TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/20 W221 2180292-1

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Veröffentlicht am 20.07.2018
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Entscheidungsdatum

20.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.21 Abs4
VGW-DRG §22
VGW-DRG §22a
VGW-DRG §5
VGW-DRG §9 Z1
VGW-DRG §9 Z2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 21 heute
  2. B-VG Art. 21 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 21 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  9. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1975 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  10. B-VG Art. 21 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  11. B-VG Art. 21 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  12. B-VG Art. 21 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W221 2180292-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Heinz VERDINO und Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 09.11.2017, Zl. DB-626/2017-2, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Heinz VERDINO und Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 09.11.2017, Zl. DB-626/2017-2, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 22.07.2015 die Feststellung, dass er aus Anlass seiner Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien ab dem 01.01.2014 in die sich unter Einrechnung aller seiner bisherigen Ausbildungen und Dienstverhältnisse ergebende Gehaltsstufe des Schemas VGW übergeleitet werde sowie die rückwirkende Nachzahlung des ihm gebührenden Gehalts. Dazu führte er zusammengefasst aus, mit Wirksamkeit seiner Ernennung der Dienstordnung 1994 (DO 1994) unterstellt und solcher Art in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden zu sein. Als Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien gelte die Dienstordnung 1994 für ihn aber nur eingeschränkt, wobei unter anderem § 13 leg. cit. über die anrechenbare Dienstzeit und §§ 14 und 15 leg. cit. über die Anrechnung von Zeiten für die Vorrückung nicht anzuwenden seien. Die Besoldungsordnung 1994 (BO 1994) gelte für ihn mit den Abweichungen des § 9 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG). Die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe bei mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2014 ernannten Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien erfolge grundsätzlich nach jeweils vier Jahren. Für mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ernannte Mitglieder, die bereits am 31.12.2013 dem UVS angehört hätten, würden die Übergangsbestimmungen des § 22 Z 1 bis 6 VGW-DRG gelten; diese sähen eine Überleitung aus der bisherigen Gehaltsgruppe bzw. Dienstklasse in das Schema VGW vor, sowie, um einen finanziellen Nachteil zu vermeiden, einen abweichenden Vorrückungszeitraum. Für mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ernannte Mitglieder, die am 31.12.2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII des Schemas II des Magistrats der Stadt Wien eingereiht gewesen seien, sehe § 22a VGW-DRG eine Überleitung in das Schema VGW sowie eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage vor. Keine der beiden Übergangsbestimmungen sei auf den Beschwerdeführer anzuwenden, sodass sämtliche bisherige Ausbildungen und Dienstverhältnisse nicht angerechnet worden seien. Dies stelle eine Benachteiligung aller vor ihrer Ernennung Nicht-Bediensteten der Gemeinde Wien dar, insbesondere auch jener Mitglieder, die am 31.12.2013 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft als der Gemeinde Wien gestanden seien, denn für diese Mitglieder des Verwaltungsgerichts gelte ein uneingeschränkter Ausschluss der Anrechnung jedweder Zeiten für die Vorrückung. Dies widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz sowie der in Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG garantierten Möglichkeit des Dienstwechsels.Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 22.07.2015 die Feststellung, dass er aus Anlass seiner Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien ab dem 01.01.2014 in die sich unter Einrechnung aller seiner bisherigen Ausbildungen und Dienstverhältnisse ergebende Gehaltsstufe des Schemas VGW übergeleitet werde sowie die rückwirkende Nachzahlung des ihm gebührenden Gehalts. Dazu führte er zusammengefasst aus, mit Wirksamkeit seiner Ernennung der Dienstordnung 1994 (DO 1994) unterstellt und solcher Art in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden zu sein. Als Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien gelte die Dienstordnung 1994 für ihn aber nur eingeschränkt, wobei unter anderem Paragraph 13, leg. cit. über die anrechenbare Dienstzeit und Paragraphen 14 und 15 leg. cit. über die Anrechnung von Zeiten für die Vorrückung nicht anzuwenden seien. Die Besoldungsordnung 1994 (BO 1994) gelte für ihn mit den Abweichungen des Paragraph 9, Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG). Die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe bei mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2014 ernannten Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien erfolge grundsätzlich nach jeweils vier Jahren. Für mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ernannte Mitglieder, die bereits am 31.12.2013 dem UVS angehört hätten, würden die Übergangsbestimmungen des Paragraph 22, Ziffer eins bis 6 VGW-DRG gelten; diese sähen eine Überleitung aus der bisherigen Gehaltsgruppe bzw. Dienstklasse in das Schema VGW vor, sowie, um einen finanziellen Nachteil zu vermeiden, einen abweichenden Vorrückungszeitraum. Für mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ernannte Mitglieder, die am 31.12.2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch sieben des Schemas römisch zwei des Magistrats der Stadt Wien eingereiht gewesen seien, sehe Paragraph 22 a, VGW-DRG eine Überleitung in das Schema VGW sowie eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage vor. Keine der beiden Übergangsbestimmungen sei auf den Beschwerdeführer anzuwenden, sodass sämtliche bisherige Ausbildungen und Dienstverhältnisse nicht angerechnet worden seien. Dies stelle eine Benachteiligung aller vor ihrer Ernennung Nicht-Bediensteten der Gemeinde Wien dar, insbesondere auch jener Mitglieder, die am 31.12.2013 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft als der Gemeinde Wien gestanden seien, denn für diese Mitglieder des Verwaltungsgerichts gelte ein uneingeschränkter Ausschluss der Anrechnung jedweder Zeiten für die Vorrückung. Dies widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz sowie der in Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG garantierten Möglichkeit des Dienstwechsels.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 27.04.2016 wurde der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 01.02.2017 wurde der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 27.04.2016 mit der Begründung aufgehoben, dass während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens eine gesetzliche Änderung in der Zuständigkeit der Erstbehörde eingetreten sei, die auch eine Herauslösung von Dienstrechtsangelegenheiten der anhängigen Art aus dem eigenen Wirkungsbereich der Behörde Wien und deren Übertragung in den Bereich der Landesvollziehung bewirkt habe.

Mit Schreiben vom 26.04.2017 leitete der Magistrat der Stadt Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.07.2015 an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien weiter.

Mit Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 09.11.2017, zugestellt am 13.11.2017, wurde festgestellt, dass bei Einreihung des Beschwerdeführers in das Schema VGW aus Anlass seiner Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien eine Anrechnung von bisherigen Ausbildungen und Dienstverhältnissen nicht vorgesehen sei und die Einreihung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW zu Recht erfolgt sei. Der Antrag auf rückwirkende Nachzahlung wurde als unbegründet abgewiesen.

Begründend wird ausgeführt, dass grundsätzlich alle sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien mit Wirksamkeit ihrer Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW eingereiht würden und das Besoldungsdienstalter mit diesem Zeitpunkt mit null Jahren festgesetzt werde. Da gemäß § 5 Abs. 1 VGW-DRG die Anwendung der Bestimmungen der DO 1994 über die Anrechnung von Vordienstzeiten ausgeschlossen werde, finde die Berücksichtigung von Vordienstzeiten lediglich im Umfang des § 22 Z 4 bis 7 sowie § 22a VGW-DRG statt. § 22 Z 4 bis 7 VGW-DRG gelte nur für Personen, die unmittelbar vor ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien Mitglied des UVS Wien gewesen seien und habe den Sinn, finanziellen Einbußen ehemaliger UVS-Mitglieder entgegenzuwirken. Diese Regelung diene dem Zweck der Besitzstandwahrung und nehme auf die einschlägige Berufserfahrung der ehemaligen UVS-Mitglieder Bezug. Diese gesetzliche Differenzierung sei daher gerechtfertigt. § 22a VGW-DRG nehme unmissverständlich lediglich auf Beamtinnen und Beamte Bezug, die vor ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII des Schemas II des Magistrats der Stadt Wien eingereiht gewesen seien. § 22a VGW-DRG erscheine jedoch aufgrund seines äußerst eingeschränkten Anwendungsbereiches auf einige wenige Personen verfassungsrechtlich nicht unbedenklich. Der Dienstbehörde sei es jedoch verwehrt, verfassungsrechtliche Bedenken aufzugreifen. Die Einstufung des Beschwerdeführers sei dem Gesetz entsprechend erfolgt.Begründend wird ausgeführt, dass grundsätzlich alle sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien mit Wirksamkeit ihrer Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW eingereiht würden und das Besoldungsdienstalter mit diesem Zeitpunkt mit null Jahren festgesetzt werde. Da gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VGW-DRG die Anwendung der Bestimmungen der DO 1994 über die Anrechnung von Vordienstzeiten ausgeschlossen werde, finde die Berücksichtigung von Vordienstzeiten lediglich im Umfang des Paragraph 22, Ziffer 4 bis 7 sowie Paragraph 22 a, VGW-DRG statt. Paragraph 22, Ziffer 4 bis 7 VGW-DRG gelte nur für Personen, die unmittelbar vor ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien Mitglied des UVS Wien gewesen seien und habe den Sinn, finanziellen Einbußen ehemaliger UVS-Mitglieder entgegenzuwirken. Diese Regelung diene dem Zweck der Besitzstandwahrung und nehme auf die einschlägige Berufserfahrung der ehemaligen UVS-Mitglieder Bezug. Diese gesetzliche Differenzierung sei daher gerechtfertigt. Paragraph 22 a, VGW-DRG nehme unmissverständlich lediglich auf Beamtinnen und Beamte Bezug, die vor ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch sieben des Schemas römisch zwei des Magistrats der Stadt Wien eingereiht gewesen seien. Paragraph 22 a, VGW-DRG erscheine jedoch aufgrund seines äußerst eingeschränkten Anwendungsbereiches auf einige wenige Personen verfassungsrechtlich nicht unbedenklich. Der Dienstbehörde sei es jedoch verwehrt, verfassungsrechtliche Bedenken aufzugreifen. Die Einstufung des Beschwerdeführers sei dem Gesetz entsprechend erfolgt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 13.12.2017 bei der belangten Behörde einlangte. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem zugrundeliegenden Antrag.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.12.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2017, die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stand von Juli XXXX bis Dezember XXXX bei der Bundeswettbewerbsbehörde in einem Dienstverhältnis zum Bund.Der Beschwerdeführer stand von Juli römisch 40 bis Dezember römisch 40 bei der Bundeswettbewerbsbehörde in einem Dienstverhältnis zum Bund.

Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Wiener Landesregierung vom 17.09.2013 mit Wirkung vom 01.01.2014 zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien ernannt.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 09.12.2013 wurde der Beschwerdeführer der Dienstordnung 1994 unterstellt und auf seine besoldungsrechtliche Einreihung in das Schema VGW, Gehaltsstufe 1 eingereiht mit dem Vorrückungsstichtag 01.01.2014 hingewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 4a Abs. 3 Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, LGBl. 84/2012 idF LGBl. 38/2016, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichts Wien das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 4 a, Absatz 3, Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, Landesgesetzblatt 84 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt 38 aus 2016,, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichts Wien das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann und es sich nicht um eine komplexe Rechtsfrage handelt.Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann und es sich nicht um eine komplexe Rechtsfrage handelt.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A)

1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes (VGW-DRG) lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Mitglieder des Verwaltungsgerichts

Dienstrechtliche Sonderbestimmungen

§ 5. (1) Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die §§ 2a, 3, 6 bis 17a, 19 und 22, § 23 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 4 bis 7, §§ 26 bis 27, § 31 Abs. 5, § 33, § 37 Abs. 1 Z 1, § 38 Abs. 1, §§ 40 bis 42, 57 und 64 der Dienstordnung 1994 nicht anzuwenden.Paragraph 5, (1) Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die Paragraphen 2 a, 3, 6 bis 17 a, 19 und 22, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz 4 bis 7, Paragraphen 26 bis 27, Paragraph 31, Absatz 5,, Paragraph 33,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraphen 40 bis 42, 57 und 64 der Dienstordnung 1994 nicht anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 der Dienstordnung 1994 gelten nur insoweit, als auf sie in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichend davon sind die §§ 68d und 71a jedenfalls anzuwenden.(2) Die Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 der Dienstordnung 1994 gelten nur insoweit, als auf sie in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichend davon sind die Paragraphen 68 d und 71 a jedenfalls anzuwenden.

