TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/26 W168 2177730-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W168 2177730-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2017, Zahl 1094554410/151762297, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2017, Zahl 1094554410/151762297, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005,Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005,

§ 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016BF und gab die oben angeführte Personalien an.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 24/2016BF und gab die oben angeführte Personalien an.

2. Bei der mit einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung des Beschwerdeführers führte dieser zu seinem Fluchtgrund befragt zusammenfassend aus, dass er aufgrund der instabilen Sicherheitslage in Afghanistan seine Heimat verlassen habe. Sonst hätte er keine weiteren Fluchtgründe.

3. Am 24.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA" genannt), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der BF befragt zu dem Fluchtgrund aus, dass es in Afghanistan keine Sicherheit gegeben hätte. Es wäre Krieg und deswegen wäre er hierhergekommen. Weiter befragt führte der BF aus, dass er sich an einem Ort mit einem Freund befunden hätte und die Taliban sie verfolgt hätten. Sie hätten weglaufen können. Danach hätte er erfahren, dass sein Freund 2016 von den Taliban getötet worden wäre. Die Taliban wären unterwegs um Hazara zu töten. Diese würden sie als Ungläubige bezeichnen. Danach wäre auch die ISIS dazugekommen und wollte Hazara töten. Betreffend weitere Vorfälle befragt führte der BF aus, dass es nur einmal einen Vorfall gegeben hätte, als er und sein Freund mit dem Motorrad unterwegs gewesen wären. Es hätte gewusst, dass die ISIS auch Hazara töten würde. Auf dem Fluchtweg hätte er auch welche gesehen, wäre jedoch nicht persönlich bedroht worden. Er hätte große Angst gehab und wäre hingefallen, bzw. hätte sich am Kopf verletzt. Er hätte auch eine Narbe am Kopf, bzw. hätte er eine Verletzung auf der Zehe. Nochmals durch das BFA nachgefragt führte der BF aus, dass er eine Flagge von den Taliban angezündet hätte und Fotos davongemacht hätten. Der Freund des BF hätte diese in Facebook veröffentlicht. Daraufhin wären sie wieder nach Kabul zurückgefahren. Sie wären mit dem Auto unterwegs gewesen und hätten gesehen, dass die Taliban eine Straßensperre errichtet hätten um die Leute zu kontrollieren. Es wären noch ein paar Autos vor ihrem Auto gewesen und sie hätten Angst bekommen. Dann wären sie ausgestiegen und zu Fuß geflüchtet. Dies hätte sich etwa um 6 Uhr am Abend im 7. oder 8. Monat des Jahres 2015 ereignet. Der Freund wäre letztes Jahr getötet worden. Auch hätte der BF erfahren, dass noch weitere Personen ums Leben gekommen wären. Die Fahne der Taliban hätten sie angezündet, da die Taliban gegen die Hazara wären und versuchen würden diese zu vernichten, da sie meinen würden, dass diese Ungläubige wären. Als sie die Straßensperre erkannten wären sie durch die Wälder gelaufen bis sie in Kabul gewesen wären. Am selben Tag wäre er in den Iran geflüchtet. Wo genau er im Iran untergebracht gewesen wäre, könne er nicht sagen, da der Schlepper ihm etwas über den Kopf gezogen hätte und er 2 Tage unterwegs in Richtung Türkei gewesen wäre. Die auf Facebook veröffentlichen Fotos könnten nicht in Vorlage gebracht werden, da der Freund bereits getötet worden wäre und er diese Fotos nicht habe. Nachgefragt, ob der BF jemals konkret von den Taliban bedroht worden wäre antwortete dieser, dass er niemals konkret bedroht worden wäre. Er hätte jedoch Angst über Facebook gefunden zu werden. Die Familie hätte keine Probleme, er jedoch hätte Probleme. Die Gefahr, dass auch die Familie getötet werden würde, wäre jedoch gegeben. Zu den Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Afghanistan befragt führte der BF aus, dass er Angst habe getötet zu werden.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits mehrere Deutschkurse besucht habe, jedoch noch keine Prüfung absolviert habe. Er hätte in Österreich Kontakt mit mehreren namentlich genannten Österreichern, bzw. hätte er afghanische Freunde in Österreich. Er besuche die Bücherei, betreibe Sport, bzw. gehe laufen und spiele Fußball.

In Vorlage wurden mehrere Kursbestätigungen, eine Teilnahmebestätigung bzw. Kontaktbestätigungen des Don Bosco Flüchtlingswerkes Austria, sowie eine Kursabschlussbestätigung betreffend des Basiskurses AMOS gebracht. Auch wurden mehrere Teilnahmebestätigungen der XXXX Wien GmbH betreffend des Besuches von Veranstaltungen vorgelegt.In Vorlage wurden mehrere Kursbestätigungen, eine Teilnahmebestätigung bzw. Kontaktbestätigungen des Don Bosco Flüchtlingswerkes Austria, sowie eine Kursabschlussbestätigung betreffend des Basiskurses AMOS gebracht. Auch wurden mehrere Teilnahmebestätigungen der römisch 40 Wien GmbH betreffend des Besuches von Veranstaltungen vorgelegt.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Zusammenfassend führte das BFA aus, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz damit im Wesentlichen zu begründen sei, dass der Beschwerdeführer keine glaubhafte konkret gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgungshandlung, bzw. Verfolgungsgefahr oder Bedrohung im Heimatland Afghanistan geltend machen konnte. Es wäre festzuhalten, dass der BF während der Erstbefragung ausschließlich ausführt Afghanistan aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage, bzw. des Krieges verlassen zu haben. Sonstige Gründe wären nicht zu nennen. In der Befragung vor dem BFA hätte der BF jedoch eine äußerst konstruierte Fluchterzählung zu Protokoll gegeben. Es wäre daher von einem gesteigerten Vorbringen auszugehen, welches als unglaubwürdig zu qualifizieren sei, da kein Asylwerber sich eine bietende Gelegenheit verstreichen ließe um zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten (VwGH 7.6.2000, 20001/01/0250). Der BF wäre zudem nicht in der Lage gewesen anzugeben, warum er überhaupt eine Fahne der Taliban angezündet hätte. Lediglich lapidar wäre ausgeführt worden, dass dies geschehen wäre, da der BF Hazara wäre. Auch hätte der BF angegeben, dass er unterwegs mit dem Auto in eine Straßensperre geraten wäre und daraufhin das Auto zu Fuß verlassen hätte. Wie der BF in Folge nach Kabul, bzw. in den Iran gelangt wäre, hätte plausibel nicht dargelegt werden können. Die angeführte Verfolgung wäre auf ein Facebook Foto zu reduzieren gewesen. Doch der BF hätte sein Facebook Profil erst in Österreich angelegt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass nur wie ein Freund des BF ein Foto veröffentlicht hätte, auch der BF von den Taliban erkannt werden und ausfindig gemacht werden würde. Weder das Profil des Freundes, noch das angeführte Bild hätten in Vorlage gebracht werden können. Auch hätte der BF angegeben nicht zu wissen, wer das Foto gemacht habe. Es ergebe sich somit aus all diesen Umständen eine zutiefst erschütterte persönliche Glaubwürdigkeit. Den Ausführungen fehle es, abgesehen davon, dass dieses nicht glaubwürdig dargelegt werden konnte, an einem Anknüpfungspunkt an einen der in der GFK genannten Gründe, da nur eine Verfolgung durch Dritte angeführt worden wäre. Dem BF wäre es offen gestanden sich jedenfalls in einer anderen Region Afghanistan zu begeben um der angeführten Bedrohung zu entgehen. Dort hätte der BF seinen Lebensunterhalt verdienen können, bzw. sich auch niederlassen können.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die beschwerdeführende Partei keiner Gefährdung ausgesetzt. Diese hatte keine glaubhaften aktuellen Fluchtgründe in Bezug auf ihre Heimat Afghanistan vorgebracht. Die beschwerdeführende Partei wäre bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht gefährdet, bzw. wäre diese keiner sie speziell betreffenden Bedrohung bei einer Rückkehr ausgesetzt und die beschwerdeführende Partei habe das Vorliegen einer solchen glaubhaft auch nicht vorgebracht. Das Vorliegen sonstiger asylrelevanter Fluchtgründe, etwa aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit oder der Religion, wäre insgesamt glaubhaft nicht dargelegt worden. Die Teilnahme am Erwerbsleben sei dem volljährigen und gesunden BF zumutbar. Auch hätten sich sonst keine Anhaltspunkte ergeben, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Heimatland Afghanistan einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen bei einer Rückkehr drohen würde. Es würde keine exzeptionelle Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in Afghanistan bestehen, die über das Maß hinausgehen würde, welches Jedermann dort treffen könnte. Es wären weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Da diesem im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, gehe die Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan auch keine Gefahren drohen die eine Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Diese Feststellung würde sich aus den unbedenklichen und aus verschiedenen aktuellen Quellen stammenden Länderinformationen zu Afghanistan zu entnehmen sein. Aufgrund der schlepperunterstützten, unberechtigten Einreise und der insgesamt erst kurzen Dauer des nur durch die gegenständliche Antragstellung begründeten Aufenthaltes, bzw. auch des Nichtvorliegens von Personen zu denen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis, bestehen würde, stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. Der Beschwerdeführer würde über keine sonstigen relevanten Kontakte im Bundesgebiet verfügen, würde nicht ausreichend Deutsch sprechen, wäre nicht berufstätig und würde von der Grundversorgung leben, bzw. wäre dieser nicht Mitglied in einem Verein. Es würden somit insgesamt keine relevanten Bindungen zu Österreich vorliegen die ein Bleiberecht begründen könnten. Auch sonstige Anhaltspunkte, die das Vorliegen einer besonderen Integration im Bundesgebiet bescheinigen würden, wären nicht hervorgetreten. Bei einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen wäre im gegenständlichen Verfahren den öffentlichen Interessen der Vorzug zu geben und der Eingriff in das Privatleben nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Dies auch, da der Beschwerdeführer durch seine illegale Einreise gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens verstoßen hat. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wäre nicht zu erteilen und aus diesen Gründen sei eine Rückkehrentscheidung nach §9 Abs. 1 -3 BFA - VG zulässig.Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die beschwerdeführende Partei keiner Gefährdung ausgesetzt. Diese hatte keine glaubhaften aktuellen Fluchtgründe in Bezug auf ihre Heimat Afghanistan vorgebracht. Die beschwerdeführende Partei wäre bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht gefährdet, bzw. wäre diese keiner sie speziell betreffenden Bedrohung bei einer Rückkehr ausgesetzt und die beschwerdeführende Partei habe das Vorliegen einer solchen glaubhaft auch nicht vorgebracht. Das Vorliegen sonstiger asylrelevanter Fluchtgründe, etwa aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit oder der Religion, wäre insgesamt glaubhaft nicht dargelegt worden. Die Teilnahme am Erwerbsleben sei dem volljährigen und gesunden BF zumutbar. Auch hätten sich sonst keine Anhaltspunkte ergeben, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Heimatland Afghanistan einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen bei einer Rückkehr drohen würde. Es würde keine exzeptionelle Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in Afghanistan bestehen, die über das Maß hinausgehen würde, welches Jedermann dort treffen könnte. Es wären weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Da diesem im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, gehe die Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan auch keine Gefahren drohen die eine Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Diese Feststellung würde sich aus den unbedenklichen und aus verschiedenen aktuellen Quellen stammenden Länderinformationen zu Afghanistan zu entnehmen sein. Aufgrund der schlepperunterstützten, unberechtigten Einreise und der insgesamt erst kurzen Dauer des nur durch die gegenständliche Antragstellung begründeten Aufenthaltes, bzw. auch des Nichtvorliegens von Personen zu denen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis, bestehen würde, stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. Der Beschwerdeführer würde über keine sonstigen relevanten Kontakte im Bundesgebiet verfügen, würde nicht ausreichend Deutsch sprechen, wäre nicht berufstätig und würde von der Grundversorgung leben, bzw. wäre dieser nicht Mitglied in einem Verein. Es würden somit insgesamt keine relevanten Bindungen zu Österreich vorliegen die ein Bleiberecht begründen könnten. Auch sonstige Anhaltspunkte, die das Vorliegen einer besonderen Integration im Bundesgebiet bescheinigen würden, wären nicht hervorgetreten. Bei einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen wäre im gegenständlichen Verfahren den öffentlichen Interessen der Vorzug zu geben und der Eingriff in das Privatleben nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Dies auch, da der Beschwerdeführer durch seine illegale Einreise gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens verstoßen hat. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wäre nicht zu erteilen und aus diesen Gründen sei eine Rückkehrentscheidung nach §9 Absatz eins, -3 BFA - VG zulässig.

5. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wird zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass es nicht verständlich sei, dass die Ausführungen des BF seitens des BFA als nicht glaubhaft, bzw. nicht nachvollziehbar und nicht plausibel erscheinen würden. Der BF hätte detaillierte Darlegungen seiner Bedrohung erstattet. Die Beweiswürdigung des BFA wäre nicht überzeugend im Vergleich zu den ausführlichen und konkreten Angaben des BF betreffend seiner Fluchtgründe. Auch die Ausführungen betreffend der Flucht nach dem Erkennen der Straßensperre wären nachvollziehbar und detailliert. Auch hätte der BF nachvollziehbar dargelegt warum die afghanischen Behörden ihm gegenüber schutzunwillig, bzw. schutzunfähig wären und er zurecht im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan Verfolgung befürchte. Dies auch in Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage. Es wäre nicht nachzuvollziehen warum die Behörde versuche die Sicherheitslage in Afghanistan zu beschönigen. Von einer Verbesserung der Sicherheitslage wäre nicht auszugehen. Die Rückkehrbefürchtung des BF wäre wohl begründet. Es wäre zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Auch wäre eine sich nur oberflächlich mit der Integration des BF auseinandergesetzt worden. Der BF hätte sich intensiv bemüht sich in Österreich zu integrieren, hätte Deutschkurse besucht, bzw. soziale Kontakte geknüpft. Er wäre unbescholten und arbeitswillig und wäre somit keine Belastung für die Gebietskörperschaft. Auf die Fluchtgründe wäre substantiell nicht eingegangen worden und darauf wäre in der Beweiswürdigung nicht eigegangen worden was einen massiven Begründungsmangel darstelle. Das Vorbringen wäre glaubwürdig, entspreche der Wahrheit und wäre gründlich substantiiert. Dem BF drohe in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der GFK und es wäre daher Asyl zu gewähren gewesen, bzw. wäre aufgrund der Gesamtsituation in Afghanistan zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen, oder aufgrund der Schutzwürdigkeit seines Privat und Familienlebens in Österreich eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären gewesen. Aus diesen Gründen würden die Anträge gestellt, dem BF Asyl zu gewähren, allenfalls subsidiären Schutz, das Verfahren zur Verbesserung an die erste Instanz zurückzuverweisen, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen sich mit der aktuellen Situation in Afghanistan und den spezifischen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkten zu beschäftigen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, allenfalls die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonderes berücksichtungswürdigen Gründen zu ereilen, bzw. allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan auf Dauer unzulässig wäre.

06. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2017 vom BFA vorgelegt.

07. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.03.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Umständen und seinen Fluchtgründen befragt wurde.

Insbesondere wurde der Beschwerdeführer hierbei umfassend betreffend die angegebene Bedrohung durch die Taliban, insbesondere auch aufgrund des zu Protokoll gegebenen Verbrennens einer Fahne der Taliban, sowie der Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Hasara befragt. Auch wurde mit dem BF die aktuelle Lage in Afghanistan, insbesondere in Kabul während der Verhandlung erörtert. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF während der Verhandlung vor dem BVwG zusammenfassend aus, dass er von den Taliban bedroht worden wäre, da er Hazara sei. Insbesondere würden diese nach Ihm suchen, da er die Fahne der Taliban verbrannt habe und sein Freund ein Foto, welches auch ihn dabei zeigen würde, auf Facebook hochgeladen hätte. Der Freund sei jedoch 2016 getötet worden und das Foto wäre ihm nicht mehr zugänglich. Weiter befragt führte der BF aus, dass als er und sein Freund bei einer Straßenkontrolle der Taliban angekommen sind vor diesen geflohen wären. Konkret nach einer persönlichen Bedrohung durch die Taliban befragt, führte der BF aus, dass er nach dem Vorfall mit der Fahne niemals konkret bedroht worden sei, da er den Kontrollen (der Taliban) ausgewichen wäre. Betreffend konkreter Hinweise befragt, die eine aktuelle Bedrohung glaubhaft machen könnten, antwortete der BF, dass sein Freund umgebracht worden wäre und er würde aufgrund des Verbrennen der Fahne gesucht werden. Er wäre sich sicher, dass er gesucht würde. Auch würde er, wenn er wieder zurück nach Afghanistan kommen würde, als Ausländer gelten. Die Taliban würden das herausfinden und den Beschwerdeführer finden. Wenn die Familie gefunden werden würde, würden auch diese Personen vielleicht festgenommen. Befragt warum mit der hohen Summe Geldes für die illegale Schleppung nicht versucht worden wäre sich in einer anderen Region in Afghanistan, etwa in Kabul, welches unter Regierungskontrolle stehe, niederzulassen, führte der BF aus, dass sein Leben in Gefahr gewesen wäre und die Taliban hätten ihn überall finden können. Aufgrund des Verbrennens der Fahne würden sie ihn überall suchen und würden ihn finden, bzw. würden sie ihn aufgrund des Photos finden können. Das Zielland wäre Österreich gewesen, weil hier alles besser wäre, bzw. wären auch die Freunde des BF weitergegangen. Aus diesem Grund wäre er nach Österreich gekommen. Befragt warum nicht auch die Frau bzw. die Eltern des Beschwerdeführers aus Afghanistan ausgereist wären, führte dieser aus, dass er bedroht worden wäre. Die Eltern und die Frau wären nicht bedroht worden.

Betreffend der Integration befragt führte der BF aus, dass es bald ein A2 Zertifikat geben würde. In Österreich würde er von den Mitteln der Grundversorgung leben. Das Vorliegen eines besonderen Nahe- bzw.- Abhängigkeitsverhältnisses wurde nicht angegeben. Der BF führte aus, dass er jedoch viele Freunde in Österreich hätte.

Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Mit Eingabe vom 18.04.2018 wurden seitens des Beschwerdeführers 2 Bilder an das BVwG übermittelt. Eines der Bilder zeigt den Beschwerdeführer, das andere Bild zeigt eine Versammlung von nicht identifizierbaren, bzw. vermummten Personen, mutmaßlich Taliban, mitsamt den während des Verfahrens angegebenen weißen Fahnen der Taliban.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Dari. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan aufgewachsen, bzw. hat zuletzt in der Provinz Daikundi gelebt. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan 7 Jahre die Koranschule besucht und als Hilfsarbeiter gearbeitet. Mit den Familienangehörigen steht der Beschwerdeführer in Kontakt. Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2015 im Bundesgebiet auf. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer unmittelbaren Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara Verfolgung in Afghanistan droht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Niederlassung insbesondere in der Stadt Kabul, besteht für den Beschwerdeführer als arbeitsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine berücksichtigungswürdige Bedrohungssituation, bzw. läuft dieser dort auch nicht in Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung durchgehend ausschließlich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts während des Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer hat an mehreren Kursen und Ausbildungen teilgenommen und verfügt über geringe Deutschkenntnisse; er hat in Österreich Deutschkurse, bzw. Grundkurse für Deutsch und Mathematik besucht und beabsichtigt die Abschlussprüfung A2 zu absolvieren. Er verfügt in Österreich über keine Verwandten, hat keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen zu sich in Österreich aufhältigen Personen, bzw. ist das Vorliegen eines besonders zu berücksichtigenden Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnisses zu Personen im Bundesgebiet nicht dargelegt worden. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Das Bestehen von besonderen Gründen die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet sprechen sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Das Vorliegen einer insgesamt besonders berücksichtigungswürdigen Integration in Österreich kann in casu nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er in Europa gelebt hat, konkret und individuell bzw. dass jedem afghanischen

Rückkehrer aus Europa physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.

Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

(gekürzt und zusammengefasst durch das BVwG)

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).

Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).

Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2018

Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reut

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten