TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/23 W183 2173705-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
DMSG §1 Abs1
DMSG §1 Abs2
DMSG §1 Abs8
DMSG §3
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 3 heute
  2. DMSG § 3 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990

Spruch

W183 2173705-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerden von XXXX und XXXX , beide vertreten durch Haslinger / Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 29.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2018 betreffend Denkmalschutz zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerden von römisch 40 und römisch 40 , beide vertreten durch Haslinger / Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 29.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2018 betreffend Denkmalschutz zu Recht:

A)

Den Beschwerden wird insofern Folge gegeben, als die am beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Plan gelb markierten Teile gemäß § 1 Abs. 8 DMSG von der Unterschutzstellung ausgenommen werden. Im Übrigen werden die Beschwerden gemäß §§ 1 und 3 DMSG als unbegründet abgewiesen.Den Beschwerden wird insofern Folge gegeben, als die am beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Plan gelb markierten Teile gemäß Paragraph eins, Absatz 8, DMSG von der Unterschutzstellung ausgenommen werden. Im Übrigen werden die Beschwerden gemäß Paragraphen eins und 3 DMSG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 18.04.2017 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, das Gebäude in XXXX ,1. Mit Schreiben vom 18.04.2017 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, das Gebäude in römisch 40 ,

XXXX , unter Denkmalschutz zu stellen. Beigeschlossen war ein Amtssachverständigengutachten von XXXX (ASV 1) vom 13.03.2017.römisch 40 , unter Denkmalschutz zu stellen. Beigeschlossen war ein Amtssachverständigengutachten von römisch 40 (ASV 1) vom 13.03.2017.

Dazu wurden seitens der Verfahrensparteien keine Stellungnahmen abgegeben.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt das Gebäude in XXXX , XXXX , Gst. Nr. XXXX , gem. §§ 1 und 3 DMSG unter Denkmalschutz. Dem angefochtenen Bescheid liegt ein Amtssachverständigengutachten zugrunde, wonach das Gebäude aus ursprünglich zumindest vier Einzelhäusern zusammengewachsen sei. Seit dem 15. Jh. seien Besitzer namentlich belegt. Das Gutachten beschreibt in der Folge die einzelnen Bauteile des Gebäudes. Eine geschichtliche Bedeutung begründet die Amtssachverständige mit der Dokumentationsfunktion des Gebäudes für sieben Jahrhunderte Bau- und Wohnkultur. Auch veranschauliche das Gebäude die Verdichtung des städtischen Kernbereiches und damit die mittelalterliche Siedlungsstruktur. Auch die Aufzeichnungen zu ehemaligen Besitzern seien eine wertvolle Quelle für die Geschichte der Stadt. Künstlerische Bedeutung komme dem Gebäude als Paradebeispiel eines mittelalterlichen, städtischen und bürgerlichen Wohn- und Gewerbesitzes zu. Verschiedene Architekturdetails mit auch mittelalterlichem Ursprung seien von großer künstlerischer und bauhistorischer Bedeutung. Es seien Portale, Gewölbe und Sitznischen vorhanden. Der Eiskeller stamme aus dem 16. oder 17. Jh. Besonders bemerkenswert sei eine in die erste Hälfte des 13. Jh. zu datierende Blocktreppe im Keller. Die Fassadengestaltung sei einzigartig (kleeblattförmige Fensteröffnungen, Rankenmalereien, Hinweise auf eine Blockwerkstube). Kulturelle Bedeutung ergebe sich aus der städtebaulich prominenten Lage des Gebäudes sowie der identitätsstiftenden Wirkung insbesondere der Fassade für den Ort. Auch seien neue bauhistorische Erkenntnisse zu gewinnen. Schließlich sei das Gebäude ein Dokument für die Lebens- und Arbeitsweise der Bewohner vom Mittelalter bis in die Gegenwart.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt das Gebäude in römisch 40 , römisch 40 , Gst. Nr. römisch 40 , gem. Paragraphen eins und 3 DMSG unter Denkmalschutz. Dem angefochtenen Bescheid liegt ein Amtssachverständigengutachten zugrunde, wonach das Gebäude aus ursprünglich zumindest vier Einzelhäusern zusammengewachsen sei. Seit dem 15. Jh. seien Besitzer namentlich belegt. Das Gutachten beschreibt in der Folge die einzelnen Bauteile des Gebäudes. Eine geschichtliche Bedeutung begründet die Amtssachverständige mit der Dokumentationsfunktion des Gebäudes für sieben Jahrhunderte Bau- und Wohnkultur. Auch veranschauliche das Gebäude die Verdichtung des städtischen Kernbereiches und damit die mittelalterliche Siedlungsstruktur. Auch die Aufzeichnungen zu ehemaligen Besitzern seien eine wertvolle Quelle für die Geschichte der Stadt. Künstlerische Bedeutung komme dem Gebäude als Paradebeispiel eines mittelalterlichen, städtischen und bürgerlichen Wohn- und Gewerbesitzes zu. Verschiedene Architekturdetails mit auch mittelalterlichem Ursprung seien von großer künstlerischer und bauhistorischer Bedeutung. Es seien Portale, Gewölbe und Sitznischen vorhanden. Der Eiskeller stamme aus dem 16. oder 17. Jh. Besonders bemerkenswert sei eine in die erste Hälfte des 13. Jh. zu datierende Blocktreppe im Keller. Die Fassadengestaltung sei einzigartig (kleeblattförmige Fensteröffnungen, Rankenmalereien, Hinweise auf eine Blockwerkstube). Kulturelle Bedeutung ergebe sich aus der städtebaulich prominenten Lage des Gebäudes sowie der identitätsstiftenden Wirkung insbesondere der Fassade für den Ort. Auch seien neue bauhistorische Erkenntnisse zu gewinnen. Schließlich sei das Gebäude ein Dokument für die Lebens- und Arbeitsweise der Bewohner vom Mittelalter bis in die Gegenwart.

