Entscheidungsdatum
11.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W255 2188195-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2018, Zl. 1092260510 - 151620816, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2018, Zl. 1092260510 - 151620816, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 25.10.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 25.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, Afghanistan verlassen zu haben, da die Taliban in seinem Heimatdorf an der Macht seien und jene Personen, die sich ihnen nicht anschließen würden, töten würden.
1.3. Am 12.12.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt (im Folgenden: BFA), einvernommen. Dabei gab der BF ua an, dass er bei der Erstbefragung nicht die Wahrheit gesagt habe. Er sei nicht in Afghanistan, sondern im Iran geboren. Seine Familie stamme aus der Provinz XXXX , manche Verwandte würden nach wie vor dort leben, seine Eltern und Geschwister in Teheran, Iran. Der Familie des BF im Iran gehe es finanziell sehr gut, allerdings würden der Familie von den iranischen Behörden Rechte vorenthalten werden. Der Vater des BF sei vom Iran aus zwei bis dreimal nach Afghanistan gereist, um afghanische Dokumente für die Familie zu erhalten. Er habe sie aber nicht bekommen und sei in den Iran zurückgereist. Der BF habe keine persönlichen Probleme gehabt, aber sein Vater und Großvater. Daher hätten diese Afghanistan verlassen. Konkret sei der Vater in Afghanistan verhaftet worden, als er versucht habe, eine Tazkira zu bekommen, da die Leute nicht geglaubt hätten, dass er Afghane wäre. Im Iran sei der Vater von niemandem bedroht worden. Der BF habe den Iran verlassen, weil er wenig Rechte gehabt habe. Er habe nicht einmal eine SIM Karte anmelden dürfen. Er habe nicht nach Afghanistan können, da er dort keine Aufenthaltsgenehmigung gehabt habe und nie dort gewesen sei. Würde der BF nach Afghanistan zurückgeschickt werden, würde er dort bleiben, aber wissen, dass die Situation für ihn schwierig sei. Er würde versuchen, dort zu leben und wenn das nicht gehen sollte, würden er in den Iran reisen.1.3. Am 12.12.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt (im Folgenden: BFA), einvernommen. Dabei gab der BF ua an, dass er bei der Erstbefragung nicht die Wahrheit gesagt habe. Er sei nicht in Afghanistan, sondern im Iran geboren. Seine Familie stamme aus der Provinz römisch 40 , manche Verwandte würden nach wie vor dort leben, seine Eltern und Geschwister in Teheran, Iran. Der Familie des BF im Iran gehe es finanziell sehr gut, allerdings würden der Familie von den iranischen Behörden Rechte vorenthalten werden. Der Vater des BF sei vom Iran aus zwei bis dreimal nach Afghanistan gereist, um afghanische Dokumente für die Familie zu erhalten. Er habe sie aber nicht bekommen und sei in den Iran zurückgereist. Der BF habe keine persönlichen Probleme gehabt, aber sein Vater und Großvater. Daher hätten diese Afghanistan verlassen. Konkret sei der Vater in Afghanistan verhaftet worden, als er versucht habe, eine Tazkira zu bekommen, da die Leute nicht geglaubt hätten, dass er Afghane wäre. Im Iran sei der Vater von niemandem bedroht worden. Der BF habe den Iran verlassen, weil er wenig Rechte gehabt habe. Er habe nicht einmal eine SIM Karte anmelden dürfen. Er habe nicht nach Afghanistan können, da er dort keine Aufenthaltsgenehmigung gehabt habe und nie dort gewesen sei. Würde der BF nach Afghanistan zurückgeschickt werden, würde er dort bleiben, aber wissen, dass die Situation für ihn schwierig sei. Er würde versuchen, dort zu leben und wenn das nicht gehen sollte, würden er in den Iran reisen.
Der BF legte die folgenden Dokumente vor:
* iranischer Flüchtlingsausweis des BF;
* iranische Bankomatkarte des BF;
* Geburtsnachweis der Tochter des BF aus dem Iran;
* Kopie des afghanischen Reisepasses der Ehegattin des BF;
* Zeitbestätigung des ÖIF über eine Vorsprache des BF;
* Zwei Deutschkursbesuchsbestätigungen;
* Brief der Ehegattin an den BF;
* Einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts XXXX vom 21.04.2016 zu Zl. 1 C 11/16a-5;* Einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts römisch 40 vom 21.04.2016 zu Zl. 1 C 11/16a-5;
* Psychotherapeutische Berichte von XXXX vom 19.10.2017 und 11.12.2017;* Psychotherapeutische Berichte von römisch 40 vom 19.10.2017 und 11.12.2017;
* Diverse Fotoaufnahmen aus dem Iran.
1.4. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 01.02.2018, Zl. 1092260510 - 151620816, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.).1.4. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 01.02.2018, Zl. 1092260510 - 151620816, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.). und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs.).
1.5. Mit Bescheid des BFA vom 05.02.2018, Zl. 1092260510 - 151620816, wurde der Bescheid vom 01.02.2018 von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass auf Seite 1 des Bescheides das Geburtsdatum nicht wie angeführt XXXX , sondern richtig XXXX zu lauten habe.1.5. Mit Bescheid des BFA vom 05.02.2018, Zl. 1092260510 - 151620816, wurde der Bescheid vom 01.02.2018 von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass auf Seite 1 des Bescheides das Geburtsdatum nicht wie angeführt römisch 40 , sondern richtig römisch 40 zu lauten habe.
1.6. Gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde.
1.7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 06.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.8. Mit Schreiben vom 15.05.2018 wurden dem BF vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt.
1.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.07.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi sowie im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, in Teheran, Iran, geboren und aufgewachsen zu sein. Seine Eltern hätten Afghanistan vor 40 Jahren wegen des Bürgerkrieges verlassen. Der BF habe sich noch nie in Afghanistan aufgehalten. Er habe im Iran fünf bis sechs Jahre die Schule besucht sowie als Bauarbeiter, Schneider, Verkäufer und in der Produktion von Taschen und Schuhen gearbeitet. Er habe im Iran geheiratet und sei gemeinsam mit seiner Ehegattin und der gemeinsamen Tochter nach Österreich gereist. Der BF habe den Iran verlassen, da er nicht in den Krieg nach Syrien wollen habe und ihm seine iranische Aufenthaltsberechtigung nicht mehr verlängert worden sei. Zudem sei er als Afghane im Iran benachteiligt worden. Sein Vater sei in Afghanistan Mitglied einer dem BF namentlich nicht bekannten politischen Partei gewesen. Als der Vater im ersten Jahr der Präsidentschaft von Karzai nach Afghanistan gereist sei, um sich Tazkiras für sich und seine Familienangehörigen zu besorgen, sei er verhaftet worden, da man ihm unterstellt habe, iranischer Spion zu sein. Er habe fünf bis sechs Monate im Gefängnis verbracht und sei von Verwandten freigekauft worden. Danach sei der Vater sofort in den Iran gereist und habe sich nicht mehr in Afghanistan aufgehalten. In Österreich habe der BF in Vergangenheit die Kirche besucht, besuche sie jedoch seit der letzten Einvernahme vor dem BFA am 12.12.2017 nicht mehr regelmäßig, da er zu einer österreichischen Familie übersiedelt und dort auf das Lernen konzentriert gewesen sei. Außerdem sei die Hauskirche etwa eine Stunde entfernt. Der BF sei auch krank gewesen und habe Probleme bekommen. Der BF habe den islamischen Glauben schon lange verlassen und erfülle nichts mehr, was im islamischen Glauben vorgeschrieben sei. Wenn er in die Kirche gehe, dann gehe er von Herzen hin und fühle sich zum Christentum zugehörig. Das Christentum stehe für ihn für Freiheit und dafür, dass ihm seine Sünden vergeben würden. Die Christen würden an den Vater glauben.
Der rechtsfreundliche Vertreter des BF beantragte Robert, Barbara und Franz, Personen, die dem BF in Bezug auf das Christentum nahestehen würden, als Zeugen zum Themenbereich Konvertierung und Apostasie in Afghanistan einzuvernehmen.
2. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 09.07.2018, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakte betreffend die Ehegattin (W255 2190296-1) und die Tochter des BF (W255 2190294-1), das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
2.1. Zur Person des BF:
2.1.1. Der BF führt den Namen XXXX und behauptet im Jahr XXXX oder XXXX in Teheran geboren zu sein.2.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 und behauptet im Jahr römisch 40 oder römisch 40 in Teheran geboren zu sein.
2.1.2. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Die Muttersprache des BF ist Dari.
2.1.3. Die Eltern des BF stammen aus der Provinz XXXX . Sie verließen Afghanistan ca. 1978 wegen der allgemeinen Sicherheitslage und übersiedelten in den Iran. Der BF wuchs gemeinsam mit seinen Eltern, einer jüngeren Schwester und einem jüngeren Bruder in Teheran auf. Der BF besuchte in Teheran fünf bis sechs Jahre die Schule. Er arbeitete in Teheran als Bauarbeiter, Schneider, Verkäufer und in der Produktion von Taschen, Koffern und Schuhen.2.1.3. Die Eltern des BF stammen aus der Provinz römisch 40 . Sie verließen Afghanistan ca. 1978 wegen der allgemeinen Sicherheitslage und übersiedelten in den Iran. Der BF wuchs gemeinsam mit seinen Eltern, einer jüngeren Schwester und einem jüngeren Bruder in Teheran auf. Der BF besuchte in Teheran fünf bis sechs Jahre die Schule. Er arbeitete in Teheran als Bauarbeiter, Schneider, Verkäufer und in der Produktion von Taschen, Koffern und Schuhen.
2.1.4. Die Eltern und Geschwister des BF leben nach wie vor in Teheran. Sein Vater arbeitet selbständig im Baugewerbe, besitzt 3500 m² Grund und erzeugt Betonträger. Zudem verkauft er Gold und verdient damit zusätzlich Geld. Der Vater des BF ist sehr wohlhabend. Der Vater ist Eigentümer von drei Wohnungen und zwei Autos in Teheran. Der Vater schickt dem BF regelmäßig Geld aus Teheran nach Österreich. Auch der Bruder des BF arbeitet im Baugewerbe. Die Mutter des BF arbeitet in einem Textilgeschäft. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie.
2.1.5. Der Onkel väterlicherseits lebt in der Provinz XXXX . Er arbeitet als Hilfsarbeiter. Zwei Cousins des BF studieren in XXXX auf der Universität.2.1.5. Der Onkel väterlicherseits lebt in der Provinz römisch 40 . Er arbeitet als Hilfsarbeiter. Zwei Cousins des BF studieren in römisch 40 auf der Universität.
2.1.6. Einige Verwandte mütterlicherseits des BF leben in der Provinz XXXX , ein Onkel mütterlicherseits in Teheran.2.1.6. Einige Verwandte mütterlicherseits des BF leben in der Provinz römisch 40 , ein Onkel mütterlicherseits in Teheran.
2.1.7. Der BF ist seit ca. 2013 mit XXXX , afghanische Staatsangehörige, verheiratet. Dieser Ehe entstammt die minderjährige Tochter, XXXX , geb. XXXX , afghanische Staatsangehörige. Der BF lebt seit ca. Frühjahr 2016 getrennt von seiner Ehegattin und seiner Tochter. Die Ehegattin des BF begehrt die Scheidung, die jedoch mangels Zustimmung des BF bisher nicht vollzogen werden konnte. Seiner Ehegattin kommt das alleinige Obsorgerecht für die gemeinsame Tochter zu.2.1.7. Der BF ist seit ca. 2013 mit römisch 40 , afghanische Staatsangehörige, verheiratet. Dieser Ehe entstammt die minderjährige Tochter, römisch 40 , geb. römisch 40 , afghanische Staatsangehörige. Der BF lebt seit ca. Frühjahr 2016 getrennt von seiner Ehegattin und seiner Tochter. Die Ehegattin des BF begehrt die Scheidung, die jedoch mangels Zustimmung des BF bisher nicht vollzogen werden konnte. Seiner Ehegattin kommt das alleinige Obsorgerecht für die gemeinsame Tochter zu.
Mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichts XXXX vom 21.04.2016, Zl. 1 C 11/16a-5, wurde dem BF für die Dauer von sechs Monaten die Rückkehr in jene Asylunterkunft, in der sich seine Tochter und Ehefrau befinden, sowie deren unmittelbarer Umgebung untersagt. Weiters wurde dem BF aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit seiner To