Entscheidungsdatum
24.07.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
W150 2150990-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX1994, StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut Blum, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, sowie durch die Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, FN 272779 x, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 08.08.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Verfahrens Zl. 151037711, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. XXXX1994, StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut Blum, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, sowie durch die Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, FN 272779 x, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 08.08.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Verfahrens Zl. 151037711, zu Recht erkannt:
A)
Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 08.08.2015 wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 08.08.2015 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 08.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch statt. Dabei gab er an, dass er am XXXX1994 in XXXX in Syrien geboren worden sei. Er sei ledig, Kurde und muslimischen Glaubens (Sunnit). Er habe 13 Jahre lang die Grundschule und zwei Jahre die Universität inXXXX besucht. Er habe in Syrien in XXXX, gewohnt. Er spreche gut Arabisch sowie als Muttersprache Kurdisch (diese jedoch nicht in Wort und Schrift [Anm.: gemeint wohl: "nicht in Schrift"]). Der Beschwerdeführer gab zur Flucht an, dass er den Entschluss dazu am 09.07.2015 gefasst hätte und an diesem Tag gemeinsam mit seinem Vater illegal zu Fuß aus Syrien in die Türkei ausgereist sei. Von Izmir aus seien sie schlepperunterstützt (1.000,-- EUR pro Person) mit einem Schlauchboot nach Mytilini (Griechenland) gelangt. Dort seien sie von der Polizei festgenommen und aufgefordert worden, das Land innerhalb von 6 Tagen zu verlassen. Mit dem Schiff seien sie nach Athen gelangt und weiter mit verschiedenen Verkehrsmitteln über Mazedonien, Serbien bis nach Ungarn gelangt. In Budapest hätten sie einen weißen PKW bestiegen, der sie für 100,-- EUR nach Deutschland hätte bringen sollen. Sie seien dann in Österreich an einem Kreisverkehr ausgestiegen und von der Polizei aufgegriffen worden.2. Am selben Tag fand durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch statt. Dabei gab er an, dass er am XXXX1994 in römisch 40 in Syrien geboren worden sei. Er sei ledig, Kurde und muslimischen Glaubens (Sunnit). Er habe 13 Jahre lang die Grundschule und zwei Jahre die Universität inXXXX besucht. Er habe in Syrien in römisch 40 , gewohnt. Er spreche gut Arabisch sowie als Muttersprache Kurdisch (diese jedoch nicht in Wort und Schrift [Anm.: gemeint wohl: "nicht in Schrift"]). Der Beschwerdeführer gab zur Flucht an, dass er den Entschluss dazu am 09.07.2015 gefasst hätte und an diesem Tag gemeinsam mit seinem Vater illegal zu Fuß aus Syrien in die Türkei ausgereist sei. Von Izmir aus seien sie schlepperunterstützt (1.000,-- EUR pro Person) mit einem Schlauchboot nach Mytilini (Griechenland) gelangt. Dort seien sie von der Polizei festgenommen und aufgefordert worden, das Land innerhalb von 6 Tagen zu verlassen. Mit dem Schiff seien sie nach Athen gelangt und weiter mit verschiedenen Verkehrsmitteln über Mazedonien, Serbien bis nach Ungarn gelangt. In Budapest hätten sie einen weißen PKW bestiegen, der sie für 100,-- EUR nach Deutschland hätte bringen sollen. Sie seien dann in Österreich an einem Kreisverkehr ausgestiegen und von der Polizei aufgegriffen worden.
Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen an, dass er aufgrund des Krieges in Syrien und weil er Probleme an der Universität gehabt hätte aus seinem Heimatland geflohen sei. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor dem Militär, er habe den Militärdienst noch nicht absolviert. Vorgelegt zum Nachweis seiner Identität wurde von ihm sein syrischer Personalausweis.
3. Am 14.03.2017 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht unter gleichzeitiger Vollmachtsbekanntgabe des MIGRANTINNENVEREIN[es] ST.MARX.
4. Am 16.03.2017 - eingelangt am 23.03.2017 - wurde die Säumnisbeschwerden seitens des BFA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wobei das BFA auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtete.
5. Am 17.05.2017 gab der MIGRANTINNENVEREIN ST.MARX die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.
6. Am 07.06.2017 legte die Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH eine Vertretungsvollmacht vor und teilte mit, dass der Klient eine "Rückführung vom Bundesverwaltungsgericht zum BFA Traiskirchen" wünsche und ersuchte um einen Einvernahmetermin.
7. AM 12.07.2017 teilte die Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH mit, dass der Vater und die Schwester des Beschwerdeführers bereits asylberechtigt seien und ersuchte um baldige Entscheidung.
8. Am 11.12.2017 zeigte Herr RA Mag. Dr. Helmut Blum sein Vollmachtsverhältnis an.
9. Am 05.02.2018 teilte die Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH auf Aufforderung hin fernmündlich mit, dass das seinerzeitige Schreiben vom 07.06.2017 nicht als Zurückziehung der Säumnisbeschwerde anzusehen sei.
10. Am 18.04.2018 teilte der Verein SUARA mit, dass der Beschwerdeführer um eine baldige Einvernahme ersuche. Vollmacht wurde jedoch keine gelegt.
11. Am 20.06.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag, aufgrund dessen am 10.07.2018 (eingelangt am 16.07.2018) eine verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes erging, eine Entscheidung innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrags auf internationalen Schutz vom 08.08.2015, der Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des im Verfahren vorgelegten Personalausweises, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer ist zu dem im Spruche angeführten Datum geboren, syrischer Staatsangehöriger, Moslem (Sunnit) und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Seine Identität steht fest.
Am 08.08.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist 1994 geboren und somit im wehrdienstfähigen Alter. Es droht dem Beschwerdeführer die reale Gefahr, dass er in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr) zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen wird und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zur im vorliegenden Fall relevanten Situation in Syrien:
Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zuletzt aktualisiert am 25.01.2018 (S. 38ff):Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zuletzt aktualisiert am 25.01.2018 Sitzung 38ff):
"Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst:
Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016).
Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017). [Informationen zu Palästinensern finden sich auch unter Abschnitt "15.1. Palästinensische Flüchtlinge"]Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017). [Informationen zu Palästinensern finden sich auch unter Abschnitt "15.1. Palästinensische Flüchtlinge"]
Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsatz verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. "Rekrut" ist der niedrigste Rang, und die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (BFA 8.2017).
Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zur Zeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden (BFA 8.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. Syria Direct 7.12.2017). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2015).Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zur Zeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden (BFA 8.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche Syria Direct 7.12.2017). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatliche