TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/7 I415 2129901-1

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Veröffentlicht am 07.11.2017
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Entscheidungsdatum

07.11.2017

Norm

AuslBG §20e
B-VG Art.133 Abs4
NAG §41a
  1. AuslBG § 20e heute
  2. AuslBG § 20e gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  3. AuslBG § 20e gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 20e gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. NAG § 41a heute
  2. NAG § 41a gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  3. NAG § 41a gültig von 01.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. NAG § 41a gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. NAG § 41a gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  6. NAG § 41a gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  7. NAG § 41a gültig von 15.08.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. NAG § 41a gültig von 19.10.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  9. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  10. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  11. NAG § 41a gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  12. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  14. NAG § 41a gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  15. NAG § 41a gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011

Spruch

I415 2129901-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt LORBEK sowie Josef WILLE als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA Serbien, gegen den Bescheid des ArbeitsmarktserviceDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt LORBEK sowie Josef WILLE als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Serbien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice

Innsbruck vom 13.05.2016, GZ: RGS IBK/081114/2016 ABA: 1671916, nach Durchführung einer nicht öffentlichen Sitzung am 07.11.2017, zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die serbische Staatsangehörige XXXX, geb. XXXX, (in weiterer Folge Beschwerdeführerin) beantragte beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, die Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 41a Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG).1. Die serbische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 , (in weiterer Folge Beschwerdeführerin) beantragte beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, die Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG).

2. Das Amt der Wiener Landesregierung leitete den Antrag an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck (in weiterer Folge belangte Behörde) gemäß § 41a Abs. 1 Z 3 NAG betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) weiter.2. Das Amt der Wiener Landesregierung leitete den Antrag an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck (in weiterer Folge belangte Behörde) gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer 3, NAG betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) weiter.

3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahren wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" mit Bescheid vom 13.05.2016, GZ: RGS Ibk/081114/2016, ABA: 1671916, ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin die erforderliche Mindestbeschäftigungszeit von zehn Monaten unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen als Inhaberin einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" innerhalb der letzten zwölf Monate gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG nicht erfülle. Diesbezüglich stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin lediglich neun Monate und 27 Tage Beschäftigungszeiten im Zeitraum der Geltung derer Rot-Weiß-Rot - Karte aufweisen könne.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin die erforderliche Mindestbeschäftigungszeit von zehn Monaten unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen als Inhaberin einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" innerhalb der letzten zwölf Monate gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG nicht erfülle. Diesbezüglich stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin lediglich neun Monate und 27 Tage Beschäftigungszeiten im Zeitraum der Geltung derer Rot-Weiß-Rot - Karte aufweisen könne.

4. Die belangte Behörde übermittelte den gegenständlichen Bescheid zur Zustellung an die Beschwerdeführerin gemäß § 20e Abs. 3 AuslBG an die Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, von wo ihn die Beschwerdeführerin durch persönliche Abholung am 03.06.2016 übernahm.4. Die belangte Behörde übermittelte den gegenständlichen Bescheid zur Zustellung an die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 20 e, Absatz 3, AuslBG an die Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, von wo ihn die Beschwerdeführerin durch persönliche Abholung am 03.06.2016 übernahm.

5. Mit Schriftsatz vom 27.06.2016 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte sie aus, dass der Bescheid der belangten Behörde nicht im Sinne des Zustellgesetzes zugestellt worden wäre. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Regionalbeirat vor Ausstellung einer Bestätigung anzuhören wäre. Dies sei gegenständlich nicht erfolgt. Zudem hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob sonstige Voraussetzungen für die fortgeschrittene Integration vorlägen.

Betreffend die inhaltliche Rechtswidrigkeit führte die Beschwerdeführerin aus, dass die belangte Behörde das Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin mit neun Monaten und 27 Tagen unrichtig festgestellt habe. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei für die Berechnung der zehnmonatigen Mindestbeschäftigungsdauer ein Zeitraum bis zur ablehnenden Entscheidung der belangten Behörde Tirol heranzuziehen, weshalb sie das Erfordernis von zehn Monaten erfülle.

6. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtsache der Gerichtsabteilung I401 abgenommen und der Gerichtsabteilung I418 neu zugewiesen.

7. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 06.04.2017 wurde die gegenständliche Rechtsache der Gerichtsabteilung I418 abgenommen und der Gerichtsabteilung I415 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin erfüllte die Voraussetzungen für die Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12b AuslBG. Ihr wurde der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" mit der Geltungsdauer vom 07.04.2015 bis zum 07.04.2016 ausgestellt.Die Beschwerdeführerin erfüllte die Voraussetzungen für die Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 b, AuslBG. Ihr wurde der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" mit der Geltungsdauer vom 07.04.2015 bis zum 07.04.2016 ausgestellt.

Die Beschwerdeführerin stellte rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gemäß § 24 NAG iVm einem Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 41 a Abs. 1 NAG.Die Beschwerdeführerin stellte rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gemäß Paragraph 24, NAG in Verbindung mit einem Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, NAG.

Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom 11.06.2015 bis zum 30.04.2016 als Angestellte im Unternehmen der Dr. XXXX beschäftigt.Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom 11.06.2015 bis zum 30.04.2016 als Angestellte im Unternehmen der Dr. römisch 40 beschäftigt.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 13.05.2016, GZ: RGS IBK/081114/2016 ABA: 1671916, wurde der Beschwerdeführerin am 03.06.2016 durch eine Mitarbeiterin des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, persönlich ausgefolgt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12b AuslBG erfüllt, ergibt sich - ebenso wie die Feststellung, dass ihr der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" mit der Geltungsdauer vom 07.04.2015 bis zum 07.04.2016 ausgestellt wurde - aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 b, AuslBG erfüllt, ergibt sich - ebenso wie die Feststellung, dass ihr der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" mit der Geltungsdauer vom 07.04.2015 bis zum 07.04.2016 ausgestellt wurde - aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt erschließt sich auch die Feststellung hinsichtlich der Antragsstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" durch die Beschwerdeführerin.

Die Feststellung über die Beschäftigung der Beschwerdeführerin im Unternehmen der Dr. XXXX ist durch die Einsichtnahme in einen Datenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 12.09.2017 belegt.Die Feststellung über die Beschäftigung der Beschwerdeführerin im Unternehmen der Dr. römisch 40 ist durch die Einsichtnahme in einen Datenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 12.09.2017 belegt.

Aus den Angaben der Beschwerdeführerin resultiert die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den Bescheid von einer Mitarbeiterin des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, persönlich übernommen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die maßgebliche Bestimmung des § 41a Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, (NAG) in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:3.1. Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 41 a, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (NAG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet:

"Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus"

§ 41a. (1) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" erteilt werden, wennParagraph 41 a, (1) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" erteilt werden, wenn

1.-sie bereits zwölf Monate einen Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzen,1.-sie bereits zwölf Monate einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzen,

2.-sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

3.-eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG vorliegt."3.-eine Mitteilung gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG vorliegt."

3.2. Die maßgebliche Bestimmung des § 20e Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 (AuslBG), in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013, lautet:3.2. Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 20 e, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, (AuslBG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,, lautet:

"Rot-Weiß-Rot - Karte plus

§ 20e. (1) Vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§§ 41a Abs. 1, 2 und 7, 47 Abs. 4, 56 Abs. 3 NAG) hat die nach dem Wohnsitz des Ausländers, im Falle der Z 2 und 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der AusländerParagraph 20 e, (1) Vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (Paragraphen 41 a, Absatz eins, 2 und 7, 47 Absatz 4, 56, Absatz 3, NAG) hat die nach dem Wohnsitz des Ausländers, im Falle der Ziffer 2 und 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer

1.-die Voraussetzungen gemäß § 15 erfüllt oder1.-die Voraussetzungen gemäß Paragraph 15, erfüllt oder

2.-als Inhaber einer "Rot-Weiß-Rot - Karte" innerhalb der letzten zwölf Monate zehn Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder

3.-als Inhaber einer "Blauen Karte EU" innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.

Im Falle der Z 1 ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören."Im Falle der Ziffer eins, ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören."

Zu A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides

3.3. Zur Zustellung des Bescheides:

Das AuslBG enthält keine Ausführungen über die Zustellung ihrer Rechtsakte und sind in subsidiärer Anwendung des § 21 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) Zustellungen somit nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen.Das AuslBG enthält keine Ausführungen über die Zustellung ihrer Rechtsakte und sind in subsidiärer Anwendung des Paragraph 21, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) Zustellungen somit nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen.

Gemäß § 24 ZustG können Dokumente unmittelbar ausgefolgt werden, indem dem Empfänger versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde oder Dokumente, die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar bei dieser ausgefolgt werden.Gemäß Paragraph 24, ZustG können Dokumente unmittelbar ausgefolgt werden, indem dem Empfänger versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde oder Dokumente, die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar bei dieser ausgefolgt werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.09.2010, 2008/21/0589 ausgeführt hat, hat die Erlassung eines schriftlichen Bescheides dessen Zustellung (oder Ausfolgung gemäß § 24 Zustellgesetz) zur Voraussetzung. Erst wenn eine rechtswirksame Zustellung vorliegt, ist der Bescheid erlassen (siehe dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 (1999) Rz 427 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.09.2010, 2008/21/0589 ausgeführt hat, hat die Erlassung eines schriftlichen Bescheides dessen Zustellung (oder Ausfolgung gemäß Paragraph 24, Zustellgesetz) zur Voraussetzung. Erst wenn eine rechtswirksame Zustellung vorliegt, ist der Bescheid erlassen (siehe dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 (1999) Rz 427 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).

