Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
W150 2162867-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX2000, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017, Verfahrens Zl.XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. XXXX2000, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017, Verfahrens Zl.XXXX, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 03.11.2015 am Wiener Westbahnhof gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 04.11.2015 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Im Rahmen dieser Befragung gab er im Wesentlichen an, dass er ledig sei, sich zur moslemischen Religion (Sunnit) bekenne und der Volksgruppe der Araber angehöre. Vorgelegt wurde ein syrischer Reisepass. Der Beschwerdeführer habe zehn Jahre lang die Grundschule besucht. Sein Vater, seine Mutter, sein Bruder sowie zwei Schwestern würden alle in der Türkei leben. Sein Cousin halte sich ebenfalls im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer habe drei Jahre vor der Erstbefragung Syrien von Damaskus aus in die Türkei verlassen. Diese Ausreise sei illegal erfolgt. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass in Syrien "vor drei Jahren der Krieg begonnen" habe, worauf die Familie - aufgrund der Tatsache, dass sie in Syrien "alles verloren" hätten - in die Türkei geflüchtet sei. Die Wohnung sei bombardiert und zerstört worden, weitere Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht gehabt.
3. Am 11.04.2017 wurde der Beschwerdeführer - zum damaligen Zeitpunkt aufgrund seiner Minderjährigkeit noch in Anwesenheit eines Vertreters des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung - vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA), niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er völlig gesund sei. Geboren worden sei er in XXXX. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Moslem. Er habe sechs Jahre lang die Volksschule und drei Jahre lang die Mittelschule besucht. 2013 als die Familie Syrien verlassen habe, habe der Beschwerdeführer auch die Schule abgebrochen. Die Familie lebe nunmehr in der Türkei, eine Tante sowie die Großeltern mütterlicherseits befänden sich noch in Syrien, sie würden in XXXX, leben. Er habe sich in Syrien zuletzt in einem kleinen Dorf, XXXX, aufgehalten, bis zu seiner Ausreise 2013, da habe er sich im "3. Monat" in den Libanon begeben. Vor diesem Wohnort habe die Familie in XXXX gelebt, die Übersiedelung sei ca. 2012 gewesen. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers sei eine christliche Gegend, diese sei unter der Kontrolle des Regimes gestanden. Als fluchtauslösenden Moment gab der Beschwerdeführer an, dass im Jahre 2011 die Probleme in XXXX begonnen hätten. Es sei zu Kämpfen zwischen bewaffneten Gruppen einerseits und den Regierungsstreitkräften andererseits gekommen. Die Schießereien hätten begonnen, als die Bevölkerung gegen das Regime demonstriert habe. Die Sicherheitskräfte hätten auf die Demonstranten geschossen, in weiterer Folge sei es zu Gefechten auch in der Umgebung gekommen. Die Demonstranten und die Bevölkerung hätten die Regierungskräfte aus dem Dorf vertrieben. Deswegen habe das Regime begonnen XXXX mit Kampfflugzeugen und Artillerie anzugreifen. Aufgrund der Nahrungsknappheit und den Bombardierungen sei die Familie nach XXXX gezogen. Die Bevölkerung dieser Stadt bestehe in erster Linie aus Christen und Alewiten. Die Christen hätten sich immer neutral verhalten, es habe dort keine Gefechte und Bombardierungen gegeben. Die Alewiten aus XXXX hätten die Bevölkerung aus XXXX gehasst, da sie die Sicherheitskräfte des Regimes vertrieben hätten und da die Alewiten auf der Seite des Regimes stehen würden. Aufgrund dieser Tatsache habe der Beschwerdeführer Probleme an Straßensperren gehabt, da aus seinem Ausweis hervorgehe, dass er aus XXXX stamme. Er habe teilweise bis zu sechs Stunden warten müssen. Auch Assad würde die Bevölkerung aus XXXX hassen. Der Beschwerdeführer sei bei diesen Anhaltungen geschlagen und beschimpft worden. Dies sei allen Bewohnern aus XXXX passiert. Das Regime habe auch junge Männer ab 13 Jahren rekrutiert und in den Kampf geschickt. Auch dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass er rekrutiert würde. Es sei täglich zu Rekrutierungsversuchen gekommen. Als er Syrien verlassen habe, sei der Beschwerdeführer noch sehr jung gewesen, wäre er ein oder zwei Jahre älter gewesen, wäre er mit Sicherheit rekrutiert worden. Bei einer Rückkehr nach Syrien müsse der Beschwerdeführer eine Waffe tragen oder er würde eingesperrt werden. Die Alewiten seien Assad-Anhänger und würden die Sunniten hassen, dies sei aber kein Problem für den Beschwerdeführer. Die Großeltern könnten unbehelligt in XXXX leben, da sie alte Leute seien.3. Am 11.04.2017 wurde der Beschwerdeführer - zum damaligen Zeitpunkt aufgrund seiner Minderjährigkeit noch in Anwesenheit eines Vertreters des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung - vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA), niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er völlig gesund sei. Geboren worden sei er in römisch 40 . Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Moslem. Er habe sechs Jahre lang die Volksschule und drei Jahre lang die Mittelschule besucht. 2013 als die Familie Syrien verlassen habe, habe der Beschwerdeführer auch die Schule abgebrochen. Die Familie lebe nunmehr in der Türkei, eine Tante sowie die Großeltern mütterlicherseits befänden sich noch in Syrien, sie würden in römisch 40 , leben. Er habe sich in Syrien zuletzt in einem kleinen Dorf, römisch 40 , aufgehalten, bis zu seiner Ausreise 2013, da habe er sich im "3. Monat" in den Libanon begeben. Vor diesem Wohnort habe die Familie in römisch 40 gelebt, die Übersiedelung sei ca. 2012 gewesen. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers sei eine christliche Gegend, diese sei unter der Kontrolle des Regimes gestanden. Als fluchtauslösenden Moment gab der Beschwerdeführer an, dass im Jahre 2011 die Probleme in römisch 40 begonnen hätten. Es sei zu Kämpfen zwischen bewaffneten Gruppen einerseits und den Regierungsstreitkräften andererseits gekommen. Die Schießereien hätten begonnen, als die Bevölkerung gegen das Regime demonstriert habe. Die Sicherheitskräfte hätten auf die Demonstranten geschossen, in weiterer Folge sei es zu Gefechten auch in der Umgebung gekommen. Die Demonstranten und die Bevölkerung hätten die Regierungskräfte aus dem Dorf vertrieben. Deswegen habe das Regime begonnen römisch 40 mit Kampfflugzeugen und Artillerie anzugreifen. Aufgrund der Nahrungsknappheit und den Bombardierungen sei die Familie nach römisch 40 gezogen. Die Bevölkerung dieser Stadt bestehe in erster Linie aus Christen und Alewiten. Die Christen hätten sich immer neutral verhalten, es habe dort keine Gefechte und Bombardierungen gegeben. Die Alewiten aus römisch 40 hätten die Bevölkerung aus römisch 40 gehasst, da sie die Sicherheitskräfte des Regimes vertrieben hätten und da die Alewiten auf der Seite des Regimes stehen würden. Aufgrund dieser Tatsache habe der Beschwerdeführer Probleme an Straßensperren gehabt, da aus seinem Ausweis hervorgehe, dass er aus römisch 40 stamme. Er habe teilweise bis zu sechs Stunden warten müssen. Auch Assad würde die Bevölkerung aus römisch 40 hassen. Der Beschwerdeführer sei bei diesen Anhaltungen geschlagen und beschimpft worden. Dies sei allen Bewohnern aus römisch 40 passiert. Das Regime habe auch junge Männer ab 13 Jahren rekrutiert und in den Kampf geschickt. Auch dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass er rekrutiert würde. Es sei täglich zu Rekrutierungsversuchen gekommen. Als er Syrien verlassen habe, sei der Beschwerdeführer noch sehr jung gewesen, wäre er ein oder zwei Jahre älter gewesen, wäre er mit Sicherheit rekrutiert worden. Bei einer Rückkehr nach Syrien müsse der Beschwerdeführer eine Waffe tragen oder er würde eingesperrt werden. Die Alewiten seien Assad-Anhänger und würden die Sunniten hassen, dies sei aber kein Problem für den Beschwerdeführer. Die Großeltern könnten unbehelligt in römisch 40 leben, da sie alte Leute seien.
4. Mit Bescheid vom 29.05.2017 - zugestellt am selben Tag - wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom 29.05.2017 - zugestellt am selben Tag - wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Festgestellt wurde, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er werde im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner "Rasse" oder Religionsgemeinschaft verfolgt, zumal er keine individuellen Ausreisegründe vorgebracht habe. Der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund aufgrund der Sicherheitslage aus Syrien geflüchtet zu sein, sei glaubhaft. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund seiner Ausreise, der Asylantragstellung in Österreich oder aufgrund anderer Umstände die sich außerhalb der Herkunftsstaates ereignet hätten keine Verfolgung.
Begründend führte das BFA im Wesentlichsten dazu aus, dass der Beschwerdeführer glaubhaft schildern habe können, dass er Syrien aufgrund der vorherrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage im Zusammenhang mit dem Krieg und den damit verbundenen unzulänglichen Lebensumständen verlassen habe.
Rechtlich wurde geschlossen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine Verfolgung drohe und deswegen dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen gewesen sei.
5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 26.06.2017 - noch vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung - Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er Syrien verlassen habe aus Angst durch das syrische Regime rekrutiert zu werden und auch aufgrund religiös-politischer Probleme mit Alawiten, welche die Bevölkerung aus XXXXhassen würden. Der Beschwerdeführer werde in Kürze 18 Jahre alt und befände sich dann somit im wehrfähigen Alter.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 26.06.2017 - noch vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung - Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er Syrien verlassen habe aus Angst durch das syrische Regime rekrutiert zu werden und auch aufgrund religiös-politischer Probleme mit Alawiten, welche die Bevölkerung aus XXXXhassen würden. Der Beschwerdeführer werde in Kürze 18 Jahre alt und befände sich dann somit im wehrfähigen Alter.
6. Mit Schreiben vom 28.06.2017, eingelangt am 29.06.2017, legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrags auf internationalen Schutz vom 03.11.2015, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.05.2017, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er trägt den im Spruch angeführten Namen und ist zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist Moslem (genauer: Sunnit).
Der Beschwerdeführer ist 2000 geboren und somit jedenfalls - nunmehr - im wehrdienstfähigen Alter. Es droht dem Beschwerdeführer daher die reale Gefahr, dass er in Syrien (bei einer zum jetzigen Zeitpunkt erfolgenden Rückkehr) zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen wird. Es ist nicht auszuschließen, dass er im Falle der Ableistung dieses Wehrdienstes zur Aufstandsbekämpfung eingesetzt und damit zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen wird. Weiters droht ihm, wenn er die Ableistung des Wehrdienstes verweigert, was er zu tun beabsichtigt, zumindest eine Gefängnisstrafe.
Der Beschwerdeführer leidet unter keinen maßgeblichen gesundheitlichen Einschränkungen, die die Absolvierung eines Militärdienstes ausschließen würden.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien
Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zuletzt aktualisiert am 25.01.2018 (S. 38ff):Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zuletzt aktualisiert am 25.01.2018 Sitzung 38ff):
"Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst:
Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016).
Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017). [Informationen zu Palästinensern finden sich auch unter Abschnitt "15.1. Palästinensische Flüchtlinge"]Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017). [Informationen zu Palästinensern finden sich auch unter Abschnitt "15.1. Palästinensische Flüchtlinge"]
Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsatz verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. "Rekrut" ist der niedrigste Rang, und die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (BFA 8.2017).
Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zur Zeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden (BFA 8.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. Syria Direct 7.12.2017). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2015).Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zur Zeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden (BFA 8.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche Syria Direct 7.12.2017). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2015).
Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (FIS 23.8.2016; vgl. ISW 8.3.2017). Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (FIS 23.8.2016; vergleiche ISW 8.3.2017). Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).
Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016; vgl. Zeit 10.12.2017).Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016; vergleiche Zeit 10.12.2017).