3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer (BF) durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei der Zweitbeschwerdeführer in einem ersten Schritt einen eigenständigen Beschwerdeschriftsatz einbrachte, welcher aufgrund inhaltlicher Mängel zwecks deren Behebung zurückgestellt wurde. In den nun für beide Beschwerdeführer gleichlautenden Beschwerdeschriftsätzen des gemeinsamen Rechtsvertreters wird ausgeführt, dass die Stellungnahme vom 13.03.2017 [wohl gemeint das Amtssachverständigengutachten] den Anforderungen der Judikatur des VwGH nicht gerecht werde. Es können daher auch ohne Gegengutachten Unschlüssigkeiten aufgezeigt werden. Teile der Stellungnahme seien zusammenhanglos. Eine besondere Bedeutung sei nicht anzunehmen. Auch dokumentiere das Baualter für sich keine geschichtliche Bedeutung. Unbelegt sei die Einzigartigkeit der Fassadengestaltung. Da es österreichweit 31 Blockwerkstuben gebe, liege keine Seltenheit vor. Eine künstlerische Bedeutung sei nicht belegt. Eine kulturelle Bedeutung aufgrund des Fleischhauereibetriebes sei nicht gegeben. Bei einem alten Haus sei eine wechselvolle Baugeschichte auch nicht ungewöhnlich. Auch der Standort könne eine kulturelle Bedeutung nicht begründen. Die Begründung der Behörde enthalte keine eigenen Überlegungen, sondern fasse nur die Amtssachverständige zusammen. Ob ein öffentliches Interesse vorliege, werde nicht behandelt. Auch sei der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten. Nicht alle Baukörper auf dem Grundstück haben dieselbe Bedeutung. Das Wirtschaftsgebäude im rückwärtigen Teil der Liegenschaft habe keinesfalls eine Bedeutung. Ebenso wenig der L-förmige Schuppen. Wirtschaftsgebäude und Wohngebäude seien im hofseitigen Teil schlecht erhalten und somit nicht schützenswert. Auf § 1 Abs. 10 DMSG werde verwiesen. Schließlich habe auch der Dachstuhl die technische Lebensdauer fast schon überschritten. Dachgaupen seien verschlossen worden. Es werde daher die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer (BF) durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei der Zweitbeschwerdeführer in einem ersten Schritt einen eigenständigen Beschwerdeschriftsatz einbrachte, welcher aufgrund inhaltlicher Mängel zwecks deren Behebung zurückgestellt wurde. In den nun für beide Beschwerdeführer gleichlautenden Beschwerdeschriftsätzen des gemeinsamen Rechtsvertreters wird ausgeführt, dass die Stellungnahme vom 13.03.2017 [wohl gemeint das Amtssachverständigengutachten] den Anforderungen der Judikatur des VwGH nicht gerecht werde. Es können daher auch ohne Gegengutachten Unschlüssigkeiten aufgezeigt werden. Teile der Stellungnahme seien zusammenhanglos. Eine besondere Bedeutung sei nicht anzunehmen. Auch dokumentiere das Baualter für sich keine geschichtliche Bedeutung. Unbelegt sei die Einzigartigkeit der Fassadengestaltung. Da es österreichweit 31 Blockwerkstuben gebe, liege keine Seltenheit vor. Eine künstlerische Bedeutung sei nicht belegt. Eine kulturelle Bedeutung aufgrund des Fleischhauereibetriebes sei nicht gegeben. Bei einem alten Haus sei eine wechselvolle Baugeschichte auch nicht ungewöhnlich. Auch der Standort könne eine kulturelle Bedeutung nicht begründen. Die Begründung der Behörde enthalte keine eigenen Überlegungen, sondern fasse nur die Amtssachverständige zusammen. Ob ein öffentliches Interesse vorliege, werde nicht behandelt. Auch sei der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten. Nicht alle Baukörper auf dem Grundstück haben dieselbe Bedeutung. Das Wirtschaftsgebäude im rückwärtigen Teil der Liegenschaft habe keinesfalls eine Bedeutung. Ebenso wenig der L-förmige Schuppen. Wirtschaftsgebäude und Wohngebäude seien im hofseitigen Teil schlecht erhalten und somit nicht schützenswert. Auf Paragraph eins, Absatz 10, DMSG werde verwiesen. Schließlich habe auch der Dachstuhl die technische Lebensdauer fast schon überschritten. Dachgaupen seien verschlossen worden. Es werde daher die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt.

4. Mit Schriftsatz vom 16.10.2017 (eingelangt am 18.10.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Von der Beschwerdevorlage wurden die weiteren Verfahrensparteien nachrichtlich verständigt.

5. Das Bundesverwaltungsgericht zog in der Folge die Amtssachverständige XXXX (ASV 2) bei und führte am 06.12.2017 unter Anwesenheit dieser Amtssachverständigen, der beiden Beschwerdeführer, ihrer Rechtsvertretung und einer von diesen beigezogenen Privatsachverständigen ( XXXX ) sowie weiterer Liegenschaftseigentümer als Verfahrensparteien einen Augenschein durch. Der gesamte Gebäudekomplex wurde eingehend innen und außen besichtigt.5. Das Bundesverwaltungsgericht zog in der Folge die Amtssachverständige römisch 40 (ASV 2) bei und führte am 06.12.2017 unter Anwesenheit dieser Amtssachverständigen, der beiden Beschwerdeführer, ihrer Rechtsvertretung und einer von diesen beigezogenen Privatsachverständigen ( römisch 40 ) sowie weiterer Liegenschaftseigentümer als Verfahrensparteien einen Augenschein durch. Der gesamte Gebäudekomplex wurde eingehend innen und außen besichtigt.

6. Mit Schriftsatz vom 20.02.2018 wurde den Verfahrensparteien nachweislich ein ergänzendes Sachverständigengutachten der ASV 2 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten. Dieses Gutachten enthält Ausführungen zur Lage und baulichen Entwicklung des Gebäudekomplexes sowie eine Beschreibung. Demnach bestehe das gegenständliche Gebäude aus ursprünglich drei Wohngebäuden (A-C) sowie zwei Wirtschaftsgebäuden (D, E). Die geschichtliche Bedeutung begründet die ASV 2 mit dem Anteil des Gebäudes am hochmittelalterlichen Ausbau der Oberstadt von XXXX . So sei hoch- und spätmittelalterliche Bausubstanz nachgewiesen und die Besitzergeschichte ab dem 15. Jh. dokumentiert. Das Gebäude habe bau- und stadthistorische Bedeutung und dokumentiere die Stadt-, Entwicklungs- und Verbauungsgeschichte XXXX . Aufgrund des kontinuierlichen Weiterbauens sei eine außerordentlich lange Dokumentation eines bürgerlichen Wohn- und Gewerbehauses gegeben. Da zahlreiche österreichische Städte Überbauungen erfuhren, seien die gegenständlichen Befunde aus dem späten 13./frühen 14. Jh. nicht alltäglich.6. Mit Schriftsatz vom 20.02.2018 wurde den Verfahrensparteien nachweislich ein ergänzendes Sachverständigengutachten der ASV 2 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten. Dieses Gutachten enthält Ausführungen zur Lage und baulichen Entwicklung des Gebäudekomplexes sowie eine Beschreibung. Demnach bestehe das gegenständliche Gebäude aus ursprünglich drei Wohngebäuden (A-C) sowie zwei Wirtschaftsgebäuden (D, E). Die geschichtliche Bedeutung begründet die ASV 2 mit dem Anteil des Gebäudes am hochmittelalterlichen Ausbau der Oberstadt von römisch 40 . So sei hoch- und spätmittelalterliche Bausubstanz nachgewiesen und die Besitzergeschichte ab dem 15. Jh. dokumentiert. Das Gebäude habe bau- und stadthistorische Bedeutung und dokumentiere die Stadt-, Entwicklungs- und Verbauungsgeschichte römisch 40 . Aufgrund des kontinuierlichen Weiterbauens sei eine außerordentlich lange Dokumentation eines bürgerlichen Wohn- und Gewerbehauses gegeben. Da zahlreiche österreichische Städte Überbauungen erfuhren, seien die gegenständlichen Befunde aus dem späten 13./frühen 14. Jh. nicht alltäglich.

Eine künstlerische Bedeutung sei gegeben, weil das Gebäude Repräsentant der hoch- und spätmittelalterlichen Bebauung sei. Es sei das einzige in seiner Zeile, dessen Außenerscheinung mit den gotischen Fassadennischen und Malereien auf seine mittelalterliche Substanz verweise. Aufgrund der Deutlichkeit der gotischen Fassadenelemente (Spitzbogen) komme dem Gebäude besondere Bedeutung zu. Eine Blockwerkstube könne zwar nicht nachgewiesen werden, doch sei die gegenständliche Anordnung gotischer Fenster in dieser Art in XXXX einmalig und generell in österreichischen Bürgerhäusern selten. Steingewände mit Nonnenkopf- und Kleeblattschlusss zeigen das Selbstbewusstsein des Bauherrn. Auch die Rankenmalerei habe Seltenheitswert. Aufgrund der aufwändigen Merkmale sei das Gebäude als Patrizierhaus zu qualifizieren. Nur wenige Gebäude können in XXXX mit dem gegenständlichen verglichen werden.Eine künstlerische Bedeutung sei gegeben, weil das Gebäude Repräsentant der hoch- und spätmittelalterlichen Bebauung sei. Es sei das einzige in seiner Zeile, dessen Außenerscheinung mit den gotischen Fassadennischen und Malereien auf seine mittelalterliche Substanz verweise. Aufgrund der Deutlichkeit der gotischen Fassadenelemente (Spitzbogen) komme dem Gebäude besondere Bedeutung zu. Eine Blockwerkstube könne zwar nicht nachgewiesen werden, doch sei die gegenständliche Anordnung gotischer Fenster in dieser Art in römisch 40 einmalig und generell in österreichischen Bürgerhäusern selten. Steingewände mit Nonnenkopf- und Kleeblattschlusss zeigen das Selbstbewusstsein des Bauherrn. Auch die Rankenmalerei habe Seltenheitswert. Aufgrund der aufwändigen Merkmale sei das Gebäude als Patrizierhaus zu qualifizieren. Nur wenige Gebäude können in römisch 40 mit dem gegenständlichen verglichen werden.

Eine kulturelle Bedeutung komme dem Gebäude zu, weil es Teil des zentralen Platzes sei. Es sei Zeugnis der Lebensweise und des Repräsentationswillens einer Bevölkerungsgruppe in langer Kontinuität. Mit der Zusammenlegung der beiden straßenseitigen Häuser werde der wirtschaftliche Aufschwung im 16. Jh. dokumentiert. Das gegenständliche Gebäude liege in der Stadt in einer Zeile, deren Kontur seit dem 13./14. Jh. unverändert geblieben sei. XXXX selbst sei für das kollektive Verständnis Niederösterreichs und Österreichs wichtig. Das gegenständliche Gebäude sei identitätsstiftend und habe einen prominenten Anteil an dem Platz. Dem Haus C komme Bedeutung zu, weil es wichtige Informationen zur Grundstücksnutzung liefere. So seien auch in abgeschirmten Bereichen Höfe und Häuser entstanden. Da vor allem hofseitige Gebäude demoliert wurden, habe das Gebäude C Seltenheitswert. Die hofseitigen Wirtschaftsbauten stehen in enger Verbundenheit zu den Funktionen des Hauses. Historische Fleischereibetriebe mitsamt Teilen ihrer Einrichtung seien derzeit nicht weiter bekannt, so dass Seltenheitswert gegeben sei. Wirtschaftsbauten des 15. Jh. /Haus D) seien ebenfalls äußerst selten in Bürgerhäusern erhalten. Auch die Bauteile des 19. Jh. tragen zur Illustration der Bauvorgänge im Sinne von Funktionsadaptierungen über die Jahrhunderte bei. Zusammengefasst sei das Gebäude wegen der Situierung in der für die gesamtösterreichische Geschichte bedeutenden Stadt XXXX und wegen seiner für den Bautyp Bürgerhaus außerordentlich langen Permanenz bis zurück ins 13./14. Jh. ein bedeutender Teil des österreichischen Kulturgutbestandes. Lediglich dem Schweinestall, einem desolaten Bauteil des 19. Jh., komme keine Bedeutung zu.Eine kulturelle Bedeutung komme dem Gebäude zu, weil es Teil des zentralen Platzes sei. Es sei Zeugnis der Lebensweise und des Repräsentationswillens einer Bevölkerungsgruppe in langer Kontinuität. Mit der Zusammenlegung der beiden straßenseitigen Häuser werde der wirtschaftliche Aufschwung im 16. Jh. dokumentiert. Das gegenständliche Gebäude liege in der Stadt in einer Zeile, deren Kontur seit dem 13./14. Jh. unverändert geblieben sei. römisch 40 selbst sei für das kollektive Verständnis Niederösterreichs und Österreichs wichtig. Das gegenständliche Gebäude sei identitätsstiftend und habe einen prominenten Anteil an dem Platz. Dem Haus C komme Bedeutung zu, weil es wichtige Informationen zur Grundstücksnutzung liefere. So seien auch in abgeschirmten Bereichen Höfe und Häuser entstanden. Da vor allem hofseitige Gebäude demoliert wurden, habe das Gebäude C Seltenheitswert. Die hofseitigen Wirtschaftsbauten stehen in enger Verbundenheit zu den Funktionen des Hauses. Historische Fleischereibetriebe mitsamt Teilen ihrer Einrichtung seien derzeit nicht weiter bekannt, so dass Seltenheitswert gegeben sei. Wirtschaftsbauten des 15. Jh. /Haus D) seien ebenfalls äußerst selten in Bürgerhäusern erhalten. Auch die Bauteile des 19. Jh. tragen zur Illustration der Bauvorgänge im Sinne von Funktionsadaptierungen über die Jahrhunderte bei. Zusammengefasst sei das Gebäude wegen der Situierung in der für die gesamtösterreichische Geschichte bedeutenden Stadt römisch 40 und wegen seiner für den Bautyp Bürgerhaus außerordentlich langen Permanenz bis zurück ins 13./14. Jh. ein bedeutender Teil des österreichischen Kulturgutbestandes. Lediglich dem Schweinestall, einem desolaten Bauteil des 19. Jh., komme keine Bedeutung zu.

Zur Seltenheit des Gebäudes macht die Sachverständige nähere Angaben mit konkret genannten Vergleichsbeispielen und gelangt zu dem Ergebnis, dass ein Seltenheitswert insgesamt vorliege, der sich aus der Kombination von hohem Baualter und langer Permanenz der Gesamtbebauung (auch hinter dem Straßentrakt, Wirtschaftsgebäude, Fleischereibetrieb) sowie den zahlreichen sichtbaren mittelalterlichen Baudetails (Portale, Nischen, Sitznischen, Gewölbe, Keller, Stiege,...) und der Rankenmalerei wie auch der Dreiergruppe der Fenster ergebe. Das Gutachten enthält Literaturangaben und Quellen, sowie Bilder und (historische) Pläne.

7. Mit Schriftsatz vom 01.03.2018 ersuchte der Rechtsvertreter der BF um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme und führte begründend aus, dass eine private Sachverständige beigezogen worden sei, welche aber aufgrund ihrer Gastprofessur zeitlich nicht in der Lage sei, fristgerecht eine fachliche Stellungnahme zu verfassen. Es werde um Fristerstreckung bis zum 05.04.2018 ersucht.

8. Mit Schriftsatz vom 03.04.2018 nahm der Rechtsvertreter der BF zum Ergänzungsgutachten Stellung und führte aus, dass sich der Spruch des Bescheides auf ein Gebäude beziehe, das Gutachten nun aber auf fünf Gebäude. Die Diktion der Gutachterin entspreche auch der NÖ Bauordung. Die fünf Gebäude seien oberirdisch statisch selbständig. Sache des Beschwerdeverfahrens könne bloß ein, nicht aber fünf Gebäude sein. Die weiteren Gebäude seien nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens gewesen. Der Spruch des Bescheides sei auch unklar, weil man nicht wisse, auf welches Gebäude sich der Schutz beziehe. Wegen Widerspruchs zwischen Spruch und Begründung sei der Bescheid rechtswidrig. Aus advokatorischer Vorsicht werden aber - unter fachlicher Unterstützung der Privatsachverständigen - auch fachliche Bedenken geäußert. So sei das Gebäude D in zwei Bauphasen aufgestockt worden und gebe es eine klare Baufuge. Die Aufstockung sei daher auszunehmen. Im Gebäude C sei der Dachstuhl von keiner Bedeutung. Im Burschenzimmer zwischen Selch und Straßentrakt im Gebäude B sei der Dachstuhl angehoben worden und sei eine Aufstockung erfolgt. Der restliche Traktteil sei nach 1819 eingeschossig erbaut worden. Ungewöhnliche, einzigartige Merkmale können nicht ausgemacht werden. Es liege kein Grund für eine Unterschutzstellung vor. Der Teilbereich des Hauses A, der über dem Eiskeller liege, könne erst im 19. Jh. entstanden sein. Es gebe keine bemerkenswerten Eigenschaften und sei der Teil vom Schutz auszunehmen. Soweit die Dachstühle aus dem späten 19. Jh. oder 20. Jh. stammen, gebe es keinen Grund, diese unter Denkmalschutz zu stellen. Die Erhaltung des Fleischereibetriebes könne allenfalls dann im öffentlichen Interesse liegen, wenn er der Öffentlichkeit zugänglich wäre. Dies könne den BF nicht zugemutet werden. Auch das bloße Alter - so meinen die BF - könne nicht eine Bedeutung begründen. Es sei nicht belegt, dass das gesamte Konglomerat oder Teile davon unter Schutz zu stellen wären. Auch ein Ensembleschutz sei hier nicht möglich.

Diese Stellungnahme wurde den anderen Verfahrensparteien nachweislich mit Schriftsatz vom 04.04.2018 zur Kenntnis gebracht.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.04.2018 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die beiden BF mit einem Vertreter ihres Rechtsvertreters, die vom BVwG beigezogene ASV 2, zwei weitere Miteigentümer der Liegenschaft, sowie die von den BF beigezogene Privatsachverständige und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

Zu Beginn der Verhandlung legte der Vertreter der belangten Behörde eine mit 09.04.2018 datierte schriftliche Stellungnahme zur Stellungnahme der BF vor. Darin wird ausgeführt, dass das komplexe Gebäude aus ursprünglich zumindest vier Einzelgebäuden zusammengewachsen sei. Es könne nur ein Gebäude wahrgenommen werden. Auch die Gerichtssachverständige gehe von einem Zusammenwachsen zu einem Haus aus. Zivilrechtlich handle es sich um eine Sache. Die Begriffsbestimmung zu "Gebäude" gem. der NÖ Bauordnung gelte nur für diese und nicht für das DMSG. Es sei vielmehr von einem weiten Denkmalbegriff auszugehen (vgl. auch § 1 Abs. 9 DMSG). Das DMSG verwende den Begriff des Gegenstandes. Erscheinungsformen des Denkmals seien Einzeldenkmale (Anlagen) oder Ensembles. Das gegenständliche Objekt sei also als Einheit bzw. als ein Gebäude zu erfassen. Auch stehe das Objekt zur Gänze auf einer Liegenschaft. Ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung bestehe nicht. Weiters wird ausgeführt, dass keine klar abtrennbaren Baufugen vorliegen würden. Vielmehr sei der Zustand gewachsen. Im Bereich Haus A seien die Bauphasen so komplex miteinander verzahnt, dass eine exakte Trennung nicht möglich sei. Dass der wirtschaftlich genutzte Bereich im Inneren nicht durch gestalterisch bemerkenswerte Eigenschaften in den Vordergrund drängt, liege wohl auf der Hand. Ob ein Denkmal von der Öffentlichkeit gesehen werden kann, sei nach der Judikatur des VwGH unerheblich. Geschichtliche Bedeutung sei im Wert des Denkmals als Dokument einer bestimmten Entwicklungsstufe im Sein und Schaffen des Menschen zu sehen, aber auch im Zeugnischarakter für bestimmte Menschen, Ereignisse und Ideen der Vergangenheit. Ziel des Denkmalschutzes sei die Erhaltung und reale Dokumentation des gesamten kulturellen Reichtums Österreichs an geschichtlichem Erbe in all seiner Vielfalt. Bei einer Unterschutzstellung komme es auf die Gesamtbedeutung des Objektes an.Zu Beginn der Verhandlung legte der Vertreter der belangten Behörde eine mit 09.04.2018 datierte schriftliche Stellungnahme zur Stellungnahme der BF vor. Darin wird ausgeführt, dass das komplexe Gebäude aus ursprünglich zumindest vier Einzelgebäuden zusammengewachsen sei. Es könne nur ein Gebäude wahrgenommen werden. Auch die Gerichtssachverständige gehe von einem Zusammenwachsen zu einem Haus aus. Zivilrechtlich handle es sich um eine Sache. Die Begriffsbestimmung zu "Gebäude" gem. der NÖ Bauordnung gelte nur für diese und nicht für das DMSG. Es sei vielmehr von einem weiten Denkmalbegriff auszugehen vergleiche auch Paragraph eins, Absatz 9, DMSG). Das DMSG verwende den Begriff des Gegenstandes. Erscheinungsformen des Denkmals seien Einzeldenkmale (Anlagen) oder Ensembles. Das gegenständliche Objekt sei also als Einheit bzw. als ein Gebäude zu erfassen. Auch stehe das Objekt zur Gänze auf einer Liegenschaft. Ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung bestehe nicht. Weiters wird ausgeführt, dass keine klar abtrennbaren Baufugen vorliegen würden. Vielmehr sei der Zustand gewachsen. Im Bereich Haus A seien die Bauphasen so komplex miteinander verzahnt, dass eine exakte Trennung nicht möglich sei. Dass der wirtschaftlich genutzte Bereich im Inneren nicht durch gestalterisch bemerkenswerte Eigenschaften in den Vordergrund drängt, liege wohl auf der Hand. Ob ein Denkmal von der Öffentlichkeit gesehen werden kann, sei nach der Judikatur des VwGH unerheblich. Geschichtliche Bedeutung sei im Wert des Denkmals als Dokument einer bestimmten Entwicklungsstufe im Sein und Schaffen des Menschen zu sehen, aber auch im Zeugnischarakter für bestimmte Menschen, Ereignisse und Ideen der Vergangenheit. Ziel des Denkmalschutzes sei die Erhaltung und reale Dokumentation des gesamten kulturellen Reichtums Österreichs an geschichtlichem Erbe in all seiner Vielfalt. Bei einer Unterschutzstellung komme es auf die Gesamtbedeutung des Objektes an.

Die wesentlichen Teile der Niederschrift über das Beweisverfahren in der mündlichen Verhandlung sind auszugsweise wie folgt:

"RI an RV: Legen Sie die Gründe, auf die sich Ihre Beschwerde stützt, zusammenfassend dar."RI an Regierungsvorlage, Legen Sie die Gründe, auf die sich Ihre Beschwerde stützt, zusammenfassend dar.

RV: Das Beschwerdevorbringen sowie das Vorbringen vom 03.04.2018 werden vollinhaltlich aufrechterhalten. Zusammengefasst sei dargestellt, dass aus Sicht der BF weder die künstlerische, noch die geschichtliche, noch die kulturelle Bedeutung im Sinne des DMSG, welche Grundlage für eine Unterschutzstellung sein müsste, gegeben sind. Im Hinblick auf das Erstgutachten vom 13.03.2017 wird auf das entsprechende Beschwerdevorbringen verwiesen. Insgesamt ergibt sich aus dem Gutachten nicht die ausreichende Bedeutung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Weiters ist festzuhalten, dass offenkundig nur ein Gebäude unter Denkmalschutz gestellt werden sollte. Zwar versucht die belangte Behörde nunmehr zu relativieren, dass sich vor Ort mehrere Gebäuden gezeigt haben und ist dazu aber ein Verweis auf § 59 AVG untauglich. Das Determinisierungsgebot kann nun nicht in der Weise verstanden werden, dass ein im weitesten Sinne "besseres Verständnis" zu einer anderen Wortbedeutung führen soll. Wenn ein Gebäude unter Schutz gestellt ist, so wäre allenfalls zu fragen, welches dies nun sein soll. Wenn aber die Sachverständigen selbst von mehreren Gebäuden ausgehen und offenkundig ein anderes Verständnis zu Grunde legen, so geht es nicht an, Verständniserwägungen gegen die BF zu verwenden und gewissermaßen ohne dass es jemals ausgesprochen worden ist, ganze Gebäudeagglomerationen unter Schutz zu stellen.Regierungsvorlage, Das Beschwerdevorbringen sowie das Vorbringen vom 03.04.2018 werden vollinhaltlich aufrechterhalten. Zusammengefasst sei dargestellt, dass aus Sicht der BF weder die künstlerische, noch die geschichtliche, noch die kulturelle Bedeutung im Sinne des DMSG, welche Grundlage für eine Unterschutzstellung sein müsste, gegeben sind. Im Hinblick auf das Erstgutachten vom 13.03.2017 wird auf das entsprechende Beschwerdevorbringen verwiesen. Insgesamt ergibt sich aus dem Gutachten nicht die ausreichende Bedeutung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Weiters ist festzuhalten, dass offenkundig nur ein Gebäude unter Denkmalschutz gestellt werden sollte. Zwar versucht die belangte Behörde nunmehr zu relativieren, dass sich vor Ort mehrere Gebäuden gezeigt haben und ist dazu aber ein Verweis auf Paragraph 59, AVG untauglich. Das Determinisierungsgebot kann nun nicht in der Weise verstanden werden, dass ein im weitesten Sinne "besseres Verständnis" zu einer anderen Wortbedeutung führen soll. Wenn ein Gebäude unter Schutz gestellt ist, so wäre allenfalls zu fragen, welches dies nun sein soll. Wenn aber die Sachverständigen selbst von mehreren Gebäuden ausgehen und offenkundig ein anderes Verständnis zu Grunde legen, so geht es nicht an, Verständniserwägungen gegen die BF zu verwenden und gewissermaßen ohne dass es jemals ausgesprochen worden ist, ganze Gebäudeagglomerationen unter Schutz zu stellen.

Wenn von einem "Gebäude" die Rede ist, so ist die sach- und ortsnächste Norm zu dessen Auslegung heranzuziehen. Hier enthält das DMSG eben keinen entsprechenden Rechtsbegriff. Kompetenzrechtliche Erwägungen vermögen dies nicht zu ersetzen, zumal in der öffentlich rechtlichen Frage, was ein Gebäude ist, letztendlich öffentlich rechtliche Normen heranzuziehen sind. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine Unterschutzstellung keinen Ausfluss auf zivilrechtliche Fragestellungen hat. Denklogisch kann daher das Zivilrecht nicht zur Auslegung des Gebäudebegriffes herangezogen werden.

Eine gesonderte Stellungnahme zum Gebäudebegriff nach dem ABGB bleibt vorbehalten. Sach- und ortsnächste Norm ist die NÖ Bauordnung 2014. Letzten Endes wird auch zu ermitteln sein, ob eine Trennbarkeit der einzelnen Baukörper vorliegt, was von den BF ausdrücklich bejaht wird. Die BF vermeinen sohin zunächst, dass der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben sein wird. Vorsorglich und unpräjudiziell weisen sie aber jetzt schon darauf hin, dass die Unterschutzstellung nur so weit reichen darf, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt. Insofern stellt die ergänzende Stellungnahme der ASV XXXX nicht dar, warum einzelne Teilbereiche nicht ausgenommen werden könnten. Der bloße Umstand, dass ein Gebäude über mehrere Jahrhunderte errichtet wurde, kann nicht per se zu einer Sachverständigenbewertung dahingehend führen, dass ein sog. "gewachsener Zustand" entsteht, der denkmalwürdig wäre. Denn dies wäre dann bei jedem Gebäude, das nicht in einem errichtet wurde, denklogisch der Fall. Denn jedes solches Gebäude, soweit es erhalten ist, würde einen "gewachsenen Zustand" aufweisen. Zu den einzelnen Teilbereichen wird zunächst auf die Stellungnahme vom 03.04.2018 verwiesen.Eine gesonderte Stellungnahme zum Gebäudebegriff nach dem ABGB bleibt vorbehalten. Sach- und ortsnächste Norm ist die NÖ Bauordnung 2014. Letzten Endes wird auch zu ermitteln sein, ob eine Trennbarkeit der einzelnen Baukörper vorliegt, was von den BF ausdrücklich bejaht wird. Die BF vermeinen sohin zunächst, dass der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben sein wird. Vorsorglich und unpräjudiziell weisen sie aber jetzt schon darauf hin, dass die Unterschutzstellung nur so weit reichen darf, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt. Insofern stellt die ergänzende Stellungnahme der ASV römisch 40 nicht dar, warum einzelne Teilbereiche nicht ausgenommen werden könnten. Der bloße Umstand, dass ein Gebäude über mehrere Jahrhunderte errichtet wurde, kann nicht per se zu einer Sachverständigenbewertung dahingehend führen, dass ein sog. "gewachsener Zustand" entsteht, der denkmalwürdig wäre. Denn dies wäre dann bei jedem Gebäude, das nicht in einem errichtet wurde, denklogisch der Fall. Denn jedes solches Gebäude, soweit es erhalten ist, würde einen "gewachsenen Zustand" aufweisen. Zu den einzelnen Teilbereichen wird zunächst auf die Stellungnahme vom 03.04.2018 verwiesen.

RI an BehV: Wollen Sie dazu Stellung nehmen?

BehV: Aus Sicht der belangten Behörde wurde die Denkmalbedeutung im Beweisverfahren ausreichend dargelegt. Die Ausführungen der Gerichtssachverständigen sind nachvollziehbar und schlüssig und bestätigen die bereits im Amtssachverständigengutachten festgestellte Denkmalbedeutung des Gebäudes - wobei die drei Wände des ehemaligen Schweinestalles entsprechend den Ausführungen der Gerichtssachverständigen nicht in den Schutzumfang einbezogen werden müssen. Die Beschwerde wäre daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der ehemalige Schweinestall (laut Gerichtssachverständigengutachten mit Gebäude E bezeichnet), bestehend aus drei Wänden, im Sinne des Grundsatzes der geringstmöglichen Unterschutzstellung von der Unterschutzstellung ausgenommen wird. Im Übrigen wird auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 09.04.2018 verwiesen, aus der schlüssig hervorgeht, dass die belangte Behörde das gegenständliche Objekt zu Recht als ein Gebäude aufgefasst hat.

RI: Gibt es seitens der anderen Parteien eine Stellungnahme?

wP: Nein.

Befragung ASV

RI: Gibt es Bereiche, denen keine Bedeutung als Denkmal zukommt?

ASV: Das an den Schweinestall anschließende Flugdach mit der gartenseitigen Durchfahrtsmauer hat innerhalb des Baugefüges wenig Bedeutung. Der Schweinestall (Gebäude E) hat wie bereits in meinem Gutachten dargelegt, keine Bedeutung. Keine Bedeutung hat das kleine Gebäude im Bauwinkel zwischen den Objekten B und C (im Plan als Windf. bezeichnet).

RI: Welche Bereiche haben hauptsächlich als Denkmal Bedeutung im Rahmen des Gebäudes und gibt es Bereiche, die eine geringere Bedeutung aufweisen?

ASV: Von hoher Bedeutung sind die ins Mittelalter zurückreichenden Häuser A und B mitsamt der sie verbindenden Einfahrt und dem entsprechenden Verbindungsraum im ersten OG, wobei an Haus B zu differenzieren ist zwischen dem Straßentrakt und der im Plan so bezeichneten Selch und dem zwischen diesen Bauteilen aufgeführten Trakt entlang der Grundstücksgrenze, der auf das 19. und 20. Jahrhundert zurückgeht. Diesem Bauteil kommt weniger Bedeutung zu als dem mittelalterlichen Teil. Bei Haus A kann diesbezüglich nicht für den Hoftrakt differenziert werden, da der Risalit des 19. Jahrhunderts mit den mittelalterlichen Bauteilen verzahnt ist. Hohe Bedeutung kommt weiters dem im Kern mittelalterlichen Haus C sowie dem Gebäude D zu. Eine etwas geringere Bedeutung hat die vor die Giebelseite von Haus C im späten 18. oder frühen 19. Jahrhundert angebaute Schlachtkammer, die allerdings ihrerseits über ein Dach mit der zuvor beschriebenen Selch verbunden ist.

RI: Warum kommt den mittelalterlichen Teilen Bedeutung als Denkmal zu?

ASV: Diese Teile haben im Sinne der geschichtlichen Bedeutung Anteil an der Baugeschichte des hochmittelalterlichen Ausbaues der Oberstadt von XXXX insbesondere ihrer Südhälfte ab dem zweiten Viertel des 13. Jahrhunderts. Daher hat das Objekt dokumentarischen Charakter. Die künstlerische Bedeutung dieser Bauteile äußert sich im mittelalterlichen Mauerwerk und einer überdurchschnittlich hohen Dichte, Vielzahl und Qualität von Bauteilen und Baudetails aus dem Mittelalter und aus der frühen Neuzeit (Fassadennischen, Sitznischen in der Einfahrt, Fenster und Portalgewände, zahlreiche Gewölbe und die singuläre Holztreppe aus dem 13. Jahrhundert im Keller von Haus B). Eine so hohe Dichte und so gute Sichtbarkeit mittelalterlicher Baudetails ist in österreichischen Bürgerhäusern eher die Ausnahme als die Regel. Die gotischen Fassadennischen machen das Haus auch im öffentlichen Raum als mittelalterlich erkennbar. Für die ursprünglich vermutete Blockwerkstube im Haus A können zwar nur Indizien festgestellt werden, die entsprechende Anordnung gotischer Fenster ist in dieser Art jedoch in XXXX und in anderen österreichischen Städten sehr selten. Die aufwändigen Merkmale qualifizieren das Objekt als Patrizierhaus. Von hoher kultureller Bedeutung ist das Vorhandensein gotischer Bauteile auch hinter dem Straßentrakt. Dadurch wird am Gebäude selbst Auskunft über die im Mittelalter in XXXX übliche Form der Grundstücksnutzung gegeben. Dadurch ist das Haus Zeugnis der Lebensweise und des Repräsentationswillen des XXXX Stadtbürgertums. Eine weitere Bedeutung liegt in der Situierung des Objektes in XXXX , einer Stadt, die durch den Donaulimes, die XXXX einen besonderen Platz in der Geschichte Österreichs und im kollektiven Gedächtnis Niederösterreichs einnimmt.ASV: Diese Teile haben im Sinne der geschichtlichen Bedeutung Anteil an der Baugeschichte des hochmittelalterlichen Ausbaues der Oberstadt von römisch 40 insbesondere ihrer Südhälfte ab dem zweiten Viertel des 13. Jahrhunderts. Daher hat das Objekt dokumentarischen Charakter. Die künstlerische Bedeutung dieser Bauteile äußert sich im mittelalterlichen Mauerwerk und einer überdurchschnittlich hohen Dichte, Vielzahl und Qualität von Bauteilen und Baudetails aus dem Mittelalter und aus der frühen Neuzeit (Fassadennischen, Sitznischen in der Einfahrt, Fenster und Portalgewände, zahlreiche Gewölbe und die singuläre Holztreppe aus dem 13. Jahrhundert im Keller von Haus B). Eine so hohe Dichte und so gute Sichtbarkeit mittelalterlicher Baudetails ist in österreichischen Bürgerhäusern eher die Ausnahme als die Regel. Die gotischen Fassadennischen machen das Haus auch im öffentlichen Raum als mittelalterlich erkennbar. Für die ursprünglich vermutete Blockwerkstube im Haus A können zwar nur Indizien festgestellt werden, die entsprechende Anordnung gotischer Fenster ist in dieser Art jedoch in römisch 40 und in anderen österreichischen Städten sehr selten. Die aufwändigen Merkmale qualifizieren das Objekt als Patrizierhaus. Von hoher kultureller Bedeutung ist das Vorhandensein gotischer Bauteile auch hinter dem Straßentrakt. Dadurch wird am Gebäude selbst Auskunft über die im Mittelalter in römisch 40 übliche Form der Grundstücksnutzung gegeben. Dadurch ist das Haus Zeugnis der Lebensweise und des Repräsentationswillen des römisch 40 Stadtbürgertums. Eine weitere Bedeutung liegt in der Situierung des Objektes in römisch 40 , einer Stadt, die durch den Donaulimes, die römisch 40 einen besonderen Platz in der Geschichte Österreichs und im kollektiven Gedächtnis Niederösterreichs einnimmt.

RI: Wollen Sie dazu Stellung nehmen bzw. konkretisieren Sie, inwiefern trennbare Teile an dem Objekt keine Bedeutung haben. Sie können dazu auch die von Ihnen mitgebrachte SV heranziehen.

RV: Ich würde mich an die Stellungnahme vom 03.04.2018 anhalten. Hinweis auf Punkt 11 in der Stellungnahme betrifft das Gebäude D. Die Aufstockung im Gebäude ist erst später. Zum Gebäude D verweise ich auf das Lichtbild im Gutachten XXXX S.33. Hier ist eine Baufuge sichtbar. Ich habe eine Frage an die ASV diesbezüglich: Welche Bedeutung kommt aus Ihrer Sicht dem oberen "rötlichen", aufgestocktem Gebäudeteil zu?Regierungsvorlage, Ich würde mich an die Stellungnahme vom 03.04.2018 anhalten. Hinweis auf Punkt 11 in der Stellungnahme betrifft das Gebäude D. Die Aufstockung im Gebäude ist erst später. Zum Gebäude D verweise ich auf das Lichtbild im Gutachten römisch 40 S.33. Hier ist eine Baufuge sichtbar. Ich habe eine Frage an die ASV diesbezüglich: Welche Bedeutung kommt aus Ihrer Sicht dem oberen "rötlichen", aufgestocktem Gebäudeteil zu?

ASV: Die genannte Aufstockung im Umfang von Abbildung 41 meines Gutachtens hat keine Bedeutung. Allerdings würde ein eventueller Verlust derzeit auch den Verlust des Schutzes der mittelalterlichen Bausubstanz und eine Fragmentierung des Gebäudes bedeuten.

[Von RV stellig gemachte] SV: Eine Aufstockung ist nicht gleichbedeutend mit der Schutzfunktion eines Daches. Eine Aufstockung ist wie der Name schon sagt ein zusätzliches Geschoss. Daher könnte das Gebäude D in die beiden Geschosse unterteilt werden.[Von Regierungsvorlage stellig gemachte] SV: Eine Aufstockung ist nicht gleichbedeutend mit der Schutzfunktion eines Daches. Eine Aufstockung ist wie der Name schon sagt ein zusätzliches Geschoss. Daher könnte das Gebäude D in die beiden Geschosse unterteilt werden.

RV an ASV: Was folgt aus Ihrer Feststellung, dass Schlachtkammer und Selch mit einem Dach verbunden sind, für die Bedeutung der Schlachtkammer?Regierungsvorlage an ASV: Was folgt aus Ihrer Feststellung, dass Schlachtkammer und Selch mit einem Dach verbunden sind, für die Bedeutung der Schlachtkammer?

ASV: Durch das Dach wird eine bauliche Einheit hergestellt, die mit beiden Teilen Bezug auf die historische Funktion als Teil der Fleischhauerei nimmt.

RV: Zu Punkt 13 meiner Stellungnahme: Welcher Teil von Haus B ist konkret von geringerer Bedeutung?Regierungsvorlage, Zu Punkt 13 meiner Stellungnahme: Welcher Teil von Haus B ist konkret von geringerer Bedeutung?

ASV: Von hoher Bedeutung sind alle vorhandenen Keller im Haus A und B. In Haus B alle zur straßenseitigen Raumschicht gehörigen Mauern, Decken und Gewölbe in allen Geschossen, außerdem das Stiegenhaus mit seinen Umfassungsmauern, die dahinter gelegene Küche mit ihren Umfassungsmauern, zum WC können derzeit keine näheren Angaben gemacht werden. Von höherer Bedeutung ist auch der als Selcherei bezeichnete Raum im Erdgeschoss. Von geringerer Bedeutung sind die drei Erdgeschoss-Räume entlang der Grundstücksgrenze mit den vorgelagerten Windfängen. Im ersten OG des Traktes entlang der Grundgrenze sind die beiden Zimmer von geringerer Bedeutung.

RI: Gibt es von Ihrer Seite aus eine Frage oder Stellungnahme?

RV: Zu B nicht mehr. Beim Haus A (Punkt 14 meiner Stellungnahme):Regierungsvorlage, Zu B nicht mehr. Beim Haus A (Punkt 14 meiner Stellungnahme):

Sie haben sinngemäß gesagt, das gesamte Haus A sei irgendwie von Bedeutung und insbesondere auch der Keller und der Bereich über dem Eiskeller, so habe ich Sie verstanden. Was meinen Sie mit Risalit?

ASV: Das ist ein vortretender Bauteil (Vgl. Abb. 20 in meinem Gutachten).

RV: Was ist da aus Ihrer Sicht ein Risalit?Regierungsvorlage, Was ist da aus Ihrer Sicht ein Risalit?

ASV: Der Risalit ist in der rechten Bildhälfte zu sehen. Er tritt nach Südwesten aus der Bauflucht vor, wie aus dem Grundriss ersichtlich ist. Die vertikale Dachrinne markiert die eine Ecke, auf der anderen Seite ist der Mauervorsprung im Grundriss deutlich erkennbar.

RV: Dieser sog. Risalit sei mit dem Eiskeller verzahnt, sagten Sie. Woraus ergibt sich das?Regierungsvorlage, Dieser sog. Risalit sei mit dem Eiskeller verzahnt, sagten Sie. Woraus ergibt sich das?

ASV: Das ergibt sich aus den im 19. Jahrhundert vorgebauten Neben- und Zugangsräumen sowie dem Binnengrundriss im OG, wo drei Zimmer im Südwesten (die dem Schweinestall zugewandte Seite) über den Eiskeller gebaut wurden und zwar so, dass ihr Binnengrundriss nicht mit jenem des Erdgeschosses kongruent ist.

RV: Weshalb ist eine Verzahnung gegeben?Regierungsvorlage, Weshalb ist eine Verzahnung gegeben?

ASV: Weil sich dadurch eine bauliche Einheit ergeben hat. Außerdem wurden die Außenmauern an der Schweinestallseite ins OG weiter hochgezogen, so dass hier auf der historischen Baukontur aufgebaut werden konnte.

RV: Aus Sicht der BF ist damit lediglich dargestellt, dass eben auf das Kellergeschoss aufgebaut wurde. Dies liegt im Wesen von unterkellerten oberirdischen Gebäuden, sodass alleine daraus eine Bedeutung nicht ersichtlich ist.Regierungsvorlage, Aus Sicht der BF ist damit lediglich dargestellt, dass eben auf das Kellergeschoss aufgebaut wurde. Dies liegt im Wesen von unterkellerten oberirdischen Gebäuden, sodass alleine daraus eine Bedeutung nicht ersichtlich ist.

RV: Haben aus Ihrer Sicht Dachstühle und Dacheindeckung (jene aus dem 19. und 20. Jahrhundert) eine über die Schutzfunktion hinausgehende Bedeutung (Vgl. meine Stellungnahme Punkt 15)?Regierungsvorlage, Haben aus Ihrer Sicht Dachstühle und Dacheindeckung (jene aus dem 19. und 20. Jahrhundert) eine über die Schutzfunktion hinausgehende Bedeutung (Vgl. meine Stellungnahme Punkt 15)?

ASV: Diese haben durch ihre unterschiedliche Gestaltung je nach Bauteil für die Außenerscheinung der Objekte Bedeutung, da sie die einzelnen Bauteile in ihrer Außenerscheinung charakterisieren und den Gesamteindruck des Komplexes als "baulich gewachsen" kenntlich machen. Dadurch wird auf unterschiedliche Baualter der Bestandteile hingewiesen.

RV: Nicht ersichtlich ist für die BF daraus, dass Dachstuhlformen auf verschiedene Baualter hinweisen, ergeben sich diese doch denklogisch aus dem Gebäudegrundriss selbst. Eine jede Agglomeration von Dächern bzw. "Dachlandschaft" wäre demnach dann von Bedeutung, wenn nur die Gebäude verschieden alt wären. Dies kann nicht per se ausgesagt werden.Regierungsvorlage, Nicht ersichtlich ist für die BF daraus, dass Dachstuhlformen auf verschiedene Baualter hinweisen, ergeben sich diese doch denklogisch aus dem Gebäudegrundriss selbst. Eine jede Agglomeration von Dächern bzw. "Dachlandschaft" wäre demnach dann von Bedeutung, wenn nur die Ge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten