TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/19 W176 2144612-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.07.2018
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Entscheidungsdatum

19.07.2018

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W176 2144612-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2016, Zl. 1071054609 - 150575561, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2016, Zl. 1071054609 - 150575561, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.04.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) iVm § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgte vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers, in welcher er angab, verheiratet zu sein, der Volksgruppe der Araber anzugehören und sich zum muslimischen Glauben zu bekennen. Er sei in Damaskus geboren und dort immer aufhältig gewesen. Seine Wohnsitzadresse gab er mit "Damaskus, XXXX " an. Syrien habe er legal - unter Verwendung seines syrischen Reisepasses - am XXXX 2015 verlassen, wobei er nach Beirut gereist sei. Sein Reisepass befinde sich in Deutschland bei einem Freund. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er Syrien verlassen habe, da das Land durch den Krieg komplett zerstört worden sei und er Angst um sein Leben habe. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor einer langjährigen Haftstrafe, da er den Militärdienst verweigert habe. Weiters mache er sich große Sorgen um seine Familie.1. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgte vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers, in welcher er angab, verheiratet zu sein, der Volksgruppe der Araber anzugehören und sich zum muslimischen Glauben zu bekennen. Er sei in Damaskus geboren und dort immer aufhältig gewesen. Seine Wohnsitzadresse gab er mit "Damaskus, römisch 40 " an. Syrien habe er legal - unter Verwendung seines syrischen Reisepasses - am römisch 40 2015 verlassen, wobei er nach Beirut gereist sei. Sein Reisepass befinde sich in Deutschland bei einem Freund. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er Syrien verlassen habe, da das Land durch den Krieg komplett zerstört worden sei und er Angst um sein Leben habe. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor einer langjährigen Haftstrafe, da er den Militärdienst verweigert habe. Weiters mache er sich große Sorgen um seine Familie.

2. Am 19.10.2015 legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vor; darin findet sich ua. ein syrischer Ausreisestempel und ein korrespondierender libanesischer Einreisestemple vom XXXX 2014.2. Am 19.10.2015 legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vor; darin findet sich ua. ein syrischer Ausreisestempel und ein korrespondierender libanesischer Einreisestemple vom römisch 40 2014.

3. Am 24.10.2016 vor dem BFA einvernommen, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor: Er habe Syrien am

XXXX 2015 verlassen. Weder sei er vorbestraft noch habe er Probleme mit den Behörden in seiner Heimat gehabt; auch bestünden gegen ihn keine Fahndungsmaßnahmen wie ein Haftbefehl oder eine Strafanzeige. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass es in Syrien keine Sicherheit und keinen Frieden gebe; außerdem wolle man, dass er kämpfe, was er aber ablehne. Er habe entweder als Soldat in den Krieg ziehen oder aus Syrien flüchten müssen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Viele seiner Nachbarn seien vom Militär gezwungen worden, in den Kampf zu ziehen. Seinen Grundwehrdienst habe er von XXXX bis XXXX abgeleistet. Seit seinem Grundwehrdienst habe er keine Briefe mehr vom Militär erhalten. Einen Einrückungsbefehl habe er nicht bekommen. Befragt, weshalb der Beschwerdeführer trotz seines Alters von XXXX Jahren noch einberufen werden solle, gab er an, dass die Grenze von 43 Jahren in normalen Zeiten gelte. Wenn man aber einziehen wolle, ziehe man alle ein, unabhängig von ihrem Alter. Im Jahr 2015 habe dies angefangen, damals seien Männer aller Altersgruppen eingezogen worden. Dem Beschwerdeführer sei in Syrien nie etwas passiert und er sei auch nicht bedroht worden. Auf die Frage, weshalb er in der Erstbefragung den Militärdienst nicht als Fluchtgrund angegeben habe, erwiderte er, er glaube, dass der Dolmetscher nicht alles übersetzt habe, was er gesagt habe. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er getötet zu werden.römisch 40 2015 verlassen. Weder sei er vorbestraft noch habe er Probleme mit den Behörden in seiner Heimat gehabt; auch bestünden gegen ihn keine Fahndungsmaßnahmen wie ein Haftbefehl oder eine Strafanzeige. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass es in Syrien keine Sicherheit und keinen Frieden gebe; außerdem wolle man, dass er kämpfe, was er aber ablehne. Er habe entweder als Soldat in den Krieg ziehen oder aus Syrien flüchten müssen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Viele seiner Nachbarn seien vom Militär gezwungen worden, in den Kampf zu ziehen. Seinen Grundwehrdienst habe er von römisch 40 bis römisch 40 abgeleistet. Seit seinem Grundwehrdienst habe er keine Briefe mehr vom Militär erhalten. Einen Einrückungsbefehl habe er nicht bekommen. Befragt, weshalb der Beschwerdeführer trotz seines Alters von römisch 40 Jahren noch einberufen werden solle, gab er an, dass die Grenze von 43 Jahren in normalen Zeiten gelte. Wenn man aber einziehen wolle, ziehe man alle ein, unabhängig von ihrem Alter. Im Jahr 2015 habe dies angefangen, damals seien Männer aller Altersgruppen eingezogen worden. Dem Beschwerdeführer sei in Syrien nie etwas passiert und er sei auch nicht bedroht worden. Auf die Frage, weshalb er in der Erstbefragung den Militärdienst nicht als Fluchtgrund angegeben habe, erwiderte er, er glaube, dass der Dolmetscher nicht alles übersetzt habe, was er gesagt habe. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er getötet zu werden.

4. Am 16.11.2016 reichte der Beschwerdeführer per Post ihn sowie seine Familienangehörigen betreffende Auszüge aus dem syrischen Personenstandsregister, ausgestellt vom Standesamt XXXX ( XXXX ), Damaskus (Stadt), nach, in denen der Geburtsort des Beschwerdeführers jeweils mit Damaskus angegeben wird.4. Am 16.11.2016 reichte der Beschwerdeführer per Post ihn sowie seine Familienangehörigen betreffende Auszüge aus dem syrischen Personenstandsregister, ausgestellt vom Standesamt römisch 40 ( römisch 40 ), Damaskus (Stadt), nach, in denen der Geburtsort des Beschwerdeführers jeweils mit Damaskus angegeben wird.

5. Am 21.12.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt III.).5. Am 21.12.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer in Syrien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Syrien zum Reservemilitärdienst eingezogen würde. Der Beschwerdeführer habe mit seinen 48 Jahren das Höchstalter für die Einziehung zum Militärdienst überschritten, weshalb für das BFA feststehe, dass keine Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer als Reservist zum Militär eingezogen werde: Zwar könne in Einzelfällen auch zu Rekrutierungen älterer Männer kommen, doch weise im Falle des Beschwerdeführers nichts daraufhin, dass er unter eine solche Ausnahme falle.

6. Gegen Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird:6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des verfahrensgegenständlichen Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird:

Das BFA habe das Vorbringen des Beschwerdeführers, aus einem (nicht konkret genannten) "Rebellenort" zu stammen und die damit verbundene Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime nicht berücksichtigt. Die Gefahr einer Zwangsrekrutierung zum Kampfeinsatz im syrischen Bürgerkrieg sei trotz des Alters des Beschwerdeführers nicht spekulativ, falls nicht für die reguläre Armee, dann jedenfalls für bewaffnete Milizen.

7. In der Folge legte das BFA die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

8. Am 05.04.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der das BFA entschuldigt nicht teilnahm.

Der Beschwerdeführer gab an, aus Damaskus-Land zu stammen und sein Leben lang in XXXX gelebt zu haben. Ab dem Jahr 2000 habe er in der XXXX kanzlei seines Vaters in XXXX arbeitet. Die Kanzlei seit sei den Unruhen 2012 geschlossen; der Vater arbeite von seiner Wohnung im Bezirk XXXX weiter. Befragt, ob XXXX und XXXX stets unter Kontrolle der syrischen Regierung gestanden seien, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies zutreffe. Seinen Militärdienst habe er glaublich ab Anfang XXXX für zwei Jahre und sechs Monate abgeleistet. Er habe in der XXXX gedient und sei auf Löscheinsätze spezialisiert gewesen. Die meiste Zeit hab er aber nicht beim Militär, sondern zu Hause bei seinem Vater verbracht, da dieser gute Beziehungen zum Militär gehabt habe. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Die Lage in seinem Heimatbezirk XXXX habe sich immer mehr verschlechtert. Sein Bruder XXXX sei im Mai 2013 festgenommen worden und sei bis heute verschollen. Im Jahr 2015, glaublich im Februar oder März, habe der Sicherheitsdienst das Haus gestürmt und den Beschwerdeführer mitgenommen. Er sei zwei Tage lang festgehalten und zu seinem Bruder und XXXX befragt worden. Es sei auch seine Facebookseite überprüft worden, es sei aber gegen ihn nichts gefunden worden. Dem Beschwerdeführer sei vorgeworfen worden, dass er gegen den Präsidenten demonstriert habe; nach der Zahlung einer Geldsumme durch seinen Vater sei der Beschwerdeführer wieder freigelassen worden. Nachfolgend habe der Beschwerdeführer Syrien verlassen. Der Beschwerdeführer habe insgesamt an 200 bis 300 Demonstrationen teilgenommen, zuletzt in der zweiten Hälfte des Jahres 2012.Der Beschwerdeführer gab an, aus Damaskus-Land zu stammen und sein Leben lang in römisch 40 gelebt zu haben. Ab dem Jahr 2000 habe er in der römisch 40 kanzlei seines Vaters in römisch 40 arbeitet. Die Kanzlei seit sei den Unruhen 2012 geschlossen; der Vater arbeite von seiner Wohnung im Bezirk römisch 40 weiter. Befragt, ob römisch 40 und römisch 40 stets unter Kontrolle der syrischen Regierung gestanden seien, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies zutreffe. Seinen Militärdienst habe er glaublich ab Anfang römisch 40 für zwei Jahre und sechs Monate abgeleistet. Er habe in der römisch 40 gedient und sei auf Löscheinsätze spezialisiert gewesen. Die meiste Zeit hab er aber nicht beim Militär, sondern zu Hause bei seinem Vater verbracht, da dieser gute Beziehungen zum Militär gehabt habe. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Die Lage in seinem Heimatbezirk römisch 40 habe sich immer mehr verschlechtert. Sein Bruder römisch 40 sei im Mai 2013 festgenommen worden und sei bis heute verschollen. Im Jahr 2015, glaublich im Februar oder März, habe der Sicherheitsdienst das Haus gestürmt und den Beschwerdeführer mitgenommen. Er sei zwei Tage lang festgehalten und zu seinem Bruder und römisch 40 befragt worden. Es sei auch seine Facebookseite überprüft worden, es sei aber gegen ihn nichts gefunden worden. Dem Beschwerdeführer sei vorgeworfen worden, dass er gegen den Präsidenten demonstriert habe; nach der Zahlung einer Geldsumme durch seinen Vater sei der Beschwerdeführer wieder freigelassen worden. Nachfolgend habe der Beschwerdeführer Syrien verlassen. Der Beschwerdeführer habe insgesamt an 200 bis 300 Demonstrationen teilgenommen, zuletzt in der zweiten Hälfte des Jahres 2012.

Weiters legte der Beschwerdeführer Fotos vor, die ihn nach seinen Angaben bei der Teilnahme an einer Demonstration in Syrien zeigen. Er habe diese Fotos bisher nicht vorgelegt, da er nicht danach gefragt worden sei und er Angst gehabt habe, diese vorzulegen. Bei den Fotos handle es sich um Ausschnitte aus einem Video, das auf Youtube abrufbar sei. Die Fotos sowie das genannte Youtube-Video wurden in Augenschein genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur hier relevanten Situation in Syrien:

1.1.1. Politische Lage

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016).Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vergleiche USDOS 13.4.2016).

Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vgl. France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vergleiche France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)

Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vgl. Standard 29.12.2017).Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vergleiche Standard 29.12.2017).

Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vgl. AI 24.2.2016).Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vergleiche AI 24.2.2016).

Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden ?Afrin, ?Ain al-?Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vgl. IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016).Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden ?Afrin, ?Ain al-?Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vergleiche IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016).

Noch sind die beiden größeren von Kurden kontrollierten Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen (Spiegel 16.8.2016). Der Ton zwischen Assad und den an der Seite der USA kämpfenden syrischen Kurden hat sich in jüngster Zeit erheblich verschärft. Assad bezeichnete sie zuletzt als "Verräter". Das von kurdischen Kämpfern dominierte Militärbündnis der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) konterte, Assads Regierung entlasse "Terroristen" aus dem Gefängnis, damit diese "das Blut von Syrern jeglicher Couleur vergießen" könnten (Standard 29.12.2017).

Quellen:

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    BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Syria Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Syria.pdf, Zugriff 22.12.2017

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    ES BFA - Eva Savelsberg: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017) in BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 12.12.2017

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1.1.2. Die syrischen Streitkräfte Wehr- und Reservedienst

Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016).

Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017).Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017).

Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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