Entscheidungsdatum
13.07.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
W214 2174253-1/8E
W214 2174267-1/9E
W214 2174263-1/9E
W214 2174259-1/9E
W214 2174256-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.
XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX , undrömisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4. römisch 40 , geb. römisch 40 , und
5. XXXX , geb. XXXX , jeweils Staatsangehörigkeit Syrien, 3. bis 5. vertreten durch XXXX , alle vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 26.09.2017, Zlen.5. römisch 40 , geb. römisch 40 , jeweils Staatsangehörigkeit Syrien, 3. bis 5. vertreten durch römisch 40 , alle vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 26.09.2017, Zlen.
XXXX und XXXX jeweils wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2018 zu Recht erkannt:römisch 40 und römisch 40 jeweils wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2018 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXXA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40
gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1 Der Erstbeschwerdeführer brachte nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am XXXX .2016 bei seiner Erstbefragung am folgenden Tag im Wesentlichen Folgendes vor:1.1 Der Erstbeschwerdeführer brachte nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am römisch 40 .2016 bei seiner Erstbefragung am folgenden Tag im Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe (bei der Erstbefragung offenbar versehentlich protokolliert als Araber) und sunnitisch-muslimischen Glaubens und stamme aus XXXX . Er sei illegal aus dem Herkunftsstaat ausgereist er habe Angst vor dem Krieg und fürchte um das Leben seiner Frau und seiner Kinder. Es gebe keine Sicherheit mehr im Land. Der Erstbeschwerdeführerin legte einen syrischen Personalausweis vor.Er sei Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe (bei der Erstbefragung offenbar versehentlich protokolliert als Araber) und sunnitisch-muslimischen Glaubens und stamme aus römisch 40 . Er sei illegal aus dem Herkunftsstaat ausgereist er habe Angst vor dem Krieg und fürchte um das Leben seiner Frau und seiner Kinder. Es gebe keine Sicherheit mehr im Land. Der Erstbeschwerdeführerin legte einen syrischen Personalausweis vor.
1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihrem ebenfalls am XXXX .2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz bei ihrer Erstbefragung am folgenden Tag an, dass sie wegen des Kriegs illegal Syrien verlassen habe. Man höre nur Schüsse und sie habe Angst um ihre Kinder.1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihrem ebenfalls am römisch 40 .2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz bei ihrer Erstbefragung am folgenden Tag an, dass sie wegen des Kriegs illegal Syrien verlassen habe. Man höre nur Schüsse und sie habe Angst um ihre Kinder.
2. Am 11.07.2016 fand eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) statt. Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden zunächst wegen der Zuständigkeit Kroatiens zurückgewiesen, die Bescheide wurden in weiterer Folge jedoch vom Bundesverwaltungsgericht behoben.
3.1. Nach Zulassung des Verfahrens in Österreich wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde am 04.09.2017 einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer legte seinen syrischen Personalausweis und das Familienbuch sowie Fotos von seinem zerstörten Haus vor.
Zum Ausreisegrund befragt führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass im April 2013 der Bezirk, in dem sie wohnten, bombardiert worden sei. Sie seien geflüchtet und das Haus sei zerstört worden. Er habe dann mit seiner Frau und seinen Kindern mittels eines Schleppers die türkische Grenze überquert. Er habe mit seiner Familie dann ca. zweieinhalb Jahre in XXXX gelebt, wo er auch gearbeitet habe. Die Kurden seien in Syrien benachteiligt. Er habe aber auch Angst, noch einmal zum Militär - als Reservist - einrücken zu müssen.Zum Ausreisegrund befragt führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass im April 2013 der Bezirk, in dem sie wohnten, bombardiert worden sei. Sie seien geflüchtet und das Haus sei zerstört worden. Er habe dann mit seiner Frau und seinen Kindern mittels eines Schleppers die türkische Grenze überquert. Er habe mit seiner Familie dann ca. zweieinhalb Jahre in römisch 40 gelebt, wo er auch gearbeitet habe. Die Kurden seien in Syrien benachteiligt. Er habe aber auch Angst, noch einmal zum Militär - als Reservist - einrücken zu müssen.
3.2. Die Zweitbeschwerdeführerin führte bei ihrer Einvernahme am selben Tag aus, dass sie aus Angst vor dem Krieg und um ihre Kinder geflohen sei. Bei einer Rückkehr hätte sie Angst um ihr Leben und das ihrer Kinder, weil die Kurden dort verfolgt würden.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 ab (jeweils Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen (jeweils Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass keine aktuelle Verfolgungsgefahr gegen die Beschwerdeführer bestünde.2. Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen (jeweils Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass keine aktuelle Verfolgungsgefahr gegen die Beschwerdeführer bestünde.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, die u.a. vorbringt, dass der Erstbeschwerdeführer befürchte, dass er früher oder später als Reservist erneut einrücken müsse. Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seinem jüngeren Bruder bei der Desertion geholfen habe.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, die u.a. vorbringt, dass der Erstbeschwerdeführer befürchte, dass er früher oder später als Reservist erneut einrücken müsse. Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seinem jüngeren Bruder bei der Desertion geholfen habe.
4. In der Folge legte das BFA die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Am 30.04.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin abermals zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Dabei legte der Erstbeschwerdeführer auch sein Wehrdienstbuch vor. Er habe mit seiner Familie in den letzten vier Monaten vor der Ausreise in XXXX gelebt, aber vorher im Bundesstaat5. Am 30.04.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin abermals zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Dabei legte der Erstbeschwerdeführer auch sein Wehrdienstbuch vor. Er habe mit seiner Familie in den letzten vier Monaten vor der Ausreise in römisch 40 gelebt, aber vorher im Bundesstaat
XXXX . Dann seien sie illegal mit Hilfe eines Schleppers aus Syrien in die Türkei gereist. Der Rest seiner Familie wohne Syrien zwischenrömisch 40 . Dann seien sie illegal mit Hilfe eines Schleppers aus Syrien in die Türkei gereist. Der Rest seiner Familie wohne Syrien zwischen
XXXX und XXXX momentan in Zelten, weil sie ihre Häuser verloren habe. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Syrien als Reservist gelte. Außerdem habe er seinen Bruder geholfen, der dreieinhalb Jahre bei der Armee gewesen sei und in der Umgebung von XXXX gedient habe. Er habe seinem Bruder zur Flucht verholfen und ihn mit Zivilkleidung versorgt, und er habe auch den Ausweis seines Cousins verwendet. Der Beschwerdeführer habe nach einem Jahr Aufenthalt in der Türkei von seinem älteren Bruder telefonisch erfahren, dass die Behörden auf der Suche nach ihm seien sie hätten in seinem Heimatort nach ihm gefragt, weil sein (anderer) Bruder in XXXX arbeite. Die Sicherheitsbehörden seien zu seinem Bruder gekommen und hätten gefragt, wo er sich befindet. Sie hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer als Reservist gelte und seinem anderen Bruder geholfen habe, zu flüchten. Er habe bei den Check Points seinen Ausweis gezeigt, und die Sicherheitsbehörden seien darauf gekommen, dass sein Bruder einen falschen Ausweis gezeigt habe und er desertiert sei. Zu seinem Wehrdienst befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er als Mechaniker bei der Armee tätig gewesen sei. In Syrien gelte jeder als Reservist, deshalb habe er Angst, auch jetzt noch einberufen zu werden. Außerdem betrachte das Regime in Syrien jeden Kurden als Verräter.römisch 40 und römisch 40 momentan in Zelten, weil sie ihre Häuser verloren habe. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Syrien als Reservist gelte. Außerdem habe er seinen Bruder geholfen, der dreieinhalb Jahre bei der Armee gewesen sei und in der Umgebung von römisch 40 gedient habe. Er habe seinem Bruder zur Flucht verholfen und ihn mit Zivilkleidung versorgt, und er habe auch den Ausweis seines Cousins verwendet. Der Beschwerdeführer habe nach einem Jahr Aufenthalt in der Türkei von seinem älteren Bruder telefonisch erfahren, dass die Behörden auf der Suche nach ihm seien sie hätten in seinem Heimatort nach ihm gefragt, weil sein (anderer) Bruder in römisch 40 arbeite. Die Sicherheitsbehörden seien zu seinem Bruder gekommen und hätten gefragt, wo er sich befindet. Sie hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer als Reservist gelte und seinem anderen Bruder geholfen habe, zu flüchten. Er habe bei den Check Points seinen Ausweis gezeigt, und die Sicherheitsbehörden seien darauf gekommen, dass sein Bruder einen falschen Ausweis gezeigt habe und er desertiert sei. Zu seinem Wehrdienst befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er als Mechaniker bei der Armee tätig gewesen sei. In Syrien gelte jeder als Reservist, deshalb habe er Angst, auch jetzt noch einberufen zu werden. Außerdem betrachte das Regime in Syrien jeden Kurden als Verräter.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, sondern dieselben ihres Mannes.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die in Österreich strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige, gehören der kurdischen Volksgruppe an und führen jeweils die im Spruch angeführten Namen. Sie sind sunnitisch-muslimischen Glaubens.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben bereits in Syrien geheiratet und sind mit den Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen 2013 illegal aus Syrien ausgereist. Das dritte Kind wurde 2017 in