TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/18 W104 2177597-1

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Veröffentlicht am 18.07.2018
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Entscheidungsdatum

18.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W104 2177597-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Zawodsky in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2017, Zl. 1094549900-141760421, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Zawodsky in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2017, Zl. 1094549900-141760421, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 12.11.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung am 12.11.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim zu sein und am 05.10.1998 in Paktika geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan wegen der Taliban verlassen habe, seine Ortschaft sei von den Taliban besetzt. Diese führten Krieg und zwängen die Jugendlichen, mit den Taliban zusammen zu kämpfen.

In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.12.2016 schilderte der Beschwerdeführer seinen privaten Hintergrund sowie seine bisher getätigten Integrationsbemühungen in Österreich. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass die Taliban aus jedem Haushalt einen jungen Mann mitnehmen wollten. Sein Vater habe nicht mit den Taliban mitgehen können, er selbst sei sein einziger Sohn. Sie seien bereits zweimal bei ihnen zu Hause gewesen. Aus Angst mitgenommen zu werden habe er sich fünf Monate in einem anderen Ort aufgehalten und sei dann geflohen. Zu seinem Privatleben führte der Beschwerdeführer aus, dass er von der Grundversorgung lebe und keine Verwandten in Österreich habe. Er unterhalte keine tieferen sozialen oder privaten Bindungen in Österreich. Seine Familie lebe nach wie vor in seinem Heimatdorf.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m.

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m.

§ 9 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Paragraph 9, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

In der Begründung des Bescheides gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Das präsentierte Fluchtvorbringen einer drohenden Zwangsrekrutierung sei unkonkret geschildert und im Lauf der Einvernahme geändert worden. Außerdem habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben über seinen Aufenthalt in seinem Heimatland gemacht. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Taliban am Beschwerdeführer als Person interessiert seien und ihn tatsächlich rekrutieren wollten, sei nicht davon auszugehen, dass eine Verfolgung von zwangsrekrutierten jungen Männern selbst in den von Taliban beherrschten Regionen möglich sei. Zudem bestehe in Städten wie Kabul und Mazar-e-Sharif eine innerstaatliche Fluchtalternative. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig. Es sei aus diesem Grund und weil er im Land über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, davon auszugehen, dass er seine existentiellen Grundbedürfnisse aus eigener Kraft durch selbständige Arbeit befriedigen könne. Es sei daher anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine aussichtslose Lage gerate. Selbst wenn ihm in der Heimatprovinz eine Art.-3-MRK-widrige Situation drohen sollte, so stehe mit Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, die auch erreichbar und zumutbar sei.In der Begründung des Bescheides gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Das präsentierte Fluchtvorbringen einer drohenden Zwangsrekrutierung sei unkonkret geschildert und im Lauf der Einvernahme geändert worden. Außerdem habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben über seinen Aufenthalt in seinem Heimatland gemacht. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Taliban am Beschwerdeführer als Person interessiert seien und ihn tatsächlich rekrutieren wollten, sei nicht davon auszugehen, dass eine Verfolgung von zwangsrekrutierten jungen Männern selbst in den von Taliban beherrschten Regionen möglich sei. Zudem bestehe in Städten wie Kabul und Mazar-e-Sharif eine innerstaatliche Fluchtalternative. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig. Es sei aus diesem Grund und weil er im Land über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, davon auszugehen, dass er seine existentiellen Grundbedürfnisse aus eigener Kraft durch selbständige Arbeit befriedigen könne. Es sei daher anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine aussichtslose Lage gerate. Selbst wenn ihm in der Heimatprovinz eine "Art".-3-MRK-widrige Situation drohen sollte, so stehe mit Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, die auch erreichbar und zumutbar sei.

Mit Schreiben vom 17.11.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in vollem Umfang wegen behaupteter Rechtswidrigkeit. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es die Behörde unterlassen habe, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Zwangsrekrutierungen seinen in Afghanistan ständig geübte Praxis, dies hätte die Behörde durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festzustellen gehabt. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Sicherheitsbehörden nicht in der Lage seien, tatsächlich effektiven Schutz zu leisten. Auch handle es sich bei Paktika, woher der Beschwerdeführer stamme, um eine äußerst unsichere Region handle. Die Sicherheitslage stelle sich auch in Großstädten wie Kabul als äußerst prekär dar. Der Beschwerdeführer habe auch in Österreich bereits zahlreiche Schritte zur Integration gesetzt. So habe er einen kompletten Deutschkurs A2, einen Basisbildungskurs und weitere Kurse besucht. Er sei auch Mitglied des Vereins "Klosterneuburg hilft" und nehme auch sonst in vielfältiger Weise am österreichischen Gesellschaftsleben teil. Beigelegt sind der Beschwerde zahlreiche Empfehlungsschreiben und eine Fotodokumentation.

Am 22.06.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers statt. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Hier gab der Beschwerdeführer an, dass er in täglich Unterricht habe, um seinen Pflichtschulabschluss zu machen. Dann gehe er ins Fitnessstudio und erledige seine Hausaufgaben. Am Wochenende nehme er Nachhilfe. In seinem Wohnort arbeite er bei einem Verein mit, der anderen Flüchtlingen helfe und gemeinnützige Arbeit leiste. Er wolle Automechaniker werden. In der Verhandlung wies er relativ gute Deutschkenntnisse vor. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass er sich vor den Taliban gefürchtet habe, diese hätten wollen, dass er gegen die Regierung kämpfe. Er hätte von ihnen ein Training bekommen sollen, danach hätte er einer Taliban-Gruppierung beitreten und gegen die Regierung in den Krieg ziehen oder als Selbstmordattentäter agieren sollen. Sie wären zweimal zu Ihnen nach Hause gekommen. Das erste Mal hätten sie mit seinem Vater ca. 1 Stunde lang gesprochen. Danach habe sein Vater große Angst bekommen. Sie hätten dann beschlossen, zur Polizeikommandantur zu gehen. Der Polizist dort habe ihnen erklärt, dass er ihnen in ihrem Dorf nicht helfen könne, weil sich dort viele Taliban aufhalten würden. Das zweite Mal seien sie nach ca. vier Wochen wiedergekommen, diesmal seien sie sehr wütend gewesen, und hätten wieder mit seinem Vater gesprochen. Er sei zu diesem Zeitpunkt bei seinem Onkel gewesen. Der Vater habe ihm gesagt, dass er auf keinen Fall wieder nach Hause kommen dürfe. Am nächsten Morgen sei er von seinem Onkel los in die Distriktshauptstadt gefahren, wobei er sehr zeitig in der Früh zur Bushaltestelle gegangen sei. In der Distriktshauptstadt habe er sich fünf Monate lang in einem angemieteten Zimmer aufgehalten, habe nichts gemacht und nachgedacht. Aus Angst habe er das Zimmer nicht verlassen. Auf Aufforderung seines Vaters sei er dann mit dem Bus nach Kandahar gefahren, wo ein Schlepper auf ihn gewartet habe und ihn dann gemeinsam mit anderen über Pakistan und den Iran nach Europa gebracht habe. Seine Familie wohne nach wie vor im Heimatdorf. Nachgefragt, warum sein Vater durch seinen Weggang keine Probleme bekommen habe, sagte der Beschwerdeführer, der Vater habe sicher Probleme bekommen, aber sein Vater habe ihm das nicht erzählt, weil er nicht wolle, dass er sich Sorgen mache und doch zurückkehre und dann von den Taliban getötet werde.

Auf Nachfrage, welche Erfahrungen er vor der Ausreise mit den Taliban gemacht habe, brachte er vor, sie hätten keine Schule besuchen dürfen, eine Schwester von ihm sei krank, weil es ihnen verboten worden sei sie zu impfen, weil die Taliban meinten, dass dies verboten sei. Im Dorf gebe es eine Schule für ca. 8000-10 000 Einwohner. Meistens sei die Schule geschlossen gewesen. Wenn die Schule nicht geschlossen war, seien keine Lehrer gekommen, weil diese auch Angst gehabt hätten. Auf Nachfrage des Richters, ob es wirklich so sei, dass die Taliban-Gruppen, die nach Aussage des Beschwerdeführers hin und wieder aus Pakistan gekommen sind (weil in seinem Dorf selbst ja keine Taliban gewesen seien, wie er selbst gesagt habe) es geschafft hätten, eine 10 000-köpfige Stadt daran zu hindern, ihre Kinder in die Schule zu schicken, brachte der Beschwerdeführer vor, die Taliban hätten aufgrund dessen, dass sie Waffen haben, dort alles machen können und hätten das geschafft. Die Taliban seien in einer Woche 3-4 Mal ins Dorf gekommen. Abgesehen davon hätten sie im Dorf Spione, die dort lebten. Die jungen Männer, die sich nicht den Taliban anschließen würden, wurden umgebracht, sie würden enthauptet und die Leichen würden nicht einmal der Familie übergeben. Auch in Kabul könne man von den Taliban erwischt werden. Viele Leute, die sich in diese Städte begeben hätten, seien auch erwischt worden. Auf Nachfrage des Richters, wieso die Taliban den Willen und die Kapazität hätten, kleine, für sie unbedeutende junge Männer in der Hauptstadt aufzuspüren, meinte der Beschwerdeführer, eine Taliban-Gruppierung bestehe nicht aus ein oder zwei Personen, sie bestünden aus 1000 Personen und würden einen finden.

Nach der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer Berichte zur allgemeinen Sicherheits-und Menschenrechtslage in Afghanistan ein und nahm zum Spezialbericht von Landinfo 2017, der vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingebracht wurde, kritisch Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl;

* Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht;

* Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente, die Informationen der Staatendokumentation sowie die einschlägigen, in Pkt. 2.2. angeführten Berichte zur Zwangsrekrutierung.

2. Feststellungen:

2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er stammt aus der Provinz Paktia und hat bis zu seiner Ausreise immer dort gelebt. Dass er der Bedrohung durch Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt ist, konnte nicht festgestellt werden. Die Familienangehörigen der Kernfamilie des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Afghanistan.

Der Beschwerdeführer hält sich seit Herbst 2015 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich, verfügt hier aber über soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 abgelegt und besuchte zudem mehrere Kurse. Er bereitet sich nun auf seinen Pflichtschulabschluss vor. Der Beschwerdeführer ist gesund, lebt von der Grundversorgung und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig, die Städte Kabul und Mazar-e Sharif sind über den dortigen Flughafen gut erreichbar. In Kabul ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es dort zu Anschlägen kommt. Innerhalb Kabuls existieren demnach in verschiedenen Vierteln unterschiedliche Sicherheitslagen. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGOs sowie gezielt auf (internationale) Sicherheitskräfte ereignen. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehöri

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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