TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/11 W212 2187633-2

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Veröffentlicht am 11.07.2018
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Entscheidungsdatum

11.07.2018

Norm

AVG §32 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §15 Abs1

Spruch

W212 2187633-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch RA Mag. Philipp Tschernitz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 30.01.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG iVm § 32 Abs. 2 AVG

als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

1. Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 05.09.2017 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: "ÖB Islamabad") einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie C.

2. Mit Bescheid vom 13.10.2017, übernommen am 18.10.2017, verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des beantragten Visums.

3. Gegen den Bescheid der ÖB Islamabad wurde am 10.11.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben.

4. Am 10.01.2017 erließ die ÖB Islamabad eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am selben Tag zugestellt.

5. Am 25.01.2017 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid der ÖB Islamabad vom 30.01.2018 wurde der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung sei am 10.01.2018 zugestellt worden. Der Frist, binnen zwei Wochen einen Vorlageantrag zu stellen, sei nicht entsprochen worden.

7. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 13.02.2018 Beschwerde erhoben. Der Tag der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung sei in die Frist nicht einzurechnen, sodass die Frist am auf die Zustellung folgenden Tag zu laufen beginne. Gegenständlich sei dies der 11.01.2018, sodass die 14-tägige Frist am 25.01.2018 ende und der Vorlageantrag daher fristgerecht eingebracht worden sei.

8. In einem Aktenvermerk vom 16.02.2018 hielt die ÖB Islamabad fest, dass die ab dem der Zustellung folgenden Tag (11.01.2018) beginnende zweiwöchige Frist am Mittwoch, den 24.01.2018, geendet habe.

9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, eingelangt am 01.03.2018, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lautet wie folgt:

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) idF BGBl. I Nr. 51/1991, lautet wie folgt:

Fristen

§ 32 (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Aus dem Akt der ÖB Islamabad ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdevorentscheidung der Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters am 10.01.2018 zugestellt wurde. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ist nur bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht einzurechnen, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Da die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags aber gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG nach Wochen bestimmt wird, beginnt die zweiwöchige Frist mit dem Tag der Zustellung zu laufen. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf des Tages, der in seiner Bezeichnung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte am Mittwoch, 10.01.2018, weshalb die zweiwöchige Frist am Mittwoch, 24.01.2018, endete. Der am Donnerstag, 25.01.2018, eingebrachte Vorlageantrag war daher verspätet.

Da die Zurückweisung des Vorlageantrags im Ergebnis zu Recht erfolgt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, Fristversäumung,
österreichische Botschaft, Verspätung, Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W212.2187633.2.00

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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