TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/12 G308 2100593-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §25
GSVG §35
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 25 heute
  2. GSVG § 25 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 25 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 25 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  7. GSVG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  8. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  9. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  10. GSVG § 25 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. GSVG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  13. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. GSVG § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  16. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  17. GSVG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. GSVG § 25 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. GSVG § 25 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  21. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  22. GSVG § 25 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  23. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2002
  27. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  28. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  29. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  30. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  31. GSVG § 25 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  32. GSVG § 25 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. GSVG § 25 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  35. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  36. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  37. GSVG § 25 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  38. GSVG § 25 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  39. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  40. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  41. GSVG § 25 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. GSVG § 35 heute
  2. GSVG § 35 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 35 gültig von 01.01.2017 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 35 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. GSVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. GSVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  8. GSVG § 35 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  9. GSVG § 35 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  10. GSVG § 35 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. GSVG § 35 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  12. GSVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. GSVG § 35 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. GSVG § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  15. GSVG § 35 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  16. GSVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  17. GSVG § 35 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  18. GSVG § 35 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  19. GSVG § 35 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. GSVG § 35 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  21. GSVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  22. GSVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  23. GSVG § 35 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Spruch

G308 2100593-1/17E

G308 2100593-2/2E

G308 2100593-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen die Bescheide der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 02.12.2014 betreffend die Versicherungspflicht, vom 02.12.2014 betreffend Beitragsgrundlagen und Beiträge zur Krankenversicherung sowie vom 04.12.2014 betreffend Beitragszuschlag, jeweils VSNR: XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen die Bescheide der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 02.12.2014 betreffend die Versicherungspflicht, vom 02.12.2014 betreffend Beitragsgrundlagen und Beiträge zur Krankenversicherung sowie vom 04.12.2014 betreffend Beitragszuschlag, jeweils VSNR: römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 02.12.2014, wurde gemäß § 194 GSVG iVm. §§ 409, 410 ASVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) aufgrund der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliege. Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sei der BF im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2011 ausgenommen.1.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 02.12.2014, wurde gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraphen 409, 410, ASVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) aufgrund der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliege. Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sei der BF im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2011 ausgenommen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass seitens des Finanzamtes XXXX im Zuge des Datenaustausches der belangten Behörde die rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2010 und 2011 übermittelt worden seien. Der Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2010 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 25.000,00 sowie Progressionseinkünfte in Höhe von EUR 14.000,00 aus. Zusätzlich seien Hinzurechnungsbeträge in der Höhe von EUR 6.140,64 festgestellt worden. Der Einkommenssteuerbescheid 2011 weise Einkünfte aus "Gewerbebetrieb" in Höhe von EUR 66.732,83 sowie Progressionseinkünfte in Höhe von EUR 16.701,48 aus. Zusätzlich seien Hinzurechnungsbeträge in Höhe von EUR 1.991,16 festgestellt worden. Die Progressionseinkünfte würden jeweils aus dem Bezug einer Pension aus der Bundesrepublik Deutschland stammen. Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde einen außergerichtlichen Ausgleich übermittelt, welcher von der belangten Behörde mangels Rechtsgrundlage abgelehnt worden sei. Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Steuerberater hätten angegeben, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers aus seiner Konsulenten- bzw. Beratertätigkeit stammen würden. Sodann sei der belangten Behörde mit Schreiben vom 07.02.2014 mitgeteilt worden, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers aus einem einmaligen Verkauf von Vermögensteilen stammen würden und der Erlös sofort in eine weitere Unternehmensbeteiligung reinvestiert worden wäre. Der Beschwerdeführer sei mit einem Gesellschaftsanteil von genau 25% am Stammkapital der "XXXX" (im Folgenden: B. GmbH) beteiligt gewesen. Als Lizenzgebühr habe der Beschwerdeführer am 20.12.2010 einmal eine Teilzahlung in Höhe von EUR 30.000,00 und im Jänner/Februar 2011 eine weitere Teilzahlung in Höhe von EUR 100.000,00 erhalten. Geeignete Nachweise habe der BF übermittelt. Nach Anführung der nach Ansicht der belangten Behörde maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen sowie dazu ergangener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (VwGH) führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Begründung aus, dass die Einkommenssteuerbescheide des BF der Jahre 2010 und 2011 unstrittig rechtskräftig seien und versicherungspflichtige Einkünfte über der maßgeblichen Versicherungsgrenze nach § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG enthalten würden. Die Einkünfte des BF aus "Gewerbebetrieb" würden unstrittig aus seiner Tätigkeit als "Konsulent/Berater" stammen. Der Beschwerdeführer habe daher jedenfalls im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2011 eine selbstständige und betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgeübt. Die belangte Behörde sei an die steuerliche Einordnung der Einkünfte des BF durch das Finanzamt gebunden. Deren Zuordnung dürfe seitens der belangten Behörde nicht mehr geprüft werden. Der Beschwerdeführer sei mit den gegenständlichen Einkünften auch nicht nach einem anderen Bundesgesetz versichert gewesen. Eine Herausrechnung der Einkünfte aus dem einmaligen Verkauf von Vermögensanteilen sei nicht möglich, da gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG nur jene Beträge aus der Beitragsgrundlage hinausgerechnet werden könnten, welche wieder dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt würden. Dies jedoch bei einer GmbH nur dann, wenn der Versicherte daran zu mehr als 25 % beteiligt ist. Dies treffe laut Angaben des BF jedoch nicht zu. Nachdem der BF am 01.01.1998 bereits das Anfallsalter für eine vorzeitige Pension wegen Erwerbsunfähigkeit erreicht habe, sei er von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 273 Abs. 8 GSVG ausgenommen.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass seitens des Finanzamtes römisch 40 im Zuge des Datenaustausches der belangten Behörde die rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2010 und 2011 übermittelt worden seien. Der Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2010 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 25.000,00 sowie Progressionseinkünfte in Höhe von EUR 14.000,00 aus. Zusätzlich seien Hinzurechnungsbeträge in der Höhe von EUR 6.140,64 festgestellt worden. Der Einkommenssteuerbescheid 2011 weise Einkünfte aus "Gewerbebetrieb" in Höhe von EUR 66.732,83 sowie Progressionseinkünfte in Höhe von EUR 16.701,48 aus. Zusätzlich seien Hinzurechnungsbeträge in Höhe von EUR 1.991,16 festgestellt worden. Die Progressionseinkünfte würden jeweils aus dem Bezug einer Pension aus der Bundesrepublik Deutschland stammen. Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde einen außergerichtlichen Ausgleich übermittelt, welcher von der belangten Behörde mangels Rechtsgrundlage abgelehnt worden sei. Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Steuerberater hätten angegeben, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers aus seiner Konsulenten- bzw. Beratertätigkeit stammen würden. Sodann sei der belangten Behörde mit Schreiben vom 07.02.2014 mitgeteilt worden, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers aus einem einmaligen Verkauf von Vermögensteilen stammen würden und der Erlös sofort in eine weitere Unternehmensbeteiligung reinvestiert worden wäre. Der Beschwerdeführer sei mit einem Gesellschaftsanteil von genau 25% am Stammkapital der "XXXX" (im Folgenden: B. GmbH) beteiligt gewesen. Als Lizenzgebühr habe der Beschwerdeführer am 20.12.2010 einmal eine Teilzahlung in Höhe von EUR 30.000,00 und im Jänner/Februar 2011 eine weitere Teilzahlung in Höhe von EUR 100.000,00 erhalten. Geeignete Nachweise habe der BF übermittelt. Nach Anführung der nach Ansicht der belangten Behörde maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen sowie dazu ergangener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (VwGH) führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Begründung aus, dass die Einkommenssteuerbescheide des BF der Jahre 2010 und 2011 unstrittig rechtskräftig seien und versicherungspflichtige Einkünfte über der maßgeblichen Versicherungsgrenze nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG enthalten würden. Die Einkünfte des BF aus "Gewerbebetrieb" würden unstrittig aus seiner Tätigkeit als "Konsulent/Berater" stammen. Der Beschwerdeführer habe daher jedenfalls im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2011 eine selbstständige und betriebliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausgeübt. Die belangte Behörde sei an die steuerliche Einordnung der Einkünfte des BF durch das Finanzamt gebunden. Deren Zuordnung dürfe seitens der belangten Behörde nicht mehr geprüft werden. Der Beschwerdeführer sei mit den gegenständlichen Einkünften auch nicht nach einem anderen Bundesgesetz versichert gewesen. Eine Herausrechnung der Einkünfte aus dem einmaligen Verkauf von Vermögensanteilen sei nicht möglich, da gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG nur jene Beträge aus der Beitragsgrundlage hinausgerechnet werden könnten, welche wieder dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt würden. Dies jedoch bei einer GmbH nur dann, wenn der Versicherte daran zu mehr als 25 % beteiligt ist. Dies treffe laut Angaben des BF jedoch nicht zu. Nachdem der BF am 01.01.1998 bereits das Anfallsalter für eine vorzeitige Pension wegen Erwerbsunfähigkeit erreicht habe, sei er von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 273, Absatz 8, GSVG ausgenommen.

1.2. Mit einem Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2014 wurde gemäß § 194 GSVG iVm. §§ 409, 410 ASVG festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage des BF in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2010 EUR 2.595,05 und im Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2011 EUR 4.900,00 betrage (Spruchpunkt 1.), der BF verpflichtet sei, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung in den Zeiträumen vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von EUR 198,53 und von 01.01.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von EUR 374,85 zu leisten (Spruchpunkt 2.), und er weiters verpflichtet sei, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Selbstständigenvorsorge nach dem BMSVG in den Zeiträumen vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von EUR 39,70 und von 01.01.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von EUR 74,97 zu leisten (Spruchpunkt 3.).1.2. Mit einem Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2014 wurde gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraphen 409, 410, ASVG festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage des BF in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2010 EUR 2.595,05 und im Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2011 EUR 4.900,00 betrage (Spruchpunkt 1.), der BF verpflichtet sei, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung in den Zeiträumen vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von EUR 198,53 und von 01.01.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von EUR 374,85 zu leisten (Spruchpunkt 2.), und er weiters verpflichtet sei, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Selbstständigenvorsorge nach dem BMSVG in den Zeiträumen vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von EUR 39,70 und von 01.01.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von EUR 74,97 zu leisten (Spruchpunkt 3.).

Begründend wurde der zum ersten Bescheid festgestellte Sachverhalt angeführt. Zur Höhe der Beitragsgrundlagen wurde ausgeführt, dass die aus der deutschen Pension des Beschwerdeführers stammenden Progressionseinkünfte keinen Teil der Bemessungsgrundlage darstellen würden. Aus den in den Einkommenssteuerbescheiden festgesetzten Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 25.000,00 für das Jahr 2010 und den addierten Hinzurechnungsbeträgen in Höhe von EUR 6.140,64, für 2010 habe sich eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 2.595,05 monatlich für das Jahr 2010 ergeben. Im Jahr 2011 seien Einkünfte aus "Gewerbebetrieb" in Höhe von EUR 66.732,83 geltend gemacht worden. Zu diesen seien Hinzurechnungsbeträge in Höhe von EUR 1.991,16 addiert worden, sodass die monatliche Beitragsgrundlage von EUR 5.727,00 die Höchstbeitragsgrundlage 2011 von EUR 58.800,00 (EUR 4.900,00/Monat) überschritten habe, weshalb für 2011 eine monatliche Beitragsrundlage in Höhe der Höchstbeitragsgrundlage festgesetzt worden sei. Die monatlichen Krankenversicherungsbeiträge würden sich aus 7,65 % der monatlichen Beitragsgrundlage errechnen. Darüber hinaus seien für die Dauer der Pflichtversicherung monatlich 1,53 % der Beitragsgrundlage als monatlicher Beitrag nach dem BMSVG zu leisten.

Beide Bescheide vom 02.12.2014 wurden dem Beschwerdeführer nachweislich am 05.12.2014 zugestellt.

1.3. Mit dem dritten gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2014 wurde gemäß § 194 GSVG iVm. §§ 409, 410 ASVG noch festgestellt, dass der BF aufgrund des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts weiters verpflichtet sei, für das Jahr 2010 einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 221,52 und für das Jahr 2011 in Höhe von EUR 418,32 gemäß § 35 Abs. 6 GSVG zu bezahlen.1.3. Mit dem dritten gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2014 wurde gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraphen 409, 410, ASVG noch festgestellt, dass der BF aufgrund des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts weiters verpflichtet sei, für das Jahr 2010 einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 221,52 und für das Jahr 2011 in Höhe von EUR 418,32 gemäß Paragraph 35, Absatz 6, GSVG zu bezahlen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.12.2014 zugestellt.

2. Gegen diese drei Bescheide richtet sich die gegenständliche, am 30.12.2014 fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des BF. Darin wurde sinngemäß beantragt, des Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und die angefochtenen Bescheide aufheben. Hilfsweise beantrage der BF einen Teilerlass der bescheidmäßig festgesetzten Beträge. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nicht die Korrektheit der in allen drei angefochtenen Bescheiden angewandten Berechnungsmethoden sowie der angeführten Berechnungsgrundlagen nicht bezweifle. Er bestreite jedoch vielmehr die grundsätzliche Berechtigung der belangten Behörde, diese Beiträge bei ihm einzuheben. Er habe von der belangten Behörde niemals eine Versicherungskarte erhalten, die ihn in die Lage versetzt hätte, eine Versicherungsleistung zu erhalten. Nach geltender Rechtsprechung dürfe niemand zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen gezwungen werden, wenn keinerlei Möglichkeit bestünde, derlei Leistungen in Anspruch zu nehmen. Weiters sei der BF als deutscher Pensionist bereits dort pflichtversichert. Die Einkünfte aus den Jahren 2010 und 2011 würden aus dem Verkauf von Nutzungsrechten an Patenten stammen, welche aus den Jahren 2005 bis 2008 stammen würden und welchen Entwicklungen des BF in Deutschland vorangegangen seien. Bei einem Verkauf anderer Vermögensgegenstände, wie etwa eines Bildes, würden auch keine Versicherungsbeiträge an die belangte Behörde anfallen. Dass die Wiederanlage dieser Einkünfte in ein anderes Unternehmen aufgrund der Beteiligungshöhe des BF von "nur" 25% bei der Berechnung der Beitragsgrundlagen nicht berücksichtigt werden könne, stelle zumindest einen Härtefall dar und wäre diese Wiederanlage bei 25% + EUR 1,00 Anteilen sehr wohl zu berücksichtigen gewesen. Der BF habe sein gesamtes Barvermögen in dieses weitere Unternehmen gesteckt und verloren, als dieses insolvent geworden sei. Er lebe nun ausschließlich von seiner Pension und könne die geforderten Beiträge nicht bezahlen. Die belangte Behörde habe zudem nicht berücksichtigt, dass die ursprünglichen Einkommenssteuerbescheide später wegen nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit des BF um 60 % im Zuge eines Vergleichs reduziert worden seien. Es sei zudem völlig unzumutbar, dass der BF trotz seiner Zahlungsunfähigkeit Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse zu entrichten habe, nur um ihm später wieder rückerstattet zu werden. Der BF ersuche neuerlich um einen Vergleich und schlage eine Abschlagszahlung in Höhe von EUR 6.880,56 vor, sofern auf alle übrigen Beträge verzichtet werde.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 11.02.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

4. Mit Schreiben vom 29.05.2017 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes das Ersuchen an den BF, die rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2010 und 2011 vorzulegen.

Die geforderten Einkommenssteuerbescheide wurde nach Fristerstreckung am 22.08.2017 vom BF dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Darüber hinaus nahm der BF noch schriftlich Stellung und führte zur Höhe der in den Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünften aus, dass diese aus einer Abfindung für die Überlassung von Schutzrechten an patentierten Erfindungen an die österreichische Firma "XXXX GmbH" (im Folgenden: M. GmbH) stammen, welche der BF in den Jahren 2002 bis 2008 in Deutschland entwickelt und zum Patent angemeldet habe. Die erhaltene Abfindung habe er in Österreich sofort wieder in die B. GmbH investiert. Diese Investition sei aufgrund der Insolvenz und mittlerweile amtswegigen Löschung aus dem Firmenbuch zur Gänze für den BF verloren gegangen. Dieser Totalverlust sei bereits 2013 absehbar gewesen, sodass dem Antrag des BF auf Löschung seiner Steuerschulden aus 2010 und teilweise 2011 vom Finanzamt [teilweise, Anm.] stattgegeben worden sei. Der entsprechende Antrag sowie der Kontoauszug des Finanzamtes vom 12.11.2013 liege bei. In den Jahren 2008 bis 2010 sei der BF als freiberuflicher Berater der M. GmbH tätig gewesen und habe in dieser Zeit regelmäßig Beiträge an die belangte Behörde abgeführt. Trotz mehrjähriger Versicherungszahlungen habe er nie eine Versicherungskarte erhalten. Die Einreichung einer Arztrechnung in Österreich sei mit dem Vermerk, diese in Deutschland geltend zu machen, retourniert worden. Es sei daher nicht korrekt, dass der BF aufgrund eines überholten Steuerbescheides nachträglich noch Versicherungsbeiträge leisten müsse, für die er keine Gegenleistung habe in Anspruch nehmen können. Dies widerspreche auch der europäischen Rechtsprechung.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2018 wurde die belangte Behörde um Mitteilung ersucht, aus konkret welchen Beträgen und aus welchen Versicherungszeiträumen stammend sich die jeweiligen Hinzurechnungsbeträge zusammensetzen.

Der Aufforderung wurde mit Schreiben vom 12.02.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag per ERV einlangend, seitens der belangten Behörde nachgekommen und die entsprechenden Unterlagen übermittelt.

6. Mit einem weiteren Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2018 wurde zudem der BF schriftlich um Auskunft und die Beantwortung konkreter Fragen ersucht. Darüber hinaus wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb des ihm zustehenden Parteiengehör eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Am 07.03.2018 langte die Stellungnahme des BF vom 05.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Bei den an die M. GmbH mit Aufhebungsvertrag vom 13.12.2010 überlassenen Schutzrechten handle es sich um vier (unter Anführung der Patentnummern konkret genannte) Patente. Die Schutzrechte seien noch aufrecht. Er habe diese Erfindungen als Pensionist gemacht und zum Patent angemeldet. Die Kosten für Musteranfertigung und Patentanmeldung habe er von seiner Pension finanziert. An der deutschen Gesellschaft "XXXX GmbH" (im Folgenden: deutsche BFS. GmbH) sei er ursprünglich nicht beteiligt gewesen. Da dieses Unternehmen jedoch nicht in der Lage gewesen sei, die Forderungen des BF zu bezahlen, habe er im Frühjahr 2016 notgedrungen für etwa EUR 10.000,00 oder etwa 1,2 % des Stammkapitals Anteile erwerben müssen. An der chinesischen Gesellschaft "XXXX" (im Folgenden: J. LV) sei der BF nicht beteiligt. Der BF könne mangels vorhandener Unterlagen keine Angaben dazu machen, welcher Anteil der im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf die Ablöse für Schutzrechte und welcher Teil auf Einkünfte aus der Beratertätigkeit des BF für die M. GmbH stamme. Jedenfalls gehe aus dem Aufhebungsvertrag der M. GmbH hervor, dass diese am 20.12.2010 an den BF EUR 30.000,00 als Teilzahlung für die Schutzrechte entrichtet habe. Der BF sei tatsächlich im Zeitraum 14.04.2008 bis 30.09.2010 für die M. GmbH als Berater tätig gewesen. Nach Beendigung dieser Tätigkeit habe er die B. GmbH beraten, dafür aber kein Entgelt erhalten, da diese Firma seinem Sohn gehöre. Während seiner Beratertätigkeit für die M. GmbH habe der BF Versicherungsbeiträge an die belangte Behörde entrichtet und seien diese auch bei seinen Steuererklärungen durch den damaligen Steuerberater als Betriebsausgaben geltend gemacht worden.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2018 wurde der Beschwerdeführer neuerlich um Vorlage der Einkommenssteuererklärungen für die Beitragsjahre 2010 und 2011 ersucht.

Mit Schreiben vom 08.05.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2018 einlangend nahm der BF neuerlich schriftlich Stellung und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und präzisierte, nach seiner Beratertätigkeit für die M. GmbH für die deutsche BFS. GmbH unentgeltlich als Berater tätig gewesen zu sein, da diese seinem Sohn gehöre. Weiters habe er die österreichische B. GmbH beraten. Diese sei jedoch von Anfang an notleidend gewesen und sei daher auch dieser Tätigkeit kein Entgelt entgegengestanden. Die B. GmbH sei zwischenzeitig von Amts wegen aufgrund Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht worden. In den Jahren 2012 und 2013 habe der BF in China für die "XXXX" für insgesamt neun Monate als Berater gearbeitet.

8. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.05.2018 wurde dem BF das Schreiben der belangten Behörde vom 12.02.2018 zur Zusammensetzung der Hinzurechnungsbeträge sowie die damit eingereichten Beweismittel zur Stellungnahme übermittelt und der Beschwerdeführer neuerlich um Vorlage der Einkommenssteuererklärungen für die Beitragsjahre 2010 und 2011 ersucht.

Mit Schreiben vom 24.06.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am 27.06.2018 einlangend, übermittelte der BF die elektronische Version seiner Einkommenssteuererklärung aus dem Jahr 2011 und führte aus, dass laut Auskunft des zuständigen Finanzamtes für das Jahr 2010 offenbar von der damaligen Steuerberatung des BF keine Einkommenssteuererklärung eingereicht worden sei, sodass das Finanzamt zunächst eine Steuerschätzung vorgenommen habe, welche später gemäß den vorliegenden Unterlagen korrigiert worden sei. Weiters lege der BF ein Schreiben der belangten Behörde aus dem Jahr 2009 vor, wonach vom BF die erfolgte Vergütung für eine Arztrechnung zurückgefordert worden sei. Es sei unkorrekt, den BF zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen in Österreich zu verpflichten, obwohl er keine Leistungen habe in Anspruch nehmen können, zumal er in Deutschland immer pflichtversichert gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist deutscher Staatsangehöriger, ist in Deutschland pflichtversichert und bezieht dort eine Alterspension.

Diese betrug im Jahr 2010 vom Finanzamt geschätzt EUR 14.000,00 (vgl Einkommenssteuerbescheid 2010 vom 14.06.2012; Angaben des BF im Schreiben vom 24.06.2018) und im Jahr 2011 EUR 16.701,48 (vgl Einkommenssteuerbescheid 2011 vom 02.04.2013).Diese betrug im Jahr 2010 vom Finanzamt geschätzt EUR 14.000,00 vergleiche Einkommenssteuerbescheid 2010 vom 14.06.2012; Angaben des BF im Schreiben vom 24.06.2018) und im Jahr 2011 EUR 16.701,48 vergleiche Einkommenssteuerbescheid 2011 vom 02.04.2013).

Der BF ist als Erfinder mehrerer Entwicklungen sowohl beim deutschen, britischen als auch beim europäischen Patentamt mehrfach registriert.

Ab dem Jahr 2007 war der BF neben seiner aus Deutschland bezogenen Pension in Österreich selbstständig als Konsulent und Berater erwerbstätig. Er weist in seinen Sozialversicherungsdaten beginnend mit 01.01.2007 eine Pflichtversicherung als "Neuer Selbstständiger" gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 01.02.2018).Ab dem Jahr 2007 war der BF neben seiner aus Deutschland bezogenen Pension in Österreich selbstständig als Konsulent und Berater erwerbstätig. Er weist in seinen Sozialversicherungsdaten beginnend mit 01.01.2007 eine Pflichtversicherung als "Neuer Selbstständiger" gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 01.02.2018).

Im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2009 entrichtete der BF auch Beiträge in der Pflichtversicherung im Zweig der Krankenversicherung (vgl aktenkundige Kontoaufstellung der belangten Behörde vom 12.02.2018).Im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2009 entrichtete der BF auch Beiträge in der Pflichtversicherung im Zweig der Krankenversicherung vergleiche aktenkundige Kontoaufstellung der belangten Behörde vom 12.02.2018).

Nachdem der BF am 01.01.1998 bereits das Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension in Österreich erreicht hatte, unterlag er zu keiner Zeit dem Versicherungszweig der Pensionsversicherung.

Der BF verfügte im Bundesgebiet bisher über keine Gewerbeberechtigung (vgl GISA-Abfrage vom 29.06.2018).Der BF verfügte im Bundesgebiet bisher über keine Gewerbeberechtigung vergleiche GISA-Abfrage vom 29.06.2018).

1.2. Im Zeitraum zwischen 14.04.2008 und 30.09.2010 war der BF als Berater/Konsulent der zur Firmenbuchnummer FN XXXX registrierten "XXXX GmbH" (M. GmbH) mit Sitz in XXXX tätig (vgl aktenkundiger Aufhebungsvertrag vom 13.12.2010; Angaben des BF im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahmen vom 05.03.2018 und vom 11.05.2018).1.2. Im Zeitraum zwischen 14.04.2008 und 30.09.2010 war der BF als Berater/Konsulent der zur Firmenbuchnummer FN römisch 40 registrierten "XXXX GmbH" (M. GmbH) mit Sitz in römisch 40 tätig vergleiche aktenkundiger Aufhebungsvertrag vom 13.12.2010; Angaben des BF im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahmen vom 05.03.2018 und vom 11.05.2018).

Mit Aufhebungsvertrag vom 13.12.2010 wurde die Zusammenarbeit des BF mit der M. GmbH einvernehmlich beendet. Punkt 2. des Vertrages lautet auszugsweise:

"Die Vereinbarung vom 14. April 2008 über den Verkauf des know-how und der Schutzrechte von MZ [der BF, Anm.] an MXXXX [M. GmbH, Anm.] wird einvernehmlich aufgehoben. An Stelle der Vereinbarung zu 2. tritt eine neue Vereinbarung mit folgendem Wortlaut:

MXXXX bezahlt an MZ eine einmalige Lizenzgebühr in Höhe von €

155.000,00 (in Worten einhundertfünfundfünfzigtausend EURO) zuzüglich 20 % MwSt., insgesamt somit € 186.000,00. Der Betrag ist wie folgt zu leisten:

€ 25.000,00 (fünfundzwanzigtausend) + 20 % MwSt. = € 30.000,00 wurden bereits 2008 bezahlt,

€ 30.000,00 (dreißigtausend) + 20 % MwSt. = € 36.000,00 werden am 20. Dez. 2010 bezahlt,

€ 50.000,00 (fünfzigtausend) + 20 % MwSt. = € 60.000,00 werden am 10. Jan. 2011 bezahlt,

€ 50.000,00 (fünfzigtausend) + 20 % MwSt. = € 60.000,00 werden am 10. Feb. 2011 bezahlt.

Die vorgenannte Lizenzgebühr deckt alle bisherigen und zukünftigen Nutzungen der in der Anlage angeführten Schutzrechte durch MXXXX ab. Dieses Nutzungsrecht ist von MXXXX nicht an Dritte übertragbar.

[...]"

Laut Angabe des BF handelte es sich dabei um die zu folgenden Nummern registrierten Schutzrechte (vgl Angaben des BF im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahmen vom 05.03.2018 und vom 11.05.2018):Laut Angabe des BF handelte es sich dabei um die zu folgenden Nummern registrierten Schutzrechte vergleiche Angaben des BF im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahmen vom 05.03.2018 und vom 11.05.2018):

? DE XXXX? DE römisch 40

? DE XXXX

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten