TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/24 I417 2184016-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §18 Abs1
GebAG §18 Abs2
GebAG §20 Abs1
GebAG §3 Abs1 Z2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 20 heute
  2. GebAG § 20 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  4. GebAG § 20 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. GebAG § 20 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 20 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.2001

Spruch

I417 2184016-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten Wuijnkamp Advokatur GmbH, Sirapuit 7, 6460 Imst, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 12.12.2017, 1Jv 5061-33/17 A, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten Wuijnkamp Advokatur GmbH, Sirapuit 7, 6460 Imst, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.12.2017, 1Jv 5061-33/17 A, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Ein Ersatz von Kosten des Beschwerdeführers findet nicht statt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

In der Strafsache des Landesgerichtes XXXX zu XXXX wurden die Gebühren des Zeugen XXXX, XXXX, Belgien, XXXX, für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2017 mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX zu 1 Jv 5061-33/17a, wie folgt bestimmt:In der Strafsache des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 wurden die Gebühren des Zeugen römisch 40 , römisch 40 , Belgien, römisch 40 , für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2017 mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 zu 1 Jv 5061-33/17a, wie folgt bestimmt:

1. Reisekosten

Anreise Beginn: XXXX2017/ 08:00 Uhr - Rückreise/ Ende XXXX2017, 16:00 Uhr mit dem PKW: XXXX/Belgien - XXXX/retour lt. Routenplaner Google Maps

780 km x 2 x (0,42+ 0,05 €/km) € 733,20

Vignettengebühr € 8,90

2. Aufenthaltskosten

a) Mehraufwand für Verpflegung:

1 x Mittagessen á € 8,50 ohne Beleg XXXX2017 € 8,50

1 x Abendessen Höchstbetrag lt. Beleg XXXX2017 € 25,50

1 x Mittagessen á € 8,50 ohne Beleg XXXX2017 € 8,50

1 x Abendessen á € 8,50 ohne Beleg XXXX2017 € 8,50

1 x Mittagessen á € 8,50 ohne Beleg XXXX2017 € 8,50

1 x Abendessen á € 8,50 ohne Beleg XXXX2017 € 8,50

b) Auslagen für unvermeidliche Übernachtung

2 x Übernachtung inkl. Frühstück, Höchstbetrag lt. Beleg € 172,80

Summe € 982,90

Ein Mehrbegehren von € 419,02 wurde abgewiesen.

Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde angewiesen, vor Rechtskraft dieses Bescheides aus dem Amtsverlag den Betrag von € 982,90 auf das Konto des Rechtsanwaltes des Zeugen Dr. Wijnkamp, Sirapuit7, 6460 Imst, mit IBAN AT XXXX, mit dem Zusatz: Gebühren XXXX zu überweisen.Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde angewiesen, vor Rechtskraft dieses Bescheides aus dem Amtsverlag den Betrag von € 982,90 auf das Konto des Rechtsanwaltes des Zeugen Dr. Wijnkamp, Sirapuit7, 6460 Imst, mit IBAN AT römisch 40 , mit dem Zusatz: Gebühren römisch 40 zu überweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig mittels Schriftsatz vom 08.01.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er bekämpft den vorliegenden Bescheid im Umfang des abgewiesenen Betrages für die Entschädigung für Zeitversäumnis von € 377,92 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er belgischer Staatsbürger und in Belgien wohnhaft sei und das belgische Recht keine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers kenne, weshalb der Beschwerdeführer für die Teilnahme an der Verhandlung einen Verdienstentgang erlitten habe, da er unselbständiger Erwerbstätiger sei. Ihm gebühre aufgrund der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z2 GebAG beim unselbständigen Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst.Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er belgischer Staatsbürger und in Belgien wohnhaft sei und das belgische Recht keine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers kenne, weshalb der Beschwerdeführer für die Teilnahme an der Verhandlung einen Verdienstentgang erlitten habe, da er unselbständiger Erwerbstätiger sei. Ihm gebühre aufgrund der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Z2 GebAG beim unselbständigen Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt) ausgegangen. Es wird daher der gerichtlichen Entscheidung insbesondere zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer am XXXX2017 zur Verhandlung nach XXXX anreiste und am XXXX2017 nach Belgien zurückgefahren ist, er somit für die Dauer von drei Arbeitstagen bei seinem Arbeitgeber gefehlt hat.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt) ausgegangen. Es wird daher der gerichtlichen Entscheidung insbesondere zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer am XXXX2017 zur Verhandlung nach römisch 40 anreiste und am XXXX2017 nach Belgien zurückgefahren ist, er somit für die Dauer von drei Arbeitstagen bei seinem Arbeitgeber gefehlt hat.

2. Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, hier insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.

Die hier relevanten Umstände im Tatsachenbereich sind anhand des dargelegten Verfahrensganges/Sachverhaltes geklärt, sodass das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A)

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Gemäß § 20 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) ist die Gebühr des Zeugen im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, zumal der angefochtene Bescheid tatsächlich vom Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck genehmigt (unterfertigt) wurde.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) ist die Gebühr des Zeugen im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, zumal der angefochtene Bescheid tatsächlich vom Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck genehmigt (unterfertigt) wurde.

3.1.3. In der Sache:

3.1.3.1. Aufgrund der Beschwerde ist nur die Entschädigung für Zeitversäumnis strittig.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Gemäß § 17 GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2 GebAG), vorbehaltlich des § 4 GebAG, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.Gemäß Paragraph 17, GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG), vorbehaltlich des Paragraph 4, GebAG, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.

Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für ZeitversäumnisGemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

Gemäß § 18 Abs. 2 GebAG hat im Falle des Abs. 1 Z 1 der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, GebAG hat im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Gemäß § 19 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen.

Der Beschwerdeführer begehrte tatsächlichen Verdienstentgang, da er belgischer Staatsbürger und in Belgien wohnhaft sei und das belgische Recht keine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers kenne, weshalb der Beschwerdeführer für die Teilnahme an der Verhandlung einen Verdienstentgang erlitten habe, da er unselbständiger Erwerbstätiger sei. Ihm gebühre aufgrund der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z2 GebAG beim unselbständigen Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst.Der Beschwerdeführer begehrte tatsächlichen Verdienstentgang, da er belgischer Staatsbürger und in Belgien wohnhaft sei und das belgische Recht keine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers kenne, weshalb der Beschwerdeführer für die Teilnahme an der Verhandlung einen Verdienstentgang erlitten habe, da er unselbständiger Erwerbstätiger sei. Ihm gebühre aufgrund der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Z2 GebAG beim unselbständigen Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst.

Tatsächlich kennt das belgische Recht aufgrund Art.2, XII des königlichen Erlasses vom 28.08.1963, welcher hier zur Anwendung kommt, die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers genauso wie das österreichische Recht. Der erkennende Richter stützt sich hierbei auf die von ihm eingeholte Rechtsauskunft beim Arbeitsgericht Eupen in Belgien. Da der Beschwerdeführer sohin keinen tatsächlichen Verdienstentgang zu erleiden hatte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Tatsächlich kennt das belgische Recht aufgrund Artikel 2, römisch zwölf, des königlichen Erlasses vom 28.08.1963, welcher hier zur Anwendung kommt, die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers genauso wie das österreichische Recht. Der erkennende Richter stützt sich hierbei auf die von ihm eingeholte Rechtsauskunft beim Arbeitsgericht Eupen in Belgien. Da der Beschwerdeführer sohin keinen tatsächlichen Verdienstentgang zu erleiden hatte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Sollte der Arbeitgeber des Beschwerdeführers ihm tatsächlich seinen Verdienst gekürzt haben, ist der Beschwerdeführer auf den belgischen Rechtsweg zu verweisen.

3.1.3.2. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.3.1.3.2. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich.

zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

ausländischer Zeuge, Entgeltfortzahlungsanspruch, Entschädigung,
Kostenersatz, unselbständige Tätigkeit, Verdienstentgang,
Vermögensnachteil, Zeitversäumnis, Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I417.2184016.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten