Entscheidungsdatum
10.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W216 2166644-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, bevollmächtigt vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Dr. Astrid Wagner, Himmelpfortgasse 10, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, bevollmächtigt vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Dr. Astrid Wagner, Himmelpfortgasse 10, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, welcher der Volksgruppe der Hazara und der Konfession der Schiiten angehört, gab anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am 14.08.2015 im Beisein eines Dolmetschers zu seinem Fluchtgrund an, dass er Afghanistan aus Angst vor der Regierung verlassen habe, da er Angst um sein Leben habe. Er habe drei Monate lang in XXXX Alkohol verkauft, die Behörde habe davon erfahren und die Kripo habe ihn gesucht, da Alkoholverkauf in Afghanistan verboten sei. Der Beschwerdeführer habe sonst keine anderen Fluchtgründe.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, welcher der Volksgruppe der Hazara und der Konfession der Schiiten angehört, gab anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am 14.08.2015 im Beisein eines Dolmetschers zu seinem Fluchtgrund an, dass er Afghanistan aus Angst vor der Regierung verlassen habe, da er Angst um sein Leben habe. Er habe drei Monate lang in römisch 40 Alkohol verkauft, die Behörde habe davon erfahren und die Kripo habe ihn gesucht, da Alkoholverkauf in Afghanistan verboten sei. Der Beschwerdeführer habe sonst keine anderen Fluchtgründe.
2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 30.03.2017 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er in Afghanistan 10 Jahre lang zur Schule gegangen sei, danach ein bis eineinhalb Jahre bei der Armee und im Anschluss daran zwei Jahre im Baubereich gearbeitet habe. In XXXX selbst habe er bzw. seine Familie eine Landwirtschaft mit Tieren und ein eigenes Haus. Weiters sei der Beschwerdeführer verlobt. Der Beschwerdeführer habe einen Onkel in Kabul, bei welchem er eine Zeit lang gelebt habe.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 30.03.2017 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er in Afghanistan 10 Jahre lang zur Schule gegangen sei, danach ein bis eineinhalb Jahre bei der Armee und im Anschluss daran zwei Jahre im Baubereich gearbeitet habe. In römisch 40 selbst habe er bzw. seine Familie eine Landwirtschaft mit Tieren und ein eigenes Haus. Weiters sei der Beschwerdeführer verlobt. Der Beschwerdeführer habe einen Onkel in Kabul, bei welchem er eine Zeit lang gelebt habe.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er Alkohol verkauft habe und weil dies verboten sei, habe die Polizei nach ihm gefahndet. Wenn er dortgeblieben wäre, hätten die Einheimischen ihn getötet, weil das, was er getan habe, mit dem Tod bestraft würde.
Nach detaillierter Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass nicht er den Alkohol verkauft habe, sondern sein Cousin XXXX . Der Beschwerdeführer habe persönlich nie Alkohol verkauft, er habe lediglich drei Kanister à 20 Liter Alkohol in Kabul erworben und diese dann nach XXXX geschmuggelt und an seinen Cousin weitergegeben.Nach detaillierter Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass nicht er den Alkohol verkauft habe, sondern sein Cousin römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe persönlich nie Alkohol verkauft, er habe lediglich drei Kanister à 20 Liter Alkohol in Kabul erworben und diese dann nach römisch 40 geschmuggelt und an seinen Cousin weitergegeben.
Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er für seine Tat in Afghanistan entweder zum Tode verurteilt werden oder eine Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahre erhalten würde.
Zudem führte der Beschwerdeführer aus, dass er keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, nie in Haft gewesen und nier politisch verfolgt worden sei. Er habe auch nie Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Religion oder seiner politischen Überzeugung gehabt. Es sei in Afghanistan ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig.
3. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) - sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 13 AsylG hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz und gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).3. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) - sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz und gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
4. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
5. Mit Schreiben vom 25.07.2017 wurde der Verein Menschenrechte Österreich zur Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bevollmächtigt. Diese Vollmacht wurde mit Schreiben vom 05.03.2018 widerrufen.
6. Gegen den Bescheid vom 20.07.2017 wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.07.2017, eingelangt am 01.08.2017, fristgerecht Beschwerde erhoben.
7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langten am 04.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Am 22.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein seiner Rechtsvertreterin sowie eines Dolmetschers statt, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, volljährig, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.
Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan, XXXX , XXXX geboren und lebte auch zuletzt mit seiner Familie dort. Zwischenzeitlich lebte er in Kabul bei seinem Onkel, danach wieder in XXXX bei seiner Familie.Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan, römisch 40 , römisch 40 geboren und lebte auch zuletzt mit seiner Familie dort. Zwischenzeitlich lebte er in Kabul bei seinem Onkel, danach wieder in römisch 40 bei seiner Familie.
Der Beschwerdeführer besuchte von 1999 - 2009 eine Schule in Afghanistan, arbeitete dann ein bis eineinhalb Jahre für die afghanische Armee und danach zwei Jahre als Bauarbeiter. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Zudem spricht er die Landessprache und hat die Möglichkeit, sich durch Gelegenheitsarbeiten (z.B. als Hilfsarbeiter) eine Existenzgrundlage zu sichern. Weiters ist der Beschwerdeführer mit den kulturellen bzw. landesspezifischen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Zudem hat er bereits mehrere Jahre, bevor er geflüchtet ist, in Kabul gelebt, sohin kann ihm eine Neuansiedlung dort zugemutet werden.
Der Beschwerdeführer stellte am 13.08.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und wurde noch nie inhaftiert. Auch hatte er keine Probleme mit den Behörden des Herkunftsstaates, weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses, seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch in einer sonstigen Form. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Stadt Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.
Auch wäre der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, aufgrund der Tatsache, dass er sich für mehrere Jahre in Europa aufgehalten hat, keiner psychischen und/oder physischen Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt.
Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan konkrete und individuelle physische oder psychische Gewalt oder eine sonstige Verfolgung aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung drohen würde.
Festgestellt wird weiters, dass es sich bei Kabul für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, um eine über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare, sichere und stabile Stadt handelt, auch wenn es dort zu vereinzelten Anschlägen kommt.
Zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Deutsch auf Sprachniveau A1 beherrscht. Weiters hat er keine Familienangehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer spielt Volleyball und Cricket, hat zwar Freunde, jedoch keine engen Freunde hier. Er ist weder Mitglied in einem Verein, einer politischen Partei noch sonst einer Organisation in Österreich. Der Beschwerdeführer geht auch sonst keiner Beschäftigung in Österreich nach.
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018, [Schreibfehler teilweise korrigiert];
KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).
Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).
Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019
Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).
Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). N