(3) Soweit die Mitglieder nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes (§ 7 Abs. 2 VGWG) tätig sind, gilt auch § 20 DO 1994.(3) Soweit die Mitglieder nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes (Paragraph 7, Absatz 2, VGWG) tätig sind, gilt auch Paragraph 20, DO 1994.

[...]

Besoldung

§ 9. Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt die Besoldungsordnung 1994 - BO 1994, LGBl. Nr. 55, mit folgenden Abweichungen:Paragraph 9, Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt die Besoldungsordnung 1994 - BO 1994, Landesgesetzblatt Nr. 55, mit folgenden Abweichungen:

1. Das Gehalt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts wird durch das Schema VGW und in diesem durch die Gehaltsstufe bestimmt.

Schema VGW

Gehaltsstufe

Euro

01

5.647,80

02

5.981,25

03

6.314,67

04

6.648,06

05

7.228,87

06

7.562,28

07

7.895,72

08

8.229,12

2. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind mit Wirksamkeit der Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen. Ihr Besoldungsdienstalter beträgt mit Wirksamkeit der Ernennung null Jahre. Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident bzw. das sonstige Mitglied des Verwaltungsgerichts weitere vier Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet.

Z 3 bis Z 4 [...]Ziffer 3 bis Ziffer 4, [...]

5. Mit dem Gehalt (Z 1 bis 4) sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrdienstleistungen abgegolten.5. Mit dem Gehalt (Ziffer eins bis 4) sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrdienstleistungen abgegolten.

6. Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die § 2, § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, §§ 13 bis 32, § 33 Abs. 2 Z 3 bis 5, §§ 36 bis 38, § 39 Abs. 1 und 1a, §§ 39a, 40b, 40c und 40e bis 40k sowie § 41 Abs. 1 BO 1994 nicht anzuwenden.6. Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die Paragraph 2,, Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und 5 bis 7, Paragraphen 13 bis 32, Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5, Paragraphen 36 bis 38, Paragraph 39, Absatz eins und eins a, Paragraphen 39 a, 40 b, 40 c und 40 e bis 40 k sowie Paragraph 41, Absatz eins, BO 1994 nicht anzuwenden.

[...]

Übergangsbestimmungen

§ 22. Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am 31. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angehört haben, gilt Folgendes:Paragraph 22, Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am 31. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angehört haben, gilt Folgendes:

1. Am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängige dienstrechtliche Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz.

Z 2 bis Z 3Ziffer 2 bis Ziffer 3

4. Die Überleitung in das Schema VGW erfolgt wie folgt:

Schema II Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt Schema römisch zwei Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt

Schema VGW Gehaltsstufe neu

Schema UVS Gehaltsgruppe/Gehaltsstufe alt

Schema VGW Gehaltsstufe neu

III/1 bis 13

1

I/1 bis 3

2

III/14 bis 20

2

I/4 bis 6

3

VIIrömisch sieben

2

I/7 und 8

4

 

 

I/9

5

 

 

I/10

6

 

 

I/11 und 12

7

 

 

I/13 bis 16

8

 

 

IIrömisch zwei

8

5.

Abweichend von § 9 Z 2 letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus dem Schema UVS, Gehaltsgruppe I,Abweichend von Paragraph 9, Ziffer 2, letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus dem Schema UVS, Gehaltsgruppe römisch eins,

Gehaltsstufe 3 1. Jahr 3 Jahre,

Gehaltsstufe 3 2. Jahr 1 Jahr,

Gehaltsstufe 5 1. bis 3. Halbjahr 2 Jahre,

Gehaltsstufe 5 4. Halbjahr 1 Jahr,

Gehaltsstufe 8 1 Jahr und

Gehaltsstufe 9 2 Jahre.