In Ihrer Beschwerde bestätigte die Beschwerdeführerin die persönliche Aushändigung des Bescheides durch eine Mitarbeiterin des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35. Mit dieser persönlichen Ausfolgung ist eine ordnungsgemäße Zustellung verbunden. Der von der Beschwerdeführerin gerügte Verfahrensfehler in Form eines Zustellmangels geht somit ins Leere.

3.4. Zur Anhörung des Regionalbeirates:

§ 20e Abs. 1 letzter Satz AuslBG sieht für den Fall der Z 1 des § 20e Abs. 1 AuslBG, sohin betreffend die Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 15 AuslBG sowie lediglich für den Fall einer diesbezüglichen Bestätigung, eine Anhörung des Regionalbeirates vor.Paragraph 20 e, Absatz eins, letzter Satz AuslBG sieht für den Fall der Ziffer eins, des Paragraph 20 e, Absatz eins, AuslBG, sohin betreffend die Prüfung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 15, AuslBG sowie lediglich für den Fall einer diesbezüglichen Bestätigung, eine Anhörung des Regionalbeirates vor.

Für den gegenständlich vorliegenden Fall der Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG ist eine Anhörung des Regionalbeirates jedoch nicht vorgesehen. Der Einwand der Beschwerde geht somit ins Leere.Für den gegenständlich vorliegenden Fall der Prüfung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG ist eine Anhörung des Regionalbeirates jedoch nicht vorgesehen. Der Einwand der Beschwerde geht somit ins Leere.

3.5. Zur Prüfung der Voraussetzungen einer fortgeschrittenen Integration:

Die belangte Behörde hatte aufgrund der gegenständlichen Anfrage der Aufenthaltsbehörde gemäß § 41 a Abs. 1 Z 3 NAG ausschließlich zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG vorliegen. Sache des Verfahrens für die belangte Behörde war demnach ausschließlich die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG. Dem Einwand der Beschwerdeführerin kann somit nicht gefolgt werden.Die belangte Behörde hatte aufgrund der gegenständlichen Anfrage der Aufenthaltsbehörde gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, Ziffer 3, NAG ausschließlich zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG vorliegen. Sache des Verfahrens für die belangte Behörde war demnach ausschließlich die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG. Dem Einwand der Beschwerdeführerin kann somit nicht gefolgt werden.

3.6. Zur Mindestbeschäftigungsdauer:

Dem klaren Wortlaut des § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG ist betreffend die Berechnung der zehnmonatigen Mindestbeschäftigungsdauer zu entnehmen, dass dabei auf einen Zeitraum "als Inhaber einer Rot-Weiß-Rot-Karte innerhalb der letzten zwölf Monate" abzustellen ist.Dem klaren Wortlaut des Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG ist betreffend die Berechnung der zehnmonatigen Mindestbeschäftigungsdauer zu entnehmen, dass dabei auf einen Zeitraum "als Inhaber einer Rot-Weiß-Rot-Karte innerhalb der letzten zwölf Monate" abzustellen ist.

Hieraus ist zu erschließen, dass der Gesetzgeber für die Berechnung ausschließlich solche Beschäftigungszeiten als zulässig erachtet, die im Zeitraum der stets befristet erteilten "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 1 und Abs. 2 NAG, somit im (maximalen) Zeitraum von zwölf Monaten, lagen.Hieraus ist zu erschließen, dass der Gesetzgeber für die Berechnung ausschließlich solche Beschäftigungszeiten als zulässig erachtet, die im Zeitraum der stets befristet erteilten "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins und Absatz 2, NAG, somit im (maximalen) Zeitraum von zwölf Monaten, lagen.

Gegenständlich wurde festgestellt und seitens der Beschwerdeführerin außer Streit gestellt, dass die Rot-Weiß-Rot-Karte der Beschwerdeführerin vom 07.04.2015 bis 07.04.2016 ausgestellt wurde. Es waren demnach lediglich Beschäftigungszeiten in diesem Zeitraum für die Berechnung der Mindestbeschäftigungsdauer von zehn Monaten heranzuziehen.

Wie von der Beschwerdeführerin ebenfalls außer Streit gestellt, hatte das gegenständliche Beschäftigungsverhältnis am 11.06.2015 begonnen. Nachdem die Laufzeit der Rot-Weiß-Rot-Karte mit 07.04.2016 endete, konnten lediglich die im Zeitraum von 11.06.2015 bis 07.04.2016 gelegenen Beschäftigungszeiten Anrechnung finden. Daraus ergibt sich eine ordnungsgemäße Beschäftigung von somit (lediglich) neun Monaten und 27 Tagen.

Die Beschwerdeführerin hat demnach die erforderliche Mindestbeschäftigungsdauer von zehn Monaten innerhalb der letzten zwölf Monate als Inhaberin einer Rot-Weiß-Rot-Karte nicht erfüllt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschäftigungsausmaß, Rot-Weiß-Rot-Karte plus, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I415.2129901.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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