TE Bvwg Beschluss 2018/7/24 W238 2188915-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2018
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Entscheidungsdatum

24.07.2018

Norm

AlVG §14
AlVG §7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AlVG Art. 2 § 14 heute
  2. AlVG Art. 2 § 14 gültig ab 08.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2015 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  4. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  5. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  6. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  7. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  8. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  9. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  11. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  12. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  13. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  16. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  17. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  19. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  20. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  21. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
  1. AlVG Art. 2 § 7 heute
  2. AlVG Art. 2 § 7 gültig ab 16.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  3. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  4. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  6. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.06.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  9. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  11. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  13. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  15. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  16. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1990
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W238 2188915-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 04.12.2017, VN XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaft gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 AlVG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 04.12.2017, VN römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaft gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, AlVG beschlossen:

A) Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehobenA) Der Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben

und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte am 01.11.2017 (erstmals) einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein. Im Antragsformular gab er u. a. an, dass er vom 07.11.2016 bis 09.10.2017 als Bankangestellter bei der XXXX AG und vom 01.03.2016 bis 31.08.2016 als Praktikant bei der XXXX Bank in Deutschland beschäftigt gewesen sei. Bezüglich der Beschäftigung in Deutschland wurde ein U1-Formular der Agentur für Arbeit Frankfurt vorgelegt.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte am 01.11.2017 (erstmals) einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein. Im Antragsformular gab er u. a. an, dass er vom 07.11.2016 bis 09.10.2017 als Bankangestellter bei der römisch 40 AG und vom 01.03.2016 bis 31.08.2016 als Praktikant bei der römisch 40 Bank in Deutschland beschäftigt gewesen sei. Bezüglich der Beschäftigung in Deutschland wurde ein U1-Formular der Agentur für Arbeit Frankfurt vorgelegt.

2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 04.12.2017 wurde dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß § 7 Abs. 1 Z2 iVm § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 342 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 04.12.2017 wurde dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Z2 in Verbindung mit Paragraph 14, AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 342 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.

3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das AMS die vom Beschwerdeführer ausgeübte - der Arbeitslosenversicherung unterliegende - Beschäftigung vom 06.07.2015 bis 02.10.2015 bei der XXXX AG in Frankfurt nicht berücksichtigt habe. Aufgrund der erweiterten Rahmenfrist sei der Zeitraum vom 07.02.2015 bis 01.11.2017 maßgeblich, weshalb die Zeiten des Praktikums ebenfalls zu berücksichtigen seien. Das zum Nachweis der Tätigkeit notwendige U1-Formular werde nachgereicht. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld rückwirkend mit 01.11.2017 stattgegeben wird.3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das AMS die vom Beschwerdeführer ausgeübte - der Arbeitslosenversicherung unterliegende - Beschäftigung vom 06.07.2015 bis 02.10.2015 bei der römisch 40 AG in Frankfurt nicht berücksichtigt habe. Aufgrund der erweiterten Rahmenfrist sei der Zeitraum vom 07.02.2015 bis 01.11.2017 maßgeblich, weshalb die Zeiten des Praktikums ebenfalls zu berücksichtigen seien. Das zum Nachweis der Tätigkeit notwendige U1-Formular werde nachgereicht. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld rückwirkend mit 01.11.2017 stattgegeben wird.

4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens des AMS am 12.03.2018.

5. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2018 erstattete das AMS am 22.03.2018 eine Stellungnahme. Darin wurde ausgeführt, dass neuerlich ein U1-Formular aus Deutschland angefordert worden sei, welches nach Einlangen umgehend übermittelt werde. Sollten die in der Beschwerde angeführten Zeiten von der Arbeitsagentur Frankfurt als versicherungspflichte Zeiten bestätigt werden, sei von einer Erfüllung der Anwartschaft auszugehen. Zur Höhe eines allenfalls ab 01.11.2017 gebührenden Arbeitslosengeldes wurde ausgeführt, dass bei Geltendmachung im zweiten Halbjahr 2017 die Jahresbeitragsgrundlagen des Vorjahres heranzuziehen seien. Voraussichtlich würde sich ein Tagsatz von € 33,48 ergeben.

6. Am 22.03.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens des AMS das aus Deutschland übermittelte U1-Formular vorgelegt, in dem von der Agentur für Arbeit Frankfurt eine versicherungspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers vom 06.07.2015 bis 02.10.2015 bescheinigt wurde.

Am 06.04.2018 brachte der Beschwerdeführer dasselbe Formular in Vorlage.

7. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2018 erstattete das AMS am 24.04.2018 eine weitere Stellungnahme. Darin wurde festgehalten, dass das letzte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers vom 11.08.2017 bis 09.10.2017 bei der XXXX AG mit fristloser Entlassung geendet habe. Da das AlVG in einem solchen Fall eine Sperre von 28 Tagen vorsehe, würde der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab 07.11.2017 bestehen. Von der Erlassung eines Bescheides nach § 11 AlVG sei vom AMS abgesehen worden, da mangels Erfüllung der Anwartschaft zunächst kein Anspruch anerkannt worden sei.7. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2018 erstattete das AMS am 24.04.2018 eine weitere Stellungnahme. Darin wurde festgehalten, dass das letzte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers vom 11.08.2017 bis 09.10.2017 bei der römisch 40 AG mit fristloser Entlassung geendet habe. Da das AlVG in einem solchen Fall eine Sperre von 28 Tagen vorsehe, würde der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab 07.11.2017 bestehen. Von der Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 11, AlVG sei vom AMS abgesehen worden, da mangels Erfüllung der Anwartschaft zunächst kein Anspruch anerkannt worden sei.

Im Falle einer Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass wegen Erfüllung der Anwartschaft (bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen) ab 01.11.2017 ein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bestehe, werde durch das AMS nach Prüfung des Sachverhalts entweder ein Bescheid nach § 11 AlVG erlassen und ab 07.11.2017 ein Bezug angewiesen oder, falls sich eine Sanktion als nicht notwendig erweise, ab 01.11.2017 ein Bezug angewiesen.Im Falle einer Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass wegen Erfüllung der Anwartschaft (bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen) ab 01.11.2017 ein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bestehe, werde durch das AMS nach Prüfung des Sachverhalts entweder ein Bescheid nach Paragraph 11, AlVG erlassen und ab 07.11.2017 ein Bezug angewiesen oder, falls sich eine Sanktion als nicht notwendig erweise, ab 01.11.2017 ein Bezug angewiesen.

Die gesetzliche Rahmenfrist betrage bei erstmaliger Antragsstellung zwei Jahre (01.11.2017 bis 01.11.2015). Im Beschwerdefall seien Rahmenfristerstreckungstatbestände gemäß § 15 AlVG für die Zeiträume vom 13.10.2017 bis 31.10.2017 (19 Tage), vom 07.08.2017 bis 10.08.2017 (4 Tage), vom 06.09.2016 bis 06.11.2016 (62 Tage) und vom 01.03.2016 bis 31.08.2016 (184) erfüllt. Aufgrund dieser Rahmenfristerstreckungstatbestände sei die Rahmenfrist für 269 Tage in die Vergangenheit zu verlängern. Es ergebe sich eine Rahmenfrist vom 05.02.2015 bis 01.11.2017. In diesem Zeitraum könne der Beschwerdeführer im Lichte der nun vorliegenden Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit Frankfurt 422 Tage anwartschaftsbegründete Zeiten nachweisen. Die Anwartschaft sei somit erfüllt.Die gesetzliche Rahmenfrist betrage bei erstmaliger Antragsstellung zwei Jahre (01.11.2017 bis 01.11.2015). Im Beschwerdefall seien Rahmenfristerstreckungstatbestände gemäß Paragraph 15, AlVG für die Zeiträume vom 13.10.2017 bis 31.10.2017 (19 Tage), vom 07.08.2017 bis 10.08.2017 (4 Tage), vom 06.09.2016 bis 06.11.2016 (62 Tage) und vom 01.03.2016 bis 31.08.2016 (184) erfüllt. Aufgrund dieser Rahmenfristerstreckungstatbestände sei die Rahmenfrist für 269 Tage in die Vergangenheit zu verlängern. Es ergebe sich eine Rahmenfrist vom 05.02.2015 bis 01.11.2017. In diesem Zeitraum könne der Beschwerdeführer im Lichte der nun vorliegenden Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit Frankfurt 422 Tage anwartschaftsbegründete Zeiten nachweisen. Die Anwartschaft sei somit erfüllt.

Das AMS gehe zwar weiterhin von einem gebührenden Tagsatz iHv €

33,48 für den gesamten Zeitraum (140 Tage) vom 01.11.2017 bis 20.03.2018 aus, könnte den Anspruch aufgrund der fristlosen Entlassung nach allfälliger Verhängung einer bescheidmäßigen Sanktion nach § 11 AlVG möglicherweise aber erst ab 07.11.2017 anweisen. Zudem sei die Höhe des Anspruchs nicht vom Gegenstand der Beschwerde erfasst, sodass darüber im Falle der Stattgebung der Beschwerde das AMS zu entscheiden hätte.33,48 für den gesamten Zeitraum (140 Tage) vom 01.11.2017 bis 20.03.2018 aus, könnte den Anspruch aufgrund der fristlosen Entlassung nach allfälliger Verhängung einer bescheidmäßigen Sanktion nach Paragraph 11, AlVG möglicherweise aber erst ab 07.11.2017 anweisen. Zudem sei die Höhe des Anspruchs nicht vom Gegenstand der Beschwerde erfasst, sodass darüber im Falle der Stattgebung der Beschwerde das AMS zu entscheiden hätte.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2018 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

Der Beschwerdeführer ließ dieses Schreiben unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 01.11.2017 stellte der Beschwerdeführer erstmalig einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2017 wurde diesem Antrag "mangels Erfüllung der Anwartschaft" keine Folge gegeben. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld ausschließlich mit der - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestandenen - Auffassung, dass die gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 AlVG erforderliche Erfüllung der Anwartschaft nicht vorliege. Konkret stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 342 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2017 wurde diesem Antrag "mangels Erfüllung der Anwartschaft" keine Folge gegeben. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld ausschließlich mit der - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestandenen - Auffassung, dass die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, AlVG erforderliche Erfüllung der Anwartschaft nicht vorliege. Konkret stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 342 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird demgegenüber Folgendes festgestellt:

Die bei erstmaliger Antragsstellung gesetzlich vorgesehene Rahmenfrist von zwei Jahren (vom 01.11.2017 bis 01.11.2015) ist um insgesamt 269 Tage in die Vergangenheit zu erstrecken. Es ergibt sich damit eine Rahmenfrist vom 05.02.2015 bis 01.11.2017.

In diesem Zeitraum war der Beschwerdeführer vom 06.07.2015 bis 02.10.2015 bei der XXXX AG, vom 01.03.2016 bis 31.08.2016 bei der XXXX Bank und vom 07.11.2016 bis 09.10.2017 bei der XXXX AG arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.In diesem Zeitraum war der Beschwerdeführer vom 06.07.2015 bis 02.10.2015 bei der römisch 40 AG, vom 01.03.2016 bis 31.08.2016 bei der römisch 40 Bank und vom 07.11.2016 bis 09.10.2017 bei der römisch 40 AG arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.

Innerhalb der vom 05.02.2015 bis 01.11.2017 erstreckten Rahmenfrist erfüllt der Beschwerdeführer die für die (erstmalige) Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erforderliche Anwartschaft im Ausmaß von insgesamt 52 Wochen.

Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes einschließlich des Beginns eines allfälligen Arbeitslosengeldbezuges hat die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen gepflogen.

2. Beweiswürdigung:

Datum und Gegenstand des angefochtenen Bescheides ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellung, dass bzw. wie lange der Beschwerdeführer näher bezeichneten - der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden - Beschäftigungen nachgegangen ist, konnte hinsichtlich der Beschäftigungszeiten im Inland auf Grundlage des im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszuges sowie hinsichtlich der Beschäftigungszeiten im Ausland auf Grundlage der vorliegenden U1-Formulare getroffen werden.

Bezüglich der gesetzlichen Rahmenfrist von zwei Jahren bei erstmaliger Antragstellung und der Erstreckung der Rahmenfrist wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Die Erfüllung der für die (erstmalige) Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erforderlichen Anwartschaft im Ausmaß von insgesamt 52 Wochen innerhalb der bis 05.02.2015 erstreckten Rahmenfrist ergibt sich aus der Dauer der vom Beschwerdeführer ausgeübten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 06.07.2015 bis 02.10.2015, vom 01.03.2016 bis 31.08.2016 und vom 07.11.2016 bis 09.10.2017.

Die Erfüllung der Anwartschaft sowie die Erstreckung der Rahmenfrist wurden vom AMS im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausdrücklich bestätigt. Der Beschwerdeführer ist dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten.

Die Feststellung, dass die belangte Behörde hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes einschließlich des Beginns eines allfälligen Arbeitslosengeldbezuges keinerlei Ermittlungen gepflogen hat, konnte angesichts der auf die mangelnde Erfüllung der Anwartschaft beschränkten Begründung des angefochtenen Bescheides sowie des (übrigen) Akteninhalts getroffen werden, der entsprechende Ermittlungen bzw. Ermittlungsergebnisse vermissen lässt. Wie sich aus den Stellungnahmen der belangten Behörde ergibt, geht das AMS davon aus, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschließlich die fragliche Erfüllung der Anwartschaft sei. So wurde die voraussichtliche Höhe des dem Beschwerdeführer allenfalls gebührenden Tagsatzes zwar vom AMS berechnet. Gleichzeitig wurde jedoch darauf hingewiesen, dass über die Höhe des Anspruchs jedenfalls das AMS zu entscheiden hätte. Weiters wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass das letzte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers vom 11.08.2017 bis 09.10.2017 mit fristloser Entlassung geendet habe, sodass durch das AMS im Falle der Erfüllung der Anwartschaft nach Prüfung des Sachverhalts entweder ein Bescheid nach § 11 AlVG erlassen werde und ab 07.11.2017 ein Bezug angewiesen werde oder, falls sich eine Sanktion als nicht notwendig erweise, ein Bezug ab 01.11.2017 angewiesen werde. Aus diesen Ausführungen ist ersichtlich, dass das AMS selbst davon ausgeht, dass die abschließende Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld weitere Ermittlungen erfordert, welche bisher unterblieben sind.Die Feststellung, dass die belangte Behörde hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes einschließlich des Beginns eines allfälligen Arbeitslosengeldbezuges keinerlei Ermittlungen gepflogen hat, konnte angesichts der auf die mangelnde Erfüllung der Anwartschaft beschränkten Begründung des angefochtenen Bescheides sowie des (übrigen) Akteninhalts getroffen werden, der entsprechende Ermittlungen bzw. Ermittlungsergebnisse vermissen lässt. Wie sich aus den Stellungnahmen der belangten Behörde ergibt, geht das AMS davon aus, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschließlich die fragliche Erfüllung der Anwartschaft sei. So wurde die voraussichtliche Höhe des dem Beschwerdeführer allenfalls gebührenden Tagsatzes zwar vom AMS berechnet. Gleichzeitig wurde jedoch darauf hingewiesen, dass über die Höhe des Anspruchs jedenfalls das AMS zu entscheiden hätte. Weiters wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass das letzte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers vom 11.08.2017 bis 09.10.2017 mit fristloser Entlassung geendet habe, sodass durch das AMS im Falle der Erfüllung der Anwartschaft nach Prüfung des Sachverhalts entweder ein Bescheid nach Paragraph 11, AlVG erlassen werde und ab 07.11.2017 ein Bezug angewiesen werde oder, falls sich eine Sanktion als nicht notwendig erweise, ein Bezug ab 01.11.2017 angewiesen werde. Aus diesen Ausführungen ist ersichtlich, dass das AMS selbst davon ausgeht, dass die abschließende Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld weitere Ermittlungen erfordert, welche bisher unterblieben sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3.2. Rechtslage

§ 7 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 67/2013, lautet:Paragraph 7, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,, lautet:

"Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7, (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)

(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.

(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen(5) Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, liegen

1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;

2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.

(6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.(6) Personen, die gemäß Paragraph 5, AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein."(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 12, Absatz 5, teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Absatz 7, festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein."

§ 14 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 94/2014, lautet:Paragraph 14, Absatz eins, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,, lautet:

"Anwartschaft

§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war."Paragraph 14, (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war."

§ 15 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 53/2016, lautet auszugsweise:Paragraph 15, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, lautet auszugsweise:

"§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland"§ 15. (1) Die Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz eins bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;

2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;

3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;

4. Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;

6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat;

7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des Paragraph 17, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, bezogen hat;

8. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;8. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, bezogen hat;

9. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;

10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß § 29 oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß Paragraph 29, oder Paragraph 32, krankenversichert war oder im Sinne des Paragraph 31, Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;

11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versichert ist;11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG versichert ist;

12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnimmt und gemäß § 8 Abs. 1 Z 4a ASVG versichert ist;12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, teilnimmt und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, ASVG versichert ist;

13. Pflegekarenzgeld bezogen hat.

(2) Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland

1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.2. eine der in Absatz eins, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;

2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;

3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß Paragraph 8, gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;

4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 18b ASVG oder § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß Paragraph 18 b, ASVG oder Paragraph 77, Absatz 6, ASVG oder Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;

5. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß § 18a ASVG oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß § 227a ASVG erworben hat;5. ein behi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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