Entscheidungsdatum
31.07.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Spruch
W101 2184789-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Österreichisches Rotes Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 06.10.2017, GZ.: Damaskus-ÖB/KONS/1417/2017, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2017, GZ.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Österreichisches Rotes Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 06.10.2017, GZ.: Damaskus-ÖB/KONS/1417/2017, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2017, GZ.:
Damaskus-ÖB/KONS/1417/2017, zu Recht erkannt:
A)
In Stattgebung der Beschwerde werden bezüglich der o.a. Beschwerdeführerin der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG behoben.In Stattgebung der Beschwerde werden bezüglich der o.a. Beschwerdeführerin der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, StA. Syrien, stellte am 19.04.2017 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB Damaskus") unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005, (in der Folge AsylG). Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, habe am 21.02.2017 in Österreich Asyl erhalten.1. Die Beschwerdeführerin, StA. Syrien, stellte am 19.04.2017 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB Damaskus") unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (in der Folge AsylG). Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, habe am 21.02.2017 in Österreich Asyl erhalten.
Gleichzeitig legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen als Beweismittel vor:
2. Daraufhin führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) in seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 08.08.2017 aus, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden.2. Daraufhin führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) in seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 08.08.2017 aus, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden.
Begründend führte es in seiner Stellungnahme vom 04.08.2017 dazu Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin bringe vor, die Ehefrau der Bezugsperson in Österreich zu sein und habe zum Nachweis eine Heiratsurkunde vorgelegt. Weiters gebe sie an, dass die Bezugsperson der leibliche Vater ihrer minderjährigen Kinder sei. Als Nachweis habe sie Geburtsurkunden und einen Familienregisterauszug vorgelegt. Die Bezugsperson habe bei seiner Einvernahme angegeben, dass die traditionelle Hochzeit am 13.08.2000 und die standesamtliche Eheschließung vor dem Gericht in XXXX am 20.04.2002 stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass die Eheschließung am 01.02.2003 stattgefunden habe. Weiters seien die vorgelegten Dokumente einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen worden, wobei festgestellt worden sei, dass diese von einer nicht autorisierten Behörde ausgestellt worden wären. Im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses hätten sich bei einer Gegenüberstellung der Angaben (Antrag, Zeugeneinvernahme, Angaben im Bezugsakt der Bezugsperson etc.) gravierende Widersprüche ergeben. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel, sei keineswegs vom Nachweis im Sinne eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen.Begründend führte es in seiner Stellungnahme vom 04.08.2017 dazu Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin bringe vor, die Ehefrau der Bezugsperson in Österreich zu sein und habe zum Nachweis eine Heiratsurkunde vorgelegt. Weiters gebe sie an, dass die Bezugsperson der leibliche Vater ihrer minderjährigen Kinder sei. Als Nachweis habe sie Geburtsurkunden und einen Familienregisterauszug vorgelegt. Die Bezugsperson habe bei seiner Einvernahme angegeben, dass die traditionelle Hochzeit am 13.08.2000 und die standesamtliche Eheschließung vor dem Gericht in römisch 40 am 20.04.2002 stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass die Eheschließung am 01.02.2003 stattgefunden habe. Weiters seien die vorgelegten Dokumente einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen worden, wobei festgestellt worden sei, dass diese von einer nicht autorisierten Behörde ausgestellt worden wären. Im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses hätten sich bei einer Gegenüberstellung der Angaben (Antrag, Zeugeneinvernahme, Angaben im Bezugsakt der Bezugsperson etc.) gravierende Widersprüche ergeben. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel, sei keineswegs vom Nachweis im Sinne eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen.
3. Mit Schreiben vom 11.08.2017 war der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme