TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/12 W113 2200319-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2018
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Entscheidungsdatum

12.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs5
VwGVG §22 Abs1
VwGVG §22 Abs2
VwGVG §22 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W113 2200319-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OG, gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG im Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.06.2018, Zl. 98.174-01/I/3/10/T, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Spruchpunkt 5.) des Bescheides ("Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen.") wird gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG stattgegeben, der Spruchpunkt 5.) ersatzlos behoben und der Beschwerde damit die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) vom 12.06.2018 wurden mehrere im Rahmen Operationeller Programme an die XXXX (BF) ausbezahlte Beihilfen im Gesamtausmaß von EUR 407.728,20 zurückgefordert. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausdrücklich ausgeschlossen.

Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2018, Zl. 18180/I/1/1/Pf, der Anerkennungsbescheid vom 20.02.2018 ersatzlos behoben worden sei. Darin wurde wiederum begründend ausgeführt, dass bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Dezember 2017 festgestellt worden sei, dass der für die Anerkennung notwendige 50%ige Anteil des Umsatzes aus anerkannter Erzeugerorganisationsware nicht erreicht worden sei. Es sei daher zwingend das Sanktionsverfahren einzuleiten gewesen und könnten bis zum positiven Abschluss des Sanktionsverfahrens keine Auszahlungen getätigt werden. Die Zahlungen vom 28.02.2018 seien somit rechtsgrundlos erfolgt und müssten zurückgefordert werden.

Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung führte die belangte Behörde aus:

"Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde nach erfolgter Interessenabwägung wegen Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen ausgeschlossen (§ 13 Abs. 2 VwGVG). Der vorzeitige Vollzug ist auch wegen Gefahr im Verzug dringend geboten.

Es ist zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union zwingend erforderlich offene Beträge wieder einzuziehen (Art. 9 VO 1290/2005 iVm Art. 5 b VO 885/2006). Die VO 1290/2005 gibt der Europäischen Kommission die Möglichkeit, bei im Zuge von Prüfbesuchen festgestellten Mängeln bei der Vollziehung des Unionsrechts die Finanzierung durch die Gemeinschaft auszuschließen (sog. Anlastungen Art. 31 ff VO 1290/2005). Das besondere öffentliche Interesse ist das Interesse am effektiven Vollzug des Unionsrechts, um diese nachteiligen finanziellen Folgen für den Mitgliedstaat hintanzuhalten.

Gemäß Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union (Amtsblatt C 326 vom 26.10.2012) ist es den Mitgliedstaaten untersagt, die Verwirklichung der EU-Regelungen praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (Grundsatz der Effizienz). Bei offenen Beträgen ist der vorzeitige Vollzug dringend geboten, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass durch Änderungen in den Lebens- und Vermögensverhältnissen der Betroffenen eine Einbringung der offenen Beträge so erschwert wird - wenn nicht gar unmöglich gemacht wird -, dass damit dem Grundsatz der Effizienz jedenfalls nicht mehr entsprochen wird. Dies vor allem dann, wenn es die Möglichkeit zur Kompensation mit anderen fälligen Fördergeldern gibt, die vom Mitgliedstaat nicht in Anspruch genommen werden könnte.

Ferner kann nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nur dann angeordnet werden, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der zugrunde liegenden Gemeinschaftsverordnung bestehen, auf der der angefochtene Verwaltungsakt beruht. Gerade im Hinblick auf die Vorschriften im Rahmen der Marktordnungen wird ersichtlich, dass der EuGH keinerlei Zweifel an der Gültigkeit und Verhältnismäßigkeit der von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Kürzungen hat (ua EuGH RS C-304/00 sowie zB VwGH 2011/17/0215). Weiters muss diese Maßnahme notwendig sein, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Ein reiner Geldschaden ist aber nach Ansicht des EuGH grundsätzlich kein nicht wiedergutzumachender Schaden (ua EuGH RS C-143/88)."

2. Zur Vorgeschichte ist auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2017, W113 2146354-2 (AW), sowie die Sachentscheidungen vom 13.09.2017, W113 2146354-1 ua, zu verweisen.

3. In der gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragt die BF in erster Linie die ersatzlose Behebung des Bescheides. Zur aufschiebenden Wirkung führte sie aus, dass die Behörde diese ausschließen könne, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung bei Gefahr in Verzug dringend geboten sei. Dies setze eine Interessenabwägung und Gefahr in Verzug voraus. Zweiteres sei von der Behörde nicht einmal behauptet worden, weshalb schon deswegen kein Grund für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorliege.

Eine gebotene Interessenabwägung sei nicht erfolgt und führe die Behörde dazu nur allgemein aus.

Die negativen Auswirkungen für die BF durch eine aufschiebende Wirkung, insbesondere die finanziellen Einbußen, die mit einem weiteren Zuwarten verbunden seien, seien unverhältnismäßig hoch. Die BF hätte Beträge im Ausmaß von insgesamt ca. EUR 400.000 zurückzuzahlen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die BF aufgrund der vorherigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. oben genannte Entscheidungen) die für die Jahre 2014, 2015 und 2016 in diesen Perioden eigentlich auszuzahlenden Förderungen erst im Jahr 2018, sohin mit einiger Verspätung, erhalten habe.

Die Rückzahlung müsste kreditfinanziert werden. Unter Berücksichtigung der Zinslast von rund EUR 10.000 pro Jahr hätte der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einen unverhältnismäßigen Nachteil für die BF zur Folge.

Daraus leite der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ab, dass es unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Betriebes nicht angehe, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist.

Wenn die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des EuGH verweise, wonach die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen werden müsse, soweit diese die effektive Anwendung des Unionsrechts beeinträchtigen würde, bestreitet die BF, dass die aufschiebende Wirkung eine Gefährdung der Durchsetzung von Unionsrecht zur Folge hätte. Die belangte Behörde hätte ihre Behauptung der Gefahr einer Uneinbringlichkeit von Forderungen nicht einmal bescheinigt.

Der nationale Gesetzgeber sieht grundsätzlich die aufschiebende Wirkung von Beschwerden mit gutem Grund vor. Würde man dem Unionsrecht den Inhalt unterstellen, es sei zum Schutz der finanziellen Interessen der Union immer die aufschiebende Wirkung auszuschließen, wäre dem § 13 Abs. 1 VwGVG im Bereich des Unionsrechts de facto die Anwendbarkeit genommen. Es müsse im Einzelfall geprüft werden, ob die Interessen am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung überwiegen würden und genau dies habe die belangte Behörde verabsäumt.

Die BF stellte daher den Antrag, den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ersatzlos auszuheben, in eventu der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2018 forderte diese ausbezahlte Beihilfen von Operationellen Programmen aus 2014, 2015 und 2016 zurück. Die aufschiebende Wirkung wurden ausgeschlossen. Dieser Spruchpunkt wird von der BF bekämpft.

Die belangte Behörde erklärte in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides: "Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 23.05.2018 GZ 18180/I/1/1/Pf wurde der Anerkennungsbescheid vom 20.02.2018 ersatzlos behoben." Ausschlaggebend soll nach der weiteren Begründung eine Vor-Ort-Kontrolle vom 12.-14.12.2017 gewesen sein.

Die BF kritisiert in ihrer Beschwerde, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Bescheid vom 23.05.2018 nicht in Rechtskraft erwachsen sei, da sie dagegen bereits am 14.06.2018 Beschwerde erhoben habe. Darüber hinaus stelle dieser Bescheid nur einen Feststellungsbescheid dar, da die Anerkennung als Erzeugerorganisation bereits mit Bescheid vom 14.09.1998 erfolgt sei.

Völlig unklar bleibt vor diesem Hintergrund, wie die Aufhebung einer Anerkennung vom 20.02.2018 Auswirkungen auf Beihilfen aus vergangenen Jahren haben kann. Hinweise darauf, dass dieser Bescheid einen rückwirkenden Zeitraum betrifft, finden sich im Akt nicht; der Bescheid wurde von der belangten Behörde auch nicht vorgelegt. Unklar ist weiters, warum mit 20.02.2018 ein Anerkennungsbescheid erlassen wird, wenn doch eine Vor-Ort-Kontrolle, die in der Folge zur Aufhebung des Bescheides führt, doch bereits vom 12.-14.12.2017 stattgefunden hat.

Zum Vorliegen eines öffentlichen Interesses am vorzeitigen Vollzug des Bescheides

Die Behörde behauptet ein Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen, führt dazu aber nichts weiter aus. Sie bringt lediglich rechtliche Argumente vor. Es besteht somit allgemein ein öffentliches Interesse, das sich aus den finanziellen Interessen der Europäischen Union ergibt (vgl. rechtliche Würdigung).

Die BF behauptet, der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bewirke einen unverhältnismäßigen Nachteil für sie. Durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung würden die Auszahlungen von Beihilfen aus den Operationellen Programmen 2014 bis 2016 wieder zurückgezahlt werden müssen, was einen Schaden von rund EUR 400.000 ausmache. Diese Rückzahlung müsse kreditfinanziert werden. Es ist somit glaubhaft, dass der BF ein unverhältnismäßiger Nachteil widerfährt, wenn der angefochtene Bescheid sogleich vollzogen würde.

Dafür, dass die ausbezahlten Beihilfen - sofern sie nicht sofort rückgefordert werden - uneinbringlich werden würden, finden sich keine Hinweise.

Es ist keine Gefahr im Verzug gegeben, wenn nicht ein sofortiger Vollzug des Bescheides erfolgt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt.

Die Ausführungen der BF zu ihren finanziellen Verhältnissen wurde von der belangten Behörde nicht bestritten und erweisen sich als glaubwürdig.

Die Gefahr der Uneinbringlichkeit von offenen Beträgen, sofern nicht ein sofortiger Vollzug erfolgt, konnte von der belangten Behörde nicht belegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der Maßnahmen im Rahmen der einheitlichen gemeinsamen Marktordnung (EGMO) durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, StF. BGBl. I Nr. 33/2013, idgF (in der Folge: VwGVG) lauten:

"Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."

"Aufschiebende Wirkung

§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."

Die belangte Behörde hat der BF offenbar Status als Erzeugerorganisation gemäß unionsrechtlicher Bestimmungen aberkannt. In der Folge wurden mit nunmehr angefochtenem Bescheid Beihilfen für Operationelle Programme aus den Jahren 2014 bis 2016 von insgesamt EUR 407.728,20 zurückgefordert. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass die BF die ausbezahlten Beihilfen im genannten Umfang sofort zurückzahlen muss.

In ihrer dagegen gerichteten Beschwerde beantragte die BF auch, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu beheben. Dieser Beschwerde gegen den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kommt gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde hat jedoch die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde sodann ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Unverzüglich bedeutet idZ "ohne unnötigen Aufschub" bzw. "ohne schuldhaftes Zögern" (VwGH 10.10.2014, Ro 2014/02/0020). Ohne weiteres Verfahren bedeutet idZ, dass das Verwaltungsgericht ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte allein aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu entscheiden hat (Eder/Martin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG K 19).

Nach § 13 Abs. 1 VwGVG haben rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerden wie die vorliegende grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese ist notwendiger Bestandteil des rechtsstaatlichen Prinzips, denn sie verhindert, dass irreversible oder kaum wieder gutzumachende Tatsachen geschaffen werden, bevor die Verwaltungsgerichte und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers endgültig abgesprochen haben (Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 1 mVa Hengstschläger, ÖJZ 1973, 534f und Kopp, JBl 1973, 57). Daraus leitet der Verfassungsgerichtshof in stRsp ab, dass es unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips nicht angeht, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 2 mVa Erk VfSlg 11.196/1986).

Der Gesetzgeber hat unter Bedachtnahme auf den Zweck und Inhalt der Regelung mit der Möglichkeit die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde bereits im behördlichen Bescheid abzuerkennen einen Ausgleich geschaffen zwischen der Position des Rechtsmittelwerbers und den Interessen Dritter sowie dem öffentlichen Interesse. Dabei kommt dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfs der Vorrang zu und ist dessen Einschränkung nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kommt zunächst nur bei solchen Bescheiden in Betracht, die einer Vollstreckung zugänglich sind (Eder/Martin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG K 9). Der hier vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtene Bescheid ist einem Vollzug zugänglich, da er die direkte Grundlage für die Rückforderung von Beihilfen darstellt und im Exekutionsweg zwangsweise durchgesetzt werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 9).

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung in ihrem Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

-

Demnach hat zunächst eine Abwägung zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Interessen anderer Parteien einerseits und den Interessen der BF andererseits stattzufinden (vgl. Eder/Martin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG K 11).

-

Bei einem Überwiegen der öffentlichen Interessen ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Weiteren nur statthaft, wenn der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die belangte Behörde nicht dargetan, welche öffentlichen Interessen aus ihrer Sicht überwiegen. Die durchzuführende Interessenabwägung, in der auch die Interessen der BF zu berücksichtigen gewesen wären, hat sie unterlassen. Dass der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten wäre, hat die belangte Behörde nicht einmal behauptet.

Die BF hat dem gegenüber glaubhaft gemacht, dass ihr ein gravierender finanzieller Nachteil droht, würden die ausbezahlten Beihilfen sofort rückgefordert werden. Neben der Zinslast von etwa EUR 10.000 pro Jahr ist die Rückzahlung nur kreditfinanziert möglich. Eine kreditfinanzierte Rückzahlung wird aber vermutlich auch noch nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich sein. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, liegen für die Uneinbringlichkeit der Forderungen, sofern nicht ein sofortiger Vollzug erfolgt, keine Hinweise vor.

Durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung werden die Interessen der BF somit beeinträchtigt.

Die öffentlichen Interessen, die dem entgegenstehen, bestehen darin, dass in Folge der nicht sofortigen Rückzahlung der Forderungen eine Uneinbringlichkeit der Forderung entsteht. Daraus ergibt sich eine potentielle Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Europäischen Union.

Grenzen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der Anwendung von Unionsrecht ergeben sich, wenn dadurch dessen effektive Anwendung beeinträchtigt wäre (EuGH in der sog. Tafelwein-Entscheidung vom 10.07.1990, Rs. C-217/88, Kommission/Deutschland). Der EuGH sprach hier aus, dass das Ziel einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift durch den nicht erfolgten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vereitelt worden war.

In einer anderen einschlägigen Entscheidung des EuGH vom 21.02.1991, Rs. C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen, hatte er die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen die nationalen Gerichte die Vollziehung eines auf einer Gemeinschaftsverordnung beruhenden nationalen Verwaltungsakts aufgrund ihrer Zweifel an der Gültigkeit dieser Verordnung aussetzen können. Hier sprach der EuGH aus, die nationalen Gerichte könnten nur unter bestimmten Bedingungen die Vollziehung aussetzen, nämlich wenn sie erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Gemeinschaftsverordnung haben und die Frage der Gültigkeit dem Gerichtshof selbst vorlegen, die Entscheidung dringlich ist und dem Antragsteller ein schwerer nicht wiedergutzumachender Schaden droht sowie wenn die Behörden das Interesse der Gemeinschaft angemessen berücksichtigt. Folglich hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof in einer Beihilfenrechtssache auf die in der Rechtsprechung des EuGH herausgearbeiteten Kriterien für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestützt (VwGH 20.03.2006, AW 2005/17/0016).

In der Entscheidung des EuGH vom 05.10.2006, Rs. C-232/05, Kommission/Frankreich, ging es um das Unterlaufen einer Entscheidung der Kommission über die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe durch die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen staatliche Rückforderungsbescheide. Die Rückforderungsbescheide ergingen hier nach einem langen Rechtsstreit aufgrund einer Entscheidung der Kommission, gegen die eine Nichtigkeitsklage hätte eingebracht werden können. Frankreich wurde verurteilt, da es die aufschiebende Wirkung der Rückforderungsbescheide nicht ausgeschlossen hatte. Trotz der Parallelen zum vorliegenden Fall geht es gegenständlich um die Anfechtung der ersten behördlichen Entscheidung in einer Rechtssache.

Daraus ergibt sich für die aufschiebende Wirkung von Beschwerden nach Larcher: Soweit durch die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides die volle Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt würde, dürfe die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in unionskonformer Handhabung des § 13 Abs. 2 VwGVG nicht ausgeschlossen werden. Umgekehrt müsse aber die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen werden, soweit dies die effektive Anwendung des Unionsrechts beeinträchtigen würde. Erfolge der Ausschluss nicht bereits durch die Behörde, so habe das Verwaltungsgericht diese nachträglich, gegebenenfalls unmittelbar gestützt auf Unionsrecht abzuerkennen (Larcher, Handbuch Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 92-93). Nach Hengstschläger/Leeb müsse die bescheiderlassende Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gemäß dem gemeinschaftsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz immer dann ausschließen, wenn ansonsten die Zielsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Anordnung nicht erreicht bzw. vereitelt werden könnte (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 64 Rz 68 mVa Frank, Gemeinschafsrecht, S. 527ff ua; Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht4, S. 181).

Die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen verfolgen mehrere Ziele. Erstens bedeutet die Anerkennung, dass die Organisation durch einen staatlichen Akt anerkannt wird und diesen Akt zur Außenwerbung nutzen kann. Zweitens ist mit der Anerkennung eine ausdrückliche oder zumindest implizite Kartellfreistellung verbunden und drittens kann der Anerkennung eine institutionelle Förderung vor allem in Form von Gründungs- und Investitionsbeihilfen folgen (Busse, Jahrbuch Agrarrecht 2011, S. 126-127). Die Folge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde ist konkret die nicht sofortige Rückzahlung von durch den Status der Anerkennung als Erzeugerorganisation der BF lukrierten staatlichen Förderungen. Letztlich dienen die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die Rückforderung von Beihilfen und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch die Behörde dem Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union.

In Abwägung der Beeinträchtigung der Interessen der BF mit der Berührung öffentlicher Interessen durch den aufgeschobenen Vollzug der Rückforderung von Beihilfen wiegt das Interesse der BF gegenständlich höher als das öffentliche Interesse. Berücksichtigung fanden dabei einerseits das oben dargelegte rechtsstaatliche Prinzip und dem sich daraus ergebenden Umstand, dass rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden wie der gegenständlichen grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 13 VwGVG; vgl. auch VwGH 08.06.2012, AW 2012/17/0013) sowie die finanzielle Belastung der BF.

Andererseits ergeben sich die finanziellen Interessen der Europäischen Union als öffentliches Interesse unmittelbar aus dem Unionsrecht und würden durch die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung möglicherweise gefährdet werden. Es ist zwar einleuchtend, wie auch die belangte Behörde ausführt, dass die Einbringlichkeit der Rückforderung durch den Aufschub des Vollzuges eventuell vereitelt wird. Es kann der BF aber nicht von vornherein eine Vermögensverschleierung oder -verschleuderung unterstellt werden und haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass eine Uneinbringlichkeit in naher Zukunft eintreten wird, insbesondere, weil die Rückforderung derzeit schon kreditfinanziert werden müsste. Vielmehr ist in diesem konkreten Einzelfall das Interesse der Rechtsschutzsuchenden daran, nicht mit den Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung belastet zu werden, höher zu werten als die finanziellen Interessen der Europäischen Union.

Zu berücksichtigen war im konkreten Fall auch die Aktenlage, aus der sich Unklarheiten hinsichtlich des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Verfahren ergeben haben. Insbesondere ist unklar, warum mit 20.02.2018 ein Anerkennungsbescheid erlassen wird, wenn doch eine Vor-Ort-Kontrolle, die in der Folge zur Aufhebung des Bescheides führt, doch bereits vom 12.-14.12.2017 stattgefunden hat. Selbst die Auszahlungen der Beihilfen erfolgten für die Jahre 2014 bis 2016 allesamt mit Bescheiden vom 20.02.2018, also nach der genannten Vor-Ort-Kontrolle. Zu berücksichtigen war darüber hinaus, dass bereits einige Verfahren betreffend die Anerkennung der BF als Erzeugerorganisation auch die Jahre 2014 bis 2016 betreffend am Bundesverwaltungsgericht anhängig waren und der BF dort vollumfänglich Recht gegeben wurde (vgl. die im Verfahrensgang genannten Entscheidungen).

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG muss der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein. Zwar steht die Gefahr der Uneinbringlichkeit der Rückforderung im Raum, sofern diese nicht sofort vollzogen wird. Dadurch droht aber nicht ein derart gravierender Nachteil, dass die vorzeitige Vollstreckung des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten wäre. Dieses Tatbestandsmerkmal ist gegenständlich jedenfalls nicht erfüllt und hat dies die belangte Behörde auch gar nicht behauptet (vgl. Entscheidung des BVwG vom 10.03.2017, W113 2146354-2/2E, wo das Tatbestandselement "Gefahr im Verzug" wegen unionskonformer Anwendung des § 13 Abs. 2 VwGVG unangewendet blieb; der entscheidende Unterschied zum vorliegenden Fall sind die Vorgeschichte und die unklare Sachlage, die einen vorläufigen Rechtsschutz der BF rechtfertigen).

Aus diesen Gründen war der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht rechtmäßig.

Gegenständlich war gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG ein Teilerkenntnis zu erlassen, da der Abspruch über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich zu erfolgen hat. Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde war auch insoweit trennbar, als sich die gegenständliche Entscheidung nur auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheidspruch bezieht.

Da die belangte Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht Abstand nimmt, ist ihr die gegenständliche Entscheidung zuzustellen und die Beschwerdevorentscheidung bzw. die Beschwerdevorlage in der Folge abzuwarten.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar konnte auf Judikatur des VwGH und vor allem EuGH verwiesen werden, aus der sich aber nur Rechtsgrundsätze für den gegenständlichen Fall ergeben. Judikatur zu einem gleichgelagerten Fall fehlt. Dies ist deswegen von Bedeutung, weil die oben dargelegten Rechtsgrundsätze des Unionsrechts (Effektivitätsprinzip, Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft) mit Grundsätzen des nationalen Rechts (rechtsstaatliches Prinzip) kollidieren. Gegenstand der Entscheidung ist zwar eine Interessenabwägung und somit Wertentscheidung, doch bildet die Frage, welche Interessen überhaupt berücksichtigt werden können, eine Rechtsfrage. Die Rechtsfrage, ob die ex lege bestehende aufschiebende Wirkung einer Beschwerde alleine wegen einer möglichen Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Europäischen Union ausgeschlossen werden darf, ist daher eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt auch die Frage dar, ob das Tatbestandselement "Gefahr im Verzug" des § 13 Abs. 2 VwGVG aufgrund einer unionskonformen Anwendung unangewendet bleiben müsste.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Behebung der Entscheidung, Beihilfefähigkeit,
effektiver Rechtsschutz, Einbringlichkeit, ersatzlose Behebung,
Erzeugerorganisation, existenzbedrohende Notlage, Gefahr im Verzug,
Glaubhaftmachung, Interessenabwägung, Kontrolle, öffentliche
Interessen, Prämienzahlung, Prinzip der Verhältnismäßigkeit,
Revision zulässig, Rückforderung, Rückzahlung, schwerer Schaden,
Uneinbringlichkeit, unverhältnismäßiger Nachteil,
unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil, Verhältnismäßigkeit,
Vollstreckbarkeit, Vollzugstauglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W113.2200319.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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