TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/10 W168 2176753-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2018
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Entscheidungsdatum

10.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W168 2176753 -1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2017, Zahl 1094883310 / 151758435, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2017, Zahl 1094883310 / 151758435, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste unberechtigt in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste unberechtigt in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Im Rahmen der Erstbefragung gab der BF an, ledig und in Afghanistan geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab dieser an, dass die Eltern des BF alt und arm wären, bzw. er in die Schule gehen wolle, dies jedoch in Afghanistan nicht möglich wäre. Befragt zu den Befürchtungen bei einer Rückkehr in die Heimat führte der BF aus, dass er Angst vor der Zukunft und vor der Zukunft seines Bruders hätte. Er wolle seinen Bruder unterstützen. Dieser wäre noch klein, bzw. wolle er für sich und seinen Bruder eine bessere Zukunft. Die Reise nach Europa hätte ein im Iran aufhältiger Onkel organisiert. Die schlepperunterstützte Reise hätte rund USD 1120 gekostet, weitere Angaben könnten nicht erstattet werden.römisch eins.2. Im Rahmen der Erstbefragung gab der BF an, ledig und in Afghanistan geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab dieser an, dass die Eltern des BF alt und arm wären, bzw. er in die Schule gehen wolle, dies jedoch in Afghanistan nicht möglich wäre. Befragt zu den Befürchtungen bei einer Rückkehr in die Heimat führte der BF aus, dass er Angst vor der Zukunft und vor der Zukunft seines Bruders hätte. Er wolle seinen Bruder unterstützen. Dieser wäre noch klein, bzw. wolle er für sich und seinen Bruder eine bessere Zukunft. Die Reise nach Europa hätte ein im Iran aufhältiger Onkel organisiert. Die schlepperunterstützte Reise hätte rund USD 1120 gekostet, weitere Angaben könnten nicht erstattet werden.

I.3 Aufgrund begründeter Zweifel am angegebenen Alter der BF einer multifaktoriellen Altersfeststellung unterzogen. Hierbei wurde eine Abweichung des Lebensalters von mindestens einem Jahr festgestellt und als spätmöglichstes Geburtsdatum der XXXX festgestellt.römisch eins.3 Aufgrund begründeter Zweifel am angegebenen Alter der BF einer multifaktoriellen Altersfeststellung unterzogen. Hierbei wurde eine Abweichung des Lebensalters von mindestens einem Jahr festgestellt und als spätmöglichstes Geburtsdatum der römisch 40 festgestellt.

I.4. Am 18.10.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der BF zusammenfassend aus, dass dieser Afghanistan verlassen habe, da es dort keine Sicherheit gegeben habe. Man hätte dort auch niemanden vertrauen können, denn es wäre schwer gewesen zu unterscheiden wer ein Taliban wäre und wer nicht. Weil er Shiite wäre hätte er sich nicht frei bewegen können. Er hätte nicht von einem Stadtteil in einen anderen gehen können. Wenn die Sunniten ihn erwischt hätten, dann wäre er geschlagen worden. Wenn die Taliban ihn erwischt hätten, dann hätten sie ihn umgebracht. Diese wären alle Gründe. Weiteres Fluchtvorbringen wurde nicht erstattet. Befragt warum es der Familie des BF möglich wäre weiterhin in Afghanistan zu leben, bzw. er das Land alleine verlassen hätte, führte dieser aus, dass es seine eigene persönliche Entscheidung gewesen wäre. Er hätte nicht in Angst in Afghanistan leben wollen. Die Eltern des BF wären mit seiner Entscheidung nicht einverstanden gewesen. Weiter nachgefragt führte der BF aus, dass er persönlich nie von den Taliban bedroht worden wäre. Im Iran hätte er nicht leben können, da er dort einen Aufenthaltstitel benötigt, den er nicht erhalten hätte können. Er hätte sich für rund 1 bis 2 Monate nach seiner Ausreise aus Afghanistan illegal im Iran aufgehalten um sich auf seine Reise vorzubereiten. Dort hätte er nicht gearbeitet. Sein im Iran legal aufhältiger Onkel hätte diesen während seiner Zeit dort unterstützt, bzw. hätte dieser den BF auch für die Reise nach Europa Geld gegeben. Befragt zu ausgeübten Berufen führte der BF aus, dass er ein bisschen als Schneider, bzw. auch als Strassengengemüsehändler gearbeitet hätte. Die Geschwister und die Eltern des BF würden sich gegenwärtig in Kabul aufhalten. In Afghanistan würden sich weiterhin mehrere Onkel und Tanten väterlicherseits, bzw. ein Onkel mütterlicherseits in Kabul aufhalten. Mit seinen Eltern hätte der BF weiterhin über das Internet Kontakt. Befragt zu seinem Gesundheitszustand führte der BF aus, dass er gesund sei. Besondere er nicht der Vater des BF als Sicherheitsbeauftragter im Sicherheitsamt gearbeitet hätte. Einen besonderen Bezug zu sich in Österreich aufhältigen Personen hätte der BF nicht. Seinen Lebensunterhalt bestreite der BF aus den Mitteln der Grundversorgung.römisch eins.4. Am 18.10.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der BF zusammenfassend aus, dass dieser Afghanistan verlassen habe, da es dort keine Sicherheit gegeben habe. Man hätte dort auch niemanden vertrauen können, denn es wäre schwer gewesen zu unterscheiden wer ein Taliban wäre und wer nicht. Weil er Shiite wäre hätte er sich nicht frei bewegen können. Er hätte nicht von einem Stadtteil in einen anderen gehen können. Wenn die Sunniten ihn erwischt hätten, dann wäre er geschlagen worden. Wenn die Taliban ihn erwischt hätten, dann hätten sie ihn umgebracht. Diese wären alle Gründe. Weiteres Fluchtvorbringen wurde nicht erstattet. Befragt warum es der Familie des BF möglich wäre weiterhin in Afghanistan zu leben, bzw. er das Land alleine verlassen hätte, führte dieser aus, dass es seine eigene persönliche Entscheidung gewesen wäre. Er hätte nicht in Angst in Afghanistan leben wollen. Die Eltern des BF wären mit seiner Entscheidung nicht einverstanden gewesen. Weiter nachgefragt führte der BF aus, dass er persönlich nie von den Taliban bedroht worden wäre. Im Iran hätte er nicht leben können, da er dort einen Aufenthaltstitel benötigt, den er nicht erhalten hätte können. Er hätte sich für rund 1 bis 2 Monate nach seiner Ausreise aus Afghanistan illegal im Iran aufgehalten um sich auf seine Reise vorzubereiten. Dort hätte er nicht gearbeitet. Sein im Iran legal aufhältiger Onkel hätte diesen während seiner Zeit dort unterstützt, bzw. hätte dieser den BF auch für die Reise nach Europa Geld gegeben. Befragt zu ausgeübten Berufen führte der BF aus, dass er ein bisschen als Schneider, bzw. auch als Strassengengemüsehändler gearbeitet hätte. Die Geschwister und die Eltern des BF würden sich gegenwärtig in Kabul aufhalten. In Afghanistan würden sich weiterhin mehrere Onkel und Tanten väterlicherseits, bzw. ein Onkel mütterlicherseits in Kabul aufhalten. Mit seinen Eltern hätte der BF weiterhin über das Internet Kontakt. Befragt zu seinem Gesundheitszustand führte der BF aus, dass er gesund sei. Besondere er nicht der Vater des BF als Sicherheitsbeauftragter im Sicherheitsamt gearbeitet hätte. Einen besonderen Bezug zu sich in Österreich aufhältigen Personen hätte der BF nicht. Seinen Lebensunterhalt bestreite der BF aus den Mitteln der Grundversorgung.

I.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.römisch eins.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA zusammenfassend im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine glaubhafte konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung oder Bedrohung geltend machen konnte. Der Beschwerdeführer hätte während der Befragung vor dem BFA eine andere Fluchtgeschichte erzählt, als noch in der Erstbefragung angegeben. So habe der BF erst in der Einvernahme vor dem BFA vorgebracht, dass der allgemeine Konflikt zwischen Paschtunen und Hazara den BF dazu gedrängt hätte Afghanistan zu verlassen. Eine Glaubhaftmachung einer unmittelbar für ihn bestehenden asylrelevanten Bedrohung hätte der BF durch sein Vorbringen nicht darlegen können. Das Bestehen einer asylrelevanten Gefährdung der Minderheit der Hazara in Afghanistan sein aus den vorliegenden Länderfeststellungen nicht ableitbar. Eine Verfolgung aus asylrechtlichen Gründen, bzw. eine Verfolgung im Herkunftsstaat des BF wäre insgesamt nicht glaubhaft vorgebracht worden. Der BF wäre bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht gefährdet, bzw. wäre dieser keiner ihn speziell betreffenden Bedrohung bei einer Rückkehr ausgesetzt. Das Vorliegen sonstiger asylrelevanter Fluchtgründe wäre insgesamt nicht dargelegt worden. Auch hätten sich sonst keine Anhaltspunkte ergeben, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Heimatland Afghanistan einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen bei einer Rückkehr drohen würde. Es würde keine exzeptionelle Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in Afghanistan bestehen, die über das Maß hinausgehen würde, welches Jedermann dort treffen könnte. Es wären weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan, speziell in Kabul, eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung du Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Der Beschwerdeführer hätte weiterhin familiären Bezug zu seinen sich in Kabul aufhältigen Familienangehörigen. Der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer könne seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten und wäre wirtschaftlich ausreichend abgesichert. Letztlich könne der BF eine Reintegrationshilfe in Anspruch nehmen. Die Erreichbarkeit von Kabul im Luftwege von Österreich wäre jedenfalls möglich. Es hätten sich in einer Gesamtschau der Angaben und unter Berücksichtigung der Länderinformationen zu Afghanistan keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wonach die Erreichbarkeit der Stadt Kabul für den Beschwerdeführer nicht sicher sein sollte. Da diesem im Herkunftsstaat auch keine Verfolgung drohe, gehe die Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan, insbesondere in Kabul auch keine Gefahren drohen die eine Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Diese Feststellungen würden sich aus den unbedenklichen und aus verschiedenen aktuellen Quellen stammenden Länderinformationen zu Afghanistan zu entnehmen sein. Wirtschaftliche Gründe, mangelnde Zukunftsperspektiven und wirtschaftliche Überlegungen würden die Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertigen. Auch wären schlechte Arbeits- und Lebensbedingungen in Afghanistan nicht als Verfolgung im Sinne der GFK zu qualifizieren. Im gegenständlichen Verfahren wäre glaubwürdig keinerlei aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu Protokoll gegeben worden, es wären keine Fluchtgründe genannt worden und es wäre nicht anzunehmen, dass die beschwerdeführende Partei einer allgemeinen Gefährdung in allen Teilen Afghanistans, insbesondere in Kabul, ausgesetzt wäre. Aufgrund der individuellen Umstände wäre im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK nicht glaubhaft gemacht worden. Aufgrund der illegalen Einreise und der insgesamt erst kurzen Dauer des nur durch die gegenständliche Antragstellung begründeten Aufenthaltes, bzw. auch des Nichtvorliegens von Personen zu denen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. Der Beschwerdeführer würde über keine sonstigen relevanten Kontakte im Bundesgebiet verfügen, würde nicht ausreichend Deutsch sprechen, wäre nicht berufstätig und würde von der Grundversorgung leben, bzw. wäre dieser nicht Mitglied in einem Verein. Es würden somit keine Bindungen zu Österreich vorliegen. Auch sonstige Anhaltspunkte, die das Vorliegen einer besonderen Integration im Bundesgebiet bescheinigen würden, wären nicht hervorgetreten. Der Beschwerdeführer hätte sich erst rund 2 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten, wäre jedoch in Afghanistan aufgewachsen, sodass dieser in der dort vor Ort herrschenden Kultur als soziologisiert anzusehen sei. Bei einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen wäre im gegenständlichen Verfahren den öffentlichen Interessen der Vorzug zu geben und der Eingriff in das Privatleben nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Dies auch, da der Beschwerdeführer durch seine illegale Einreise gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens verstoßen hat. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wäre nicht zu erteilen und aus diesen Gründen sei eine Rückkehrentscheidung nach §9 Abs. 1 -3 BFA - VG zulässig.Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA zusammenfassend im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine glaubhafte konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung oder Bedrohung geltend machen konnte. Der Beschwerdeführer hätte während der Befragung vor dem BFA eine andere Fluchtgeschichte erzählt, als noch in der Erstbefragung angegeben. So habe der BF erst in der Einvernahme vor dem BFA vorgebracht, dass der allgemeine Konflikt zwischen Paschtunen und Hazara den BF dazu gedrängt hätte Afghanistan zu verlassen. Eine Glaubhaftmachung einer unmittelbar für ihn bestehenden asylrelevanten Bedrohung hätte der BF durch sein Vorbringen nicht darlegen können. Das Bestehen einer asylrelevanten Gefährdung der Minderheit der Hazara in Afghanistan sein aus den vorliegenden Länderfeststellungen nicht ableitbar. Eine Verfolgung aus asylrechtlichen Gründen, bzw. eine Verfolgung im Herkunftsstaat des BF wäre insgesamt nicht glaubhaft vorgebracht worden. Der BF wäre bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht gefährdet, bzw. wäre dieser keiner ihn speziell betreffenden Bedrohung bei einer Rückkehr ausgesetzt. Das Vorliegen sonstiger asylrelevanter Fluchtgründe wäre insgesamt nicht dargelegt worden. Auch hätten sich sonst keine Anhaltspunkte ergeben, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Heimatland Afghanistan einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen bei einer Rückkehr drohen würde. Es würde keine exzeptionelle Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in Afghanistan bestehen, die über das Maß hinausgehen würde, welches Jedermann dort treffen könnte. Es wären weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan, speziell in Kabul, eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung du Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Der Beschwerdeführer hätte weiterhin familiären Bezug zu seinen sich in Kabul aufhältigen Familienangehörigen. Der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer könne seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten und wäre wirtschaftlich ausreichend abgesichert. Letztlich könne der BF eine Reintegrationshilfe in Anspruch nehmen. Die Erreichbarkeit von Kabul im Luftwege von Österreich wäre jedenfalls möglich. Es hätten sich in einer Gesamtschau der Angaben und unter Berücksichtigung der Länderinformationen zu Afghanistan keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wonach die Erreichbarkeit der Stadt Kabul für den Beschwerdeführer nicht sicher sein sollte. Da diesem im Herkunftsstaat auch keine Verfolgung drohe, gehe die Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan, insbesondere in Kabul auch keine Gefahren drohen die eine Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Diese Feststellungen würden sich aus den unbedenklichen und aus verschiedenen aktuellen Quellen stammenden Länderinformationen zu Afghanistan zu entnehmen sein. Wirtschaftliche Gründe, mangelnde Zukunftsperspektiven und wirtschaftliche Überlegungen würden die Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertigen. Auch wären schlechte Arbeits- und Lebensbedingungen in Afghanistan nicht als Verfolgung im Sinne der GFK zu qualifizieren. Im gegenständlichen Verfahren wäre glaubwürdig keinerlei aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu Protokoll gegeben worden, es wären keine Fluchtgründe genannt worden und es wäre nicht anzunehmen, dass die beschwerdeführende Partei einer allgemeinen Gefährdung in allen Teilen Afghanistans, insbesondere in Kabul, ausgesetzt wäre. Aufgrund der individuellen Umstände wäre im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht glaubhaft gemacht worden. Aufgrund der illegalen Einreise und der insgesamt erst kurzen Dauer des nur durch die gegenständliche Antragstellung begründeten Aufenthaltes, bzw. auch des Nichtvorliegens von Personen zu denen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. Der Beschwerdeführer würde über keine sonstigen relevanten Kontakte im Bundesgebiet verfügen, würde nicht ausreichend Deutsch sprechen, wäre nicht berufstätig und würde von der Grundversorgung leben, bzw. wäre dieser nicht Mitglied in einem Verein. Es würden somit keine Bindungen zu Österreich vorliegen. Auch sonstige Anhaltspunkte, die das Vorliegen einer besonderen Integration im Bundesgebiet bescheinigen würden, wären nicht hervorgetreten. Der Beschwerdeführer hätte sich erst rund 2 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten, wäre jedoch in Afghanistan aufgewachsen, sodass dieser in der dort vor Ort herrschenden Kultur als soziologisiert anzusehen sei. Bei einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen wäre im gegenständlichen Verfahren den öffentlichen Interessen der Vorzug zu geben und der Eingriff in das Privatleben nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Dies auch, da der Beschwerdeführer durch seine illegale Einreise gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens verstoßen hat. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wäre nicht zu erteilen und aus diesen Gründen sei eine Rückkehrentscheidung nach §9 Absatz eins, -3 BFA - VG zulässig.

I.5. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und infolge einer Verletzung von Verfahrensvorschriften, sowie mangelnder Beweiswürdigung. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass sich nach Auffassung des Beschwerdeführers aus dessen Angaben eine asylrelevante Bedrohung ergeben würde. Die angeführte Diskrepanz zwischen den Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA könne nicht nachvollzogen werden. Der BF hätte altersentsprechende Angaben erstattet, bzw. hätte er die Fragen während der Erstbefragung nicht gut verstanden und wäre unter Druck gesetzt worden nicht abzuschweifen. Die belangte Behörde wäre ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, zumal diese mitberücksichtigen hätte müssen, dass der BF im wehrfähigen Alter sei und insbesondere als Hazara im Falle einer Rückkehr mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer Zwangsrekrutierung bedroht wäre. Auch würden Auseinandersetzungen zwischen Paschtunen und Hazara in Afghanistan dokumentiert vorkommen. Hierzu wäre auf mehrere auch durch Presseberichte dokumentierten Vorfälle zu verweisen. Die belangte Behörde hätte es unterlassen sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die durchgeführte Befragung erweise sich als für die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes hinsichtlich des Fluchtgrundes als völlig unzureichend, sodass eine neuerliche Befragung zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes im vorliegenden Fall unerlässlich wäre. Der angefochtene Bescheid leide daher unter Verfahrensfehlern. Falls dem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, würde in eventu der Antrag auf Zuerkennung eines Status des subsidiär Schutzberechtigten gestellt. Dies, da eine Abschiebung nach Afghanistan eine reale Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK bedeuten würde und dem BF als Zivilperson eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unersehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringe, bzw. dieser gefährdet wäre in eine ausweglose Lage zu geraten. Im Falle einer Rückkehr wäre der BF einem Klima ständiger Bedrohung durch strukturelle Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen, sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Wenn das BFA davon ausgehen würde, dass dem BF eine Ansiedlung in Kabul zuzumuten wäre, so übersehe dieses, dass regierungsfeindliche Aufständische in Kabul regelmäßig religiöse Orte, insbesondere Moscheen angreifen würden und dadurch auch die innerstaatliche Bevölkerung vom innerstaatlichen Konflikt betroffen wäre. Auch die vorliegenden Länderinformationen würde darauf hinweisen, dass gesellschaftliche Spannungen bestehen würden und diese in unterschiedlicher Intensität gelegentlich immer wieder aufleben würden. In Österreich würde sich der BF bemühen Deutsch zu lernen um eines Tages arbeiten zu können. Der BF würde Deutschkurse besuchen, bzw. würde Deutsch sprechen und hätte sich integriert. Dies könne der BF durch die Vorlage von einer Reihe von Dokumenten bestätigten. Aus diesen Gründen hätte ihm die Behörde zumindest den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Der BF beantrage deshalb auch die Aufhebung der in Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides gegen ihn ausgesprochenen Rückkehrentscheidung. Insgesamt habe sich das Bundesamt somit unzureichend mit den Angaben des BF auseinandergesetzt und somit eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen. Aus diesen Gründen wären die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und dem BF Asyl zu gewähren, den BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, zu erklären, dass die Abschiebung des BF auf Dauer unzulässig wäre, sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zum BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, sowie in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §57 und 55 AsylG zuzuerkennen.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und infolge einer Verletzung von Verfahrensvorschriften, sowie mangelnder Beweiswürdigung. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass sich nach Auffassung des Beschwerdeführers aus dessen Angaben eine asylrelevante Bedrohung ergeben würde. Die angeführte Diskrepanz zwischen den Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA könne nicht nachvollzogen werden. Der BF hätte altersentsprechende Angaben erstattet, bzw. hätte er die Fragen während der Erstbefragung nicht gut verstanden und wäre unter Druck gesetzt worden nicht abzuschweifen. Die belangte Behörde wäre ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, zumal diese mitberücksichtigen hätte müssen, dass der BF im wehrfähigen Alter sei und insbesondere als Hazara im Falle einer Rückkehr mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer Zwangsrekrutierung bedroht wäre. Auch würden Auseinandersetzungen zwischen Paschtunen und Hazara in Afghanistan dokumentiert vorkommen. Hierzu wäre auf mehrere auch durch Presseberichte dokumentierten Vorfälle zu verweisen. Die belangte Behörde hätte es unterlassen sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die durchgeführte Befragung erweise sich als für die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes hinsichtlich des Fluchtgrundes als völlig unzureichend, sodass eine neuerliche Befragung zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes im vorliegenden Fall unerlässlich wäre. Der angefochtene Bescheid leide daher unter Verfahrensfehlern. Falls dem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, würde in eventu der Antrag auf Zuerkennung eines Status des subsidiär Schutzberechtigten gestellt. Dies, da eine Abschiebung nach Afghanistan eine reale Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK bedeuten würde und dem BF als Zivilperson eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unersehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringe, bzw. dieser gefährdet wäre in eine ausweglose Lage zu geraten. Im Falle einer Rückkehr wäre der BF einem Klima ständiger Bedrohung durch strukturelle Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen, sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Wenn das BFA davon ausgehen würde, dass dem BF eine Ansiedlung in Kabul zuzumuten wäre, so übersehe dieses, dass regierungsfeindliche Aufständische in Kabul regelmäßig religiöse Orte, insbesondere Moscheen angreifen würden und dadurch auch die innerstaatliche Bevölkerung vom innerstaatlichen Konflikt betroffen wäre. Auch die vorliegenden Länderinformationen würde darauf hinweisen, dass gesellschaftliche Spannungen bestehen würden und diese in unterschiedlicher Intensität gelegentlich immer wieder aufleben würden. In Österreich würde sich der BF bemühen Deutsch zu lernen um eines Tages arbeiten zu können. Der BF würde Deutschkurse besuchen, bzw. würde Deutsch sprechen und hätte sich integriert. Dies könne der BF durch die Vorlage von einer Reihe von Dokumenten bestätigten. Aus diesen Gründen hätte ihm die Behörde zumindest den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Der BF beantrage deshalb auch die Aufhebung der in Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides gegen ihn ausgesprochenen Rückkehrentscheidung. Insgesamt habe sich das Bundesamt somit unzureichend mit den Angaben des BF auseinandergesetzt und somit eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen. Aus diesen Gründen wären die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und dem BF Asyl zu gewähren, den BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, zu erklären, dass die Abschiebung des BF auf Dauer unzulässig wäre, sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zum BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, sowie in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §57 und 55 AsylG zuzuerkennen.

I.6. Am 08.03.2018 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung mit dem BF durchgeführt. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und Farsi u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu seinen persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen und insbesondere zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen unter Zugrundelegung der aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation mit konkreten Hinweisen auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul oder Masar - e Sharif befragt. Hierbei wiederholte der BF zusammenfassend die bereits während der Befragung durch das BFA erstatteten Ausführungen und führte insbesondere betreffend des Fluchtgrundes befragt aus, dass er persönlich in Afghanistan nicht bedroht worden wäre. Hierzu ergänzte dieser befragt warum es den übrigen Familienmitgliedern möglich sei in Afghanistan, insbesondere in Kabul zu bleiben, während er angegeben hätte, das Land verlassen zu müssen, dass es die persönliche Entscheidung der Familienmitglieder gewesen wäre dort zu leben. Er selber wolle jedoch nicht in Gefahr und in Angst leben. Der Grund das Land zu verlassen wären die Selbstmordanschläge gewesen. Es wäre immer gefährlicher und unsicherer geworden. Niemand könne ihm versichern, dass es nicht auch Städten wie Masar - e Sharif in Afghanistan in Zukunft unsicher sein würde. Auch würde er dort auch niemanden kennen. Konkrete Hinweise betreffend einer persönlichen Bedrohung hätte der BF nicht. Er wäre nach Österreich gekommen, da er in Sicherheit leben wolle. Der Grund wäre somit kein wirtschaftlicher. Hinsichtlich seiner Eltern befragt, führte dieser aus, dass sich diese in Kabul aufhalten würden und er mit ihnen in Kontakt stehen würde. Es gehe diesen normal bzw. mittelmäßig. Befragt zu den Befürchtungen bei einer allfälligen Rückkehr führte der BF aus, dass er zwar nie bedroht worden wäre, aber die Gefahr da wäre. Er wolle nicht in Angst leben. Alles was er gesagt hätte, würde der Wahrheit entsprechen. Auch hätte er in Afghanistan nicht weiter lernen und zur Schule gehen können. In einem unsicheren Land können niemand in Ruhe lernen. Er hätte dort Angst gehabt. Betreffend integrativer Elemente befragt wurde vom BF folgendes vorgelegt: Bestätigung der Absolvierung von Deutschkursen auf dem Niveau A1 / A2der Volkshochschule Salzburg, weitere Kursbesuchsbestätigungen, Schulzeugnisse der Volksschule Salzburg, Kursbestätigungen von Deutschkursen für Alphabetisierung A1 und A2, sowie die Bestätigung über den Kursbesuch betreffend des Pflichtschulabschlusses an der Volkshochschule Salzburg. Bestätigungen hinsichtlich gemeinnütziger Beschäftigungen für Asylwerbende in Salzburg im Ausmaß von 120 und 70 Stunden, sowie eine Bestätigung des Sportvereines XXXX, dass der BF im Meisterschaftsbetrieb teilgenommen habe. Auch wurden 2 Karten der ÖSD Zertifikate A1 und A2 vorgelegt. Hinsichtlich der Situation bei einer Rückkehr nach Kabul wurde von der Vertretung abschließend auf den Bericht von Frau Stahlmann verwiesen. Zivilisten würden dort bedroht. Auch würden Moscheen in die Luft gesprengt werden. Dies würde insbesondere den BF betreffen, da dieser ein praktizierender Moslem sei. Der BF habe das Land wegen der schlechten Sicherheitslage und aus Angst vor den Taliban und nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.römisch eins.6. Am 08.03.2018 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung mit dem BF durchgeführt. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und Farsi u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu seinen persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen und insbesondere zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen unter Zugrundelegung der aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation mit konkreten Hinweisen auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul oder Masar - e Sharif befragt. Hierbei wiederholte der BF zusammenfassend die bereits während der Befragung durch das BFA erstatteten Ausführungen und führte insbesondere betreffend des Fluchtgrundes befragt aus, dass er persönlich in Afghanistan nicht bedroht worden wäre. Hierzu ergänzte dieser befragt warum es den übrigen F

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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