Entscheidungsdatum
25.07.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W253 2143203-1/16E
W253 2143201-1/15E
W253 2143206-1/12E
W253 2143209-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörgrömisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg
C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1) XXXX , geb. XXXX auch XXXX , 4) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) 05.12.2016, Zl. XXXX , 4) 06.12.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 15.02.2018 zu Recht:C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 auch römisch 40 , 4) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) 05.12.2016, Zl. römisch 40 , 4) 06.12.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 15.02.2018 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und 1) XXXX , 4) XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und 1) römisch 40 , 4) römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird 1) XXXX , 4) XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.07.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird 1) römisch 40 , 4) römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.07.2019 erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörgrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg
C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von 2) XXXX , geb. XXXX auch XXXX , 3) XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch 4) XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2) 06.12.2016, Zl. XXXX ,C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von 2) römisch 40 , geb. römisch 40 auch römisch 40 , 3) römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch 4) römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2) 06.12.2016, Zl. römisch 40 ,
3) 06.12.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 15.02.2018 zu Recht:3) 06.12.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 15.02.2018 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und 2) XXXX , 3) XXXX auch XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und 2) römisch 40 , 3) römisch 40 auch römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird 2) XXXX , 3) XXXX auchrömisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird 2) römisch 40 , 3) römisch 40 auch
XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.07.2019 erteilt.römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.07.2019 erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Afghanistans und stellten am 21.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers.
2. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass in Afghanistan immer Krieg gewesen sei, aber seit dem letzten halben Jahr würden die Taliban alle Hazara umbringen. Die Frauen und Kinder hätten keine Sicherheit mehr. Er wolle ein friedliches Leben mit seiner Familie führen. Weiters habe er Angst vor den Taliban.
Die Viertbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass es in Afghanistan nicht sicher sei, ihr Leben sei in Gefahr. Die Taliban würden regieren und viele Hazara töten. Ihr Mann habe gesehen, dass es bei ihnen zu gefährlich sei. Weiters habe sie Angst vor den Taliban.
3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.12.2016 führte der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichsten aus, dass sie vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden seien. Er habe nach 10 bis 15 Tagen durch einen Freund eine Arbeit als Wachmann gefunden. In der Arbeit habe sich ein Vorfall am 11.09.2015 ereignet. Der Sohn des Arbeitgebers sei mit einem Mädchen gekommen und sei dort in das Büro gegangen. Sie hätten laute Musik gehört und laut gelacht. Nach ca. 30 Minuten sei der Arbeitgeber gekommen und in das Büro zu seinem Sohn gegangen. Nach ein bis zwei Minuten habe er die Musik nicht mehr gehört. Dann habe er gehört, wie der Vater mit dem Sohn geschimpft habe. Als er beim Büro vorbeigegangen sei, habe er gesehen, dass der Sohn aus dem Büro rausgelaufen sei. Seine Hand sei voller Blut gewesen. Er habe das Mädchen "blutüberströmt" gesehen. Er sei in das Zimmer gegangen und habe gefragt, was passiert sei. Dann sei er am Hinterkopf getroffen worden und ohnmächtig geworden. Er wisse nicht, was mit dem Mädchen gewesen sei. Nach ca. einer Stunde sei er aufgewacht. Seine Hände und Füße seien gefesselt gewesen. Auf die Frage, warum sie das gemacht hätten, hätten sie ihm geantwortet, dass er erstens das Mädchen gesehen habe und zweitens ein Hazara sei. Der Arbeitgeber sei dann zu seinem Fahrer gegangen und habe zu seinem Sohn gesagt, dass er hierbleiben solle und sie in einer halben Stunde zurück seien. Der Erstbeschwerdeführer habe Durchfall gehabt und habe sich in die Hose gemacht. Es habe zu stinken begonnen. Der Sohn des Arbeitgebers habe ihm dann auf die Schulter geschlagen. Da der Sohn es nicht mehr ausgehalten habe, habe er seine Beine entfesselt - seine Hände seien dabei noch hinter dem Rücken gebunden gewesen - und sei mit ihm gemeinsam hinausgegangen. Dann habe er ihm Wasser mit einem Kübel übers Gesicht geschüttet. Er habe dann gesagt, er stinke noch immer. Er sei dann zu ihm gekommen und habe mit der Hand versucht seinen Gürtel zu öffnen. Der Sohn des Arbeitgebers sei vor ihm gestanden und hinter ihm sei ein Brunnen gewesen. Er habe ihn dann von sich weggestoßen als er seinen Gürtel habe öffnen wollen. Er sei umgefallen und sein Kopf sei auf den Brunnen aufgeschlagen. Er sei dann weggelaufen und nach Hause gegangen.
Die Viertbeschwerdeführerin gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass die Taliban alle Hazara töten würden. Weites führte sie aus, als sie zum zweiten Mal vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden seien, habe ihr Mann eine Arbeit gefunden, bei der er ein Gelände bewacht habe. Sie habe ihre Tochter auf die Welt gebracht und sei dann bei ihrer Cousine gewesen. Eines Tages sei ihr Mann plötzlich aufgetaucht. Der Mann ihrer Cousine habe die Tür geöffnet. Sie hätten gesehen, dass seine Hände hinter seinem Rücken zugebunden gewesen seien, er habe sich in die Hosen gemacht gehabt. Sie seien dann zu einer anderen Cousine gefahren. Dort habe er ihr alles erzählt. Der Sohn seines Chefs sei ein bis zweimal in der Woche aufgetaucht. Er habe immer ein Mädchen mitgenommen. Der Erstbeschwerdeführer habe das Mädchen auf dem Boden liegen gesehen, weil er das gesehen habe, hätten sie ihn umbringen wollen.
Weiters gab sie an, dass ihre Kinder (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) die gleichen Fluchtgründe geltend machen würden. Ihre Kinder seien gesund.
4. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Mit Verfahrensanordnung vom 06.12.2016 wurde den Beschwerdeführern die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Mit Schreiben vom 16.12.2016 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser finden sich zunächst Ausführungen zum Sachverhalt. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie die belangte Behörde zu dem Schluss komme, dass die Beschwerdeführer in ihrer Heimat keiner Diskriminierung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Hazara ausgesetzt seien. Auch hätte sie Ermittlungen dahingehend anzustellen gehabt, ob die im Iran geschlossene Ehe in Afghanistan nicht als gültige Ehe anerkannt sei. Es liege im Verhältnis zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin ein Familienverfahren vor. Im Übrigen liege eine mangelhafte Beweiswürdigung vor. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage, die Beschwerdeführer vor der drohenden Verfolgung durch den ehemaligen Chef des Erstbeschwerdeführer zu schützen, weil er gute Beziehungen zur afghanischen Polizei als auch zu den Taliban unterhalte. Daher stehe ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Den Onkel, der in XXXX lebe, habe er noch nie gesehen. Weiters handle es sich bei den Beschwerdeführern um Angehörige der Volksgruppe der Hazara. Ferner führten sie aus, hätte die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und hätte sie den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie den Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erteilen müssen, da die Voraussetzungen des § 57 AsylG zum Entscheidungszeitpunkt vorgelegen seien. Auch im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auf Grundlage eines mangelhaften geführten Verfahrens und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung erlassen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Ermittlungen zur Integration in Österreich anzustellen.6. Mit Schreiben vom 16.12.2016 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser finden sich zunächst Ausführungen zum Sachverhalt. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie die belangte Behörde zu dem Schluss komme, dass die Beschwerdeführer in ihrer Heimat keiner Diskriminierung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Hazara ausgesetzt seien. Auch hätte sie Ermittlungen dahingehend anzustellen gehabt, ob die im Iran geschlossene Ehe in Afghanistan nicht als gültige Ehe anerkannt sei. Es liege im Verhältnis zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin ein Familienverfahren vor. Im Übrigen liege eine mangelhafte Beweiswürdigung vor. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage, die Beschwerdeführer vor der drohenden Verfolgung durch den ehemaligen Chef des Erstbeschwerdeführer zu schützen, weil er gute Beziehungen zur afghanischen Polizei als auch zu den Taliban unterhalte. Daher stehe ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Den Onkel, der in römisch 40 lebe, habe er noch nie gesehen. Weiters handle es sich bei den Beschwerdeführern um Angehörige der Volksgruppe der Hazara. Ferner führten sie aus, hätte die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und hätte sie den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie den Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erteilen müssen, da die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG zum Entscheidungszeitpunkt vorgelegen seien. Auch im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auf Grundlage eines mangelhaften geführten Verfahrens und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung erlassen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Ermittlungen zur Integration in Österreich anzustellen.
Unter einem wurden mehrere Unterlagen vorgelegt.
7. Mit Schreiben vom 15.02.2017 teilten die Beschwerdeführer mit, dass sie die Geburtsdaten des Erstbeschwerdeführer sowie des Zweitbeschwerdeführers berichtigen wollen. Der Erstbeschwerdeführer sei am XXXX geboren. Der Zweitbeschwerdeführer am XXXX .7. Mit Schreiben vom 15.02.2017 teilten die Beschwerdeführer mit, dass sie die Geburtsdaten des Erstbeschwerdeführer sowie des Zweitbeschwerdeführers berichtigen wollen. Der Erstbeschwerdeführer sei am römisch 40 geboren. Der Zweitbeschwerdeführer am römisch 40 .
8. Mit Schreiben vom 20.12.2017 wurden weitere Unterlagen vorgelegt.
9. Am 15.02.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführer, ihrer Vertreterin, einer Vertrauensperson und einer Dolmetscherin statt, in welcher die Beschwerdeführer ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt und ihnen Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden auch weitere Unterlagen vorgelegt. Am Ende der Verhandlung wurde vorgebracht, dass die Viertbeschwerdeführerin in Österreich ein Leben führe, das vom "westlich orientierten" Lebensstil geprägt sei und sie zwischenzeitlich ihre Rechte als Frau in Anspruch nehme wolle, was ihr in Afghanistan nicht möglich sei, ohne gravierende Verfolgungshandlungen befürchten zu müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht auf Grundlage der erhobenen Anträge auf internationalen Schutz, den Erstbefragungen und Einvernahmen der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerden gegen die im Spruch genannten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungsinformationssystem fest.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angeführten Geburtsdaten und die angeführten Namen.
Der Erstbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sind die leiblichen Eltern der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer.
Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführer gehören der Volksgruppe der Hazara an. Die Beschwerdeführer sind gesund. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Dari.
Der Erstbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin gehören der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an.
Der Erstbeschwerdeführer stammt aus XXXX . Im Alter von 3 bis 4 Jahren ist er mit seiner Familie in den Iran gezogen.Der Erstbeschwerdeführer stammt aus römisch 40 . Im Alter von 3 bis 4 Jahren ist er mit seiner Familie in den Iran gezogen.
Die Viertbeschwerdeführerin wurde in der Provinz XXXX geboren. Mit ungefähr 10 Jahren ist die Viertbeschwerdeführer mit ihrer Familie in den Iran gereist. Nach 4 Jahren wurden sie nach Afghanistan abgeschoben. Nach ca. 6 Jahren ist sie wieder mit ihrer Familie in den Iran ausgereist. Dort hat die Viertbeschwerdeführerin den Erstbeschwerdeführer kennengelernt. Die Viertbeschwerdeführerin hatte keine Aufenthaltsberechtigung, weshalb sie nach Afghanistan abgeschoben wurde. Der Erstbeschwerdeführer begleitete sie. Nach 3 Monaten zogen sie erneut in den Iran um 3 Jahre darauf, wieder nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Der Erstbeschwerdeführer lebte nach den Abschiebungen immer in XXXX . Die Viertbeschwerdeführer beim ersten Mal in der Provinz XXXX und beim zweiten Mal in XXXX .Die Viertbeschwerdeführerin wurde in der Provinz römisch 40 geboren. Mit ungefähr 10 Jahren ist die Viertbeschwerdeführer mit ihrer Familie in den Iran gereist. Nach 4 Jahren wurden sie nach Afghanistan abgeschoben. Nach ca. 6 Jahren ist sie wieder mit ihrer Familie in den Iran ausgereist. Dort hat die Viertbeschwerdeführerin den Erstbeschwerdeführer kennengelernt. Die Viertbeschwerdeführerin hatte keine Aufenthaltsberechtigung, weshalb sie nach Afghanistan abgeschoben wurde. Der Erstbeschwerdeführer begleitete sie. Nach 3 Monaten zogen sie erneut in den Iran um 3 Jahre darauf, wieder nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Der Erstbeschwerdeführer lebte nach den Abschiebungen immer in römisch 40 . Die Viertbeschwerdeführer beim ersten Mal in der Provinz römisch 40 und beim zweiten Mal in römisch 40 .
Der Zweitbeschwerdeführer ist in XXXX geboren. Die Drittbeschwerdeführerin in der Stadt XXXX .Der Zweitbeschwerdeführer ist in römisch 40 geboren. Die Drittbeschwerdeführerin in der Stadt römisch 40 .
Vor ihrer Flucht nach Österreich lebten die Beschwerdeführer in der Stadt XXXX .Vor ihrer Flucht nach Österreich lebten die Beschwerdeführer in der Stadt römisch 40 .
Der Erstbeschwerdeführer hat 4 Jahre eine iranische Schule sowie 4 Jahre eine afghanische Schule besucht und wurde 3 weitere Jahre zu Hause unterrichtet.
Der Erstbeschwerdeführer weist eine mehrjährige Berufserfahrung als Hilfsarbeiter, Tischler und Schneider auf.
Die Viertbeschwerdeführerin verfügt über keine Schul- oder Berufsausbildung und hat sich im Herkunftsstaat um den Haushalt gekümmert. Weiters hütete sie Schafe, hat Futter für die Schafe geholt und den Stall gereinigt.
Die Viertbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführer haben Deutschkurse besucht. Der Erstbeschwerdeführer hat die Prüfung für das Sprachniveau A2 absolviert. Die Erstbeschwerdeführerin hat die Prüfung A1 nicht bestanden. Der Erstbeschwerdeführer nimmt an Fudokan-Karate-Kursen teil. Der Erstbeschwerdeführer arbeitete überdies bei einer Stadtgemeinde in Österreich. Er hat vor, Mitglied beim roten Kreuz zu werden. Der Zweitbeschwerdeführer besucht den Kindergarten. Die Beschwerdeführer werden im Rahmen der Grundversorgung versorgt. Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund eines Vorfalls während der Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Wachmann im Iran, eine Verfolgung droht.
Weiters kann auch nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern wegen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion konkret und individuell, bzw. dass jedem Angehörigen der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt waren oder im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung ausgesetzt wären.
Es konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, dass die Viertbeschwerdeführerin aufgrund versuchter Zwangsverheiratung einer konkret gegen sie gerichteten psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt war oder sein wird.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Viertbeschwerdeführerin eine Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Die Viertbeschwerdeführerin ist nicht an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat:[r1]
Es kann nicht festgestellt werden, dass das Heimatdorf in der Provinz XXXX sicher erreicht werden kann.Es kann nicht festgestellt werden, dass das Heimatdorf in der Provinz römisch 40 sicher erreicht werden kann.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Städten XXXX und XXXX Gefahr liefen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Erstbeschwerdeführer ist in der Lage, in XXXX und XXXX am Erwerbsleben teilzunehmen und für den notwendigsten Unterhalt für sich und die Viertbeschwerdeführerin zu sorgen. Der Erstbeschwerdeführer ist ein junger, arbeitsfähiger, gesunder Mann, der auch bereits über mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Er hat bereits in der Stadt XXXX gearbeitet, und ist mit den örtlichen Gegebenheiten und dem Arbeitsmarkt in der Stadt XXXX vertraut. Außerdem können der Erstbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise das Auslangen finden. Die Viertbeschwerdeführerin wurde auch bisher stets von männlichen Verwandten, zuletzt vom Erstbeschwerdeführer, versorgt.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Städten römisch 40 und römisch 40 Gefahr liefen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Erstbeschwerdeführer ist in der Lage, in römisch 40 und römisch 40 am Erwerbsleben teilzunehmen und für den notwendigsten Unterhalt für sich und die Viertbeschwerdeführerin zu sorgen. Der Erstbeschwerdeführer ist ein junger, arbeitsfähiger, gesunder Mann, der auch bereits über mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Er hat bereits in der Stadt römisch 40 gearbeitet, und ist mit den örtlichen Gegebenheiten und dem Arbeitsmarkt in der Stadt römisch 40 vertraut. Außerdem können der Erstbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise das Auslangen finden. Die Viertbeschwerdeführerin wurde auch bisher stets von männlichen Verwandten, zuletzt vom Erstbeschwerdeführer, versorgt.
