TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/27 W203 2184471-1

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Veröffentlicht am 27.07.2018
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Entscheidungsdatum

27.07.2018

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §6 Abs1 Z1
AsylG 2005 §6 Abs2
AsylG 2005 §75 Abs24
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W203 2177941-1/4E

W203 2177952-1/4E

W203 2177944-1/4E

W203 2177948-1/4E

W203 2184471-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. am XXXX , 2.) XXXX , geb. am XXXX , 3.) XXXX , geb. am XXXX , 4.) XXXX , geb. am XXXX , sowie 5.) XXXX , geb. am XXXX , alle: staatenlos, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen jeweils Spruchteil I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2017, Zlen. 1.) 1103986404 - 160159271/BMI-BFA_BGLD_RD, 2.) 1103986709 - 160159425/BMI-BFA_BGLD_RD, 3.) 1103970709 - 160159298/BMI-BFA_BGLD_RD, 4.) 1103971107 - 160159280/BMI-BFA_BGLD_RD, sowie 5.) vom 11.01.2018, Zl. 1173766604 - 171276699/BMI-BFA_BGLD_RD, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , sowie 5.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , alle: staatenlos, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen jeweils Spruchteil römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2017, Zlen. 1.) 1103986404 - 160159271/BMI-BFA_BGLD_RD, 2.) 1103986709 - 160159425/BMI-BFA_BGLD_RD, 3.) 1103970709 - 160159298/BMI-BFA_BGLD_RD, 4.) 1103971107 - 160159280/BMI-BFA_BGLD_RD, sowie 5.) vom 11.01.2018, Zl. 1173766604 - 171276699/BMI-BFA_BGLD_RD, zu Recht:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2A) Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, stattgegeben und 1.) XXXX , geb. am XXXX , 2.) XXXX , geb. am XXXX ,Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, stattgegeben und 1.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. am römisch 40 ,

3.) XXXX , geb. am XXXX , 4.) XXXX , geb. am XXXX sowie 5.) XXXX , geb. am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., der Status von Asylberechtigten zuerkannt.3.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. am römisch 40 sowie 5.) römisch 40 , geb. am römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, i.d.g.F., der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX , geb. am XXXX , 2.) XXXX , geb. am XXXX , 3.) XXXX , geb. am XXXX , 4.) XXXX , geb. am XXXX sowie 5.) XXXX , geb. am XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. am römisch 40 sowie 5.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sowie der Vater der minderjährigen Dritt- und Fünftbeschwerdeführer sowie der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3, BF5 und BF4). Sämtliche BF sind staatenlos und gehören der ethnischen Gruppe der Palästinenser an. Die BF stellten am 31.01.2016 bzw. - betreffend den BF5 - am 14.11.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

2. Am 01.02.2016 wurden der BF1 sowie die BF2 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen.

Der BF1 gab im Rahmen dieser Befragung an, dass er staatenlos sowie in XXXX , Saudi Arabien, geboren und verheiratet sei. Er habe die Grundschule, die Hauptschule sowie eine allgemein bildende höhere Schule und nachfolgend die Universität in Damaskus besucht. Er sei Lehrer. Sein Vater, seine Mutter, sein Bruder sowie eine Schwester würden noch in Syrien leben. Er sei 2012 aus seinem Wohnort - einem Bezirk von Damaskus - nach XXXX gezogen. Am 19.01.2016 seien die BF zu Fuß - illegal - in die Türkei gereist. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF1 an, dass in Syrien Krieg herrsche und es keine Sicherheit mehr gebe. Sein Haus sei zerstört worden und er sehe in Syrien keine Zukunft mehr für seine Kinder. Bei einer Rückkehr fürchte er eine Internierung, da er nicht aus Syrien ausreisen hätte dürfen. Es seien ihm keine konkreten Hinweise auf Verfolgungshandlungen bekannt, aber alle Leute, die nach Syrien zurückkehrten, kämen nicht mehr aus Syrien hinaus. Vorgelegt wurde ein syrischer Personalausweis für palästinensische Asylwerber.Der BF1 gab im Rahmen dieser Befragung an, dass er staatenlos sowie in römisch 40 , Saudi Arabien, geboren und verheiratet sei. Er habe die Grundschule, die Hauptschule sowie eine allgemein bildende höhere Schule und nachfolgend die Universität in Damaskus besucht. Er sei Lehrer. Sein Vater, seine Mutter, sein Bruder sowie eine Schwester würden noch in Syrien leben. Er sei 2012 aus seinem Wohnort - einem Bezirk von Damaskus - nach römisch 40 gezogen. Am 19.01.2016 seien die BF zu Fuß - illegal - in die Türkei gereist. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF1 an, dass in Syrien Krieg herrsche und es keine Sicherheit mehr gebe. Sein Haus sei zerstört worden und er sehe in Syrien keine Zukunft mehr für seine Kinder. Bei einer Rückkehr fürchte er eine Internierung, da er nicht aus Syrien ausreisen hätte dürfen. Es seien ihm keine konkreten Hinweise auf Verfolgungshandlungen bekannt, aber alle Leute, die nach Syrien zurückkehrten, kämen nicht mehr aus Syrien hinaus. Vorgelegt wurde ein syrischer Personalausweis für palästinensische Asylwerber.

Die BF2 gab an, dass sie in Yarmouk geboren und verheiratet sei. Auch sie habe nach der Absolvierung ihrer Schullaufbahn an der Universität in Damaskus studiert und nachfolgend den Beruf einer Lehrerin ausgeübt. Ihre Eltern, ihr Ehemann, ein Bruder, eine Schwester und ihr Sohn sowie ihre Tochter würden sich ebenfalls in Österreich befinden, ein Bruder in Syrien. Sie sei illegal aus Syrien in die Türkei ausgereist. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die BF2 an, dass sie Angst vor dem Krieg habe und dass sie und ihre Familie in Syrien getötet werden würden. Es gebe auch kein Haus mehr in das sie zurückkehren könnten. Vorgelegt wurde ein syrischer Personalausweis für Palästinenser.

3. Am 10.10.2017 wurde der BF1 erstmalig vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er nie den Militärdienst absolviert habe, da er einen "Ablass" bezahlt habe. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF1 an, dass er seit 12 Jahren in einer staatlichen Schule Lehrer tätig gewesen sei. Am 13.01.2016 seien Mitarbeiter der Sicherheitsabteilung zu ihm in die Schule gekommen und hätten ihn mitgenommen. Er sei befragt worden und im Rahmen dieser Befragung sei ihm ein Zettel vorgelegt worden, auf dem er durch seine Unterschrift bestätigen habe sollen, dass er freiwillig für das Militär arbeiten werde. Nachdem der BF1 die Unterschrift mit der Begründung verweigert habe, dass er nie beim Militär gewesen sei und noch nie eine Waffe in der Hand gehalten habe, wurde ihm mitgeteilt, dass es ein Trainingslager gebe, in dem man innerhalb von eineinhalb Monaten zum Kämpfer ausgebildet werde. Der BF1 habe festgehalten, dass er Palästinenser und neutral sei und er nicht kämpfen wolle. Es sei ihm gesagt worden, dass er in Syrien arbeite und deswegen das Trainingslager besuchen müsse. Er habe nachfolgend erneut eine Unterschrift verweigert, aber als ihm gesagt worden sei, dass er erst gehen dürfe, wenn er unterschrieben habe, habe er unterschrieben. Er habe das Gefühl gehabt, bedroht worden zu sein. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er einen Monat Zeit habe, um in das Trainingslager zu gehen und es sei ihm gesagt worden, dass er die Armee aufgrund der dort herrschenden Personalknappheit unterstützen müsse. Damals habe er den Entschluss gefasst, Syrien zu verlassen. Es seien alle seine Lehrerkollegen zwischen 30 und 42 Jahren aus der Schule abgeholt worden. Befragt dazu, wieso der BF1 erst 2016 aufgefordert worden sei in der syrischen Armee mitzukämpfen, gab er an, dass 2011 die Armee noch sehr groß gewesen sei, im Laufe der Zeit seien aber viele Angehörige der Armee getötet worden und der Staat wolle nun diese entstandenen Lücken füllen. Es sei auch - nach seiner Ausreise - bei seinen Eltern nach dem Aufenthaltsort des BF1 gefragt und es sei gesagt worden, dass der BF1 ein Verräter sei. Er habe in den letzten sieben Jahren in Syrien mit seiner Familie im Flüchtlingslager in Yarmouk gelebt, dann seien sie nach XXXX übersiedelt. Befragt zu seinem Status bei der UNRWA, gab der BF1 an, dass er bei dieser Organisation registriert sei und auch Unterstützung erhalten habe. Einen Schutz des Lebens habe die UNRWA nicht mehr bieten können. Vorgelegt wurden ein Familienbuch, ein Wehrdienstausweis, eine Arbeitsbestätigung, ein Abschlusszeugnis der Universität sowie eine Bankbestätigung über die Einzahlung für den Ablass vom Militär.3. Am 10.10.2017 wurde der BF1 erstmalig vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er nie den Militärdienst absolviert habe, da er einen "Ablass" bezahlt habe. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF1 an, dass er seit 12 Jahren in einer staatlichen Schule Lehrer tätig gewesen sei. Am 13.01.2016 seien Mitarbeiter der Sicherheitsabteilung zu ihm in die Schule gekommen und hätten ihn mitgenommen. Er sei befragt worden und im Rahmen dieser Befragung sei ihm ein Zettel vorgelegt worden, auf dem er durch seine Unterschrift bestätigen habe sollen, dass er freiwillig für das Militär arbeiten werde. Nachdem der BF1 die Unterschrift mit der Begründung verweigert habe, dass er nie beim Militär gewesen sei und noch nie eine Waffe in der Hand gehalten habe, wurde ihm mitgeteilt, dass es ein Trainingslager gebe, in dem man innerhalb von eineinhalb Monaten zum Kämpfer ausgebildet werde. Der BF1 habe festgehalten, dass er Palästinenser und neutral sei und er nicht kämpfen wolle. Es sei ihm gesagt worden, dass er in Syrien arbeite und deswegen das Trainingslager besuchen müsse. Er habe nachfolgend erneut eine Unterschrift verweigert, aber als ihm gesagt worden sei, dass er erst gehen dürfe, wenn er unterschrieben habe, habe er unterschrieben. Er habe das Gefühl gehabt, bedroht worden zu sein. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er einen Monat Zeit habe, um in das Trainingslager zu gehen und es sei ihm gesagt worden, dass er die Armee aufgrund der dort herrschenden Personalknappheit unterstützen müsse. Damals habe er den Entschluss gefasst, Syrien zu verlassen. Es seien alle seine Lehrerkollegen zwischen 30 und 42 Jahren aus der Schule abgeholt worden. Befragt dazu, wieso der BF1 erst 2016 aufgefordert worden sei in der syrischen Armee mitzukämpfen, gab er an, dass 2011 die Armee noch sehr groß gewesen sei, im Laufe der Zeit seien aber viele Angehörige der Armee getötet worden und der Staat wolle nun diese entstandenen Lücken füllen. Es sei auch - nach seiner Ausreise - bei seinen Eltern nach dem Aufenthaltsort des BF1 gefragt und es sei gesagt worden, dass der BF1 ein Verräter sei. Er habe in den letzten sieben Jahren in Syrien mit seiner Familie im Flüchtlingslager in Yarmouk gelebt, dann seien sie nach römisch 40 übersiedelt. Befragt zu seinem Status bei der UNRWA, gab der BF1 an, dass er bei dieser Organisation registriert sei und auch Unterstützung erhalten habe. Einen Schutz des Lebens habe die UNRWA nicht mehr bieten können. Vorgelegt wurden ein Familienbuch, ein Wehrdienstausweis, eine Arbeitsbestätigung, ein Abschlusszeugnis der Universität sowie eine Bankbestätigung über die Einzahlung für den Ablass vom Militär.

Die BF2 wurde am selben Tag einvernommen und legte ein Familienbuch, einen Familienregisterauszug, eine Heiratsurkunde, eine UNRWA-Registrierkarte, die Geburtsurkunden der Kinder sowie ein Zeugnis über ihren Uniabschluss vor. Zusammengefasst gab sie in der Einvernahme an, dass sie Palästinenserin sei und nicht die syrische Staatsbürgerschaft besitze. Die BF2 habe Syrien verlassen, da ihr Ehegatte (BF1) sich zur Ausreise entschlossen habe, da er Probleme in Syrien gehabt habe. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte die BF2, dass sie festgenommen werde, da sie als Lehrerin im Bildungsministerium gearbeitet habe und dort 12 Jahre Dienst hätte machen müssen. Sie habe bereits nach einem Jahr aufgehört. Sie seien lange Zeit unter dem Schutz der UNRWA gestanden. Es habe viele Explosionen durch Raketeneinschläge gegeben und niemand habe sie mehr schützen können. Befragt dazu, wieso die BF nicht den Schutz der UNRWA in einem anderen Land in Anspruch genommen haben, gab die BF2 an, dass sie palästinensische Flüchtlinge seien und kein Land sie aufnehmen würde.

4. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 18.10.2017 sowie - den BF5 betreffend - vom 11.01.2018 wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.4. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 18.10.2017 sowie - den BF5 betreffend - vom 11.01.2018 wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m.

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Den BF1 betreffend wurde festgestellt, dass seine Identität feststehe und er staatenlos sei. Er sei Palästinenser und habe bis 2012 in Yarmouk gelebt. Von 2013 bis zum 19.01.2016 habe er in XXXX in Damaskus Umgebung gelebt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er Syrien aufgrund einer bevorstehenden Rekrutierung, ausgehend vom syrischen Staat, verlassen habe müssen. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass der BF1 unterschiedliche Gründe für das Verlassen Syriens in der Erstbefragung sowie nachfolgend in der Befragung vor der belangten Behörde angegeben habe. Ausgeführt wurde, dass der BF1, obwohl es sich bei diesem um einen staatenlosen palästinensischen Flüchtling handele, in Syrien "ein relativ gutes Leben" führen und sich vom Wehrdienst freikaufen habe können. Laut den vom BF1 vorgelegten Dokumenten sei er in Damaskus von UNRWA registriert worden und sei auch unter deren Schutz gestanden. Es sei am BF1 gelegen, um Hilfe bei der UNRWA anzusuchen, wenn tatsächlich aufgrund einer Zwangsrekrutierung Lebensgefahr für ihn bestanden hätte. Der BF1 habe es nicht der Mühe wert gefunden, sich über diese Option zu informieren. Die belangte Behörde habe den Eindruck, dass der BF1 den in Syrien tobenden Krieg, von dem er nie persönlich betroffen gewesen sei, dazu benutzt habe, um sich im Westen ein neues Leben aufzubauen.Den BF1 betreffend wurde festgestellt, dass seine Identität feststehe und er staatenlos sei. Er sei Palästinenser und habe bis 2012 in Yarmouk gelebt. Von 2013 bis zum 19.01.2016 habe er in römisch 40 in Damaskus Umgebung gelebt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er Syrien aufgrund einer bevorstehenden Rekrutierung, ausgehend vom syrischen Staat, verlassen habe müssen. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass der BF1 unterschiedliche Gründe für das Verlassen Syriens in der Erstbefragung sowie nachfolgend in der Befragung vor der belangten Behörde angegeben habe. Ausgeführt wurde, dass der BF1, obwohl es sich bei diesem um einen staatenlosen palästinensischen Flüchtling handele, in Syrien "ein relativ gutes Leben" führen und sich vom Wehrdienst freikaufen habe können. Laut den vom BF1 vorgelegten Dokumenten sei er in Damaskus von UNRWA registriert worden und sei auch unter deren Schutz gestanden. Es sei am BF1 gelegen, um Hilfe bei der UNRWA anzusuchen, wenn tatsächlich aufgrund einer Zwangsrekrutierung Lebensgefahr für ihn bestanden hätte. Der BF1 habe es nicht der Mühe wert gefunden, sich über diese Option zu informieren. Die belangte Behörde habe den Eindruck, dass der BF1 den in Syrien tobenden Krieg, von dem er nie persönlich betroffen gewesen sei, dazu benutzt habe, um sich im Westen ein neues Leben aufzubauen.

Die BF2 betreffend wurde festgestellt, dass sie Syrien aufgrund der Probleme des BF1 verlassen habe. Ihr wurde - abgeleitet vom BF1 - der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Den BF3 bis BF5 wurde - ebenfalls vom BF1 abgeleitet - der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

5. Am 16.11.2017 brachten die BF1 bis BF4 Beschwerde jeweils gegen Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide der belangten Behörde ein und begründeten diese im Wesentlichsten wie folgt:5. Am 16.11.2017 brachten die BF1 bis BF4 Beschwerde jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide der belangten Behörde ein und begründeten diese im Wesentlichsten wie folgt:

Der BF1 habe nicht an der Seite des Regimes kämpfen wollen und habe den Entschluss gefasst, Syrien zu verlassen, da sein Leben und das seiner Familie (der BF2 bis BF4) in Gefahr gewesen sei, hätte er sich dem Militär nicht angeschlossen. Weiters habe die belangte Behörde ausgeführt, dass die BF in Damaskus von der UNRWA registriert worden seien und auch unter deren Schutz gestanden hätten. Es sei an ihnen gelegen um Hilfe bei der UNRWA anzusuchen, wenn tatsächlich aufgrund einer drohenden Zwangsrekrutierung Lebensgefahr für die BF bestanden hätte. Der BF habe in der Einvernahme aber erwähnt, dass UNRWA den palästinensischen Flüchtlingen keinen Schutz hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung biete. Die BF könnten als staatenlose Flüchtlinge Syrien nicht legal verlassen, nicht einmal nach Jordanien, in den Libanon oder woanders hin. Alleine das illegale Verlassen Syriens würde den BF im Falle einer Rückkehr viele Probleme bereiten, da sie für das Regime als Verräter gelten und als Gegner betrachtet würden.

6. Am 22.01.2018 langte die Beschwerde den BF5 betreffend bei der belangten Behörde ein, in welcher auf die Beschwerden die BF1 bis BF4 betreffend verwiesen wurde.

7. Einlangend am 27.11.2017 bzw. 29.01.2018 (den BF5 betreffend) wurden die Beschwerden samt den zugehörigen Verfahrensakten von der belangten Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der BF und deren Fluchtgründen:

Die BF sind staatenlose Palästinenser aus Syrien, welche sich zur islamischen Religion bekennen, die im Spruch angeführten Namen führen und zu den dort angegebenen Daten geboren sind. Die BF1 bis BF4 haben Syrien im Jänner 2016 illegal in die Türkei verlassen.

Der BF1 ist der Vater der minderjährigen BF3 bis BF5. Die BF2 ist die Ehefrau des BF1 und die Mutter der minderjährigen BF3 bis BF5.

Die BF lebten zuletzt in XXXX , davor in Yarmouk. Sie sind bei der UNRWA als Flüchtlinge registriert. Sie verließen das Einsatzgebiet der UNRWA wegen des Krieges und aufgrund einer drohenden Zwangsrekrutierung des BF1 durch die syrische Armee.Die BF lebten zuletzt in römisch 40 , davor in Yarmouk. Sie sind bei der UNRWA als Flüchtlinge registriert. Sie verließen das Einsatzgebiet der UNRWA wegen des Krieges und aufgrund einer drohenden Zwangsrekrutierung des BF1 durch die syrische Armee.

Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 25.01.2018, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl):

Ethnische Minderheiten

Die Bevölkerung besteht überwiegend aus Arabern (hauptsächlich Syrer, Palästinenser und Iraker). Ethnische Minderheiten sind Kurden, Armenier, Turkmenen und Tscherkessen (AA 8.2016). Dazu kommen die chaldäischen und assyrischen Christen (Chaldeans 1999).

Innerhalb der Minder

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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