Entscheidungsdatum
13.07.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
W214 2174253-1/8E
W214 2174267-1/9E
W214 2174263-1/9E
W214 2174259-1/9E
W214 2174256-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.
XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX , undrömisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4. römisch 40 , geb. römisch 40 , und
5. XXXX , geb. XXXX , jeweils Staatsangehörigkeit Syrien, 3. bis 5. vertreten durch XXXX , alle vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 26.09.2017, Zlen.5. römisch 40 , geb. römisch 40 , jeweils Staatsangehörigkeit Syrien, 3. bis 5. vertreten durch römisch 40 , alle vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 26.09.2017, Zlen.
XXXX und XXXX jeweils wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2018 zu Recht erkannt:römisch 40 und römisch 40 jeweils wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2018 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXXA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40
gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1 Der Erstbeschwerdeführer brachte nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am XXXX .2016 bei seiner Erstbefragung am folgenden Tag im Wesentlichen Folgendes vor:1.1 Der Erstbeschwerdeführer brachte nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am römisch 40 .2016 bei seiner Erstbefragung am folgenden Tag im Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe (bei der Erstbefragung offenbar versehentlich protokolliert als Araber) und sunnitisch-muslimischen Glaubens und stamme aus XXXX . Er sei illegal aus dem Herkunftsstaat ausgereist er habe Angst vor dem Krieg und fürchte um das Leben seiner Frau und seiner Kinder. Es gebe keine Sicherheit mehr im Land. Der Erstbeschwerdeführerin legte einen syrischen Personalausweis vor.Er sei Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe (bei der Erstbefragung offenbar versehentlich protokolliert als Araber) und sunnitisch-muslimischen Glaubens und stamme aus römisch 40 . Er sei illegal aus dem Herkunftsstaat ausgereist er habe Angst vor dem Krieg und fürchte um das Leben seiner Frau und seiner Kinder. Es gebe keine Sicherheit mehr im Land. Der Erstbeschwerdeführerin legte einen syrischen Personalausweis vor.
1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihrem ebenfalls am XXXX .2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz bei ihrer Erstbefragung am folgenden Tag an, dass sie wegen des Kriegs illegal Syrien verlassen habe. Man höre nur Schüsse und sie habe Angst um ihre Kinder.1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihrem ebenfalls am römisch 40 .2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz bei ihrer Erstbefragung am folgenden Tag an, dass sie wegen des Kriegs illegal Syrien verlassen habe. Man höre nur Schüsse und sie habe Angst um ihre Kinder.
2. Am 11.07.2016 fand eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) statt. Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden zunächst wegen der Zuständigkeit Kroatiens zurückgewiesen, die Bescheide wurden in weiterer Folge jedoch vom Bundesverwaltungsgericht behoben.
3.1. Nach Zulassung des Verfahrens in Österreich wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde am 04.09.2017 einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer legte seinen syrischen Personalausweis und das Familienbuch sowie Fotos von seinem zerstörten Haus vor.
Zum Ausreisegrund befragt führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass im April 2013 der Bezirk, in dem sie wohnten, bombardiert worden sei. Sie seien geflüchtet und das Haus sei zerstört worden. Er habe dann mit seiner Frau und seinen Kindern mittels eines Schleppers die türkische Grenze überquert. Er habe mit seiner Familie dann ca. zweieinhalb Jahre in XXXX gelebt, wo er auch gearbeitet habe. Die Kurden seien in Syrien benachteiligt. Er habe aber auch Angst, noch einmal zum Militär - als Reservist - einrücken zu müssen.Zum Ausreisegrund befragt führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass im April 2013 der Bezirk, in dem sie wohnten, bombardiert worden sei. Sie seien geflüchtet und das Haus sei zerstört worden. Er habe dann mit seiner Frau und seinen Kindern mittels eines Schleppers die türkische Grenze überquert. Er habe mit seiner Familie dann ca. zweieinhalb Jahre in römisch 40 gelebt, wo er auch gearbeitet habe. Die Kurden seien in Syrien benachteiligt. Er habe aber auch Angst, noch einmal zum Militär - als Reservist - einrücken zu müssen.
3.2. Die Zweitbeschwerdeführerin führte bei ihrer Einvernahme am selben Tag aus, dass sie aus Angst vor dem Krieg und um ihre Kinder geflohen sei. Bei einer Rückkehr hätte sie Angst um ihr Leben und das ihrer Kinder, weil die Kurden dort verfolgt würden.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 ab (jeweils Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen (jeweils Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass keine aktuelle Verfolgungsgefahr gegen die Beschwerdeführer bestünde.2. Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen (jeweils Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass keine aktuelle Verfolgungsgefahr gegen die Beschwerdeführer bestünde.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, die u.a. vorbringt, dass der Erstbeschwerdeführer befürchte, dass er früher oder später als Reservist erneut einrücken müsse. Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seinem jüngeren Bruder bei der Desertion geholfen habe.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, die u.a. vorbringt, dass der Erstbeschwerdeführer befürchte, dass er früher oder später als Reservist erneut einrücken müsse. Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seinem jüngeren Bruder bei der Desertion geholfen habe.
4. In der Folge legte das BFA die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Am 30.04.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin abermals zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Dabei legte der Erstbeschwerdeführer auch sein Wehrdienstbuch vor. Er habe mit seiner Familie in den letzten vier Monaten vor der Ausreise in XXXX gelebt, aber vorher im Bundesstaat5. Am 30.04.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin abermals zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Dabei legte der Erstbeschwerdeführer auch sein Wehrdienstbuch vor. Er habe mit seiner Familie in den letzten vier Monaten vor der Ausreise in römisch 40 gelebt, aber vorher im Bundesstaat
XXXX . Dann seien sie illegal mit Hilfe eines Schleppers aus Syrien in die Türkei gereist. Der Rest seiner Familie wohne Syrien zwischenrömisch 40 . Dann seien sie illegal mit Hilfe eines Schleppers aus Syrien in die Türkei gereist. Der Rest seiner Familie wohne Syrien zwischen
XXXX und XXXX momentan in Zelten, weil sie ihre Häuser verloren habe. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Syrien als Reservist gelte. Außerdem habe er seinen Bruder geholfen, der dreieinhalb Jahre bei der Armee gewesen sei und in der Umgebung von XXXX gedient habe. Er habe seinem Bruder zur Flucht verholfen und ihn mit Zivilkleidung versorgt, und er habe auch den Ausweis seines Cousins verwendet. Der Beschwerdeführer habe nach einem Jahr Aufenthalt in der Türkei von seinem älteren Bruder telefonisch erfahren, dass die Behörden auf der Suche nach ihm seien sie hätten in seinem Heimatort nach ihm gefragt, weil sein (anderer) Bruder in XXXX arbeite. Die Sicherheitsbehörden seien zu seinem Bruder gekommen und hätten gefragt, wo er sich befindet. Sie hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer als Reservist gelte und seinem anderen Bruder geholfen habe, zu flüchten. Er habe bei den Check Points seinen Ausweis gezeigt, und die Sicherheitsbehörden seien darauf gekommen, dass sein Bruder einen falschen Ausweis gezeigt habe und er desertiert sei. Zu seinem Wehrdienst befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er als Mechaniker bei der Armee tätig gewesen sei. In Syrien gelte jeder als Reservist, deshalb habe er Angst, auch jetzt noch einberufen zu werden. Außerdem betrachte das Regime in Syrien jeden Kurden als Verräter.römisch 40 und römisch 40 momentan in Zelten, weil sie ihre Häuser verloren habe. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Syrien als Reservist gelte. Außerdem habe er seinen Bruder geholfen, der dreieinhalb Jahre bei der Armee gewesen sei und in der Umgebung von römisch 40 gedient habe. Er habe seinem Bruder zur Flucht verholfen und ihn mit Zivilkleidung versorgt, und er habe auch den Ausweis seines Cousins verwendet. Der Beschwerdeführer habe nach einem Jahr Aufenthalt in der Türkei von seinem älteren Bruder telefonisch erfahren, dass die Behörden auf der Suche nach ihm seien sie hätten in seinem Heimatort nach ihm gefragt, weil sein (anderer) Bruder in römisch 40 arbeite. Die Sicherheitsbehörden seien zu seinem Bruder gekommen und hätten gefragt, wo er sich befindet. Sie hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer als Reservist gelte und seinem anderen Bruder geholfen habe, zu flüchten. Er habe bei den Check Points seinen Ausweis gezeigt, und die Sicherheitsbehörden seien darauf gekommen, dass sein Bruder einen falschen Ausweis gezeigt habe und er desertiert sei. Zu seinem Wehrdienst befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er als Mechaniker bei der Armee tätig gewesen sei. In Syrien gelte jeder als Reservist, deshalb habe er Angst, auch jetzt noch einberufen zu werden. Außerdem betrachte das Regime in Syrien jeden Kurden als Verräter.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, sondern dieselben ihres Mannes.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die in Österreich strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige, gehören der kurdischen Volksgruppe an und führen jeweils die im Spruch angeführten Namen. Sie sind sunnitisch-muslimischen Glaubens.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben bereits in Syrien geheiratet und sind mit den Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen 2013 illegal aus Syrien ausgereist. Das dritte Kind wurde 2017 in Österreich geboren.
Die Familie wohnte in XXXX (Bundesland Aleppo), bis sie 2013 wegen Bombardierungen den Ort verlassen mussten. Die letzten vier Monate vor der Ausreise befanden sie sich in XXXX an der türkischen Grenze. Der Großteil der in Syrien verbliebenen Familie verblieb in XXXX , wurde aber wieder durch die Angriffe der türkischen Armee vertrieben und hält sich in Zeltlagern zwischen XXXX und XXXX auf.Die Familie wohnte in römisch 40 (Bundesland Aleppo), bis sie 2013 wegen Bombardierungen den Ort verlassen mussten. Die letzten vier Monate vor der Ausreise befanden sie sich in römisch 40 an der türkischen Grenze. Der Großteil der in Syrien verbliebenen Familie verblieb in römisch 40 , wurde aber wieder durch die Angriffe der türkischen Armee vertrieben und hält sich in Zeltlagern zwischen römisch 40 und römisch 40 auf.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen hielten sich etwa zweieinhalb Jahre in XXXX auf, bevor sie illegal in Österreich einreisten.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen hielten sich etwa zweieinhalb Jahre in römisch 40 auf, bevor sie illegal in Österreich einreisten.
Der Beschwerdeführer hat vor kurzem sein 42. Lebensjahr vollendet.
Im Hinblick auf die illegale Ausreise, die jahrelange Abwesenheit von Syrien und die Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur kurdischen Volksgruppe ist davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer mit staatlichen Repressalien, einschließlich Verhören unter Anwendung von Folter, rechnen müsste. Überdies kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle der Rückkehr neuerlich zum Wehrdienst einberufen würde bzw. bei einer Weigerung unverhältnismäßige Sanktionen zu erwarten hätte.
Um in ihren Heimatort zu gelangten, müssen die Beschwerdeführer über vom Regime kontrolliertes Gebiet reisen.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
1.2.0. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformation (KI vom 18.5.2018 (relevant für Abschnitte "Sicherheitslage" und "Rückkehr"):
Präsident Baschar al-Assad hat mit russischer Unterstützung die Oberhand im syrischen Bürgerkrieg gewonnen. Große Teile des Landes, insbesondere an den Landesgrenzen, sind jedoch weiter in der Hand von Aufständischen (Standard 22.4.2018).
Nach der zwei Monate andauernden "Operation Olivenzweig" eroberten im März 2018 von der Türkei unterstützte syrische Rebellengruppierungen die Stadt Afrin, eine mehrheitlich kurdische Stadt nahe der türkischen Grenze (NYT 18.3.2018, vgl. IFK 3.2018). Zuvor baten die Kurden die syrische Regierung um Unterstützung bei der Verteidigung Afrins, woraufhin regierungstreue Einheiten, nicht jedoch die syrische Armee selbst, nach Afrin zogen (Reuters 20.2.2018). Nach der erfolgreichen Einnahme von Afrin durch türkische Truppen, kündigte die YPG den Beginn des Guerilla-Kampfes gegen die Türkei und pro-türkische Kräfte an. In den letzten Wochen erfolgten zahlreiche Anschläge (IFK 5.2018).Nach der zwei Monate andauernden "Operation Olivenzweig" eroberten im März 2018 von der Türkei unterstützte syrische Rebellengruppierungen die Stadt Afrin, eine mehrheitlich kurdische Stadt nahe der türkischen Grenze (NYT 18.3.2018, vergleiche IFK 3.2018). Zuvor baten die Kurden die syrische Regierung um Unterstützung bei der Verteidigung Afrins, woraufhin regierungstreue Einheiten, nicht jedoch die syrische Armee selbst, nach Afrin zogen (Reuters 20.2.2018). Nach der erfolgreichen Einnahme von Afrin durch türkische Truppen, kündigte die YPG den Beginn des Guerilla-Kampfes gegen die Türkei und pro-türkische Kräfte an. In den letzten Wochen erfolgten zahlreiche Anschläge (IFK 5.2018).
In den ersten Monaten des Jahres 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe der Hauptstadt Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges (Presse 1.4.2018). Ende Februar 2018 begann nach wochenlangen Bombardements die Bodenoffensive der Regierung auf Ost-Ghouta (IFK 3.2018). Mitte April 2018 wurde die Militäroffensive der syrischen Armee auf die Rebellenenklave von Seiten der russischen Behörden und der syrischen Streitkräfte für beendet erklärt (Standard 15.4.2018, vgl. Syria Direct 12.4.2018). Im April 2018 fand in Douma, in Ost-Ghouta, ein mutmaßlicher Giftgasangriff mit Dutzenden Todesopfern statt, für den die syrische Regierung verantwortlich gemacht wurde. Als Reaktion darauf führten die USA, Frankreich und Großbritannien Vergeltungsschläge auf Ziele in Syrien durch. Dabei handelte es sich um vermutete Chemiewaffenproduktions- und Lagerstätten (BBC News 8.4.2018, Standard 12.4.2018, IFK 5.2018 und Standard 14.4.2018).In den ersten Monaten des Jahres 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe der Hauptstadt Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges (Presse 1.4.2018). Ende Februar 2018 begann nach wochenlangen Bombardements die Bodenoffensive der Regierung auf Ost-Ghouta (IFK 3.2018). Mitte April 2018 wurde die Militäroffensive der syrischen Armee auf die Rebellenenklave von Seiten der russischen Behörden und der syrischen Streitkräfte für beendet erklärt (Standard 15.4.2018, vergleiche Syria Direct 12.4.2018). Im April 2018 fand in Douma, in Ost-Ghouta, ein mutmaßlicher Giftgasangriff mit Dutzenden Todesopfern statt, für den die syrische Regierung verantwortlich gemacht wurde. Als Reaktion darauf führten die USA, Frankreich und Großbritannien Vergeltungsschläge auf Ziele in Syrien durch. Dabei handelte es sich um vermutete Chemiewaffenproduktions- und Lagerstätten (BBC News 8.4.2018, Standard 12.4.2018, IFK 5.2018 und Standard 14.4.2018).
Im April 2018 griff die syrische Armee außerdem Yarmouk und Hajar al-Aswad, etwa 8 Kilometer südlich von Damaskus an. Das Gebiet wurde vor allem von Kämpfern des sogenannten Islamischen Staates (IS) und Jabhat al-Nusra kontrolliert (Standard 20.4.2018). Die Rebellen stimmten schon bald einem Evakuierungsabkommen zu, jedoch hielten die Luftschläge weiterhin an und die bewaffneten Gruppen gaben ihr Gebiet zunächst trotz der Vereinbarungen nicht auf (TDS 23.4.2018). Mit Stand Mitte Mai wird das Gebiet noch immer von Kämpfern des IS gehalten und von der syrischen Regierung belagert (TDS 17.5.2018).
Nach dem gegenseitigen Beschuss zwischen Israel und dem Iran an der Grenze zu Syrien wächst die Sorge um eine weitere militärische Eskalation im Nahen Osten (Standard 10.5.2018).
Im Zuge der Militäroperationen zur Wiedereroberung von zentralen Gebieten Syriens versucht die Regierung zudem neue demographische Verhältnisse zu schaffen, indem sie Stadtplanungsgesetze ändert. So auch zuletzt mit Gesetz Nr. 10, das von Präsident Assad am 2. April 2018 verkündet wurde. Das Gesetz erlaubt den Behörden Zonen innerhalb ihrer Verwaltungsgrenzen für Entwicklung und Wiederaufbau vorzusehen und Immobilienentwicklungsgesellschaften zu gründen, die die Planung und Durchführung solcher Projekte überwachen (CMEC 9.5.2018). Im Zuge dessen ermöglicht das Gesetz die Enteignung von Flüchtlingen, denn gemäß dem Gesetz fallen sämtliche Grundstücke, Wohnungen und Häuser dem syrischen Staat zu, wenn deren Besitzer nicht binnen eines Monats (beginnend mit 11.4.2018) Besitzurkunden bei der dementsprechenden, neu installierten Behörde vorlegen können (VB Naher Osten 24.4.2018). Personen, die ihren Besitz beanspruchen können, erhalten Aktien der neu eingerichteten Immobiliengesellschaften, die dem geschätzten Wert ihres Besitzes entsprechen, wobei es aufgrund der aktuellen Konfliktsituation wahrscheinlich ist, dass der geschätzte Wert weit niedriger als der tatsächliche Marktwert ist (CMEC 9.5.2018). Das Gesetz erfüllt für die syrische Regierung mehrere Zwecke, darunter auch die Möglichkeit zuvor oppositionelle Gebiete in strategisch wichtigen Gegenden mit loyalen Personen zu besiedeln und so die Entstehung potentieller zukünftiger Herde des Widerstandes zu verhindern (CMEC 9.5.2018).
Quellen:
BBC News (8.4.2018): Syria War: At least 70 killed in suspected chemical attack in Douma,
http://www.bbc.com/news/world-middle-east-43686157, Zugriff 16.5.2018
CMEC - Carnegie Middle East Center - Diwan (9.5.2018): The Politics of Dispossession, http://carnegie-mec.org/diwan/76290, Zugriff 15.5.2018
TDS - The Daily Star (23.4.2018): Syrian military hits Daesh in Damascus,
http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2018/Apr-23/446356-syrian-military-hits-daesh-in-damascus.ashx, Zugriff 18.5.2018
TDS - The Daily Star (17.5.2018): Syria rebels pull out of their last besieged area,
http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2018/May-17/449751-syrian-rebels-pull-out-of-their-last-besieged-area.ashx, Zugriff 18.5.2018
IFK - Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement (3.2018): Fact Sheet Syrien - Nr. 67 - 1. Februar 2018 - 19.März 2018,
http://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/fact_sheet_syr_67_deu.pdf, Zugriff 15.5.2018
IFK - Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement (5.2018): Fact Sheet Syrien - Nr. 68 - 20. März 2018 - 10. Mai 2018, http://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/fact_sheet_syr_68_deu.pdf, Zugriff 16.5.2018
NYT - The New York Times (18.3.2018): Syrian Rebels, Backed by Turkey, Seize Control of Afrin, https://www.nytimes.com/2018/03/18/world/middleeast/afrin-turkey-syria.html, Zugriff 15.5.2018
Die Presse (1.4.2018): Ost-Ghouta: Rebellen und Russen einigen sich über Abzug der Zivilisten,
https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5398698/OstGhouta_Rebellen-und-Russen-einigen-sich-ueber-Abzug-der-Zivilisten, Zugriff 15.5.2018
Reuters (20.2.2018): Syria pro-government forces enter Afrin to aid against Turkey,
https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-afrin/syria-pro-government-forces-enter-afrin-to-aid-kurds-against-turkey-idUSKCN1G41WG, Zugriff 16.5.2018
Der Standard (12.4.2018): Macron sieht Beweis für Chemiewaffeneinsatz durch Assad-Regime, https://derstandard.at/2000077784824/Weisses-Haus-zu-Syrien-Angriff-Es-ist-noch-nichts-entschieden, Zugriff 16.5.2018
Der Standard (14.4.2018): Trump: "Mission erfüllt" - USA, Frankreich und Großbritannien bombardierten Ziele in Syrien, https://derstandard.at/2000077933572/USA-Frankreich-und-Grossbritannien-bombardieren-Syrien, Zugriff 16.5.2018
Der Standard (15.4.2018): Syrische Armee verkündet Rückeroberung von Ost-Ghouta,
https://derstandard.at/2000077954344/Syrische-Armee-verkuendet-vollstaendige-Rueckeroberung-von-Ost-Ghouta, Zugriff 14.5.2018,
https://derstandard.at/2000079513508/Nach-Golan-Angriff-Israel-greift-Dutzende-iranischer-Ziele-in-Syrien, Zugriff 14.5.2018
Der Standard (20.4.2018): Letzte Rebellen um Damaskus kapitulieren, https://derstandard.at/2000078347552/Letzte-Rebellen-um-Damaskus-kapitulieren, Zugriff 15.5.2018
Der Standard (22.4.2018): Chemiewaffen-Experten nehmen in Syrien erste Proben,
https://derstandard.at/2000078388716/Gespanntes-Warten-auf-Ergebnisse-der-Giftgasexperten-in-Douma, Zugriff 15.5.2018
Der Standard (10.5.2018): Eskalation zwischen Iran und Israel schürt Kriegsangst,
https://derstandard.at/2000079513508/Nach-Golan-Angriff-Israel-greift-Dutzende-iranischer-Ziele-in-Syrien, Zugriff 14.5.2018
Syria Direct (12.4.2018): Russian authorities announce government in 'full control' of East Ghouta amidst continued evacuations, http://syriadirect.org/news/russian-authorities-announce-government-in-%e2%80%9cfull-control%e2%80%9d-of-east-ghouta-amidst-continued-evacuations/, Zugriff 15.5.2018
Syrialiveuamap (13.5.2018): Map of Syrian Civil War, https://syria.liveuamap.com/en/time/13.05.2018, Zugriff 14.5.2018
VB Naher Osten - Verbindungsbeamter des BM.I für den Nahen Osten (24.4.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
1.2.1. Politische Lage
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016).Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vergleiche USDOS 13.4.2016).
Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vgl. France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen g