Entscheidungsdatum
25.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W228 2167185-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX1995, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2017, Zl. XXXX, nach § 28 Abs. 2 VwGVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. XXXX1995, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer hat am 02.04.2016 einen Asylantrag gestellt.
In der Erstbefragung am 02.04.2016 gab der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den XXXX1995 an. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er in Afghanistan Hardware Spezialist gewesen sei. Deshalb sei er ständig von den Taliban belästigt worden. Sie hätten von ihm verlangt, dass er für sie arbeite, was er aber nicht gewollt habe. In der Folge hätten die Taliban ihn bedroht und darum habe er Afghanistan verlassen. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst um sein Leben hätte. Andere Sanktionen oder konkrete Hinweise, dass unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder Todesstrafe drohen, habe er nicht.
Bei der Einvernahme am 12.07.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er sunnitischer Moslem und Paschtune sei. Er spreche Paschtu, Farsi, Urdu, Englisch und ein bisschen Deutsch. Er stamme aus der Provinz Kandahar, 5. Bezirk, XXXX. Er sei dort geboren und aufgewachsen. Als kleines Kind sei er ein oder zwei Jahre gemeinsam mit seiner Familie in Pakistan gewesen, aber daran könne er sich nicht erinnern. Seine Eltern sowie seine sechs Geschwister und weitere Angehörige würden nach wie vor in Kandahar leben. Zwei seiner Cousins würden in Innsbruck leben. Er habe in Österreich viele afghanische und ein paar österreichische Freunde. Der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat zehn Jahre lang die Schule besucht, dann habe er einen Laden gehabt und habe Handys verkauft und repariert. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Taliban zu ihm ins Geschäft gekommen seien und er deren Funkgeräte repariert habe. Sie hätten ihn schließlich aufgefordert mit ihnen zu kämpfen. Der Beschwerdeführer habe dies nicht gewollt, woraufhin er zweimal telefonisch bedroht worden sei. Befragt, wie oft diese Leute zu ihm gekommen seien, gab der Beschwerdeführer an, dass dies 15 bis 20 Mal der Fall gewesen sei. Es sei immer um die kaputten Funkgeräte gegangen. Einmal habe der Beschwerdeführer auch einen Satelliten für sie repariert. Näher zu den Anrufen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er einen Anruf bekommen und der Anrufer ihm gesagt habe, dass er kommen und die Geräte reparieren solle. Der Beschwerdeführer habe verneint, woraufhin ihm gesagt worden sei, dass es dann schlecht für ihn aussehe. Beim zweiten Anruf sei es das gleiche gewesen. Er sei mit dem Tod bedroht worden für den Fall, dass er nicht zu den Taliban gehe. Nach dem zweiten Anruf habe er das Land verlassen. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer nicht innerhalb von Afghanistan umgezogen sei, gab er an, dass die Taliban im ganzen Land seien. Auch in Kabul hätten die Taliban die Kontrolle.Bei der Einvernahme am 12.07.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er sunnitischer Moslem und Paschtune sei. Er spreche Paschtu, Farsi, Urdu, Englisch und ein bisschen Deutsch. Er stamme aus der Provinz Kandahar, 5. Bezirk, römisch 40 . Er sei dort geboren und aufgewachsen. Als kleines Kind sei er ein oder zwei Jahre gemeinsam mit seiner Familie in Pakistan gewesen, aber daran könne er sich nicht erinnern. Seine Eltern sowie seine sechs Geschwister und weitere Angehörige würden nach wie vor in Kandahar leben. Zwei seiner Cousins würden in Innsbruck leben. Er habe in Österreich viele afghanische und ein paar österreichische Freunde. Der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat zehn Jahre lang die Schule besucht, dann habe er einen Laden gehabt und habe Handys verkauft und repariert. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Taliban zu ihm ins Geschäft gekommen seien und er deren Funkgeräte repariert habe. Sie hätten ihn schließlich aufgefordert mit ihnen zu kämpfen. Der Beschwerdeführer habe dies nicht gewollt, woraufhin er zweimal telefonisch bedroht worden sei. Befragt, wie oft diese Leute zu ihm gekommen seien, gab der Beschwerdeführer an, dass dies 15 bis 20 Mal der Fall gewesen sei. Es sei immer um die kaputten Funkgeräte gegangen. Einmal habe der Beschwerdeführer auch einen Satelliten für sie repariert. Näher zu den Anrufen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er einen Anruf bekommen und der Anrufer ihm gesagt habe, dass er kommen und die Geräte reparieren solle. Der Beschwerdeführer habe verneint, woraufhin ihm gesagt worden sei, dass es dann schlecht für ihn aussehe. Beim zweiten Anruf sei es das gleiche gewesen. Er sei mit dem Tod bedroht worden für den Fall, dass er nicht zu den Taliban gehe. Nach dem zweiten Anruf habe er das Land verlassen. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer nicht innerhalb von Afghanistan umgezogen sei, gab er an, dass die Taliban im ganzen Land seien. Auch in Kabul hätten die Taliban die Kontrolle.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 13.07.2017, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde (unter Spruchpunkt IV.) ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 13.07.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde (unter Spruchpunkt römisch vier.) ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. Weiters kam das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Ergebnis, dass für den Beschwerdeführer - wenn eine Rückkehr nach Kandahar nicht möglich wäre - jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul bestehe, da der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei und Berufserfahrung als Verkäufer sowie Handytechniker gesammelt habe und über eine solide Schulbildung verfüge. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass die Bindungen des Beschwerdeführers zum Heimatstaat wesentlich stärker seien als zu Österreich.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden sei. Die Taliban hätten ihn zwangsrekrutieren wollen. Er habe in Afghanistan keine zumutbare Existenz führen können, auch im Hinblick auf die katastrophale Sicherheitslage. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid beschränke sich auf Textbausteine und nicht verifizierbare Spekulationen und gehe insbesondere nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ein, dass ihm eine wirtschaftliche Existenz in Afghanistan nicht möglich sei und er selbst auch in größter Not leben habe müssen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, das Vorbringen des Beschwerdeführers einer nachvollziehbaren Beurteilung zu unterziehen. Auch die Meinung der belangten Behörde, wonach Herat sicher wäre, überzeuge im Hinblick auf die einschlägigen Berichte nicht. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Afghanistan auseinanderzusetzen.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 10.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 17.07.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 17.07.2018 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 20.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und ist am XXXX1995 geboren. Er hat eine Tazkira vorgelegt. Er stammt aus der Provinz Kandahar.
Der Beschwerdeführer ist volljährig und ledig. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Im Herkunftsland hat er eine zehnjährige Schulbildung absolviert und als Handyverkäufer und Handytechniker gearbeitet. Er gehört zur Volksgruppe der Paschtunen, ist sunnitischer Moslem und spricht Paschtu und Farsi. Er beherrscht die Landessprache seines Herkunftsstaates.
Zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers lebte seine Familie nach wie vor in Kandahar. Es konnte nicht festgestellt werden, wo die Familie des Beschwerdeführers nunmehr aufhältig ist.
In Österreich halten sich, abgesehen von zwei Cousins des Beschwerdeführers, die in Innsbruck leben, keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers auf. Auch sonst machte der Beschwerdeführer keine im Bundesgebiet aufhältigen Bezugspersonen, zu denen eine intensive, länger währende Bindung besteht, geltend.
Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und verfügt über Deutschkenntnisse, die dem Niveau A2 entsprechen. Der Beschwerdeführer nahm während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet an mehreren integrativen Aktivitäten teil. Er ist als freiwilliger Mitarbeiter im Senioren- und Pflegewohnhaus XXXX tätig und besucht seit 31.01.2018 das Jugendcollege XXXX. Der XXXX GmbH wurde mit Bescheid vom 13.07.2018 die Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als Koch (Lehrling) für die Zeit vom 16.07.2018 bis 15.10.2021 erteilt. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und verfügt über Deutschkenntnisse, die dem Niveau A2 entsprechen. Der Beschwerdeführer nahm während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet an mehreren integrativen Aktivitäten teil. Er ist als freiwilliger Mitarbeiter im Senioren- und Pflegewohnhaus römisch 40 tätig und besucht seit 31.01.2018 das Jugendcollege römisch 40 . Der römisch 40 GmbH wurde mit Bescheid vom 13.07.2018 die Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als Koch (Lehrling) für die Zeit vom 16.07.2018 bis 15.10.2021 erteilt. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ein Problem mit den Taliban hatte. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass die Taliban überhaupt im Geschäft des Beschwerdeführers anwesend waren. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Taliban den Beschwerdeführer konkret bedrohten.
Als innerstaatliche Fluchtalternative wird Kabul festgestellt.
Zur Situation im Herkunftsland Afghanistan wird Folgendes festgestellt:
Kandahar zählt seit einiger Zeit zu den volatilen Provinzen Afghanistans. Die Sicherheitslage verschlechterte sich im Mai 2017 und in den Anfangsmonaten des Jahres 2018 wieder, nachdem die Taliban ihre Aktivitäten in der Provinz verstärkten. Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 186 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Kandahar war im Jahr 2017 die Provinz mit der vierthöchsten Anzahl registrierter Anschläge in Afghanistan. In der Provinz Kandahar werden militärische Operationen durchgeführt und es kommt zu Zusammenstößen zwischen Talibanaufständischen und Sicherheitskräften. Eine Rückkehr ist dorthin daher nicht möglich.
In der Hauptstadt Kabul finden überwiegend Angriffe in Regierungs- und Botschaftsnähe, also mit möglichst hoher medialer Reichweite, statt. Dabei kam es immer wieder zu zivilen Opfern. Die Regierung ist jedoch in der Lage hier die Sicherheit abseits dieser High-Profile Attentate zu gewährleisten bzw. ist sogar dabei diese auszubauen. Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen, der derzeit regelmäßigen internationalen Flugverkehr abwickelt. Die Wohnungs- und Arbeitsmarktlage in Afghanistan ist durch die höhere Anzahl an Rückkehrern angespannt.
2. Beweiswürdigung:
Da der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Daten eine Tazkira vorgelegt hat, steht seine Identität fest.
Hinsichtlich der Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, Sprachen, Arbeitsfähigkeit, Gesundheit stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Angaben des Beschwerdeführers.
Hinsichtlich der mangelnden Feststellbarkeit des Aufenthaltsortes der Familie des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser in der Einvernahme vor der belangten Behörde angab, dass seine Eltern sowie seine sechs Geschwister nach wie vor in Kandahar leben würden; in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er hingegen an, dass er nicht wisse, wo sich seine Familie nunmehr aufhalte. Seine Familie sei in Pakistan gewesen und sei dreimal nach Afghanistan zurückgeschoben worden. Seit zwei Monaten wisse er nicht mehr, wo sich seine Angehörigen aufhalten würden.
Die Feststellungen zu den Aktivitäten in Österreich, seinen in Innsbruck lebenden Cousins und den fehlenden Bezugspersonen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den vorgelegten Bestätigungen.
Hinsichtlich der mangelnden Feststellbarkeit einer Anwesenheit der Taliban im Geschäft des Beschwerdeführers bzw. einer konkreten Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:
Zunächst konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen, woher er überhaupt wusste, dass es sich bei den Kunden, die ihm Funkgeräte zur Reparatur gebracht hätten, um Taliban gehandelt habe. So gab er in der Einvernahme vor der belangten Behörde diesbezüglich an, dass außer den Taliban niemand diese Art von Funkgeräten habe. Es erscheint jedoch nicht nachvollziehbar, von Funkgeräten sogleich auf Talibanmitglieder schließen zu können. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer zudem aus, dass die Männer lange Bärte und lange Haare getragen hätten. Auch daraus kann jedoch nicht unmittelbar auf Taliban geschlossen werden, zumal auch andere Personen als die Taliban lange Haare und Bärte haben können.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er einmal ein Sattelitengerät der Taliban, welches nass geworden sei, getrocknet und repariert habe, so ist dieses