Es kann aber nicht festgesellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan in dem Herkunftsort ihrer Eltern, in XXXX bzw. in der Stadt XXXX bzw. in XXXX und XXXX keinem realen Risiko ausgesetzt wären, in eine solche existenzbedrohende Notlage zu geraten. In Afghanistan sind vor allem Kinder besonders von Unterernährung betroffen. Ungefähr zehn Prozent der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Bei dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin handelt es sich um Minderjährige im Alter von sieben und drei Jahren, die im Familienverband mit ihren Eltern leben und über kein eigenes Vermögen und keine eigene Möglichkeit der Existenzsicherung verfügen. Bei der Viertbeschwerdeführerin handelt es sich um eine Frau ohne Schul- und Berufsbildung und ohne Berufserfahrung, die bisher von männlichen Angehörigen (zunächst vom Vater, dann vom Erstbeschwerdeführer) versorgt wurde. Der Erstbeschwerdeführer ist zwar ein junger, arbeitsfähiger, gesunder Mann, der auch bereits über Berufserfahren verfügt, und bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er für sich selbst und die Viertbeschwerdeführerin sorgt. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass er dort auch eine vierköpfige Familie ernähren kann, wobei besonders ins Gewicht fällt, dass der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin noch Kinder sind, die von Gefahren wie Unterernährung besonders betroffen sind.Es kann aber nicht festgesellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan in dem Herkunftsort ihrer Eltern, in römisch 40 bzw. in der Stadt römisch 40 bzw. in römisch 40 und römisch 40 keinem realen Risiko ausgesetzt wären, in eine solche existenzbedrohende Notlage zu geraten. In Afghanistan sind vor allem Kinder besonders von Unterernährung betroffen. Ungefähr zehn Prozent der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Bei dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin handelt es sich um Minderjährige im Alter von sieben und drei Jahren, die im Familienverband mit ihren Eltern leben und über kein eigenes Vermögen und keine eigene Möglichkeit der Existenzsicherung verfügen. Bei der Viertbeschwerdeführerin handelt es sich um eine Frau ohne Schul- und Berufsbildung und ohne Berufserfahrung, die bisher von männlichen Angehörigen (zunächst vom Vater, dann vom Erstbeschwerdeführer) versorgt wurde. Der Erstbeschwerdeführer ist zwar ein junger, arbeitsfähiger, gesunder Mann, der auch bereits über Berufserfahren verfügt, und bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er für sich selbst und die Viertbeschwerdeführerin sorgt. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass er dort auch eine vierköpfige Familie ernähren kann, wobei besonders ins Gewicht fällt, dass der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin noch Kinder sind, die von Gefahren wie Unterernährung besonders betroffen sind.
Die Eltern des Erstbeschwerdeführers leben im Iran. Ein Kontakt zu den Eltern des Erstbeschwerdeführers kann grundsätzlich hergestellt werden. Zwar schickte der Vater des Erstbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin als sie das erste Mal nach Afghanistan abgeschoben wurden Geld. Beim zweiten Mal konnte der Vater des Erstbeschwerdeführers ihnen kein Geld mehr schicken, weil der Erstbeschwerdeführer kein Geld mehr im Iran hatte, das er ihnen schicken konnte.
Zwar lebt ein Onkel des Erstbeschwerdeführers mit seinen Kindern in XXXX , jedoch kennt der Erstbeschwerdeführer ihn nicht und hat auch keinen Kontakt zu ihm.Zwar lebt ein Onkel des Erstbeschwerdeführers mit seinen Kindern in römisch 40 , jedoch kennt der Erstbeschwerdeführer ihn nicht und hat auch keinen Kontakt zu ihm.
Die Eltern der Viertbeschwerdeführerin sowie die Geschwister der Viertbeschwerdeführerin leben in der Provinz XXXX in Afghanistan, es konnte nicht festgestellt werden, dass das Dorf in der Provinz XXXX sicher erreicht werden kann.Die Eltern der Viertbeschwerdeführerin sowie die Geschwister der Viertbeschwerdeführerin leben in der Provinz römisch 40 in Afghanistan, es konnte nicht festgestellt werden, dass das Dorf in der Provinz römisch 40 sicher erreicht werden kann.
Auch ein Onkel der Viertbeschwerdeführerin lebt im Heimatdorf, seine Söhne leben im Iran.
Zwei Cousinen der Viertbeschwerdeführerin leben in XXXX . Eine Cousine ist verheiratet und hat drei Söhne, eine Schwiegertochter und eine Tochter. Die zweite Cousine ist verheiratet und hat sechs Töchter und einen Sohn, der im Iran lebt. Eine Cousine hat zwar die Viertbeschwerdeführerin gepflegt als sie ihr zweites Kind bekam, weil die Viertbeschwerdeführerin nicht in die Provinz XXXX konnte. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass eine Pflege bzw. ausreichende Unterstützung jetzt auch noch möglich ist.Zwei Cousinen der Viertbeschwerdeführerin leben in römisch 40 . Eine Cousine ist verheiratet und hat drei Söhne, eine Schwiegertochter und eine Tochter. Die zweite Cousine ist verheiratet und hat sechs Töchter und einen Sohn, der im Iran lebt. Eine Cousine hat zwar die Viertbeschwerdeführerin gepflegt als sie ihr zweites Kind bekam, weil die Viertbeschwerdeführerin nicht in die Provinz römisch 40 konnte. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass eine Pflege bzw. ausreichende Unterstützung jetzt auch noch möglich ist.
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Beschwerdeführer einer vierköpfigen Familie Wohnraum zur Verfügung stellen oder sie beim Aufbau der notwendigsten Existenzgrundlage unterstützen können.
1.4. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer getroffen:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt [r2]der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 30.01.2018:
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Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017).
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Herat
Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).
Mazar-e Sharif
Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017).
Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017).
Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).
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Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).
In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).
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INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017).
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Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und af