6. Abweichend von § 9 Z 2 letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus6. Abweichend von Paragraph 9, Ziffer 2, letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus

Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 bis 15 3 Jahre,Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 1 bis 15 3 Jahre,

Dienstklasse III, Gehaltsstufe 16 bis 20 1 Jahr,Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 16 bis 20 1 Jahr,

Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 und 2 3 Jahre undDienstklasse römisch sieben, Gehaltsstufe 1 und 2 3 Jahre und

Dienstklasse VII, ab Gehaltsstufe 3 1 Jahr.Dienstklasse römisch sieben, ab Gehaltsstufe 3 1 Jahr.

7. Das Besoldungsdienstalter der gemäß Z 4 übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Z 4 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 9 Z 2 zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums. Für den Beamten, für den sich aus Z 5 oder Z 6 eine Verkürzung des ersten Vorrückungszeitraums ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter im Fall einer Verkürzung auf drei Jahre um ein Jahr, im Fall einer Verkürzung auf zwei Jahre um zwei Jahre und im Fall einer Verkürzung auf ein Jahr um drei Jahre.7. Das Besoldungsdienstalter der gemäß Ziffer 4, übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Ziffer 4, ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums. Für den Beamten, für den sich aus Ziffer 5, oder Ziffer 6, eine Verkürzung des ersten Vorrückungszeitraums ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter im Fall einer Verkürzung auf drei Jahre um ein Jahr, im Fall einer Verkürzung auf zwei Jahre um zwei Jahre und im Fall einer Verkürzung auf ein Jahr um drei Jahre.

§ 22a. Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder, die am 31. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen sind, gilt Folgendes:Paragraph 22 a, Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder, die am 31. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch sieben eingereiht gewesen sind, gilt Folgendes:

1. Die Überleitung in das Schema VGW erfolgt wie folgt:

Schema II Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt Schema römisch zwei Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt

Schema VGW Gehaltsstufe neu

Schema II Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt Schema römisch zwei Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt

Schema VGW Gehaltsstufe neu

VII/7 bis 9 1. bis 4. Jahr

1

VIII/8 1. bis 4. Jahr

6

VII/9 über 4 Jahre

3

VIII/8 über 4 Jahre

8

VIII/1 bis 3

1

IX/1

5

VIII/4

3

IX/2

6

VIII/5 und 6

4

IX/3

7

VIII/7

5

IX/4 und höher

8

2. Ist das Gehalt als Mitglied des Verwaltungsgerichts niedriger als das monatliche Vergleichseinkommen (Z 3), gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Gehaltes als Mitglied des Verwaltungsgerichts und dem monatlichen Vergleichseinkommen, das sie oder er als Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII oder höher, erhielte. 2. Ist das Gehalt als Mitglied des Verwaltungsgerichts niedriger als das monatliche Vergleichseinkommen (Ziffer 3,), gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Gehaltes als Mitglied des Verwaltungsgerichts und dem monatlichen Vergleichseinkommen, das sie oder er als Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch sieben oder höher, erhielte.

3. Das monatliche Vergleichseinkommen im Sinne der Z 2 setzt sich aus3. Das monatliche Vergleichseinkommen im Sinne der Ziffer 2, setzt sich aus

a) dem um eine allfällige Kinderzulage reduzierten Monatsbezug gemäß § 3 Abs. 2 BO 1994, der für den jeweiligen Auszahlungsmonat gebühren würde, unda) dem um eine allfällige Kinderzulage reduzierten Monatsbezug gemäß Paragraph 3, Absatz 2, BO 1994, der für den jeweiligen Auszahlungsmonat gebühren würde, und

b) dem vierzehnten Teil der Summe der Leistungszulagen gemäß § 37a BO 1994, die für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 gebührt haben,b) dem vierzehnten Teil der Summe der Leistungszulagen gemäß Paragraph 37 a, BO 1994, die für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 gebührt haben,

zusammen. Der sich aus lit. b ergebende Betrag ist zu jenem Zeitpunkt und in jenem Ausmaß zu erhöhen, in dem sich die betreffenden Leistungszulagen erhöhen.zusammen. Der sich aus Litera b, ergebende Betrag ist zu jenem Zeitpunkt und in jenem Ausmaß zu erhöhen, in dem sich die betreffenden Leistungszulagen erhöhen.

4. Das Besoldungsdienstalter der gemäß Z 1 übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Z 1 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 9 Z 2 zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums.4. Das Besoldungsdienstalter der gemäß Ziffer eins, übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Ziffer eins, ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums.

[...]"

2. Die besoldungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien wird durch § 9 VGW-DRG abweichend von der BO 1994 geregelt. Dementsprechend werden diese mit Wirksamkeit ihrer Ernennung grundsätzlich in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW eingereiht und wird ihr Besoldungsdienstalter zu diesem Zeitpunkt mit null Jahren festgesetzt. Durch § 5 Abs. 1 VGW-DRG wird die Anwendung der Bestimmungen der DO 1994 über die Anrechnung von Vordienstzeiten ausgeschlossen.2. Die besoldungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien wird durch Paragraph 9, VGW-DRG abweichend von der BO 1994 geregelt. Dementsprechend werden diese mit Wirksamkeit ihrer Ernennung grundsätzlich in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW eingereiht und wird ihr Besoldungsdienstalter zu diesem Zeitpunkt mit null Jahren festgesetzt. Durch Paragraph 5, Absatz eins, VGW-DRG wird die Anwendung der Bestimmungen der DO 1994 über die Anrechnung von Vordienstzeiten ausgeschlossen.

Eine Anrechnung von Vordienstzeiten kann lediglich im Rahmen des § 22 Z 4 bis 7 sowie § 22a VGW-DRG erfolgen, wobei der Beschwerdeführer die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, da er weder am 31.12.2013 dem UVS angehörte, noch zu diesem Zeitpunkt zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen ist.Eine Anrechnung von Vordienstzeiten kann lediglich im Rahmen des Paragraph 22, Ziffer 4 bis 7 sowie Paragraph 22 a, VGW-DRG erfolgen, wobei der Beschwerdeführer die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, da er weder am 31.12.2013 dem UVS angehörte, noch zu diesem Zeitpunkt zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch sieben eingereiht gewesen ist.

Für den Beschwerdeführer bedeutet dies, dass er dem Gesetz entsprechend gemäß § 9 Z 1 und 2 VGW-DRG mit seiner Ernennung zu Verwaltungsrichter am 01.01.2014 in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW, Vorrückungsstichtag 01.01.2014, Besoldungsdienstalter null Jahre eingereiht wurde.Für den Beschwerdeführer bedeutet dies, dass er dem Gesetz entsprechend gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und 2 VGW-DRG mit seiner Ernennung zu Verwaltungsrichter am 01.01.2014 in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW, Vorrückungsstichtag 01.01.2014, Besoldungsdienstalter null Jahre eingereiht wurde.

Der Beschwerdeführer behauptet auch gar nicht, dass die Einstufung nicht dem Gesetz entsprechend erfolgt sei, sondern macht geltend, dass der Gleichheitsgrundsatz es verbiete, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG gebiete, dass es unzulässig sei, bei einer Anrechnung, so sie der Gesetzgeber vorsehe, danach zu differenzieren, ob diese Zeiten beim Bund, bei einem Land oder bei einer Gemeinde zurückgelegt worden seien.Der Beschwerdeführer behauptet auch gar nicht, dass die Einstufung nicht dem Gesetz entsprechend erfolgt sei, sondern macht geltend, dass der Gleichheitsgrundsatz es verbiete, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG gebiete, dass es unzulässig sei, bei einer Anrechnung, so sie der Gesetzgeber vorsehe, danach zu differenzieren, ob diese Zeiten beim Bund, bei einem Land oder bei einer Gemeinde zurückgelegt worden seien.

Im Hinblick auf diese vom Beschwerdeführer geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die angew

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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