Entscheidungsdatum
16.07.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W123 2197298-2/17E
W123 2197298-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER gemäß § 292 Abs. 1 BVergG betreffend das Vergabeverfahren "A11-Karawankenautobahn-Neubau 2. Röhre Karawankentunnel" des Auftraggebers Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), Rotenturmstraße 5-9, A-1010 Wien, eingeleitet über die Anträge der Bietergemeinschaft bestehend aus: XXXX GmbH, XXXX 2. XXXX m.b.H.,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER gemäß Paragraph 292, Absatz eins, BVergG betreffend das Vergabeverfahren "A11-Karawankenautobahn-Neubau 2. Röhre Karawankentunnel" des Auftraggebers Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), Rotenturmstraße 5-9, A-1010 Wien, eingeleitet über die Anträge der Bietergemeinschaft bestehend aus: römisch 40 GmbH, römisch 40 2. römisch 40 m.b.H.,
XXXX 3. XXXX GmbH, XXXX , WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, A-1010 Wien, vom 04.06.2018 wie folgt beschlossen:römisch 40 3. römisch 40 GmbH, römisch 40 , WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, A-1010 Wien, vom 04.06.2018 wie folgt beschlossen:
A) Die Verfahren werden gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Die Verfahren werden gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 12.07.2018 den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zurückgezogen und ersuchten um anteilige Rückerstattung der entrichteten Pauschalgebühr gemäß § 318 Abs. 1 Z 7 BVergG. Das Nachprüfungsverfahren ist somit beendet.Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 12.07.2018 den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zurückgezogen und ersuchten um anteilige Rückerstattung der entrichteten Pauschalgebühr gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG. Das Nachprüfungsverfahren ist somit beendet.
Auch das Verfahren über den Ersatz der Pauschalgebühr ist einzustellen, da kein Fall des § 319 Abs. 1 BVergG vorliegt.Auch das Verfahren über den Ersatz der Pauschalgebühr ist einzustellen, da kein Fall des Paragraph 319, Absatz eins, BVergG vorliegt.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Bietergemeinschaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W123.2197298.3.00Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018