Entscheidungsdatum
05.07.2018Norm
AlVG §38Spruch
W141 2196357-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Josef HERMANN, als Beisitzer über die Beschwerde vonXXXX, geboren am XXXX, SV XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2018, betreffend Feststellung des Notstandshilfeanspruches in der täglichen Höhe von € 3,55, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Josef HERMANN, als Beisitzer über die Beschwerde vonXXXX, geboren am römisch 40 , SV römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2018, betreffend Feststellung des Notstandshilfeanspruches in der täglichen Höhe von € 3,55, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin steht seit 2016 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der Firma XXXX endete am 26.09.2015. Seit 15.10.2016 bezieht die Beschwerdeführerin Notstandshilfe. Nachdem der letzte Anspruch auf Notstandshilfe mit 17.11.2017 befristet war, beantragte die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 27.12.2017 neuerlich Notstandshilfe. In der Zeit vom 13.11.2017 bis 22.12.2017 war die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig und erhielt daher vom 16.11.2017 bis 22.12.2017 Krankengeld von der Wiener Gebietskrankenkasse.Die Beschwerdeführerin steht seit 2016 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der Firma römisch 40 endete am 26.09.2015. Seit 15.10.2016 bezieht die Beschwerdeführerin Notstandshilfe. Nachdem der letzte Anspruch auf Notstandshilfe mit 17.11.2017 befristet war, beantragte die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 27.12.2017 neuerlich Notstandshilfe. In der Zeit vom 13.11.2017 bis 22.12.2017 war die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig und erhielt daher vom 16.11.2017 bis 22.12.2017 Krankengeld von der Wiener Gebietskrankenkasse.
Im Notstandshilfeantrag führte die Beschwerdeführerin an, dass sie mit drei weiteren Personen - XXXX, XXXX undXXXX - im gemeinsamen Haushalt lebe. Die Frage nach außergewöhnlichen Belastungen bejahte die Beschwerdeführerin und gab an, dass für das Haus monatlich €Im Notstandshilfeantrag führte die Beschwerdeführerin an, dass sie mit drei weiteren Personen - römisch 40 , römisch 40 undXXXX - im gemeinsamen Haushalt lebe. Die Frage nach außergewöhnlichen Belastungen bejahte die Beschwerdeführerin und gab an, dass für das Haus monatlich €
1000,00 anfallen würden. Die Frage nach einer Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz von mindestens 50% verneinte die Beschwerdeführerin. Im Zuge der Beantragung standen der belangten Behörde weiters eine Lohnbescheinigung vom Ehegatten der Beschwerdeführerin - XXXX - für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis 30.11.2017 - sowie zwei Kreditbestätigungen zur Berechnung des Leistungsanspruches zur Verfügung.1000,00 anfallen würden. Die Frage nach einer Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz von mindestens 50% verneinte die Beschwerdeführerin. Im Zuge der Beantragung standen der belangten Behörde weiters eine Lohnbescheinigung vom Ehegatten der Beschwerdeführerin - römisch 40 - für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis 30.11.2017 - sowie zwei Kreditbestätigungen zur Berechnung des Leistungsanspruches zur Verfügung.
Mit Bescheid vom 08.02.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 36 Abs. 3 lit.B lit.a und lit.b und § 36 Abs. 4 iVm § 38 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) sowie iVm § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 NH-VO (Notstandshilfeverordnung) eine tägliche Notstandshilfe in der Höhe von € 3,55 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin im Jahre 2016 eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zuerkannt worden sei. Daraus gebühre der Beschwerdeführerin gemäß § 1 NH-VO von € 30,73 inklusive 2 Familienzuschlägen täglich, jedoch sei das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin auf die Notstandshilfe, die der Beschwerdeführerin an sich gebührt, anzurechnen. Des Weiteren seien Zusatzbeträge für die Kinder der Beschwerdeführerin und Freigrenzen für die zwei belegten Kredite der Beschwerdeführerin gewährt worden. Weitere Freigrenzen seien nicht geltend gemacht worden.Mit Bescheid vom 08.02.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 36, Absatz 3, lit.B Litera a und Litera b und Paragraph 36, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) sowie in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, NH-VO (Notstandshilfeverordnung) eine tägliche Notstandshilfe in der Höhe von € 3,55 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin im Jahre 2016 eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zuerkannt worden sei. Daraus gebühre der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph eins, NH-VO von € 30,73 inklusive 2 Familienzuschlägen täglich, jedoch sei das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin auf die Notstandshilfe, die der Beschwerdeführerin an sich gebührt, anzurechnen. Des Weiteren seien Zusatzbeträge für die Kinder der Beschwerdeführerin und Freigrenzen für die zwei belegten Kredite der Beschwerdeführerin gewährt worden. Weitere Freigrenzen seien nicht geltend gemacht worden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 02.03.2018, eingelangt bei der belangten Behörde ebenfalls am 02.03.2018, Beschwerde. Sie führt im Wesentlichen an, dass ihr Ehegatte ein schwankendes Einkommen habe und ihr nicht klar sei, welche Monate zur Berechnung herangezogen wurden sowie ob die Durchschnittsbetrachtung der konkreten drei Monate zulässig war. Weiters habe ihr Ehegatte in seiner Berufstätigkeit viele Auslandseinsätze und die "Ausländsdiäten" würden einen großen Teil seines Einkommens ausmachen. Allerdings habe ihr Ehegatte bei diesen Auslandseinsätzen auch deutlich mehr Ausgaben, die bei der Berechnung der belangten Behörde nicht miteinbezogen worden seien. Weiters sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde Kredite berücksichtigt habe, die ihr Ehegatte und sie zur Wohnraumbeschaffung aufgenommen hätten. Es würde sich um mehrere Darlehen handeln und die Rückzahlungen würden sich auf deutlich über € 1000,00 pro Monat belaufen.
Im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.04.2018 nochmals nachweislich die Freigrenzenerhöhungstatbestände zur Kenntnis gebracht.
Am 19.04.2018 lange bei der belangten Behörde eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in der sie wieder Kreditzahlungen in der monatlichen Höhe von € 1000,00 vorbrachte, sowie Mehrkosten im Zusammenhang mit Auslandseinsätzen ihres Ehegatten.
Mit Bescheid vom 02.05.2018 wurde der Bescheid vom 08.02.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgeändert und ab 25.12.2017 ein täglicher Notstandshilfeanspruch in Höhe von € 2,31 sowie ab 01.01.2018 in Höhe von € 3,55 festgestellt. Beweiswürdigend wird von der belangten Behörde nach Anführung des Verfahrensganges der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde den erhobenen rechtlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG und des AVRAG.Mit Bescheid vom 02.05.2018 wurde der Bescheid vom 08.02.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgeändert und ab 25.12.2017 ein täglicher Notstandshilfeanspruch in Höhe von € 2,31 sowie ab 01.01.2018 in Höhe von € 3,55 festgestellt. Beweiswürdigend wird von der belangten Behörde nach Anführung des Verfahrensganges der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde den erhobenen rechtlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG und des AVRAG.
Am 16.05.2018, eingelangt bei der belangten Behörde ebenfalls am 16.05.2018, beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Sie führte im Wesentlichen wiederholend aus, dass sie mit der Entscheidung der belangten Behörde nicht einverstanden sei.
Am 24.05.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 13.06.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht ebenfalls am 13.06.2018, zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 27.12.2017 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Notstandshilfe.
Mit Bescheid vom 08.02.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 36 Abs. 3 lit.B lit.a und lit.b und § 36 Abs. 4 iVm § 38 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) sowie iVm § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 NH-VO (Notstandshilfeverordnung) eine tägliche Notstandshilfe in der Höhe von € 3,55 gebührt.Mit Bescheid vom 08.02.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 36, Absatz 3, lit.B Litera a und Litera b und Paragraph 36, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) sowie in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, NH-VO (Notstandshilfeverordnung) eine tägliche Notstandshilfe in der Höhe von € 3,55 gebührt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 02.03.2018, eingelangt bei der belangten Behörde ebenfalls am 02.03.2018, Beschwerde.
Mit Bescheid vom 02.05.2018 wurde der Bescheid vom 08.02.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgeändert und ab 25.12.2017 ein täglicher Notstandshilfeanspruch in Höhe von € 2,31 sowie ab 01.01.2018 in Höhe von € 3,55 festgestellt.Mit Bescheid vom 02.05.2018 wurde der Bescheid vom 08.02.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgeändert und ab 25.12.2017 ein täglicher Notstandshilfeanspruch in Höhe von € 2,31 sowie ab 01.01.2018 in Höhe von € 3,55 festgestellt.
Am 16.05.2018, eingelangt bei der belangten Behörde ebenfalls am 16.05.2018, beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Am 24.05.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 13.06.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht ebenfalls am 13.06.2018, zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Mit Schreiben vom 13.06.2018, eingelangt am BVwG ebenfalls am 13.06.2018, äußert die Beschwerdeführerin unzweifelhaft ihren Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde besteht kein Grund, das Beschwerdeverfahren weiterzuführen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 56 Abs. 2 AlVG) eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen vergleiche Paragraph 56, Absatz 2, AlVG) eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.Gemäß Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5). Es liegt somit keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5). Es liegt somit keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f).
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich vergleiche Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG).
Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu Paragraph 63, mwN).
Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben.
Mit Schreiben vom 13.06.2018, eingelangt ebenfalls am 13.06.2018, erklärte die Beschwerdeführerin ausdrücklich ihren Wunsch und Willen, den am 16.05.2018 eingelangten verfahrensgegenständlichen Vorlageantrag gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2018 zurückzuziehen.
Mangels Vorliegens einer Beschwerde war das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren daher einzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W141.2196357.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.08.2018