TE Bvwg Beschluss 2018/6/7 L501 2171354-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2018
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Entscheidungsdatum

07.06.2018

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L501 2171354-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, SVNR XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum, gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Linz, vom 23.06.2017, AZ. XXXX, betreffend Zurückweisung des Antrages vom 17.10.2016 auf Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 30 wegen entschiedener Sache beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , SVNR römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum, gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Linz, vom 23.06.2017, AZ. römisch 40 , betreffend Zurückweisung des Antrages vom 17.10.2016 auf Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 30 wegen entschiedener Sache beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Linz, (im Folgenden belangte Behörde) vom 23.06.2017, zugestellt am 28.06.2017 (Zustellnachweis liegt ein), wurde der Antrag der rechtsfreundlich vertretenen bP vom 17.10.2016 auf Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 30 unter Hinweis auf § 68 Abs. 1 AVG wegen bereits rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass der Bescheid binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Linz, (im Folgenden belangte Behörde) vom 23.06.2017, zugestellt am 28.06.2017 (Zustellnachweis liegt ein), wurde der Antrag der rechtsfreundlich vertretenen bP vom 17.10.2016 auf Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 30 unter Hinweis auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen bereits rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass der Bescheid binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann.

Die dagegen mit Schriftsatz vom 25.07.2017 beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht innerhalb der vierwöchigen Frist eingebrachte Klage wurde mit Beschluss vom 18.08.2017, 31 Cgs 97/17t, unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 04.09.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 07.09.2017, stellte die bP einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid und holte unter einem die versäumte Rechtshandlung nach.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.09.2017, eingelangt am 22.09.2017, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde und gegenständlichem Verfahrensakt vor. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde sowie die Nichtstattgabe des Wiedereinsetzungsantrages.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der verfahrensgegenständliche Bescheid mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde mit Wirksamkeit vom 28.06.2017 nachweislich zugestellt. Mit Schriftsatz vom 04.09.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 07.09.2017, stellte die bP einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid und holte unter einem die versäumte Rechtshandlung - die Beschwerdeerhebung - nach. Die nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung des Rechtsmittels wurde von der bP in ihrem Schriftsatz nicht in Abrede gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen beginnen an dem Tag, uzw. um 24.00 Uhr dieses Tages, zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat. Diese Fristen enden - von im Beschwerdefall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen abgesehen - um 24.00 Uhr des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche, des letzten Monates bzw. des letzten Jahres der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/08/0153).

Im Sinne der zur "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §71 AVG" ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein gesetzliches Hindernis, über eine Beschwerde vor der Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages zu entscheiden (vgl. VwGH vom 29.04.2013, 2013/06/0045, vom 27.04.2004, 2004/21/0014, und vom 23.10.1986, 85/02/0251, Slg. 12.275/A).Im Sinne der zur "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §71 AVG" ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein gesetzliches Hindernis, über eine Beschwerde vor der Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages zu entscheiden vergleiche VwGH vom 29.04.2013, 2013/06/0045, vom 27.04.2004, 2004/21/0014, und vom 23.10.1986, 85/02/0251, Slg. 12.275/A).

Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2017 unstrittig dem Rechtsvertreter der bP am 28.06.2017 zugestellt. Die in § 7 Abs. 4 VwGVG vorgesehene vierwöchige Beschwerdefrist begann somit am 28.06.2017 und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am 26.07.2017. Die mit Schriftsatz vom 04.09.2017 eingebrachte Beschwerde wurde daher weit außerhalb der Rechtsmittelfrist erhoben.Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2017 unstrittig dem Rechtsvertreter der bP am 28.06.2017 zugestellt. Die in Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vorgesehene vierwöchige Beschwerdefrist begann somit am 28.06.2017 und endete gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG am 26.07.2017. Die mit Schriftsatz vom 04.09.2017 eingebrachte Beschwerde wurde daher weit außerhalb der Rechtsmittelfrist erhoben.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Rechtsprechung bei Annahme einer verfristeten Beschwerdeerhebung grundsätzlich einen Verspätungsvorhalt und damit die Einräumung eines Parteiengehöres fordert (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Im vorliegenden Fall konnte hierauf allerdings verzichtet werden, zumal die bP die verspätete Erhebung ihrer Beschwerde im Schriftsatz vom 04.09.2017 nicht in Abrede stellte und vielmehr aufgrund der Verfristung einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellte.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Rechtsprechung bei Annahme einer verfristeten Beschwerdeerhebung grundsätzlich einen Verspätungsvorhalt und damit die Einräumung eines Parteiengehöres fordert vergleiche VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Im vorliegenden Fall konnte hierauf allerdings verzichtet werden, zumal die bP die verspätete Erhebung ihrer Beschwerde im Schriftsatz vom 04.09.2017 nicht in Abrede stellte und vielmehr aufgrund der Verfristung einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellte.

Die Beschwerde ist folglich mit gegenständlichem Beschluss als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie sich aus der wiedergegebenen Judikatur ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen gemäß § 32 Abs. 2 AVG sowie zum Prozedere eine einheitliche Rechtsprechung. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese Judikatur und weicht von dieser auch nicht ab. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen keine vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie sich aus der wiedergegebenen Judikatur ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG sowie zum Prozedere eine einheitliche Rechtsprechung. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese Judikatur und weicht von dieser auch nicht ab. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen keine vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L501.2171354.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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