TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/18 W271 2178311-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.07.2018

Norm

AEUV Art.267
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.18
KOG §34
KOG §34a
PMG §26
PMG §3
PMG §44a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOG § 34 heute
  2. KOG § 34 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  3. KOG § 34 gültig von 29.10.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  4. KOG § 34 gültig von 27.11.2015 bis 28.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  5. KOG § 34 gültig von 01.01.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. KOG § 34 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. KOG § 34a heute
  2. KOG § 34a gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. PMG § 44a heute
  2. PMG § 44a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013

Spruch

W271 2178311-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Ingrid ZEHETNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der POST-CONTROL-KOMMISSION vom 04.09.2017, PS 02/2017-10, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Ingrid ZEHETNER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der POST-CONTROL-KOMMISSION vom 04.09.2017, PS 02/2017-10, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Postdiensteanbieter iSd PMG gemäß § 34 Abs. 9 und 13 iVm § 34a Abs. 3 KOG zur Zahlung der Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom 01.01.2016 bis 31.03.2016, vom 01.04.2016 bis 30.06.2016, vom 01.07.2016 bis 30.09.2016 und vom 01.10.2016 bis 31.12.2016 in der Höhe von insgesamt EUR 29.202,00 an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH).1. Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Postdiensteanbieter iSd PMG gemäß Paragraph 34, Absatz 9 und 13 in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG zur Zahlung der Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom 01.01.2016 bis 31.03.2016, vom 01.04.2016 bis 30.06.2016, vom 01.07.2016 bis 30.09.2016 und vom 01.10.2016 bis 31.12.2016 in der Höhe von insgesamt EUR 29.202,00 an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH).

Begründend führte die belangte Behörde insbesondere Folgendes aus:

Gemäß § 34a KOG dienten zur Finanzierung der Aufgaben der Regulierungsbehörde betreffend die Postbranche einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Die Finanzierungsbeiträge seien von der "Postbranche" zu leisten; dabei handle es sich um jene Postdiensteanbieter, die nach § 25 PMG zur Anzeige verpflichtet seien oder die über eine Konzession nach § 26 PMG verfügten.Gemäß Paragraph 34 a, KOG dienten zur Finanzierung der Aufgaben der Regulierungsbehörde betreffend die Postbranche einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Die Finanzierungsbeiträge seien von der "Postbranche" zu leisten; dabei handle es sich um jene Postdiensteanbieter, die nach Paragraph 25, PMG zur Anzeige verpflichtet seien oder die über eine Konzession nach Paragraph 26, PMG verfügten.

Der geschätzte Aufwand des Fachbereichs Post der RTR-GmbH belaufe sich für das Jahr 2016 auf EUR 437.913,00. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt betrage laut § 34a Abs. 1 KOG EUR 214.215,00. Somit sei ein Aufwand in der Höhe von EUR 223.698,00 verblieben, der aus den Finanzierungsbeiträgen der Postdiensteanbieter iSd § 34a Abs. 2 KOG zu bestreiten gewesen sei.Der geschätzte Aufwand des Fachbereichs Post der RTR-GmbH belaufe sich für das Jahr 2016 auf EUR 437.913,00. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt betrage laut Paragraph 34 a, Absatz eins, KOG EUR 214.215,00. Somit sei ein Aufwand in der Höhe von EUR 223.698,00 verblieben, der aus den Finanzierungsbeiträgen der Postdiensteanbieter iSd Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG zu bestreiten gewesen sei.

Bei der Berechnung des geschätzten Gesamtumsatzes der Branche Post für das Jahr 2016 seien folgende Unternehmen, die mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten über der relevanten Schwelle liegen würden (EUR 332,00 Finanzierungsbeitrag pro Jahr bzw. hochgerechnet EUR 1.412.016,35 Jahresumsatz), berücksichtigt worden:

DHL Express XXXX GmbH, XXXX GmbH, die Beschwerdeführerin, XXXX GmbH, XXXX GmbH, XXXX GmbH, XXXX AG, XXXX GmbH, XXXX Gesellschaft m.b.H und XXXX gesellschaft m.b.H. Die Addition der Planumsätze der vorgenannten Unternehmen ergebe als geschätzten Gesamtumsatz der Branche Post für das Jahr 2016 den Betrag von EUR 1.862.470.830,00.DHL Express römisch 40 GmbH, römisch 40 GmbH, die Beschwerdeführerin, römisch 40 GmbH, römisch 40 GmbH, römisch 40 GmbH, römisch 40 AG, römisch 40 GmbH, römisch 40 Gesellschaft m.b.H und römisch 40 gesellschaft m.b.H. Die Addition der Planumsätze der vorgenannten Unternehmen ergebe als geschätzten Gesamtumsatz der Branche Post für das Jahr 2016 den Betrag von EUR 1.862.470.830,00.

Für die Beschwerdeführerin errechne sich der Plan-Finanzierungsbeitrag für das Jahr 2016 wie folgt: Der geschätzte Planumsatz der Beschwerdeführerin betrage EUR 103.500.000,00, das seien 5,5571% des Gesamtumsatzes der gemäß § 34a Abs. 2 KOG zur Finanzierung heranzuziehenden Postbranche. 5,5571% des von der Postbranche zu tragenden Aufwandes der RTR-GmbH würden sich auf den Nettobetrag von gesamt EUR 24.335,00 für 2016 belaufen. Zuzüglich 20% Umsatzsteuer in Höhe von EUR 4.867,00 ergebe sich der Bruttobetrag von gesamt EUR 29.202,00. Die Beschwerdeführerin liege mit ihrem Planumsatz über dem Schwellenwert von EUR 332,00 im Jahr.Für die Beschwerdeführerin errechne sich der Plan-Finanzierungsbeitrag für das Jahr 2016 wie folgt: Der geschätzte Planumsatz der Beschwerdeführerin betrage EUR 103.500.000,00, das seien 5,5571% des Gesamtumsatzes der gemäß Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG zur Finanzierung heranzuziehenden Postbranche. 5,5571% des von der Postbranche zu tragenden Aufwandes der RTR-GmbH würden sich auf den Nettobetrag von gesamt EUR 24.335,00 für 2016 belaufen. Zuzüglich 20% Umsatzsteuer in Höhe von EUR 4.867,00 ergebe sich der Bruttobetrag von gesamt EUR 29.202,00. Die Beschwerdeführerin liege mit ihrem Planumsatz über dem Schwellenwert von EUR 332,00 im Jahr.

Das KOG sehe ein "zweistufiges" Finanzierungsbeitragssystem vor: Für jedes Kalenderjahr werde jeweils zunächst hinsichtlich der geplanten Umsätze und dann hinsichtlich der tatsächlich erzielten Umsätze ein Verfahren durchgeführt.

In einem ersten Schritt würden nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 7 bis 9 KOG von den Beitragspflichtigen ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze der RTR-GmbH gemeldet bzw. der voraussichtliche Umsatz des Beitragspflichtigen von der RTR-GmbH geschätzt, falls trotz Aufforderung keine Meldung der geplanten Umsätze erfolge. Anschließend würden der festgestellte branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH, die Umsatzschwelle, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag einzuheben sei und der auf Basis der erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der Schätzungen der RTR-GmbH berechnete branchenspezifische Gesamtumsatz veröffentlicht und in Folge den Beitragspflichtigen von der RTR-GmbH die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen quartalsweise vorgeschrieben werden.In einem ersten Schritt würden nach den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 7 bis 9 KOG von den Beitragspflichtigen ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze der RTR-GmbH gemeldet bzw. der voraussichtliche Umsatz des Beitragspflichtigen von der RTR-GmbH geschätzt, falls trotz Aufforderung keine Meldung der geplanten Umsätze erfolge. Anschließend würden der festgestellte branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH, die Umsatzschwelle, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag einzuheben sei und der auf Basis der erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der Schätzungen der RTR-GmbH berechnete branchenspezifische Gesamtumsatz veröffentlicht und in Folge den Beitragspflichtigen von der RTR-GmbH die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen quartalsweise vorgeschrieben werden.

In einem zweiten Schritt würden nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 10 bis 12 KOG im Folgejahr von den Beitragspflichtigen ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH gemeldet bzw. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden könne, von der RTR-GmbH geschätzt werden. Im Anschluss daran würden der tatsächliche branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH und der tatsächliche branchenspezifische Gesamtumsatz festgestellt sowie veröffentlicht werden. Anschließend erfolge eine Schlussabrechnung des Finanzierungsbeitrags. Dabei würden die tatsächlichen Kosten der RTR-GmbH sowie die Ist-Umsätze der Beitragspflichtigen ermittelt und im Rahmen dessen der Ist-Finanzierungsbeitrag jedes Beitragspflichtigen dem Planfinanzierungsbeitrag gegenübergestellt werden. Wenn der Ist-Finanzierungsbeitrag über dem geplanten Betrag liege, erfolge eine Nachforderung, ansonsten werde der zu viel bezahlte Betrag gutgeschrieben.In einem zweiten Schritt würden nach den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 10 bis 12 KOG im Folgejahr von den Beitragspflichtigen ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH gemeldet bzw. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden könne, von der RTR-GmbH geschätzt werden. Im Anschluss daran würden der tatsächliche branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH und der tatsächliche branchenspezifische Gesamtumsatz festgestellt sowie veröffentlicht werden. Anschließend erfolge eine Schlussabrechnung des Finanzierungsbeitrags. Dabei würden die tatsächlichen Kosten der RTR-GmbH sowie die Ist-Umsätze der Beitragspflichtigen ermittelt und im Rahmen dessen der Ist-Finanzierungsbeitrag jedes Beitragspflichtigen dem Planfinanzierungsbeitrag gegenübergestellt werden. Wenn der Ist-Finanzierungsbeitrag über dem geplanten Betrag liege, erfolge eine Nachforderung, ansonsten werde der zu viel bezahlte Betrag gutgeschrieben.

Soweit die Beschwerdeführerin ausführe, dass aus dem Vergleich des prognostizierten Gesamtumsatzes der Branche Post für die Jahre 2015 und 2016 die Höhe des Anteils der Beschwerdeführerin am Gesamtfinanzierungsbeitrag vor dem Hintergrund eines geänderten Marktumfeldes durch den Markteintritt der XXXX Paket (Austria) GmbH nicht nachvollziehbar sei, sei Folgendes zu sagen: Zunächst habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass der Gesamtumsatz der Branche Post im Jahr 2015 mit EUR 2.169.174.743 und im Jahr 2016 mit EURSoweit die Beschwerdeführerin ausführe, dass aus dem Vergleich des prognostizierten Gesamtumsatzes der Branche Post für die Jahre 2015 und 2016 die Höhe des Anteils der Beschwerdeführerin am Gesamtfinanzierungsbeitrag vor dem Hintergrund eines geänderten Marktumfeldes durch den Markteintritt der römisch 40 Paket (Austria) GmbH nicht nachvollziehbar sei, sei Folgendes zu sagen: Zunächst habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass der Gesamtumsatz der Branche Post im Jahr 2015 mit EUR 2.169.174.743 und im Jahr 2016 mit EUR

1.862.470.830 und der Umsatz der Beschwerdeführerin mit EUR 103.500.000 geschätzt worden sei. Hieraus habe sich ergeben, dass sich bei einem verminderten Gesamtumsatz im Jahr 2016 und einem gleichbleibenden Umsatz der Beschwerdeführerin 2016 unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Marktteilnehmers ( XXXX Paket), der Anteil der Beschwerdeführerin am Gesamtfinanzierungsbeitrag reduzieren müsse; der Anteil der Beschwerdeführerin sei somit unrichtig und somit rechtswidrig.1.862.470.830 und der Umsatz der Beschwerdeführerin mit EUR 103.500.000 geschätzt worden sei. Hieraus habe sich ergeben, dass sich bei einem verminderten Gesamtumsatz im Jahr 2016 und einem gleichbleibenden Umsatz der Beschwerdeführerin 2016 unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Marktteilnehmers ( römisch 40 Paket), der Anteil der Beschwerdeführerin am Gesamtfinanzierungsbeitrag reduzieren müsse; der Anteil der Beschwerdeführerin sei somit unrichtig und somit rechtswidrig.

Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegnete die belangte Behörde, dass richtig sei, dass der Gesamtumsatz der Branche Post sich im Jahr 2016 im Vergleich zum Jahr 2015 reduziert habe. Die Beschwerdeführerin übersehe dabei jedoch, dass dieser reduzierte Gesamtumsatz bereits den Umsatz des 2016 neu in den Markt eingetretenen Marktteilnehmers XXXX Paket beinhalte und der somit insgesamt stark reduzierte Gesamtumsatz der Branche Post auf generellen Rückgängen der Postbranche basiere. Es sei generell bekannt, dass durch die zunehmende Substitution des Postverkehrs durch elektronische Post sich die Umsätze der Postbranche zum Teil rückläufig entwickeln würden. Da Paketdienstanbieter von diesem Rückgang nicht betroffen gewesen seien, sei die Umsatzschätzung für die Beschwerdeführerin für die Jahre 2015 und 2016 in gleicher Höhe vorgenommen worden. Der verminderte Gesamtumsatz bei gleichbleibendem Umsatz der Beschwerdeführerin führe zwingend zur Konsequenz, dass sich der Anteil der Beschwerdeführerin im Verhältnis zum Gesamtumsatz und somit zum Finanzierungsbeitrag erhöhen müsse.Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegnete die belangte Behörde, dass richtig sei, dass der Gesamtumsatz der Branche Post sich im Jahr 2016 im Vergleich zum Jahr 2015 reduziert habe. Die Beschwerdeführerin übersehe dabei jedoch, dass dieser reduzierte Gesamtumsatz bereits den Umsatz des 2016 neu in den Markt eingetretenen Marktteilnehmers römisch 40 Paket beinhalte und der somit insgesamt stark reduzierte Gesamtumsatz der Branche Post auf generellen Rückgängen der Postbranche basiere. Es sei generell bekannt, dass durch die zunehmende Substitution des Postverkehrs durch elektronische Post sich die Umsätze der Postbranche zum Teil rückläufig entwickeln würden. Da Paketdienstanbieter von diesem Rückgang nicht betroffen gewesen seien, sei die Umsatzschätzung für die Beschwerdeführerin für die Jahre 2015 und 2016 in gleicher Höhe vorgenommen worden. Der verminderte Gesamtumsatz bei gleichbleibendem Umsatz der Beschwerdeführerin führe zwingend zur Konsequenz, dass sich der Anteil der Beschwerdeführerin im Verhältnis zum Gesamtumsatz und somit zum Finanzierungsbeitrag erhöhen müsse.

Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Bekanntgabe sämtlicher im Jahr 2016 beitragspflichtiger Marktteilnehmer und auf Offenlegung der detaillierten Zusammensetzung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes durch die Einzelumsätze der beitragspflichtigen Marktteilnehmer sei nur hinsichtlich der Bekanntgabe der beitragspflichtigen Unternehmen stattgegeben worden.

Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des KOG (§ 34 Abs. 3 bis 15 iVm § 34a) würden eine Veröffentlichung lediglich hinsichtlich des branchenspezifischen Gesamtumsatzes und des branchenspezifischen Aufwandes der RTR-GmbH sowie der Umsatzschwelle, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag einzuheben sei, vorsehen. Aus den vorgenannten Bestimmungen gehe jedoch nicht hervor, dass die einzelnen, bei der Berechnung des Gesamtumsatzes der Postbranche berücksichtigten Unternehmen zu veröffentlichen wären oder die Beitragspflichtigen die Möglichkeit hätten, zur Berücksichtigung anderer Beitragspflichtigen Stellung zu nehmen. Darüber hinaus erscheine die Offenlegung der einzelnen Umsätze der Beitragspflichtigen in einem Verfahren, in dem die "vorläufigen" Finanzierungsbeiträge berechnet werden, jedenfalls nicht notwendig, weil es sich dabei lediglich um eine vorläufige Vorschreibung handle, welche die Liquidität der Behörde gewährleisten solle. Weiters sei die Offenlegung der Planumsatzdaten von Unternehmen insoweit bedenklich, als die für das laufende Jahr geplanten Umsätze die strategische Planung des jeweiligen Unternehmens betreffen würden. Daher seien diese Umsätze im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Maßnahme und die Sensibilität der Daten nicht offenzulegen. Ein von der Beschwerdeführerin im Sinne einer "extensiven Interpretation" der Veröffentlichungspflicht gemäß § 34 Abs. 8 KOG gefordertes Korrektiv finde daher weder nach dem Wortlaut der zitierten Gesetzesstelle Deckung, noch erscheine ein solches Korrektiv auf Grund der Festlegung vorläufiger Vorschreibungen geboten.Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des KOG (Paragraph 34, Absatz 3 bis 15 in Verbindung mit Paragraph 34 a,) würden eine Veröffentlichung lediglich hinsichtlich des branchenspezifischen Gesamtumsatzes und des branchenspezifischen Aufwandes der RTR-GmbH sowie der Umsatzschwelle, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag einzuheben sei, vorsehen. Aus den vorgenannten Bestimmungen gehe jedoch nicht hervor, dass die einzelnen, bei der Berechnung des Gesamtumsatzes der Postbranche berücksichtigten Unternehmen zu veröffentlichen wären oder die Beitragspflichtigen die Möglichkeit hätten, zur Berücksichtigung anderer Beitragspflichtigen Stellung zu nehmen. Darüber hinaus erscheine die Offenlegung der einzelnen Umsätze der Beitragspflichtigen in einem Verfahren, in dem die "vorläufigen" Finanzierungsbeiträge berechnet werden, jedenfalls nicht notwendig, weil es sich dabei lediglich um eine vorläufige Vorschreibung handle, welche die Liquidität der Behörde gewährleisten solle. Weiters sei die Offenlegung der Planumsatzdaten von Unternehmen insoweit bedenklich, als die für das laufende Jahr geplanten Umsätze die strategische Planung des jeweiligen Unternehmens betreffen würden. Daher seien diese Umsätze im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Maßnahme und die Sensibilität der Daten nicht offenzulegen. Ein von der Beschwerdeführerin im Sinne einer "extensiven Interpretation" der Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 34, Absatz 8, KOG gefordertes Korrektiv finde daher weder nach dem Wortlaut der zitierten Gesetzesstelle Deckung, noch erscheine ein solches Korrektiv auf Grund der Festlegung vorläufiger Vorschreibungen geboten.

Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie mangels Kenntnis der Parameter a) der beitragspflichtigen Marktteilnehmer und b) der detaillierten Zusammensetzung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes durch die Einzelumsätze der beitragspflichtigen Marktteilnehmer nicht in der Lage sei, die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der Finanzierungsbeitragspflicht festzustellen und iSd unionsrechtlichen Effizienzprinzips ("effet utile") verfahrensmäßig wirksam geltend zu machen, vermöge im Sinne des vorhin Gesagten nicht zu überzeugen, zumal die Beurteilung der Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der Finanzierungsbeitragspflicht an sich nicht von der Kenntnis von Einzelumsätzen anderer bzw. aller beitragspflichtigen Unternehmen abhängen könne. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Offenlegung der detaillierten Zusammensetzung des spezifischen Gesamtumsatzes durch die Einzelumsätze der beitragspflichtigen Marktteilnehmer sei daher nicht stattzugeben gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte "1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und; 2a. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und § 34 Abs 7 und Abs 8 KOG und § 34 Abs 12 iVm Abs 13 erster Satz KOG und Art 22 Abs 3 der Richtlinie 2008/6/EG dahin auszulegen, dass die beitragspflichtigen Marktteilnehmer und die detaillierte Zusammensetzung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes durch die Einzelumsätze der beitragspflichtigen Marktteilnehmer zu veröffentlichen sind, so dass die beitragspflichtigen Marktteilnehmer (hier: die Bf.) dazu Stellung nehmen, die Richtigkeit bzw Unrichtigkeit der Finanzierungsbeitragspflicht überprüfen und im Rahmen ihres Rechtsschutzes wirksam geltend machen können; in eventu 2b. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen".2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte "1. gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und; 2a. gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und Paragraph 34, Absatz 7 und Absatz 8, KOG und Paragraph 34, Absatz 12, in Verbindung mit Absatz 13, erster Satz KOG und Artikel 22, Absatz 3, der Richtlinie 2008/6/EG dahin auszulegen, dass die beitragspflichtigen Marktteilnehmer und die detaillierte Zusammensetzung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes durch die Einzelumsätze der beitragspflichtigen Marktteilnehmer zu veröffentlichen sind, so dass die beitragspflichtigen Marktteilnehmer (hier: die Bf.) dazu Stellung nehmen, die Richtigkeit bzw Unrichtigkeit der Finanzierungsbeitragspflicht überprüfen und im Rahmen ihres Rechtsschutzes wirksam geltend machen können; in eventu 2b. den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen".

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Berechnung des branchenspezifischen Umsatzes unrichtig erfolgt sei und mangels eines wirksamen Verfahrens zur Durchsetzung dieser unrichtigen Berechnung Art. 22 Abs. 3 der RL 2008/6/EG verletzt worden sei. Weiters in Beschwerde gezogen wurde die Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts im Hinblick auf fehlende Feststellungen zur Höhe der Einzelumsätze der beitragspflichtigen Marktteilnehmer.In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Berechnung des branchenspezifischen Umsatzes unrichtig erfolgt sei und mangels eines wirksamen Verfahrens zur Durchsetzung dieser unrichtigen Berechnung Artikel 22, Absatz 3, der RL 2008/6/EG verletzt worden sei. Weiters in Beschwerde gezogen wurde die Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts im Hinblick auf fehlende Feststellungen zur Höhe der Einzelumsätze der beitragspflichtigen Marktteilnehmer.

2.1. Zur behaupteten unrichtigen Berechnung des branchenspezifischen Umsatzes:

Gemäß § 34 Abs. 8 KOG habe die RTR-GmbH den branchenspezifischen Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 7 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 8, KOG habe die RTR-GmbH den branchenspezifischen Gesamtumsatz auf Basis der nach Absatz 7, erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

Der Sinn der Veröffentlichungspflicht gemäß § 34 Abs. 8 KOG liege u. a. darin, dass die Branchenteilnehmer dazu Stellungnahmen abgeben können. Dies stelle ein notwendiges Korrektiv für eine Unrichtigkeit des von der RTR-GmbH geschätzten branchenspezifischen Gesamtumsatzes dar (vgl. § 34 Abs. 8 KOG: "Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen...zu veröffentlichen"; Hervorhebung im Original).Der Sinn der Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 34, Absatz 8, KOG liege u. a. darin, dass die Branchenteilnehmer dazu Stellungnahmen abgeben können. Dies stelle ein notwendiges Korrektiv für eine Unrichtigkeit des von der RTR-GmbH geschätzten branchenspezifischen Gesamtumsatzes dar vergleiche Paragraph 34, Absatz 8, KOG: "Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen...zu veröffentlichen"; Hervorhebung im Original).

Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 20.12.2016, 2016/03/0004, anerkannt, dass eine "Revidierung" von maßgeblichen Parametern und damit auch der branchenspezifischen Umsätze einem Verfahren "wie dem hier gegenständlichen nach § 34 Abs 12 KOG vorbehalten" bleibe. Ein Verfahren könne nur dann zu einer Revidierung der maßgeblichen Parameter der Finanzierungsbeitragspflicht führen, wenn diese maßgeblichen Parameter (insbesondere die beitragspflichtigen Marktteilnehmer sowie die konkrete Zusammensetzung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes durch die Einzelumsätze der beitragspflichtigen Marktteilnehmer) sämtlichen Verfahrensparteien offengelegt würden. Dies sei im gegenständlichen Verfahren in Verstoß gegen § 34 Abs. 8 KOG nicht erfolgt. Die spätere Nachverrechnung mittels Nachforderung oder Gutschrift sage nichts über die Richtigkeit des Gesamtumsatzes und den daraus abgeleiteten Beitragspflichten aus.Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 20.12.2016, 2016/03/0004, anerkannt, dass eine "Revidierung" von maßgeblichen Parametern und damit auch der branchenspezifischen Umsätze einem Verfahren "wie dem hier gegenständlichen nach Paragraph 34, Absatz 12, KOG vorbehalten" bleibe. Ein Verfahren könne nur dann zu einer Revidierung der maßgeblichen Parameter der Finanzierungsbeitragspflicht führen, wenn diese maßgeblichen Parameter (insbesondere die beitragspflichtigen Marktteilnehmer sowie die konkrete Zusammensetzung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes durch die Einzelumsätze der beitragspflichtigen Marktteilnehmer) sämtlichen Verfahrensparteien offengelegt würden. Dies sei im gegenständlichen Verfahren in Verstoß gegen Paragraph 34, Absatz 8, KOG nicht erfolgt. Die spätere Nachverrechnung mittels Nachforderung oder Gutschrift sage nichts über die Richtigkeit des Gesamtumsatzes und den daraus abgeleiteten Beitragspflichten aus.

Die Beschwerdeführerin bringt unter Verweis auf § 34 Abs. 8 iVm § 34 Abs. 12 und 13 KOG sowie Art. 22 Abs. 3 RL 2008/6/EG vor, die auf nationaler und unionsrechtlicher Ebene gebotene Effektivität des Rechtsschutzes sei unmittelbar von der Einhaltung des bzw. einer extensiven Interpretation der Veröffentlichungspflicht gemäß § 34 Abs. 8 KOG abhängig. Mangels Kenntnis der Parameter der beitragspflichtigen Marktteilnehmer und der detaillierten Zusammensetzung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes durch die Einzelumsätze der beitragspflichtigen Marktteilnehmer sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der Finanzierungsbeitragspflicht festzustellen und im Rahmen ihres Rechtsschutzes geltend zu machen. Dies gelte "für das gegenständliche Verfahren gemäß § 34 Abs 12 iVm Abs 13 erster Satz KOG und ein Verfahren nach § 34 Abs 13 zweiter Satz KOG gleichermaßen". Mangels Bekanntgabe der genannten Parameter würde der Beschwerdeführerin kein "effektiver Rechtsschutz" zur Verfügung stehen bzw. würde ihr kein "wirksames Verfahren" gemäß Art. 22 Abs. 3 der RL 2008/6/EG geboten. Es sei weder nachvollziehbar, noch zu rechtfertigen, dass die belangte Behörde die genannten Parameter nicht bekannt gegeben habe. Der Beschwerdeführerin stelle sich die grundlegende Frage, wie sie die Behauptungen der belangten Behörde überprüfen und auf dieser Basis eine unrichtige Berechnung des Gesamtumsatzes und ihres Anteils geltend machen solle, wenn die Umsätze der anderen Marktteilnehmer im Dunkeln bleiben würden. Somit sei die Ansicht der belangten Behörde, eine Veröffentlichung von einzelnen Planumsatzzahlen sei nicht vorgesehen, unrichtig.Die Beschwerdeführerin bringt unter Verweis auf Paragraph 34, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 12 und 13 KOG sowie Artikel 22, Absatz 3, RL 2008/6/EG vor, die auf nationaler und unionsrechtlicher Ebene gebotene Effektivität des Rechtsschutzes sei unmittelbar von der Einhaltung des bzw. einer extensiven Interpretation der Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 34, Absatz 8, KOG abhängig. Mangels Kenntnis der Parameter der beitragspflichtigen Marktteilnehmer und der detaillierten Zusammensetzung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes durch die Einzelumsätze der beitragspflichtigen Marktteilnehmer sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der Finanzierungsbeitragspflicht festzustellen und im Rahmen ihres Rechtsschutzes geltend zu machen. Dies gelte "für das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 12, in Verbindung mit Absatz 13, erster Satz KOG und ein Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 13, zweiter Satz KOG gleichermaßen". Mangels Bekanntgabe der genannten Parameter würde der Beschwerdeführerin kein "effektiver Rechtsschutz" zur Verfügung stehen bzw. würde ihr kein "wirksames Verfahren" gemäß Artikel 22, Absatz 3, der RL 2008/6/EG geboten. Es sei weder nachvollziehbar, noch zu rechtfertigen, dass die belangte Behörde die genannten Parameter nicht bekannt gegeben habe. Der Beschwerdeführerin stelle sich die grundlegende Frage, wie sie die Behauptungen der belangten Behörde überprüfen und auf dieser Basis eine unrichtige Berechnung des Gesamtumsatzes und ihres Anteils geltend machen solle, wenn die Umsätze der anderen Marktteilnehmer im Dunkeln bleiben würden. Somit sei die Ansicht der belangten Behörde, eine Veröffentlichung von einzelnen Planumsatzzahlen sei nicht vorgesehen, unrichtig.

Abschließend bringt die Beschwerdeführerin vor, die belangte Behörde habe die Rechtsgrundlagen für die Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes und die wirksame Geltendmachung einer unrichtigen Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes falsch angewendet: Der berechnete Gesamtumsatz in Höhe von EUR 1.862.470.830,00 bzw. der Anteil der Beschwerdeführerin an diesem Gesamtumsatz in Höhe von 5,5571% bzw. EUR 29.202,00 seien daher rechtswidrig.

2.2. Zum behaupteten ergänzungsbedürftigen Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass die belangte Behörde zu einem anderen Bescheidergebnis hätte kommen können, wenn ihren Anträgen auf Bekanntgabe sämtlicher im Jahr 2016 beitragspflichtiger Marktteilnehmer und Offenlegung der detaillierten Zusammensetzung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes durch die Einzelumsätze der beitragspflichtigen Marktteilnehmer auf Basis einer rechtsrichtigen Auslegung der bereits zitierten Bestimmungen, stattgegeben worden wäre. Erst auf Basis der offengelegten Daten sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, geltend zu machen, dass sich ein anderer (höherer) branchenspezifischer Gesamtumsatz ergebe und der Anteil der Beschwerdeführerin am Finanzierungsbeitrag unrichtig berechnet und somit rechtswidrig (zu hoch) sei. Mangels Feststellungen zu den Einzelumsätzen der beitragspflichtigen Marktteilnehmer sei das Bescheidergebnis aber von Vornherein nicht überprüfbar. Nicht nachvollziehbar sei - mangels entsprechender Offenlegung - zudem die Aussage der belangten Behörde, dass sich aus einem massiven Rückgang des Gesamtumsatzes bei gleichbleibendem Umsatz der Beschwerdeführerin zwingend ein im Verhältnis zum Gesamtumsatz erhöhter Finanzierungsbeitrag ergeben müsse. Damit habe die belangte Behörde wesentliche Verfahrensvorschriften außer Acht lassen, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheidergebnis hätte gelangen können, nämlich, dass die Höhe des Gesamtumsatzes der Postbranche und damit auch die Höhe des daraus resultierenden Finanzierungsbeitrags der Beschwerdeführerin falsch sei.

3. Mit hg. am 30.11.2017 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren und erstattete unter einem eine Stellungnahme zur Beschwerde.

3.1. Zur behaupteten unrichtigen Berechnung des branchenspezifischen Umsatzes:

Die belangte Behörde ging zunächst auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin ein, welche die Ansicht vertrete, der Sinn der Veröffentlichungspflicht gemäß § 34 Abs. 8 KOG liege ua darin, dass die beitragspflichtigen Marktteilnehmer dazu Stellungnahmen abgeben könnten, was ein notwendiges Korrektiv darstelle. Dem entgegnete die belangte Behörde unter Zitat des Gesetzeswortlauts, dass sich das Stellungnahmerecht der Beitragspflichtigen ausschließlich auf § 34 Abs. 4 KOG beziehe und somit die gemäß § 34 Abs. 8 erster Satz KOG gebotene Bedachtnahme auf diese Stellungnahmen auch inhaltlich darauf beschränkt sei. Das Stellungnahmerecht der Beitragspflichtigen beziehe und beschränke sich gemäß § 34 Abs. 4 KOG ausschließlich auf das jährlich zu veröffentlichende Budget der RTR-GmbH mit den Planwerten für das folgende Jahr; bei der Feststellung des branchenspezifischen Aufwands habe daher nur eine Bedachtnahme auf ebendiese Stellungnahme (zum Budget der RTR-GmbH) zu erfolgen.Die belangte Behörde ging zunächst auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin ein, welche die Ansicht vertrete, der Sinn der Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 34, Absatz 8, KOG liege ua darin, dass die beitragspflichtigen Marktteilnehmer dazu Stellungnahmen abgeben könnten, was ein notwendiges Korrektiv darstelle. Dem entgegnete die belangte Behörde unter Zitat des Gesetzeswortlauts, dass sich das Stellungnahmerecht der Beitragspflichtigen ausschließlich auf Paragraph 34, Absatz 4, KOG beziehe und somit die gemäß Paragraph 34, Absatz 8, erster Satz KOG gebotene Bedachtnahme auf diese Stellungnahmen auch inhaltlich darauf beschränkt sei. Das Stellungnahmerecht der Beitragspflichtigen beziehe und beschränke sich gemäß Paragraph 34, Absatz 4, KOG ausschließlich auf das jährlich zu veröffentlichende Budget der RTR-GmbH mit den Planwerten für das folgende Jahr; bei der Feststellung des branchenspezifischen Aufwands habe daher nur eine Bedachtnahme auf ebendiese Stellungnahme (zum Budget der RTR-GmbH) zu erfolgen.

Den genannten Gesetzesstellen sei nicht zu entnehmen, dass den Beitragspflichtigen die einzelnen Planumsätze ihrer jeweiligen Konkurrenten zu nennen wären. Durch die ausdrückliche Wahl des Gesetzgebers, ausschließlich den Gesamtumsatz mitzuteilen, solle verhindert werden, dass sensible Daten der Unternehmen und somit auch von Konkurrenten, gerade in der Planungsphase am Anfang eines Geschäftsjahres, veröffentlicht werden.

§ 34 Abs. 12 KOG sehe vor, dass nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen habe. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei auch hier im Gesetzestext nicht vorgesehen, dass die einzelnen Umsätze aller anderen Beitragspflichtigen im Detail offengelegt werden müssten.Paragraph 34, Absatz 12, KOG sehe vor, dass nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen habe. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei auch hier im Gesetzestext nicht vorgesehen, dass die einzelnen Umsätze aller anderen Beitragspflichtigen im Detail offengelegt werden müssten.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, nur auf Basis der offengelegten Parameter sei eine Revidierung der Finanzierungsbeitragspflicht möglich, trat die belangte Behörde mit folgender Argumentation entgegen: Für die Beurteilung des Bestehens der Finanzierungsbeitragspflicht sei unerheblich, welche Plan-Umsätze die einzelnen Unternehmen für die Bemessung eingemeldet hätten, weil sich ausschließlich die Frage stelle, ob der vom jeweiligen Beitragspflichtigen gemeldete Umsatz gemäß § 34 Abs. 6 und Abs. 8 KOG über oder unter der Umsatzschwelle liege, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag zu leisten sei.Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, nur auf Basis der offengelegten Parameter sei eine Revidierung der Finanzierungsbeitragspflicht möglich, trat die belangte Behörde mit folgender Argumentation entgegen: Für die Beurteilung des Bestehens der Finanzierungsbeitragspflicht sei unerheblich, welche Plan-Umsätze die einzelnen Unternehmen für die Bemessung eingemeldet hätten, weil sich ausschließlich die Frage stelle, ob der vom jeweiligen Beitragspflichtigen gemeldete Umsatz gemäß Paragraph 34, Absatz 6 und Absatz 8, KOG über oder unter der Umsatzschwelle liege, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag zu leisten sei.

Auch aus § 34 Abs. 13 erster bzw. zweiter Satz iVm § 34 Abs. 3 KOG ergebe sich nicht die von der Beschwerdeführerin behauptete Offenlegungspflicht und auch kein damit verbundenes Stellungnahmerecht. Nach ersterer Bestimmung habe die Post-Control-Kommission lediglich die Möglichkeit, die Pflicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrags bescheidmäßig vorzuschreiben; nach zweiterer Bestimmung hätten die Beitragspflichtigen die Möglichkeit, Gutschriften oder Nachforderungen bescheidmäßig feststellen zu lassen.Auch aus Paragraph 34, Absatz 13, erster bzw. zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, KOG ergebe sich nicht die von der Beschwerdeführerin behauptete Offenlegungspflicht und auch kein damit verbundenes Stellungnahmerecht. Nach ersterer Bestimmung habe die Post-Control-Kommission lediglich die Möglichkeit, die Pflicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrags bescheidmäßig vorzuschreiben; nach zweiterer Bestimmung hätten die Beitragspflichtigen die Möglichkeit, Gutschriften oder Nachforderungen bescheidmäßig feststellen zu lassen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf § 34 Abs. 8 iVm § 34 Abs. 12 und Abs. 13 KOG sowie Art. 22 Abs. 3 der RL 2008/6/EG (Effektivität des Rechtsschutzes) vermöge nicht zu überzeugen. Art. 22 Abs. 3 der RL 2008/6/EG sehe lediglich vor, dass jeder Postdiensteanbieter bei einer unabhängigen Beschwerdestelle Rechtsbehelf einlegen könne. Dies sei durch die Möglichkeit, den verfahrensgegenständlichen Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht zu bekämpfen, sichergestellt. Auch hieraus lasse sich keine Pflicht zur detaillierten Offenlegung de

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten