TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/24 G312 2184457-3

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Veröffentlicht am 24.04.2018
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Entscheidungsdatum

24.04.2018

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G312 2184457-2/5E

G312 2184457-3/5E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.04.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter KR Marcus GORDISCH und KommR Mag. Heinz ZAVECZ als Beisitzer über die Beschwerden des XXXX, VSNR: XXXX, vom 29.12.2017 gegen die Bescheide der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 13.12.2017 und 28.12.2017, GZ: XXXX, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen .

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung nach Belehrung über die Folgen gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G312.2184457.3.00

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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