TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/20 W168 2185828-1

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Veröffentlicht am 20.06.2018
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Entscheidungsdatum

20.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W168 2185828-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag.Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2018, Zahl 1087847810/151384829, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag.Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2018, Zahl 1087847810/151384829, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005,Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005,

§ 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016BF.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 24/2016BF.

2. Bei der mit einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung des Beschwerdeführers führte dieser zu seinem Fluchtgrund befragt zusammenfassend aus, dass er von einem Bekannten mit dem Umbringen bedroht worden wäre, weil der BF in dessen Tochter verliebt gewesen wäre und diese heiraten hätte wollen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätte er Angst umgebracht zu werden

3. Das Alter des Beschwerdeführers wurde durch das BFA angezweifelt. Aus diesem Grund wurde eine multifaktorielle Altersfeststellung in Auftrag gegeben. Mit gerichtsmedizinischen Gutachten des Ludwig Bolzmanninstitutes wurde das Vorliegen einer Minderjährigkeit festgestellt. Der BF erreichte mit Datum 05.01.2017 die Volljährigkeit.

4. Am 14.11.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA" genannt), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zusammenfassend aus, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem sei. Er wäre in Afghanistan geboren und dort aufgewachsen. Er hätte dort keine richtige Schule, jedoch zwei Jahre lang eine religiöse Schule besucht. Gearbeitet hätte der BF noch nicht. Die Familie hätte Ländereien besessen und von diesen Ländereien hätte die Familie gelebt. Er hätte in Afghanistan bei seiner Familie gelebt und sich hauptsächlich dort aufgehalten. Der Vater würde die Ländereien auch gegenwärtig bewirtschaften. Im gemeinsamen Haushalt hätten sich auch noch die Brüder als auch die Schwestern aufgehalten. Im Iran würde ein weiterer Bruder leben. Das Geld für die Schleppung stamme aus der Arbeit der Brüder, bzw. des Vaters in Afghanistan, als auch von einem im Iran aufhältigen Bruder. Der BF führte aus, dass er 5 Brüder und 4 Schwestern hätte. Es bestehe ein monatlicher Kontakt zu den sich im Afghanistan aufhältigen Familienmitgliedern über das Internet bzw. via Telefon. Auf die Frage ob gegen den Beschwerdeführer Fahndungsmaßnahmen bestehen würde, bejahte dieser dies und führte aus, dass dies deswegen wäre, da er ein Mädchen entführt hätte. Zu den Gründen für das Verlassen Afghanistans befragt führte der BF zusammenfassend aus, dass er in Afghanistan ein Mädchen kennen gelernt und sich in dieses verliebt habe. Das Mädchen hätte rund 20 Minuten mit dem Motorrad entfernt in einer anderen Ortschaft gelebt. (AS. 248) Der Vater, bzw. die Familie des Mädchens hätten jedoch den Kontakt nicht gewollt und den BF als Ehemann für diese abgelehnt. Daraufhin habe der BF das Mädchen zu sich genommen, bzw. sie entführt und wäre mit ihr zum Haus seiner Schwester gefahren. Dort hätte er sich drei Tage lang versteckt gehalten. Dann wäre der Bruder des Mädchens mit seinem Dienstfahrzeug vorgefahren und hätte seinen Leuten Befehl gegeben den BF umzubringen. Die Ortschaft hätte sich versammelt und es wurde seitens der Familie des Mädchens entschieden, dass der BF umgebracht werden solle. Der Dorfälteste wäre der Onkel väterlichererseits. Dieser hätte gemeint, dass es Gesetz sei, dass ein Mädchen nicht mit einem Jungen flüchten könne. Er müsse dafür bestraft werden, dass er sie entführt hätte. Die Familie des BF hätte alles versucht das Problem zu lösen und damit der BF in Afghanistan bleiben hätte können. Aber diese wären damit nicht einverstanden gewesen und diese Möglichkeit hätte nicht bestanden. Aus diesem Grund wäre er gezwungen gewesen Afghanistan zu verlassen. Nachgefragt, welche Position der Bruder des Mädchens hätte, antwortete der BF, dass er dies nicht wisse. Er wisse nur, dass sie Bodyguards hätten. Die Brüder würden aber bei dem Staat arbeiten. Weiter zur Familie des Mädchens befragt führte der BF aus, dass dies Familie wohlhabend wäre. Auch diese würden der Volksgruppe der Hazara angehören. Was genau aus dem Mädchen geworden ist, wisse der BF nicht. Die Familie hätte ihm auch auf Nachfrage nichts darüber erzählt.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits mehrere Deutschkurse besucht habe, bzw. das Deutsch Zertifikat A1 bestanden habe. Auch wurde ein Empfehlungsschreiben der Volkshilfe vom 13.11.2017 vorgelegt.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Zusammenfassend führte das BFA aus, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz damit im Wesentlichen zu begründen sei, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgungshandlung oder Bedrohung im Heimatland Afghanistan geltend machen konnte, bzw. wurde festgehalten, dass das Führen einer außerehelichen Beziehung, sowie auch eine Verfolgung durch Privatpersonen nicht festgestellt werden hätte können. Die Ausführungen des BF wären vollkommen lebensfremd, unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar. Der BF hätte wesentliche Elemente der Fluchterzählung nur vage und unplausibel zu Protokoll gegeben. Dem Vorbringen wäre daher die Glaubwürdigkeit zu versagen. So hätte der BF etwa betreffend besonderer Merkmale des Mädchens nur allgemein Ausführungen erstattet, bzw. hätte über den Aufenthaltsort und betreffend des weiteren Schicksals des Mädchens keinerlei Kenntnis. Auch wären die Angaben betreffend des Kennenlernens des Mädchens und der Art der geführten Beziehung nur vage, oberflächlich erstattet worden und die diesbezüglichen Angaben wären nicht mit den Länderinformationen zu Afghanistan zu vereinbaren. Letztlich wären auch die Ausführungen betreffend der Entführung des Mädchens zwecks Aufbau eines neuen Lebens in Kabul nicht plausibel. Es hätte dem BF auch damals bereits klar sein müssen, dass dieser von der Familie, bzw. auch den nach den Angaben des BF im Staatsdienst stehenden Brüdern des Mädchens gesucht werden würde. Der Name des Mädchens wäre während der Einvernahme kein einziges Mal genannt worden. Aus einer Gesamtschau des Vorbringens hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF in Afghanistan einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen würde. Es hätte zudem aufgrund des Gesamtvorbringens keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung festgestellt werden können. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere Kabul, wäre die beschwerdeführende Partei keiner Gefährdung ausgesetzt. Diese hatte keine aktuellen Fluchtgründe in Bezug auf ihre Heimat Afghanistan vorgebracht. Die beschwerdeführende Partei wäre bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht gefährdet, bzw. wäre diese keiner sie speziell betreffenden Bedrohung bei einer Rückkehr ausgesetzt und die beschwerdeführende Partei habe das Vorliegen einer solchen glaubhaft auch nicht vorgebracht. Das Vorliegen sonstiger asylrelevanter Fluchtgründe, etwa aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit oder der Religion, wäre insgesamt nicht dargelegt worden. Die Teilnahme am Erwerbsleben sei dem volljährigen und gesunden BF zumutbar. Die Familie des BF, mit der dieser weiterhin in Kontakt stehen würde, würde weiter in Daikundi leben und würde dort Ländereien und ein Haus besitzen. Dorthin, bzw. nach Kabul könne der BF zurückkehren und im dortigen Elternhaus leben. Die Provinz Daikundi wäre erreichbar und die stabile und relativ friedliche Sicherheitslage würde sich aus den vorliegenden Länderinformationen ergeben. Kabul wäre wie sich aus den vorliegenden Länderinformationen ergeben würde über den internationalen Flughafen sicher zu erreichen. Der beschwerdeführenden Partei würde in Afghanistan aufgrund ihrer Ausreise und ihrer Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb des Herkunftslandes ereignet hätten, keine Verfolgung drohen. Auch hätten sich sonst keine Anhaltspunkte ergeben, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Heimatland Afghanistan einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen bei einer Rückkehr drohen würde. Es würde keine exzeptionelle Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in Afghanistan bestehen, die über das Maß hinausgehen würde, welches Jedermann dort treffen könnte. Es wären weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan, speziell in Kabul, eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung du Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Der Beschwerdeführer hätte weiterhin familiären Bezug und aktuell auch Kontatkt zu seinen sich weiterhin in Afghanistan aufhältigen Familienangehörigen. Diese könnten den BF bei einer Rückkehr zumindest für eine erste Zeit Unterstützungsleistungen zukommen lassen. Der Beschwerdeführer könne seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten und wäre aus den angeführten Gründen wirtschaftlich ausreichend abgesichert. Auch wäre es nicht ersichtlich, warum eine räumliche Trennung des Beschwerdeführers von seinen Angehörigen diese außer Stande setzen sollte, diesen auch weiterhin finanziell zu unterstützen. Bei dem Beschwerdeführer würde es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handeln, der mit den kulturellen Gepflogenheiten, als auch der Sprache Afghanistans vertraut ist. Die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe wäre ebenso möglich. Der Aufbau einer Lebensgrundlage in Afghanistan, insbesondere in Kabul wäre dem Beschwerdeführer somit zumutbar. Auch könne sich der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr auch an die zahlreichen vor Ort tätigen NGOs wenden um zumindest erste Unterstützungsleistungen zu erhalten. Die Erreichbarkeit von Kabul im Luftwege von Österreich wäre jedenfalls möglich. Es hätten sich in einer Gesamtschau der Angaben und unter Berücksichtigung der Länderinformationen zu Afghanistan keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wonach die Erreichbarkeit der Stadt Kabul für den Beschwerdeführer nicht sicher sein sollte. Da diesem im Herkunftsstaat auch keine Verfolgung drohe, gehe die Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan, insbesondere in Kabul auch keine Gefahren drohen die eine Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Diese Feststellungen würden sich aus den unbedenklichen und aus verschiedenen aktuellen Quellen stammenden Länderinformationen zu Afghanistan zu entnehmen sein. Aufgrund der schlepperunterstützten, unberechtigten Einreise und der insgesamt erst kurzen Dauer des nur durch die gegenständliche Antragstellung begründeten Aufenthaltes, bzw. auch des Nichtvorliegens von Personen zu denen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis, bestehen würde, stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. Der Beschwerdeführer würde über keine sonstigen relevanten Kontakte im Bundesgebiet verfügen, würde nicht ausreichend Deutsch sprechen, wäre nicht berufstätig und würde von der Grundversorgung leben, bzw. wäre dieser nicht Mitglied in einem Verein. Es würden somit insgesamt keine relevanten Bindungen zu Österreich vorliegen die ein Bleiberecht begründen könnten. Auch sonstige Anhaltspunkte, die das Vorliegen einer besonderen Integration im Bundesgebiet bescheinigen würden, wären nicht hervorgetreten. Bei einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen wäre im gegenständlichen Verfahren den öffentlichen Interessen der Vorzug zu geben und der Eingriff in das Privatleben nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Dies auch, da der Beschwerdeführer durch seine illegale Einreise gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens verstoßen hat. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wäre nicht zu erteilen und aus diesen Gründen sei eine Rückkehrentscheidung nach §9 Abs. 1 -3 BFA - VG zulässig.Zusammenfassend führte das BFA aus, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz damit im Wesentlichen zu begründen sei, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgungshandlung oder Bedrohung im Heimatland Afghanistan geltend machen konnte, bzw. wurde festgehalten, dass das Führen einer außerehelichen Beziehung, sowie auch eine Verfolgung durch Privatpersonen nicht festgestellt werden hätte können. Die Ausführungen des BF wären vollkommen lebensfremd, unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar. Der BF hätte wesentliche Elemente der Fluchterzählung nur vage und unplausibel zu Protokoll gegeben. Dem Vorbringen wäre daher die Glaubwürdigkeit zu versagen. So hätte der BF etwa betreffend besonderer Merkmale des Mädchens nur allgemein Ausführungen erstattet, bzw. hätte über den Aufenthaltsort und betreffend des weiteren Schicksals des Mädchens keinerlei Kenntnis. Auch wären die Angaben betreffend des Kennenlernens des Mädchens und der Art der geführten Beziehung nur vage, oberflächlich erstattet worden und die diesbezüglichen Angaben wären nicht mit den Länderinformationen zu Afghanistan zu vereinbaren. Letztlich wären auch die Ausführungen betreffend der Entführung des Mädchens zwecks Aufbau eines neuen Lebens in Kabul nicht plausibel. Es hätte dem BF auch damals bereits klar sein müssen, dass dieser von der Familie, bzw. auch den nach den Angaben des BF im Staatsdienst stehenden Brüdern des Mädchens gesucht werden würde. Der Name des Mädchens wäre während der Einvernahme kein einziges Mal genannt worden. Aus einer Gesamtschau des Vorbringens hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF in Afghanistan einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen würde. Es hätte zudem aufgrund des Gesamtvorbringens keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung festgestellt werden können. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere Kabul, wäre die beschwerdeführende Partei keiner Gefährdung ausgesetzt. Diese hatte keine aktuellen Fluchtgründe in Bezug auf ihre Heimat Afghanistan vorgebracht. Die beschwerdeführende Partei wäre bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht gefährdet, bzw. wäre diese keiner sie speziell betreffenden Bedrohung bei einer Rückkehr ausgesetzt und die beschwerdeführende Partei habe das Vorliegen einer solchen glaubhaft auch nicht vorgebracht. Das Vorliegen sonstiger asylrelevanter Fluchtgründe, etwa aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit oder der Religion, wäre insgesamt nicht dargelegt worden. Die Teilnahme am Erwerbsleben sei dem volljährigen und gesunden BF zumutbar. Die Familie des BF, mit der dieser weiterhin in Kontakt stehen würde, würde weiter in Daikundi leben und würde dort Ländereien und ein Haus besitzen. Dorthin, bzw. nach Kabul könne der BF zurückkehren und im dortigen Elternhaus leben. Die Provinz Daikundi wäre erreichbar und die stabile und relativ friedliche Sicherheitslage würde sich aus den vorliegenden Länderinformationen ergeben. Kabul wäre wie sich aus den vorliegenden Länderinformationen ergeben würde über den internationalen Flughafen sicher zu erreichen. Der beschwerdeführenden Partei würde in Afghanistan aufgrund ihrer Ausreise und ihrer Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb des Herkunftslandes ereignet hätten, keine Verfolgung drohen. Auch hätten sich sonst keine Anhaltspunkte ergeben, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Heimatland Afghanistan einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen bei einer Rückkehr drohen würde. Es würde keine exzeptionelle Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in Afghanistan bestehen, die über das Maß hinausgehen würde, welches Jedermann dort treffen könnte. Es wären weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan, speziell in Kabul, eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung du Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Der Beschwerdeführer hätte weiterhin familiären Bezug und aktuell auch Kontatkt zu seinen sich weiterhin in Afghanistan aufhältigen Familienangehörigen. Diese könnten den BF bei einer Rückkehr zumindest für eine erste Zeit Unterstützungsleistungen zukommen lassen. Der Beschwerdeführer könne seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten und wäre aus den angeführten Gründen wirtschaftlich ausreichend abgesichert. Auch wäre es nicht ersichtlich, warum eine räumliche Trennung des Beschwerdeführers von seinen Angehörigen diese außer Stande setzen sollte, diesen auch weiterhin finanziell zu unterstützen. Bei dem Beschwerdeführer würde es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handeln, der mit den kulturellen Gepflogenheiten, als auch der Sprache Afghanistans vertraut ist. Die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe wäre ebenso möglich. Der Aufbau einer Lebensgrundlage in Afghanistan, insbesondere in Kabul wäre dem Beschwerdeführer somit zumutbar. Auch könne sich der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr auch an die zahlreichen vor Ort tätigen NGOs wenden um zumindest erste Unterstützungsleistungen zu erhalten. Die Erreichbarkeit von Kabul im Luftwege von Österreich wäre jedenfalls möglich. Es hätten sich in einer Gesamtschau der Angaben und unter Berücksichtigung der Länderinformationen zu Afghanistan keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wonach die Erreichbarkeit der Stadt Kabul für den Beschwerdeführer nicht sicher sein sollte. Da diesem im Herkunftsstaat auch keine Verfolgung drohe, gehe die Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan, insbesondere in Kabul auch keine Gefahren drohen die eine Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Diese Feststellungen würden sich aus den unbedenklichen und aus verschiedenen aktuellen Quellen stammenden Länderinformationen zu Afghanistan zu entnehmen sein. Aufgrund der schlepperunterstützten, unberechtigten Einreise und der insgesamt erst kurzen Dauer des nur durch die gegenständliche Antragstellung begründeten Aufenthaltes, bzw. auch des Nichtvorliegens von Personen zu denen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis, bestehen würde, stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. Der Beschwerdeführer würde über keine sonstigen relevanten Kontakte im Bundesgebiet verfügen, würde nicht ausreichend Deutsch sprechen, wäre nicht berufstätig und würde von der Grundversorgung leben, bzw. wäre dieser nicht Mitglied in einem Verein. Es würden somit insgesamt keine relevanten Bindungen zu Österreich vorliegen die ein Bleiberecht begründen könnten. Auch sonstige Anhaltspunkte, die das Vorliegen einer besonderen Integration im Bundesgebiet bescheinigen würden, wären nicht hervorgetreten. Bei einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen wäre im gegenständlichen Verfahren den öffentlichen Interessen der Vorzug zu geben und der Eingriff in das Privatleben nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Dies auch, da der Beschwerdeführer durch seine illegale Einreise gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens verstoßen hat. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wäre nicht zu erteilen und aus diesen Gründen sei eine Rückkehrentscheidung nach §9 Absatz eins, -3 BFA - VG zulässig.

6. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wird zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass es nicht verständlich sei, dass die Ausführungen des BF seitens des BFA als nicht nachvollziehbar und nicht plausibel erscheinen würden. Die Ausführungen, auch etwa hinsichtlich der Eingehung der Beziehung wären nachvollziehbar bzw. würden außereheliche Beziehungen ein Grund für Blutrache und Ehrenmorde in Afghanistan sein. Ein solches Verhalten würde in Afghanistan gleich wie einem Verbrechen angesehen. Staatlichen Schutz könne der BF hierfür nicht erwarten. Hinzukommen würde, dass die Familie des Mädchens sehr reich wäre und zwei der Brüder im Staatsdienst arbeiten würden. Umso mehr wäre das Leben des BF in Gefahr. Seitens UNHCR würden Männer die außereheliche Beziehungen führen würden, bzw. Ehebruch unterstellt würde, als auch Frauen die von zu Hause weglaufen würden, als besondere Risikogruppe angesehen. Auch wäre festzuhalten, dass die Region Daikundi nicht als stabil anzusehen wäre. Zahlreiche Bereichte würden ein anderes Bild zeigen. Die Gesamtsituation in Afghanistan wäre höchst volatil. Dies würde auch auf Kabul zutreffen. Die Gesamtlage in Afghanistan, auch in Kabul, hätte sich verschlechtert. Aus diesen Gründen würde das BVwG um neuerliche Beurteilung des Falles ersucht, bzw. wären die Anträge zu stellen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, dem BF den Status eines Asylberechtigten gem. §3 AsylG zuzuerkennen, bei Abweisung diesen subsidiären Schutz zu gewähren, ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, die Rückkehrentscheidung aufzuheben, die Abschiebung für unzulässig zu erklären, sowie eine mündlichen Verhandlung durchzuführen.

7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.02.2018 vom BFA vorgelegt.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.04.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Umständen und seinen Fluchtgründen befragt wurde.

Insbesondere wurde der Beschwerdeführer hierbei umfassend betreffend der Eingehung der Beziehung zu dem angeführten Mädchen, sowie zu dem genauen Ablauf und einzelnen Details der bereits bei der ersten Instanz angeführten Fluchterzählung befragt. Auch wurde mit dem BF die aktuelle Lage in Afghanistan, insbesondere in Kabul während der Verhandlung erörtert. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF bei der Verhandlung vor dem BVwG zusammenfassend aus, dass er dieses Mädchen bei einer Hochzeitsfeier kennen gelernt hätte. Die Mädchen wären bei dieser Feier in einem gesonderten Raum untergebracht gewesen und er wäre als Diener zuständig gewesen diesen das Essen und Trinken zu bringen. Später hätte er die Gelegenheit gehabt mit diesem Mädchen die Telefonnummern auszutauschen. In Folge hätten sie sich heimlich getroffen. Diese Treffen hätten insbesondere auch des Nachts an abgelegenen Orten stattgefunden. Die Beziehung hätte insgesamt ein Jahr gedauert. Der BF ergänzte, dass ihm seine Familie, als sie von dieser Beziehung erfahren hätte, eingesperrt hätte. Auch ergänzte der BF im Zuge der Einvernahme vor dem BVwG, dass er auch bereits mit einem Messer wegen dieser Beziehung verletzt worden wäre. Zudem führte der BF ergänzend aus, dass auch sein Vater wegen dieser Beziehung bereits für ca. einen Monat in ein Gefängnis gesteckt worden wäre. Hierbei hätte er ein Versprechen unterschreiben sollen, dass wenn auch er den BF finden würde, er diesen dem Rat übergeben solle. Dem BF vorgehalten, dass er nunmehr erstmalig bei der Einvernahme vor dem BVwG nunmehr diese Ergänzungen zu der Fluchterzählung erstattet habe, diese jedoch nicht bei der Einvernahme vor dem BFA ausgeführt habe, antwortete der BF, dass er diesbezüglich dort nicht gefragt worden wäre. Der BF gab ferner zu Protokoll, dass er und das Mädchen nicht weit voneinander entfernt gewohnt hätten. Der Abstand würde ca. 10 Minuten zu Fuß betragen. Daher wäre ein Treffen möglich gewesen. Darauf hingewiesen, dass in der Befragung vor dem BFA eine andere Entfernung zu Protokoll worden wäre, antwortete der BF, dass er dies nicht gesagt hätte. Er hätte nur angegeben, dass der Ort an dem sie sich getroffen hätten 10 Minuten vom Haus des Mädchens entfernt gewesen wäre, die Wohnorte jedoch weit entfernt wären. Die Treffen hätten an einem abgelegenen Ort stattgefunden. Befragt warum der BF gerade dieses Mädchen trotz des Verbotes beider Eltern weiterhin getroffen hätte, führte der BF aus, dass es das erste Mädchen in seinem Leben gewesen wäre.

Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Eine Teilnahmebestätigung betreffend dem Besuch von 46 Unterrichtseinheiten bei der Bildungsveranstaltung Deutsch als Fremdsprache, sowie ein Empfehlungsschreiben einer Betreuerin der Volkshilfe für Flüchtlinge und MigrantInnen wurde in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Farsi. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan aufgewachsen. Die Familie des BF besitzt eine Landwirtschaft und ein Haus ein der Prinz Daikundi und hält sich weiterhin dort auf. Mit den Familienangehörigen steht der Beschwerdeführer mittels Telefon und Internet in Kontakt. Der Beschwerdeführer hält sich seit September 2015 im Bundesgebiet auf. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer unmittelbaren Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara Verfolgung in Afghanistan droht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Niederlassung insbesondere in der Stadt Kabul, besteht für den Beschwerdeführer als arbeitsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine berücksichtigungswürdige Bedrohungssituation, bzw. läuft dieser dort auch nicht in Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung durchgehend ausschließlich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts während des Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet au

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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