, abgewiesen."

Zu Spruchpunkt 1 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 06.09.2011 bis 14.08.2012 als Diakonischer Freiwilliger in einem Evangelischen Diakoniewerk tätig gewesen sei. Das Freiwilligengesetz sei mit 01.06.2012 in Kraft getreten. Die Diakonie Österreich sei mit Bescheid vom 16.08.2012 als Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres nach dem Freiwilligengesetz anerkannt worden. Der Beschwerdeführer habe sein vermeintliches Freiwilliges Sozialen Jahr am 06.09.2011, also vor In-Kraft-Treten des Freiwilligengesetzes, begonnen und vor Anerkennung der Diakonie als Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres beendet. Die Tätigkeit im Diakoniewerk sei somit kein freiwilliges Sozialjahr im Sinne des Freiwilligengesetzes gewesen. Die Voraussetzungen des § 12c ZDG lägen daher nicht vor. Auch eine Befreiung im Sinne des § 13 in Anwendung des § 12c ZDG sei nicht möglich. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keine besonders rücksichtswürdigen familiären oder wirtschaftlichen Interessen vorgebracht.Zu Spruchpunkt 1 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 06.09.2011 bis 14.08.2012 als Diakonischer Freiwilliger in einem Evangelischen Diakoniewerk tätig gewesen sei. Das Freiwilligengesetz sei mit 01.06.2012 in Kraft getreten. Die Diakonie Österreich sei mit Bescheid vom 16.08.2012 als Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres nach dem Freiwilligengesetz anerkannt worden. Der Beschwerdeführer habe sein vermeintliches Freiwilliges Sozialen Jahr am 06.09.2011, also vor In-Kraft-Treten des Freiwilligengesetzes, begonnen und vor Anerkennung der Diakonie als Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres beendet. Die Tätigkeit im Diakoniewerk sei somit kein freiwilliges Sozialjahr im Sinne des Freiwilligengesetzes gewesen. Die Voraussetzungen des Paragraph 12 c, ZDG lägen daher nicht vor. Auch eine Befreiung im Sinne des Paragraph 13, in Anwendung des Paragraph 12 c, ZDG sei nicht möglich. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keine besonders rücksichtswürdigen familiären oder wirtschaftlichen Interessen vorgebracht.

Zu Spruchpunkt 2 wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer könne sein Studium an der Fachhochschule ohne bedeutenden Nachteil bzw. ohne außerordentliche Härte für die Leistung des ordentlichen Zivildienstes unterbrechen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung eines zügigen und ununterbrochenen Studiums für sich alleine kein bedeutender Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG. Auch die Verlängerung der Studiendauer, die durch die Leistung des ordentlichen Zivildienstes verursacht werde und die nicht im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes stehe, stelle keine außerordentliche Härte dar.Zu Spruchpunkt 2 wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer könne sein Studium an der Fachhochschule ohne bedeutenden Nachteil bzw. ohne außerordentliche Härte für die Leistung des ordentlichen Zivildienstes unterbrechen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung eines zügigen und ununterbrochenen Studiums für sich alleine kein bedeutender Nachteil im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG. Auch die Verlängerung der Studiendauer, die durch die Leistung des ordentlichen Zivildienstes verursacht werde und die nicht im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes stehe, stelle keine außerordentliche Härte dar.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 12 ZDG von der Leistung des Zivildienstes befreit sei. Dass die Diakonie Österreich erst mit Bescheid vom 16.08.2012 als Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres anerkannt worden sei, könne dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Dies bereits aus dem Grund des Gleichheitssatzes, da der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf den Umstand dieser Anerkennung des Rechtsträgers habe und es daher von willkürlichen und vom Beschwerdeführer nicht beeinflussbaren Umständen abhänge, ob das absolvierte Freiwillige Soziale Jahr den Zivildienst ersetze oder nicht.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, ZDG von der Leistung des Zivildienstes befreit sei. Dass die Diakonie Österreich erst mit Bescheid vom 16.08.2012 als Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres anerkannt worden sei, könne dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Dies bereits aus dem Grund des Gleichheitssatzes, da der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf den Umstand dieser Anerkennung des Rechtsträgers habe und es daher von willkürlichen und vom Beschwerdeführer nicht beeinflussbaren Umständen abhänge, ob das absolvierte Freiwillige Soziale Jahr den Zivildienst ersetze oder nicht.

Auch bei richtiger rechtlicher Würdigung des Aufschubantrages hätte diesem stattgegeben werden müssen. Dem Beschwerdeführer sei zum Telefonat zwischen der belangten Behörde und der Fachhochschule kein Parteiengehör gewährt worden. Diese "telefonische Rücksprache" sei kein geeignetes Beweismittel, da nicht feststehe, welche Person die Auskunft gegeben habe und auch kein Aktenvermerk darüber vorliege. Tatsächlich würde der Beschwerdeführer durch eine Unterbrechung des Studienlehrganges beeinträchtigt werden, da er vor Antritt seines Zivildienstes (01.08.2018) nicht einmal das für das Sommersemester 2018 vorgesehene Fachpraktikum absolvieren könne. Weiters müsse der derzeitige Arbeitgeber des Beschwerdeführers, das Diakoniewerk, aufgrund des Zivildienstes des Beschwerdeführers für ein Jahr einen Ersatz für den Beschwerdeführer finden, was auch für die betreuten Kinder mit einem erheblichen Nachteil verbunden wäre.

9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2018 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung der Restzeit des ordentlichen Zivildienstes einer näher bestimmten Einrichtung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang, wobei festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 06.09.2011 bis 14.08.2012 als Diakonischer Freiwilliger in einem Evangelischen Diakoniewerk tätig war. Die Diakonie Österreich wurde mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 16.08.2012 gemäß § 8 Abs. 1, 2 und 6 Freiwilligengesetz als Träger des Freiwilligen Sozialjahres anerkannt.Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang, wobei festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 06.09.2011 bis 14.08.2012 als Diakonischer Freiwilliger in einem Evangelischen Diakoniewerk tätig war. Die Diakonie Österreich wurde mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 16.08.2012 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, 2 und 6 Freiwilligengesetz als Träger des Freiwilligen Sozialjahres anerkannt.

Aktuell ist der Beschwerdeführer zur Leistung der Restzeit des ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum von 01.08.2018 bis 21.04.2019 einer näher genannten Einrichtung zugewiesen.

Seit 28.09.2017 besucht der Beschwerdeführer den Lehrgang "Akademische/r Sozialpädagogische/r Fachbetreuer/in" an der Fachhochschule XXXX . Für den Beschwerdeführer besteht die Möglichkeit, zum Zweck der Absolvierung des Zivildienstes das Studium zu unterbrechen.Seit 28.09.2017 besucht der Beschwerdeführer den Lehrgang "Akademische/r Sozialpädagogische/r Fachbetreuer/in" an der Fachhochschule römisch 40 . Für den Beschwerdeführer besteht die Möglichkeit, zum Zweck der Absolvierung des Zivildienstes das Studium zu unterbrechen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden.

Dass für den Beschwerdeführer die Möglichkeit besteht, zum Zwecke der Ableistung des Zivildienstes sein laufendes Studium an der Fachhochschule zu unterbrechen, ergibt sich aus § 7 des vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausbildungsvertrages. Darin ist festgehalten, dass ein Antrag auf Unterbrechung bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen möglich ist. Als besonders berücksichtigungswürdiger Umstand wird ausdrücklich die Einberufung zum Militär- oder Zivildienst genannt. Da dies eindeutig aus dem Ausbildungsvertrag hervorgeht, ist die von der belangten Behörde angeführte "telefonische Rücksprache" mit der Fachhochschule betreffend die Möglichkeit der Unterbrechung des Studiums für die Leistung des Zivildienstes fallbezogen nicht von Relevanz.Dass für den Beschwerdeführer die Möglichkeit besteht, zum Zwecke der Ableistung des Zivildienstes sein laufendes Studium an der Fachhochschule zu unterbrechen, ergibt sich aus Paragraph 7, des vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausbildungsvertrages. Darin ist festgehalten, dass ein Antrag auf Unterbrechung bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen möglich ist. Als besonders berücksichtigungswürdiger Umstand wird ausdrücklich die Einberufung zum Militär- oder Zivildienst genannt. Da dies eindeutig aus dem Ausbildungsvertrag hervorgeht, ist die von der belangten Behörde angeführte "telefonische Rücksprache" mit der Fachhochschule betreffend die Möglichkeit der Unterbrechung des Studiums für die Leistung des Zivildienstes fallbezogen nicht von Relevanz.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 - ZDG) haben nachstehenden Wortlaut:

"§ 12c. (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst

1. eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder1. eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder

2. eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland2. eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 Sitzung 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland

vorgelegt haben.

(2) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.(2) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Absatz eins, genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.

§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen - gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreienParagraph 13, (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen - gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen - insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe - erfordern,

2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.

(2) Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Absatz eins,) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.

(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.

§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.Paragraph 14, (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Absatz 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. Paragraph 13, Absatz 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.

(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz - FreiwG) haben nachstehenden Wortlaut:

"Freiwilliges Sozialjahr

§ 6. Das Freiwillige Sozialjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des Freiwilligen Sozialjahrs sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, die Berufsorientierung, die Stärkung sozialer Kompetenzen und die Förderung des freiwilligen sozialen Engagements der Teilnehmer/innen.Paragraph 6, Das Freiwillige Sozialjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des Freiwilligen Sozialjahrs sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, die Berufsorientierung, die Stärkung sozialer Kompetenzen und die Förderung des freiwilligen sozialen Engagements der Teilnehmer/innen.

Träger

§ 8. (1) Gemeinnützige Träger der freien Wohlfahrtspflege oder andere gemeinnützige, nicht auf Gewinn orientierte juristische Personen privaten Rechts mit Sitz im Inland sind auf Antrag mit Bescheid des/der Bundesministers/Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Träger des Freiwilligen Sozialjahres anzuerkennen; die Anerkennung kann befristet oder unbefristet erfolgen. Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger sind:Paragraph 8, (1) Gemeinnützige Träger der freien Wohlfahrtspflege oder andere gemeinnützige, nicht auf Gewinn orientierte juristische Personen privaten Rechts mit Sitz im Inland sind auf Antrag mit Bescheid des/der Bundesministers/Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Träger des Freiwilligen Sozialjahres anzuerkennen; die Anerkennung kann befristet oder unbefristet erfolgen. Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger sind:

[...]

(6) Bescheide nach Abs. 1 und 5 sind vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erlassen.(6) Bescheide nach Absatz eins und 5 sind vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erlassen.

(7) Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat zur Information für mögliche Interessenten/innen ein Verzeichnis der zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres anerkannten Träger im Internet zu veröffentlichen.

Schlussbestimmungen

§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.Paragraph 46, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.

(2) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft; der Ausdruck "Rettungswesen," in § 9 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.(2) Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013, tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft; der Ausdruck "Rettungswesen," in Paragraph 9, Absatz eins, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 2 letzter Satz, § 25, § 26, § 27 Z 3 bis 8, § 27a samt Überschrift und Abschnitt 4a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016,BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.(3) Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 25,, Paragraph 26,, Paragraph 27, Ziffer 3 bis 8, Paragraph 27 a, samt Überschrift und Abschnitt 4a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016,BGBl. römisch eins Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(4) Die am 31. Dezember 2015 gemäß § 12b Abs. 4 und 5 ZDG 1986 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 anerkannten Träger gelten bis zum 31. Dezember 2018 als Träger nach Abschnitt 4.(4) Die am 31. Dezember 2015 gemäß Paragraph 12 b, Absatz 4 und 5 ZDG 1986 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013, anerkannten Träger gelten bis zum 31. Dezember 2018 als Träger nach Abschnitt 4.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 9 Abs. 1, § 27a, § 31 Z 3 und 4 und § 46 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 156/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft."(5) Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 27 a,, Paragraph 31, Ziffer 3 und 4 und Paragraph 46, in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft."

Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides:

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 06.09.2011 bis 14.08.2012 als Diakonischer Freiwilliger in einem Evangelischen Diakoniewerk im Rahmen des Freiwilligen Sozialjahres tätig.

Dass ein Zivildienstpflichtiger gemäß § 12c ZDG nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes herangezogen wird, setzt unter anderem voraus, dass der Zivildienstpflichtige an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland bei einem nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger teilnimmt bzw. teilgenommen hat.Dass ein Zivildienstpflichtiger gemäß Paragraph 12 c, ZDG nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes herangezogen wird, setzt unter anderem voraus, dass der Zivildienstpflichtige an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland bei einem nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, anerkannten Träger teilnimmt bzw. teilgenommen hat.

Gemäß § 8 Freiwilligengesetz sind gemeinnützige Träger der freien Wohlfahrtspflege oder andere gemeinnützige juristische Personen auf Antrag mit Bescheid des/der Bundesministers/Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Träger des Freiwilligen Sozialjahres anzuerkennen.Gemäß Paragraph 8, Freiwilligengesetz sind gemeinnützige Träger der freien Wohlfahrtspflege oder andere gemeinnützige juristische Personen auf Antrag mit Bescheid des/der Bundesministers/Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Träger des Freiwilligen Sozialjahres anzuerkennen.

Die Diakonie Österreich wurde mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 16.08.2012 gemäß § 8 Abs. 1, 2 und 6 Freiwilligengesetz als Träger des Freiwilligen Sozialjahres anerkannt. Im Zeitraum vor 16.08.2012 war die Diakonie Österreich noch kein nach dem Freiwilligengesetz anerkannter Träger.Die Diakonie Österreich wurde mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 16.08.2012 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, 2 und 6 Freiwilligengesetz als Träger des Freiwilligen Sozialjahres anerkannt. Im Zeitraum vor 16.08.2012 war die Diakonie Österreich noch kein nach dem Freiwilligengesetz anerkannter Träger.

Das vom Beschwerdeführer im Zeitraum von 06.09.2011 bis 14.08.2012 geleistete "Freiwillige Sozialjahr" erfolgte daher nicht auf Basis einer Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz anerkannten Träger und stellt somit kein Freiwilliges Sozialjahr im Sinne des § 12c Abs. 1 Z 1 ZDG dar. Die Teilnahme an dieser Tätigkeit bei der Diakonie führt daher, wie die belangte Behörde zutreffend ausgesprochen hat, nicht zum Unterbleiben der Heranziehung des Beschwerdeführers zur Leistung seiner Restzeit des ordentlichen Zivildienstes. Die vom Beschwerdeführer beantragte "Befreiung" von der Leistung des Zivildienstes in Anwendung des § 12c Abs. 2 ZDG ist daher nicht möglich.Das vom Beschwerdeführer im Zeitraum von 06.09.2011 bis 14.08.2012 geleistete "Freiwillige Sozialjahr" erfolgte daher nicht auf Basis einer Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz anerkannten Träger und stellt somit kein Freiwilliges Sozialjahr im Sinne des Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer eins, ZDG dar. Die Teilnahme an dieser Tätigkeit bei der Diakonie führt daher, wie die belangte Behörde zutreffend ausgesprochen hat, nicht zum Unterbleiben der Heranziehung des Beschwerdeführers zur Leistung seiner Restzeit des ordentlichen Zivildienstes. Die vom Beschwerdeführer beantragte "Befreiung" von der Leistung des Zivildienstes in Anwendung des Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG ist daher nicht möglich.

Der Beschwerdeführer bringt vor, bereits aus den Gründen des Gleichheitssatzes müsse das von ihm geleistete freiwillige soziale Jahr unabhängig vom Zeitpunkt der Anerkennung des Diakoniewerkes als Träger des Sozialen Jahres Anerkennung finden. Dies schon alleine, weil der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf den Umstand der Anerkennung habe und es daher von willkürlichen und von ihm nicht beeinflussbaren Umständen abhänge, ob das absolvierte freiwillige Jahr den Zivildienst für ihn ersetze oder nicht.

Dieses Beschwerdevorbringen überzeugt nicht: Ob ein freiwillig geleistetes Sozialjahr den Zivildienst ersetzt, knüpft an die Frage, ob die freiwillige Tätigkeit bei einer Einrichtung, die als Träger des Freiwilligen Sozialjahres im Sin

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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