TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/30 W168 2181248-1

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Veröffentlicht am 30.05.2018
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Entscheidungsdatum

30.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W168 2181248-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, Zahl 1094387606-151752500, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, Zahl 1094387606-151752500, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unberechtigter Einreise am 11.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er würde dem islamischen Glauben sunnitischer Ausrichtung, sowie der Volksgruppe der Paschtunen angehören, stamme aus der Provinz Laghman, wo sich seine Eltern und Geschwister aufhalten würden. Im Herkunftsstaat habe er 12 Jahre die Grundschule besucht und sein letzter ausgeübter Beruf sei Angestellter bei einem Telekommunikationsunternehmen gewesen.

Er habe zunächst seine Heimat in Richtung Iran verlassen und sei anschließend zu Fuß weiter in die Türkei gereist. Von dort sei er mit einem Schlauchboot nach Griechenland gelangt und habe sich in weiterer Folge auf dem Landweg nach Serbien begeben. Von dort sei er eigenständig über ihm unbekannte Länder letztlich nach Österreich gereist. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er von den Taliban bedroht worden sei. Er sei in einem Telekommunikationsunternehmen beschäftigt worden und sei aufgefordert worden, seine Arbeit zu beenden, da diese von den Taliban als eine Tätigkeit der Ungläubigen qualifiziert worden sei. Die Taliban hätten ihn auch in seiner Heimatprovinz angegriffen, woraufhin er aus Angst um sein Leben geflüchtet sei. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe der Beschwerdeführer Angst vor den Taliban.

Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 06.09.2017 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, dass er gesund sei, keine Medikamente nehme und auch sonst nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Der Beschwerdeführer sei muslimischer Sunnit, sei weder verheiratet noch habe er Kinder. In Österreich oder in der EU habe er keine Verwandte. Seine Eltern und seine Geschwister würden in Pakistan leben, der Beschwerdeführer habe mit diesen jedoch ein-bis zweimal im Monat telefonischen Kontakt. Er sei zuletzt in der Provinz Laghman, 140 km von Kabul entfernt, wohnhaft gewesen. Die Fragen, ob er politisch aktiv gewesen sei und wegen seiner politischen Überzeugung oder seines Glaubens verfolgt worden sei, wurden von ihm verneint.

Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aufgrund seiner Erwerbstätigkeit bei einer Telekomfirma Probleme mit den Taliban gehabt habe. Eines Tages habe sein Vater die Moschee besuchen wollen. Dabei sei dieser jedoch von den Taliban bedroht worden. Die Taliban hätten gefordert, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für Ungläubige beenden solle. Sein Vater habe dem Beschwerdeführer daraufhin den Vorfall am Telefon berichtet. Der Beschwerdeführer (BF) hätte diesem Vorfall zunächst jedoch keine Bedeutung zugemessen und zwei Wochen später seine Familie besucht. Gegen 23:00 hätten Taliban Mitglieder an die Eingangstür geklopft. Er hätte jedoch entkommen können. In weiterer Folge habe sich der Beschwerdeführer bei seinem Onkel versteckt und sei von diesem nach einem dreistündigen Aufenthalt abgeholt worden. In der Zwischenzeit hätten die Taliban seinen Vater geschlagen, das Haus durchsucht und den Eltern des BF mitgeteilt, dass sie seinen Aufenthaltsort kennen würden. Am nächsten Tag habe ihn sein Onkel zur Haltstelle gebracht und der Beschwerdeführer sei zu seinem Cousin nach Kabul gefahren, wo er sich in weiterer Folge etwa 14 Tage aufgehalten habe. Nach Telefonaten mit seinen Eltern habe er sich zur Ausreise aus Afghanistan entschlossen. Sein Cousin habe ihm Geld geliehen und einen Schlepper für seine Ausreise besorgt. Anschließend sei er nach Pakistan gereist und wenig später nach Österreich gekommen. Befragt, welche Talibangruppe ihn kontaktiert bzw. bedroht habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er dies nicht wisse. Sie seien an seinen Vater herangetreten, er selbst habe diese nie gesehen. Auch über die Person des Anführers wisse er nicht Bescheid. Zur Frage, wo sein Arbeitsplatz gewesen sei und auf Aufforderung, seine konkrete Arbeit zu beschreiben, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er in Kabul gearbeitet habe und die Taliban Mitglieder erst nach zweieineinhalb Jahren an seinen Vater herangetreten seien. Auf Vorhalt, dass er von den Taliban nicht direkt bedroht worden sei und es daher nicht nachvollziehbar erscheine, dass sie ihn bei einer Rückkehr wiederfinden würden, entgegnete der Beschwerdeführer, dass es zwar stimme, dass er in Kabul gearbeitet habe und sein Vater in der Provinz Laghman bedroht worden sei, aber er dessen Schilderungen zufolge im gesamten Land einer Gefahr ausgesetzt wäre. Zum weiteren Vorhalt, dass es unglaubwürdig sei, dass ihn die Taliban Mitglieder, von denen er keine genauen Angaben machen könne, in einem so großen Land wie Afghanistan finden könnten, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sie ihn bestimmt kennen würden, da sie ansonsten nicht seinen Vater bedroht hätten. Sie würden auch seinen Vater kennen. Die Frage, ob er von den Taliban direkt bedroht worden sei, wurde vom Beschwerdeführer verneint. Den Entschluss zu seiner Ausreise habe er nach Gesprächen mit seinen Eltern gefasst, er habe keine Möglichkeit gehabt, in einer sicheren Region Afghanistans zu leben. Befragt, wie ihn seine Verfolger in Afghanistan finden könnten, obwohl das Land kein Meldesystem habe und Kabul vier Millionen Einwohner, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Taliban gute Beziehungen und Möglichkeiten hätten, ihn zu finden. Zur weiteren Frage, weshalb er für die Terrormiliz von besonderem Interesse sein sollte, brachte der Beschwerdeführer an, dass sie Angst hätten und ihn nicht am Leben lassen würden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der Beschwerdeführer in großer Gefahr und die Taliban würden ihn töten. Auch seine Familie sei aufgrund der großen Gefahr nach Pakistan geflüchtet, in Afghanistan würden jedoch noch seine Onkeln leben. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Möglichkeit, zu den Länderinformationen zu Afghanistan eine Stellungnahme abzugeben.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer zwei Zertifikate bezüglich eines absolvierten IT und Management Kurses, datiert mit 04.05.2011, eine Tazkira im Original, eine Urkunde bezüglich eines herausragenden ehrenamtlichen Engagement vom 18.11.2016, drei Teilnahmebestätigungen vom 09.03.2017, 26.02.2017 und vom 23.02.2017 bezüglich der Teilnahme an Workshops sowie eine Rechnung der VHS vom 04.01.2016 bezüglich einer anfallenden Kursgebühr.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die Behörde stellte fest, dass für die Behörde deutlich sei, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe sich lapidar auf die Verfolgung durch die Taliban und dem Telefonat mit seinem Vater berufen, im Zuge dessen er festgestellt habe, das Land verlassen zu müssen. Zu einer hypothetischen Rückkehr habe er dargelegt, dass er Angst vor den Taliban habe, die, obwohl es in Afghanistan kein Meldesystem gebe und große urbane Gebiete vorhanden seien, ihn jederzeit und überall aufgrund ihrer hervorragenden Organisation finden würden. Der Beschwerdeführer selbst habe vor dem BFA angegeben, dass er in Kabul für geraume Zeit wohnhaft gewesen sei und auch sein Cousin während seines Studiums keine Probleme gehabt habe. Sofern auf die Allgemeinsituation in Afghanistan eingegangen werde, sei jedoch festzuhalten, dass keine Umstände amtsbekannt seien, dass in der Republik Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan geboren worden und habe auch in diesem Land seinen Lebensmittelpunkt. Zu seiner Kernfamilie habe er weiterhin Kontakt und in Afghanistan seien weiterhin Verwandte wohnhaft. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und motoviert, in Österreich zu studieren sowie zu arbeiten. Er verfüge über Schulausbildung mit Matura sowie Berufserfahrung als EDV Techniker. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer nicht auch in Afghanistan studieren könnte. Es liege im Fall des Beschwerdeführers eine mutmaßliche Gefährdungslage in Bezug auf seine unmittelbare Herkunftsprovinz vor, da jedoch nicht für das gesamte afghanische Staatsgebiet eine Gefährdungslage vorliege, bestehe alternativ zu seiner Heimatprovinz die Möglichkeit, sich in Mazar-e-Sharif oder in Kabul anzusiedeln, da der Beschwerdeführer eine volljährige Person sei und die Städte über internationale Flughafen erreichbar seien. Hier werde durch die Behörde angemerkt, dass es dem Beschwerdeführer auch bei seiner Ausreise gelungen sei, sich problemlos zwischen mehreren Provinzen in Afghanistan zu bewegen. Er selbst habe in Kabul gewohnt und kenne daher dieses urbane Gebiet. Ausdrücklich festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer keine Probleme mit afghanischen Behörden gehabt habe. Er habe keine privaten Bindungen zu Österreich, führe keine Lebensgemeinschaft, gehe keiner Beschäftigung nach und bestreite seinen Aufenthalt durch Zuwendungen öffentlicher Mittel, sein Aufenthalt sei lediglich für die Dauer seines Asylverfahrens legalisiert. Er habe sich nie darum bemüht, auf legalem Weg ins Bundesgebiet einzureisen. Des Weiteren gebe es für Rückkehrer eine finanzielle Unterstützung. In der Gesamtschau sei davon auszugehen, dass ein schützenswertes Privatleben in Österreich nicht bestehe und daher die Rückkehrentscheidung auch keinen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstelle. Seine Eltern würden seinen Angaben zufolge in Pakistan leben, weitere Familienangehörige in Afghanistan. Eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen sei bei der Behörde nicht eingelangt. Sonstige Stellungnahmen bzw. weitere Beweismittel seien bei der Behörde nicht in Vorlage gebracht worden.Die Behörde stellte fest, dass für die Behörde deutlich sei, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe sich lapidar auf die Verfolgung durch die Taliban und dem Telefonat mit seinem Vater berufen, im Zuge dessen er festgestellt habe, das Land verlassen zu müssen. Zu einer hypothetischen Rückkehr habe er dargelegt, dass er Angst vor den Taliban habe, die, obwohl es in Afghanistan kein Meldesystem gebe und große urbane Gebiete vorhanden seien, ihn jederzeit und überall aufgrund ihrer hervorragenden Organisation finden würden. Der Beschwerdeführer selbst habe vor dem BFA angegeben, dass er in Kabul für geraume Zeit wohnhaft gewesen sei und auch sein Cousin während seines Studiums keine Probleme gehabt habe. Sofern auf die Allgemeinsituation in Afghanistan eingegangen werde, sei jedoch festzuhalten, dass keine Umstände amtsbekannt seien, dass in der Republik Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan geboren worden und habe auch in diesem Land seinen Lebensmittelpunkt. Zu seiner Kernfamilie habe er weiterhin Kontakt und in Afghanistan seien weiterhin Verwandte wohnhaft. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und motoviert, in Österreich zu studieren sowie zu arbeiten. Er verfüge über Schulausbildung mit Matura sowie Berufserfahrung als EDV Techniker. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer nicht auch in Afghanistan studieren könnte. Es liege im Fall des Beschwerdeführers eine mutmaßliche Gefährdungslage in Bezug auf seine unmittelbare Herkunftsprovinz vor, da jedoch nicht für das gesamte afghanische Staatsgebiet eine Gefährdungslage vorliege, bestehe alternativ zu seiner Heimatprovinz die Möglichkeit, sich in Mazar-e-Sharif oder in Kabul anzusiedeln, da der Beschwerdeführer eine volljährige Person sei und die Städte über internationale Flughafen erreichbar seien. Hier werde durch die Behörde angemerkt, dass es dem Beschwerdeführer auch bei seiner Ausreise gelungen sei, sich problemlos zwischen mehreren Provinzen in Afghanistan zu bewegen. Er selbst habe in Kabul gewohnt und kenne daher dieses urbane Gebiet. Ausdrücklich festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer keine Probleme mit afghanischen Behörden gehabt habe. Er habe keine privaten Bindungen zu Österreich, führe keine Lebensgemeinschaft, gehe keiner Beschäftigung nach und bestreite seinen Aufenthalt durch Zuwendungen öffentlicher Mittel, sein Aufenthalt sei lediglich für die Dauer seines Asylverfahrens legalisiert. Er habe sich nie darum bemüht, auf legalem Weg ins Bundesgebiet einzureisen. Des Weiteren gebe es für Rückkehrer eine finanzielle Unterstützung. In der Gesamtschau sei davon auszugehen, dass ein schützenswertes Privatleben in Österreich nicht bestehe und daher die Rückkehrentscheidung auch keinen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstelle. Seine Eltern würden seinen Angaben zufolge in Pakistan leben, weitere Familienangehörige in Afghanistan. Eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen sei bei der Behörde nicht eingelangt. Sonstige Stellungnahmen bzw. weitere Beweismittel seien bei der Behörde nicht in Vorlage gebracht worden.

3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 27.12.2017 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiedergabe des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf einen Bericht eines Afghanistan Experten verwiesen, aus dem hervorgehe, dass sich die Organisation der Taliban verbessert habe und sie in allen Provinzen Afghanistans Informanten hätten, die ihnen relevante Informationen über verdächtige Personen zukommen lassen würden. Die Taliban hätten eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach fehlverhalten würden. Laut UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 würden Regierungsmitglieder und Staatbedienstete, Zivilisten, die internationale Streitkräfte unterstützen oder mit diesen verbunden seien, Mitarbeiter von humanitären Hilfs-und Entwicklungsorganisationen oder Zivilisten, die vermeintlich die Regierung oder internationale Gesellschaft unterstützen würden, zu Risikoprofilen. Solchen Personen werde unter anderem Spionage für regierungsnahe Kräfte unterstellt und sie würden auf Grund dessen verfolgt werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei mit Kabul und anderen als sicher eingestuften Städten ausgeschlossen, da die Lage keineswegs als sicher bezeichnet werden könne, da die derzeitige Menschenrechtssituation durch die wachsende Kontrolle der Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte geprägt sei. Der gegenständliche textbausteinartige Bescheid der Behörde gehe an den individuellen Ausführungen des Beschwerdeführers vorbei. Die Behörde begründe ihre Entscheidung unzureichend und beschränke sich auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ein Gedankenkonstrukt vorgebracht habe. Es sei logisch nachvollziehbar, dass man die extremistische Gruppe und ihre Vorgangsweise kenne, jedoch nicht die Namen der einzelnen Mitglieder. Auch die Frage, weshalb sich die Taliban für ihn interessiere, habe der Beschwerdeführer im Rahmen der freien Erzählung über seine Fluchtgründe beantwortet, indem er angegeben habe, dass ihn die Taliban wegen seiner Arbeit als ungläubig bezeichnet hätten. Auch hier liege kein Widerspruch vor. Weitere Anzeichen der Bedrohung habe der Beschwerdeführer auch geschildert. Der Vater des Beschwerdeführers sei bedroht und die Taliban hätten auch das Elternhaus des Beschwerdeführers aufgesucht, jedoch habe sich der Beschwerdeführer verstecken und zu seinem Onkel fliehen können. Der Vater sei jedoch von den Taliban misshandelt worden, woraufhin der Beschwerdeführer das Land verlassen habe. Das Bundesamt sei seiner Verpflichtung zur Anwendung der auch im Asylverfahren geltenden AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs nicht nachgekommen und habe das Verfahren aus diesem Grund mit Mangelhaftigkeit behaftet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien objektiv nachvollziehbar und würden mit aktuellen Länderberichten übereinstimmen. Gerade aufgrund dieser Übereinstimmungen seien die Ausführungen des Beschwerdeführers sehr wohl nachvollziehbar und glaubwürdig.

4. Am 01.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist bei der Verhandlung nicht erschienen.

Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus Laghman stamme und ca. 20 Monate für die südafrikanische Telekom gearbeitet habe. Weitere eineinhalb Jahre habe er für die afghanische Telekom mit 163 Mitarbeitern gearbeitet, davon fünf Monate im Backoffice und etwa 15 Monate als "Callcenter Agent". Er sei von seinen Kunden bei allgemeinen Problemen, wie Signalproblemen oder kaputten Simkarten, kontaktiert worden. Auf Aufforderung, seine genauen Fluchtgründe zu schildern, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sein Vater eines Tages in die Moschee gegangen sei und er nachmittags von drei Mitgliedern der Taliban angesprochen worden sei, die ihm erklärt hätten, dass sich sein Sohn durch seine Tätigkeit für Ausländer gegen die Terrorgruppierung gestellt habe. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers erklärt habe, dass er im Zuge seiner Arbeit lediglich dazulerne, hätten die Männer der ganzen Familie des Beschwerdeführers mit dem Umbringen gedroht, wenn er diese Tätigkeit in Zukunft weiterhin nicht unterlasse. Anschließend habe der Vater den Beschwerdeführer kontaktiert und ihn aufgefordert, seine Arbeit aufgrund dieses Zwischenfalles aufzugeben, da sie ansonsten ermordet werden würden. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer die besagte Firma lediglich zur allgemeinen Weiterbildung besucht, anstatt seine bisherigen Arbeitstätigkeit weiterhin auszuüben. Eines Freitags hätten gegen 23:00 zwei oder drei Leute an die Tür seines Elternhauses geklopft und seinen Vater aufgefordert, ihnen den Beschwerdeführer auszuliefern. Daraufhin sei der Beschwerdeführer über eine Mauer im hinteren Teil des Hauses geflüchtet und zu seinem Onkel mütterlicherseits geflohen. In der Zwischenzeit hätten die Männer seinen Vater mit einem Gewehrkolben verprügelt, obwohl er sie über die Abwesenheit des Beschwerdeführers informiert habe. Am nächsten Morgen sei der Beschwerdeführer mit seinem Onkel zu seinem Cousin nach Kabul gefahren und habe nach einiger Zeit auf dessen Rat das Land verlassen.

Die Eltern des Beschwerdeführers würden nunmehr gemeinsam mit seinen Geschwistern in Pakistan leben. Zur Frage, ob er auch in Kabul jemals bedroht worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Taliban wie Kampfhunde seien und er Angst gehabt habe, da er die ganze Zeit alleine gewesen sei. In Kabul seien sie jedoch von niemandem bedroht worden. Nach der Rückkehr in die Provinz Laghman sei seine Familie bedroht worden. Befragt, weshalb er aus Kabul weggegangen sei, obwohl er dort nie bedroht worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er vor der Aufnahme seiner Arbeitstätigkeit weder in Laghman noch in Kabul Probleme gehabt habe. Er wisse nicht, woher die Personen herausgefunden hätten, wo er konkret beschäftigt sei. Diese Leute hätten jedenfalls auch seine Familie bedroht, woraufhin auch diese flüchten habe müssen. Nach der Bedrohung habe er sich lediglich acht bis zehn Tage in Kabul aufgehalten, vor der Bedrohung habe er mehrere Jahre in Kabul verbracht und sowohl während seiner Ausbildung und zu Beginn seiner Tätigkeit keine Probleme gehabt.

Auf Vorhalt, weshalb gerade er in einer Firma mit 163 Mitarbeitern bedroht worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er in der ausländischen Abteilung gearbeitet habe. Die Taliban hätten gewusst, dass er für die Ausländer arbeite, da ihnen von einem Taliban darüber berichtet worden sei. Befragt, ob ein Taliban nun den anderen Mitgliedern der Taliban über die Tätigkeit des Beschwerdeführers berichtet habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er von Anfang an gesagt habe, dass er nicht wisse, wer die Taliban über seinen Beruf informiert habe. Viele Junge in seinem Alter seien nach Kabul gegangen und hätten es möglicherweise weitererzählt.

Zur Frage, weshalb die Taliban ein solch konkretes Interesse an ihm haben sollten, entgegnete der Beschwerdeführer, dass sie denken würden, dass er Beschäftigter für Ausländer eine Gefahr sei und man diese vernichten müsse. Sie seien im Glauben, dass alle, die anders denken und gegen den Islam arbeiten würden, umgebracht werden müssten. Befragt, wieso er zwar in Kabul gewohnt habe, jedoch weiterhin nach Laghman gefahren sei, obwohl er dort bedroht worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass dort das Hauptproblem seine Arbeitstätigkeit gewesen sei, die er jedoch nach den Bedrohungen nicht mehr ausgeübt habe. Auf Aufforderung, zu erklären wieso er in Kabul zwar nicht mehr bedroht worden sei, aber Afghanistan dennoch verlassen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass sie seinen Vater geschlagen und seine Familie auch weiterhin bedroht hätten. Auch er sei Teil dieser Familie und werde deswegen ebenfalls bedroht. Wenn er nach Laghman gegangen wäre, hätten ihn die Taliban ermordet.

Befragt, wieso er sich dann nicht in Kabul oder einer anderen Stadt Afghanistans niedergelassen habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er nirgends hingehen habe können, da die Taliban überall ihre Leute hätten und er bereits beim Öffnen der Tür Angst gehabt habe. Der Beschwerdeführer brachte vor, in Afghanistan bedroht worden zu sein, was auch zu einer Gefährdung seiner Familie geführt habe und deswegen keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan zu haben. Bereits die Verwendung ausländischer Simkarten sei in Afghanistan eine Gefahr und einer noch größeren Bedrohung würden jene Personen unterliegen, die für Ausländer tätig seien. Der Beschwerdeführer sei zwar nach Dubai und Saudi Arabien ausgewandert, die jedoch Asylwerber zurückschicken würden.

Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt von den Taliban nach wie vor verfolgt und bedroht werden sollte, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er sich in Afghanistan an niemanden wenden könnte und die Taliban jeden töten würden, den sie in Afghanistan vorfinden würden. Eine zur Vorlage gebrachte Bestätigung könne beweisen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie nach wie vor von den Taliban bedroht werden würden. Auf Nachfrage, weshalb die Fluchtgründe der Familie des Beschwerdeführers nach wie vor aufrecht sein sollten, entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Taliban sie vor ihrer Ausreise ca. ein-bis zweimal pro Woche aufgesucht und stetig bedrängt habe. Seine Familie sei nicht nach Kabul gegangen, da der Vater des Beschwerdeführers gewusst habe, dass auch in der Hauptstadt Afghanistans Probleme bestehen würden. Auf Nachfrage, weshalb sein Vater auch in Kabul Probleme bekommen sollte, wenn der Beschwerdeführer selbst dort keine Probleme gehabt habe, erklärte er, dass er nach Aufnahme seiner Arbeitstätigkeit dort auch Schwierigkeiten gehabt habe und die Stadt auch insgesamt nicht sicher sei.

Zum Vorhalt, dass sich aus den Länderfeststellungen zu Afghanistan eine grundsätzlich stabile Sicherheitslage in Kabul und in Mazar-e-Sharif ergebe und sich sicherheitsrelevante Vorfälle hauptsächlich gegen sogenannte "high profile" Personen richten würden und es nicht gegen jeden eine Bedrohung gebe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sich prominente Personen im Gegensatz zu seinen Geschwistern mittels Bodyguard schützen könnten. Er habe Angst gehabt und seiner Familie sei gesagt worden, wenn er nicht zu den Taliban gehe, würde er ermordet werden. Der Beschwerdeführer sei nicht nach Mazar-e-Sharif übersiedelt, da man in Afghanistan ohne jegliche Kontakte keine Arbeit bekomme und verhungern müsse. Auf Vorhalt, dass er das Geld für die Schleppung auch für den Lebensunterhalt in Mazar-e-Sharif verwenden hätte können, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er kein Bargeld gehabt habe und seine Mutter sowie sein Cousin die Reise bereits mit dem Schlepper ausgemacht hätten. Für den weiteren Lebensunterhalt in einer Stadt Afghanistans habe er jedenfalls nicht genügend Ersparnisse gehabt. Zur Frage, weshalb er nicht in der Nähe Afghanistans Schutz gesucht habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass diese Länder ihn wieder nach Afghanistan zurückgeschickt hätten. Seine Eltern seien auf einem anderen Weg nach Pakistan gegangen und in Besitz einer Erlaubniskarte. Ohne jegliche Dokumente hätte Pakistan den Beschwerdeführer jedenfalls wieder in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Der Beschwerdeführer habe keinen Plan gehabt, das Land zu verlassen, weshalb er sich nicht um eine legale Ausreise mittels Reisepass oder Visum bemüht habe. Aus Angst sei er sogleich ausgereist, da er nicht monatelang auf die Ausstellung eines Passes warten habe wollen. Zur Frage, weshalb er so rasch habe fliehen müssen, obwohl er in Kabul niemals bedroht worden sei, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seinen Eltern nach seiner Arbeitsaufnahme seine Ermordung angedroht worden sei.

Zur konkreten Reiseroute befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von Afghanistan nach Pakistan gelangt sei und sich in weiter Folge in den Iran und die Türkei begeben habe. Anschließend sei er mittels Schiff nach Griechenland gereist und über Mazedonien nach Serbien nach Österreich gefahren. Zur Frage, weshalb er in keinem anderen europäischen Land um Schutz angesucht habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass in Griechenland alle Asylwerber in Park geschlafen hätten, was nicht mehr menschlich gewesen sei. Die Leute hätten ihm in weiterer Folge zu einer Ausreise nach Deutschland geraten.

Befragt, wovon der Beschwerdeführer in Österreich seinen Lebensunterhalt bestreite, erklärte er, dass er von der Grundversorgung lebe. Ansonsten habe er bereits Deutschkurse auf dem Level B 2 und B 3 absolviert. Auf die Frage, ob er in Österreich Personen habe, zu denen ein besonderes Nahe-bzw.

Abhängigkeitsverhältnis bestehe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er afghanische Freunde habe, die wie Brüder für ihn seien. Zu Österreichern habe er noch keine Freundschaften geknüpft.

Im Rahmen der Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer Bestätigungen über Deutschkurse auf B 2 sowie B 3 Niveau sowie eine handschriftliche "Bestätigung" in Originalsprache vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; insbesondere in die Befragungsprotokolle;

  • -Strichaufzählung
    Befragung des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.03.2018;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus der Provinz Laghman, wo er zuletzt als Callcenter Agent in einem Telekommunikationsunternehmen arbeitete. Der Beschwerdeführer reiste im November 2015 unberechtigt ins Bundesgebiet ein, wo er am 11.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Eltern und die Brüder sowie die Schwester des Beschwerdeführers sind nach Angaben des BF nunmehr in Pakistan wohnhaft, in Afghanistan leben mehrere Onkeln mütterlicher- und väterlicherseits.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer glaubwürdigen, ihn unmittelbar konkret betreffenden Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat. Die zu Protokoll gegebene Fluchterzählung ist nicht glaubhaft.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Niederlassung insbesondere in der Stadt Kabul, besteht für den Beschwerdeführer als arbeitsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine berücksichtigungswürdige Bedrohungssituation, bzw. läuft dieser dort auch nicht in Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im N

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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