Entscheidungsdatum
26.07.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W203 2161171-1/10E
W203 2161176-1/10E
Ausfertigung der am 27.06.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisse
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX 1956, und 2.) XXXX , geboren am XXXX 1964, beide StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2017, Zlen 1.) 1094692210/151764427 und 2.) 1094693610/151764435 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 1956, und 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 1964, beide StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2017, Zlen 1.) 1094692210/151764427 und 2.) 1094693610/151764435 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer, beide syrische Staatsangehörige, stellten am 13.11.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurden die Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) an, dass er 1956 in Latakia, Syrien geboren, Moslem und Araber sei. Er habe 8 Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als Koch gearbeitet. Er sei traditionell und standesamtlich verheiratet und habe 2 erwachsene Töchter. Als Fluchtgrund gab er Folgendes an: "Anfang 2013 wurde mein Sohn von der syrischen Regierung grundlos verhaftet. Er ist spurlos verschwunden. Im Jänner 2015 haben wir von unserem Bürgermeister erfahren, dass unser Sohn im Gefängnis getötet wurde. Die Situation in Syrien ist für mich und meine Familie nicht sicher. Wir sind nicht pro und nicht gegen die Regierung. Ich will in Frieden leben und wir sind deshalb nach Österreich geflüchtet." Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben und um das seiner Familie.
Ebenfalls am 13.11.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) bei der polizeilichen Ersteinvernahme an, dass sie 1964 in Latakia, Syrien geboren sei und der muslimischen Glaubensgemeinschaft sowie der arabischen Volksgruppe angehöre. Sie habe 12 Jahre lang die Grundschule besucht und danach als Hausfrau gearbeitet. Sie sei traditionell und standesamtlich mit dem BF1 verheiratet, gemeinsam hätten sie 2 Töchter. Als Fluchtgrund gab sie Folgendes an: "Mein Sohn ist von der syrischen Regierung verhaftet und nach 2 Jahren Gefängnis getötet worden. Das war das Schrecklichste für uns im Leben. Syrien ist ein schlechter Staat. Es herrscht Krieg und man kann nicht in Frieden leben. Ich habe noch 2 Töchter, wir wollten für das Leben unserer Kinder flüchten, in ein sicheres Land." Im Falle einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben und um das ihrer Familie.
2. Bei der am 20.04.2017 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er von 1977 bis 1980 seinen Militärdienst abgeleistet habe. Im September oder Oktober 2015 habe er Syrien auf Grund der Ereignisse im Zusammenhang mit der Entführung und der Ermordung seines Sohnes verlassen. Während der Zeit zwischen der Entführung und der Ermordung seines Sohnes sei es "hin und her gegangen", er habe Lösegeld bezahlen müssen, in der Hoffnung, dadurch seinen Sohn frei zu bekommen. Er habe keine Sterbeurkunde von seinem Sohn, da man eine solche von der Regierung nicht bekomme, außer wenn man bestätige, dass der Tod "nicht unter Qualen" eingetreten sei. Eine solche Bestätigung habe er aber wider besseres Wissen nicht abgeben können. Auch der Leichnam seines Sohnes sei dem BF1 nicht ausgefolgt worden, sodass er nicht wisse, wo dieser begraben sei. Es sei dem BF1 in Syrien gut gegangen, wenn die Sache mit seinem Sohn nicht passiert wäre, wäre der BF1 in Syrien geblieben. Er habe aber Angst um seine Töchter gehabt und es sei ihm wichtig gewesen, diese in Sicherheit zu bringen. Nachgefragt, wie die Erpressung betreffend die Töchter des BF1 ausgesehen habe, gab dieser an, dass er - nachdem sein Sohn gestorben sei - den Erpressern mitgeteilt habe, dass er kein Lösegeld mehr zahlen werde. Daraufhin seien die Töchter in Gefahr gewesen, ebenfalls festgenommen und erpresst zu werden.
Am selben Tag bestätigte die BF2 bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde im Wesentlichen die Angaben des BF1 betreffend den gemeinsamen Sohn. Freunde des Sohnes hätten auf einer von der Regierung veröffentlichten Seite im Internet ein Sterbefoto desselben gefunden. Sie habe nach dem Tod des Sohnes auch Angst um ihre Töchter gehabt, dass diese ebenfalls entführt und gequält werden hätten können. Von der Polizei in Syrien könne man sich keine Hilfe erwarten.
3. Mit Bescheiden vom 10.05.2017 (im Folgenden: angefochtene Bescheide) wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (jeweils Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (jeweils Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (jeweils Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheiden vom 10.05.2017 (im Folgenden: angefochtene Bescheide) wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (jeweils Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die BF Syrien nicht aufgrund einer Verfolgung oder aus Furcht vor einer Verfolgung verlassen hätten. Vielmehr seien diese in Syrien von der dort vorherrschenden Bürgerkriegssituation betroffen gewesen. Die von den BF vorgebrachten Umstände im Zusammenhang mit dem Tod des Sohnes stellten einen strafrechtlich relevanten Tatbestand dar, aus dem sich aber keine konkrete Verfolgung der BF ableiten lasse.
4. Am 06.06.2017 erhoben die BF Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide. Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass die BF entgegen der Annahme durch die belangte Behörde sehr wohl einer Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen seien, die über die alle syrischen Staatsbürger in Folge des Bürgerkrieges treffenden Unbilligkeiten weit hinausgehe. Die Lösegeldforderungen hätten sich direkt an die BF gerichtet, und die belangte Behörde habe auch völlig außer Acht gelassen, dass nach dem Tod des Sohnes der BF auch deren Töchter bedroht worden seien und abermals an die BF gerichtete Lösegelderpressungen bevorgestanden wären. Weiters hätten sich die BF durch die Flucht dem Zugriff der Erpresser entzogen und damit ihre Ablehnung gegenüber der willkürlichen Erpressungspraxis durch das syrische Regime dargelegt, sodass im Falle einer Rückkehr den BF höchstwahrscheinlich auch eine Verfolgung aus politischen Gründen drohe. Dem BF1 drohe im Falle einer Rückkehr außerdem die Zwangsrekrutierung, da das wehrdienstpflichtige Alter seit Ausbruch des Krieges enorm erhöht worden wäre und Rekrutierungen vermehrt willkürlich erfolgten.
5. Am 26.04.2018 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt zugehörigem Verfahrensakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Am 27.06.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Dabei wiederholten die BF - getrennt voneinander befragt - die bereits bei der Einvernahme durch die belangte Behörde getätigten Angaben betreffend die Entführung und Ermordung ihres Sohnes. Die ältere Tochter der BF sei ca. 32 oder 33 Jahre alt und lebe mit ihrem Ehemann in Österreich, die jüngere Tochter lebe mit ihrem Ehemann in Deutschland. Die jüngere Tochter sei in Deutschland subsidiär schutzberechtigt, die ältere verfüge in Österreich über den Status der Asylberechtigten. Zur Bestätigung dieser Angaben wurde ein entsprechender Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2017 betreffend die ältere Tochter der BF namens XXXX vorgelegt.6. Am 27.06.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Dabei wiederholten die BF - getrennt voneinander befragt - die bereits bei der Einvernahme durch die belangte Behörde getätigten Angaben betreffend die Entführung und Ermordung ihres Sohnes. Die ältere Tochter der BF sei ca. 32 oder 33 Jahre alt und lebe mit ihrem Ehemann in Österreich, die jüngere Tochter lebe mit ihrem Ehemann in Deutschland. Die jüngere Tochter sei in Deutschland subsidiär schutzberechtigt, die ältere verfüge in Österreich über den Status der Asylberechtigten. Zur Bestätigung dieser Angaben wurde ein entsprechender Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2017 betreffend die ältere Tochter der BF namens römisch 40 vorgelegt.
Betreffend die Verhaftung bzw. Entführung und Ermordung des Sohnes der BF führte der BF1 ergänzend aus, dass sein Sohn mit einer schwedischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen wäre. Er habe bei den schwedischen Botschaften sowohl in Syrien als auch in Jordanien und im Libanon versucht, eine schwedische Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, was aber nicht gelungen sei. Daraufhin habe sich der Sohn der BF geweigert, Syrien ohne seine Eltern zu verlassen, und begonnen, für eine Medikamentenfirma zu arbeiten. Eines Tages sei der Sohn der BF, während er seinen Job ausgeübt habe, bei einem Checkpoint angehalten worden, gegen die Bezahlung von Bestechungsgeld aber wieder freigekommen. Seit dem Vorfall beim Checkpoint habe der Sohn der BF in ständiger Angst gelebt, sich aber trotzdem geweigert, das Land ohne seine Eltern zu verlassen. Im Jahr 2013 sei der Sohn der BF - als er sich auf dem Nachhauseweg vom Fußballspiel mit Freunden befunden habe - von einer Geheimdienstpatrouille verhaftet worden. Dies habe der BF1 von einem Freund des Sohnes, der ebenfalls am Fußballspiel teilgenommen hatte, erfahren. Die BF hätten daraufhin alles versucht, um ihren Sohn frei zu bekommen. So hätten sie auch einem Mittelsmann 200.000 syrische Lira gezahlt, dieser sei dann aber untergetaucht. Der BF1 habe in der Folge Kontakt zu Personen aufgenommen, die - wie ihm gesagt worden sei - seinen Sohn freikaufen hätten können, und diesen für den Fall, dass sein Sohn tatsächlich freikomme, sein Haus versprochen. Nachdem der BF1 erfahren habe, dass sein Sohn tot sei, habe er diesen Personen erklärt, dass er kein Geld zahlen werde. Daraufhin hätten diese begonnen, die Töchter der BF zu beobachten. Da der BF1 Angst gehabt habe, seine Töchter könnten auch entführt werden, habe er beschlossen, das Land zusammen mit seiner Familie zu verlassen. Nachgefragt gab der BF1 an, dass sein Sohn in Syrien nie in irgendeiner Weise politisch tätig gewesen wäre. Die syrischen Behörden bräuchten aber keinen Grund, um jemanden zu verhaften, jedem könne dies jederzeit passieren. Ebenfalls nachgefragt gab der BF1 an, dass er primär Angst um seine Töchter gehabt habe, aber letztendlich sei die ganze Familie betroffen gewesen, sodass sie in ständiger Angst gelebt hätten. Der BF1 habe sich beobachtet gefühlt und die Töchter wären telefonisch bedroht worden. Seinen Militärdienst betreffend gab der BF1 an, dass er "normaler Rekrut" gewesen sei und inzwischen für den Dienst in der syrischen Armee zu alt wäre. Er könne aber von einer anderen Gruppierung zum Kämpfen gezwungen werden. Außer der Angst vor den Entführern seines Sohnes bzw. den Erpressern und der Angst, von einer Gruppierung zum Kämpfen gezwungen zu werden, habe er keine weiteren Fluchtgründe.
Die BF2 bestätigte im Wesentlichen die Angaben des BF1 die Verhaftung bzw. Entführung und Ermordung des Sohnes betreffend. Es seien damals viele Jugendliche verhaftet worden, der Sohn der BF sei nicht das einzige Opfer gewesen. Nachgefragt gab die BF2 an, der Grund für die Verhaftung ihres Sohnes könnte einerseits Rache gewesen sein, weil ein Regierungssympathisant Probleme mit dem Schwager der BF2 gehabt habe, oder andererseits, dass der Sohn für eine Medikamentenfirma gearbeitet habe. Sie glaube aber eher, dass der Sohn "zufällig" verhaftet worden sei. Nach dem Tod des Sohnes hätte sich die Familie beobachtet gefühlt, und die Leute, die versucht hätten, Bestechungsgeld für die Freilassung des Sohnes zu bekommen, hätten versucht, vor allem die beiden Töchter zu bedrohen.
Abschließend führte die Rechtsvertreterin der BF aus, dass die BF aufgrund einer zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung und aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verfolgt würden. Die Bedrohung werde durch die Asylantragstellung im Ausland verstärkt.
7. Am 27.06.2018 verkündete der verhandelnde Richter das gegenständliche Erkenntnis.
8. Am 10.07.2018 beantragten die BF die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 13.11.2015, der Einvernahmen der BF durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung am 27.06.2018 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person der BF und zum Fluchtvorbringen:
Die BF sind syrische Staatsangehöriger, gehören der arabischen Volksgruppe an und bekennen sich zum muslimischen Glauben.
Die BF stellten am 13.11.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Aufgrund dieser Anträge wurde den BF mit Bescheid vom 10.05.2017 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Der Sohn der BF wurde im Jahr 2013 verhaftet bzw. entführt und ist im Jahr 2015 gestorben. Nicht festgestellt werden konnten die genaueren Umstände der Verhaftung/Entführung des Sohnes der BF und dessen Todesursache. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, wer genau für die Verhaftung/Entführung - und möglicherweise auch den Tod - des Sohnes der BF verantwortlich war und was genau der Grund für die Verhaftung/Entführung gewesen war. Die BF haben im Zusammenhang mit der Verhaftung/Entführung ihres Sohnes im - letztendlich erfolglos gebliebenen - Versuch, diesen dadurch frei zu bekommen, Geldzahlungen an nicht näher bekannte Personen bzw. Personengruppen geleistet. Als die BF - nachdem sie vom Tod ihres Sohnes erfahren hatten - weitere Zahlungen verweigerten, wurden diese dennoch dazu gedrängt, weitere Zahlungen zu leisten. Ob und in welcher Intensität in diesem Zusammenhang auch konkrete Drohungen gegen die beiden Töchter der BF ausgesprochen wurden, konnte nicht eindeutig festgestellt werden.
Der BF1 hat seinen Militärdienst in Syrien in der Zeit von 1977 bis 1980 abgeleistet. Er hat das gesetzliche Höchstalter für den Militärdienst bereits überschritten, verfügt über keine besonderen militärischen Ausbildungen und keine besonderen militärischen Kenntnisse oder Fähigkeiten. Ihm droht im Falle einer Rückkehr weder die Einziehung zum Militärdienst in die syrische Armee noch die zwangsweise Heranziehung zur Teilnahme an Kampfhandlungen durch sonstige in den Syrienkrieg involvierte Gruppierungen.
Dem BF1 droht in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung auf Grund des Umstandes, dass er das Land verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt hat.
Die BF haben Syrien im Jahr 2015 wegen der allgemein schlechten Lage in Syrien und vor allem aus Angst, dass auch den beiden Töchtern ähnliches wie dem Sohn zustoßen könnte, verlassen.
Den BF droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine asylrelevante Verfolgung.
Aus den von den BF getätigten Angaben lässt sich im Falle einer Rückkehr nach Syrien aktuell keine individuelle, sie betreffende Verfolgungssituation im Sinne der GFK ableiten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 25. Jänner 2018, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, S. 38ff):Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 25. Jänner 2018, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sitzung 38ff):
Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen:
Die Regierung hält die Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte aufrecht, kann jedoch die Kontrolle über paramilitärische, nicht-uniformierte regierungstreue Milizen, welche oft autonom und ohne Aufsicht oder Führung der Regierung arbeiten, nicht immer gewährleisten (USDOS 3.3.2017).
Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weit verbreitetes Problem. Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann einen Haftbefehl im Fall von Verbrechen durch Militäroffiziere, Mitglieder der internen Sicherheitskräfte oder Zollpolizeioffiziere im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten ausstellen. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden. In der Praxis gibt es keine bekannte rechtliche Verfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Missbrauchs und Korruption, und die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und generell außerhalb des Gesetzes. Es gibt keine Berichte von Aktionen der Regierung zur Reformierung der Sicherheitskräfte oder der Polizei (USDOS 3.3.2017; vgl. GS 11.2.2017). Beispielsweise sind die Shabiha bzw. die NDF und andere paramilitärische Gruppierungen mit Verbindung zum syrischen Regime an Menschenrechtsverletzungen beteiligt, darunter auch Massaker, willkürliche Tötungen, Entführungen von Zivilisten, willkürliche Festnahmen und Vergewaltigung als Kriegstaktik (USDOS 13.4.2016, zu Shabiha und NDF siehe USCIRF 26.4.2016).Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weit verbreitetes Problem. Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann einen Haftbefehl im Fall von Verbrechen durch Militäroffiziere, Mitglieder der internen Sicherheitskräfte oder Zollpolizeioffiziere im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten ausstellen. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden. In der Praxis gibt es keine bekannte rechtliche Verfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Missbrauchs und Korruption, und die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und generell außerhalb des Gesetzes. Es gibt keine Berichte von Aktionen der Regierung zur Reformierung der Sicherheitskräfte oder der Polizei (USDOS 3.3.2017; vergleiche GS 11.2.2017). Beispielsweise sind die Shabiha bzw. die NDF und andere paramilitärische Gruppierungen mit Verbindung zum syrischen Regime an Menschenrechtsverletzungen beteiligt, darunter auch Massaker, willkürliche Tötungen, Entführungen von Zivilisten, willkürliche Festnahmen und Vergewaltigung als Kriegstaktik (USDOS 13.4.2016, zu Shabiha und NDF siehe USCIRF 26.4.2016).
Die Einheiten, die auf der Seite der Assad-Regierung kämpfen, sind sehr vielfältig. Manche davon gehören regulären Streitkräften an, andere gehören zu verschiedenen Milizen. Manche bestehen aus nicht mehr als ein paar Dutzend Männern, andere Gruppen bestehen aus tausenden Männern und besitzen ihre eigenen Trainingscamps und Netzwerke (BBC 12.12.2016). Auch Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah und der Irak unterstützen die syrische Regierung, auch mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte (JT 24.3.2017).
Es ist schwierig Informationen über die Aktivitäten von spezifischen Regierungs- oder regierungstreuen Einheiten zu spezifischen Zeiten oder an spezifischen Orten zu finden, weil die Einheiten seit dem Beginn des Bürgerkrieges oft nach Einsätzen organisiert ("task-organized") sind oder aufgeteilt oder mit anderen Einheiten für spezielle Einsätze zusammengelegt werden. Berichte sprechen so oft von einer speziellen Militäreinheit an einem bestimmten Einsatzort (z.B. eine Brigade) wobei die genannte Einheit eigentlich aus Teilen mehrerer verschiedener Einheiten nur für diesen speziellen Einsatz oder eine gewisse Zeit zusammengesetzt wurde (C. Kozak 28.12.2017).
Quellen:
-BBC News (12.12.2016): Syrian conflict: Assad's fragmenting military, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-38289313, Zugriff 5.12.2017
-Christopher Kozak, Senior Research Analyst, Insitute for the Study of War (28.12.2017): Informationen per e-Mail
-GS - Global Security (11.2.2017): Syria Intelligence & Security Agencies,
http://www.globalsecurity.org/intell/world/syria/intro.htm, Zugriff 25.8.2017
-JT - Jamestown Foundation (24.3.2017): Institutionalized 'Warlordism': Syria's National Defense Force; Terrorism Monitor Volume: 15 Issue: 6,
https://www.ecoi.net/local_link/338196/481168_de.html, Zugriff 11.12.2017
-USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (26.4.2016): United States Commission on International Religious Freedom 2017 Annual Report; 2017 Country Reports: USCIRF Recommended Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494489917_syria-2017.pdf, Zugriff 25.8.2017
-USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria,
http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 22.12.2017
-USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria,
https://www.ecoi.net/local_link/337226/479990_de.html, Zugriff 11.8.2017
Folter und unmenschliche Behandlung:
Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit (HRW 12.1.2017). Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016). Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weit verbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 3.3.2017). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter (UNHRC 11.8.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vgl. AI 22.2.2017). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert. Die Toten werden häufig in Massengräbern begraben oder verbrannt und nur selten ihren Verwandten überstellt (Economist 20.12.2017). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 3.3.2017).Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit (HRW 12.1.2017). Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016). Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weit verbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 3.3.2017). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter (UNHRC 11.8.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vergleiche AI 22.2.2017). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert. Die Toten werden häufig in Massengräbern begraben oder verbrannt und nur selten ihren Verwandten überstellt (Economist 20.12.2017). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 3.3.2017).
Rebellengruppierungen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von (als solche wahrgenommenen) Andersdenkenden und Rivalen (FH 1.2017). Manche oppositionelle Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie wären Mitglieder von regierungstreuen Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel (USDOS 3.3.2017). Auch der IS begeht Misshandlungen, Folter, Bestrafungen von Individuen, und agiert mit Brutalität. Der IS bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, inklusive Kindern, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen (USDOS 3.3.2017).
Anm.: Weitere Informationen: siehe Abschnitt "9.Allgemeine Menschenrechtslage".Anmerkung, Weitere Informationen: siehe Abschnitt "9.Allgemeine Menschenrechtslage".
Quellen:
Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst:
Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016).
Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017). [Informationen zu Palästinensern finden sich auch unter Abschnitt "15.1. Palästinensische Flüchtlinge"]Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017). [Informationen zu Palästinensern finden sich auch unter Abschnitt "15.1. Palästinensische Flüchtlinge"]
Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsatz verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. "Rekrut" ist der niedrigste Rang, und die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (BFA 8.2017).
Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zur Zeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden (BFA 8.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. Syria Direct 7.12.2017). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2015).Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zur Zeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden (BFA 8.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche Syria Direct 7.12.2017). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2015).
Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (FIS 23.8.2016; vgl. ISW 8.3.2017). Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (FIS 23.8.2016; vergleiche ISW 8.3.2017). Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).
Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016; vgl. Zeit 10.12.2017).Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016; vergleiche Zeit 10.12.2017).
Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, und auch nicht aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017; vgl. PAR 15.11.2017)Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, und auch nicht aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vergleiche SLJ 10.11.2017; vergleiche PAR 15.11.2017)
Befreiung und Aufschub
Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie